Gratis-Zeitung ist Lebensrisiko

Dieses Urteil wird all jene freuen, die kostenlose Zeitungen und Prospekte in Briefkästen stopfen. Das Amtsgericht Charlottenburg hält unerwünschte Werbung zwar für unzulässig, gegen „Ausreißer“ könnten sich die Empfänger jedoch nicht erfolgreich mit einer Unterlassungsklage wehren.

Geklagt hatte eine Frau, die innerhalb von zwei Jahren drei Mal ein Anzeigenblatt im Briefkasten fand – obwohl sie sich mit Hinweisen wie „Bitte keine Werbung“ und „Einwurf von Werbung untersagt“ auf dem Briefkasten dagegen wehrte.

Obwohl der Einwurf der Gratis-Zeitungen nicht ernsthaft bestritten wurde, wies das Amtsgericht Charlottenburg die Unterlassungsklage ab. Der Verlag, so heißt es, respektiere ja grundsätzlich den Wunsch der Klägerin. Er habe auch dafür gesorgt, dass die Zusteller geschult werden. Die beauftragten Zustelldienste müssten sogar ihrerseits Vertragsstrafen zahlen, wenn die Mitarbeiter Gratiszeitungen unerwünscht einwerfen.

Damit habe der Verlag alles getan, um Ausreißer zu vermeiden. Wenn es doch in Einzelfällen dazu komme, sei dies ein „Lebensrisiko“, das die Klägerin hinnehmen muss (Link zum Urteil).

Hautarzt muss Krebs ausschließen

Harmlose Fußverletzung oder Hautkrebs? Dieser Frage gingen Hautärzte aus Paderborn nicht ausreichend nach, als sich vor sechs Jahren eine Frau in ihre Behandlung begab. Weil sie den Krebs nicht rechtzeitig erkannten und die Patientin später lange litt und letztlich starb, müssen ihre Ärzte jetzt ein Schmerzensgeld von 100.000 Euro an ihren hinterbliebenen Mann zahlen.

Die Ärzte hätten sich nach Auffassung des Gerichts nicht auf die Schilderung der Frau verlassen dürfen, welche die verfärbte Hautstelle auf einen Stoß zurückführte. Die Ärzte hatten zwar eine Probe eingeschickt, diese ergab histologisch aber lediglich einen bakterielle Infektion. Außerdem bestellten sie die Frau nicht erneut ein, sondern teilten ihr das Untersuchungsergebnis nur telefonisch mit.

Richtigerweise hätten die Ärzte durch weitere Untersuchungen ausschließen müssen, dass es sich um ein bösartiges Melanom handelt. Die histologische Untersuchung sei schon deshalb unzureichend gewesen, weil die Frau die Gewebeprobe selbst entnommen hatte und ihr dabei noch nicht mal gesagt worden war, an welcher Stelle sie das tun müsse.

Bei ordentlicher Untersuchung habe, so das Gericht, die naheliegende Wahrscheinlichkeit bestanden, dass die bösartige Krebserkrankung früh entdeckt wird und nicht tödlich geendet hätte. Das Landgericht Paderborn hatte den Fall in erster Instanz noch anders bewertet und die Klage abgewiesen (Aktenzeichen 26 U 63/15).

Katzenobergrenze

18 Katzen in einer Wohnung mit 100 Quadratmetern sind zu viel. Das Amtsgericht Augsburg verurteilte deshalb Geschwister, ihre Mietwohnung zu räumen. Ob die Katzen jemanden belästigen, darauf kommt es laut dem Urteil nicht an.

Im Mietvertrag war lediglich die Haltung einer Katze erlaubt. Die mindestens zwei Tiere haben sich jedoch vermehrt, so dass es schließlich 18 Katzen in der Wohnung gab. Davon sieben erwachsene Katzen und elf Jungtiere.

Schon sieben ausgewachsene Katzen sind nach Auffassung des Gerichts zu viel für eine Wohnung. Denn diese diene, wie der Name schon sagt, zu Wohnzwecken. Deshalb spielte es auch keine Rolle, ob die Jungtiere noch weggegeben worden wären. Das Urteil ist rechtskräftig.

Rundfunkbeitrag für Firmen ist o.k.

Der Rundfunkbeitrag für Unternehmen ist rechtmäßig. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat dies im Fall des Autovermieters Sixt entschieden. Sixt wehrt sich wie andere Firmen auch gegen die Rundfunkgebührenpflicht für Firmen.

Die Richter weisen darauf hin, der öffentlich-rechtliche Rundfunk biete auch Unternehmen Vorteile, die nicht durch die private, wohnungsbezogene Rundfunkgebührenpflicht abgegolten sei. Außerdem legten Automieter Wert darauf, dass im Wagen ein Autoradio vorhanden ist.

Auch die Höhe des Beitrags ist nicht zu beanstanden, so das Gericht. Bei betrieblich genutzten Autos sei es angemessen, dass die Rundfunkgebühr auf ein Drittel des normalen Beitrags gedeckelt ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revision zugelassen (Aktenzeichen 7 BV 15.15.344).

Outsourcing in der Bußgeldstelle

Dürfen Polizei und Ordnungsbehörden die Auswertung von Tempo- und Abstandsmessungen an private Firmen vergeben? Ja, sagt das Oberlandesgericht Celle in einem aktuellen Beschluss. Diverse Amtsgerichte sehen das anders. Sie betrachten die Auswertung der Messwerte als hoheitliche Aufgabe und bejahten ein Beweisverwertungsverbot.

Das Oberlandesgericht Celle hat da weniger grundsätzliche Probleme. Das Gericht verweist darauf, dass auch andere „Polizei“aufgaben von Externen erledigt werden, zum Beispiel Alkoholbestimmungen, Drogentests und sonstige Gutachten. Das Amtsgericht Parchim, dessen Entscheidung jetzt aufgehoben wurde, hatte außerdem noch darauf hingewiesen, dass selbst das zuständige Ministerium von der Polizei grundsätzlich erwartet, dass diese Messungen eigenständig auswertet (Aktenzeichen 21 Ss OWi 158/15 und 21 Ss OWi 161/15).

Anwalt darf passiv bleiben

Anwälte müssen nicht daran mitwirken, wenn ihnen der Gegenanwalt Schrifstücke förmlich zustellen will. Die langjährige Praxis, wonach Anwälte ihren Kollegen Empfangsbekenntnisse ausstellen müssen, ist mit der geltenden Rechtslage nicht vereinbar. Dies hat jetzt der Bundesgerichtshof in einem Beschluss ausdrücklich klargestellt (Aktenzeichen AnwSt (R) 4/15).

Besonders unangenehm ist diese Entwicklung für Anwälte, die häufig einstweilige Verfügungen erwirken und diese an den Mann bringen müssen. Bislang konnte sie die Verfügungen immer an den Gegenanwalt faxen, der den Empfang unverzüglich bestätigen musste.

Nun müssen die Anwälte den Gerichtsvollzieher bemühen, der für Zustellungen natürlich länger brauchen als ein Faxgerät. Das Risiko, Fristen zu versäumen, steigt dadurch. Jedenfalls bis zu einer möglichen Änderung der Zustellvorschriften.

Früherer Beitrag im law blog

Keine Heimbestattung

Ein Bestatter darf nicht damit werben, dass Hinterbliebene die Urne des Verstorbenen quasi unbefristet zu Hause aufbewahren können. So eine „Heimbestattung“ ist nicht zulässig, urteilt das Landgericht Lüneburg.

Der Bestatter hatte mit folgender Aussage geworben:

… Wir haben die Möglichkeit, Ihre Urne nach Hause zu senden. … Sie erhalten mit der Urne alle notwendigen Papiere für die Aufbewahrung der Urne auf unbestimmte Zeit.

Der Bundesverband Deutscher Bestatter verweist dagegen auf den Bestattungs- und Friedhofswzang. Die gesetzlichen Regelungen sowie die Satzungen der Städte schlössen es aus, dass Urnen dauerhaft zu Hause aufbewahrt werden. Das Landgericht Lüneburg bestätigte diese Aufassung und stufte die Werbung als wettbewerbswidrig ein.

Das Oberlandesgericht Celle hat die Berufung des Bestatters nun verworfen, berichtet die Legal Tribune Online.

Bundestag muss Lobbyisten nennen

Der Deutsche Bundestag muss einem Journalisten Auskunft darüber geben, an welche Verbände, Organisationen und Unternehmen in der laufenden Legislaturperiode auf Grund der Befürwortung von Fraktionen Hausausweise erteilt worden sind, um wie viele es sich handelt und welche Fraktion dies jeweils befürwortet hat. Damit bestätigt das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg einen Beschluss des Verwaltungsgerichts.

Der Bundestag erteilt Hausausweise für Interessenvertreter von Verbänden, Organisationen und Unternehmen. Die Interessenvertreter müssen aber zunächst mit einem vom Parlamentarischen Geschäftsführer einer Fraktion gezeichneten Antrag nachweisen, dass sie die Bundestagsgebäude im Interesse des Parlaments häufig aufsuchen müssen.

Dem geltend gemachten Auskunftsanspruch stehen nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts die Interessen des freien Bundestagsmandats nicht entgegen. Die in Artikel 38 GG geschützte Freiheit des Mandats erfasst zwar auch das Informationsbeschaffungsverhalten der Bundestagsabgeordneten als Teil des parlamentarischen Willensbildungsprozesses.

Die Auskünfte lassen laut dem Gericht aber keine Rückschlüsse darauf zu, ob bzw. wie häufig einzelne Abgeordnete mit Interessenvertretern zu Gesprächen in den Räumen des Bundestages zusammenkommen. Dies gilt auch für die Parlamentarischen Geschäftsführer, die lediglich stellvertretend für ihre Fraktion die Anträge auf Erteilung von Hausausweisen befürworten.

Daher sei nicht ersichtlich, dass die Auskunftserteilung das Kommunikationsverhalten einzelner Abgeordneter beeinträchtigen könnte. Das Gericht vermag auch nicht zu erkennen, dass hierdurch das Recht der Interessenvertreter auf informationelle Selbstbestimmung verletzt sein könnte (Aktenzeichen OVG 6 S 45.15).

Polizei durfte nicht filmen

Die Bundespolizei in Düsseldorf nannte es „videografieren“, im Ergebnis war es aber eine rechtswidrige Maßnahme. Die Polizei hatte abreisende Fußballfans im November 2012 gezwungen, ihr Gesicht und ihren Ausweis in eine Kamera zu halten. Dagegen klagte ein Fan und bekam jetzt vom Verwaltungsgericht Köln Recht.

Die Bundespolizei hatte Ausschreitungen im Bahnhofsbereich befürchtet und wollte deshalb alle Frankfurter Fans registrieren, die nach einem Spiel zwischen Eintracht Frankfurt und Fortuna Düsseldorf zwangsweise über den Hauptbahnhof eskortiert wurden.

Der Richter ordnet die Aktion als erkennungsdienstliche Maßnahme ein. Diese ist aber nach geltender Rechtslage nur zulässig, wenn der Betroffene einer Straftat verdächtig sei. Eine angeblich zu erwartende Straftat reiche nicht für die Anfertigung des Videofilms (Aktenzeichen 20 K 3466/13).

Keine Ausbildung ohne Probezeit

Keine Berufsausbildung ohne Probezeit. So sieht es das Gesetz vor. Daran ändert sich auch nichts, wenn der Auszubildende schon vorher im Betrieb tätig war, etwa als Praktikant. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.

Nach einem mehrmonatigen Praktikum wechselte ein Mann auf eine Ausbildungsstelle zum Kaufmann im Einzelhandel. Die Firma kündigte ihn nach Beginn der Lehre, und zwar innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Probezeit gemäß § 20 BBiG. Hiergegen wehrte sich der Azubi. Begründung: Die Probezeit diene dazu, dass sich Ausbilder und Auszubildender kennenlernen können. Dies sei hier aber schon im mehrmonatigen Praktikum passiert. Deswegen sei die Probezeit schon im Praktikum verstrichen.

Das Bundesarbeitsgericht sieht keinen Grund, die gesetzliche Regelung aufzuweichen. Eine Probezeit hätte sogar dann am Anfang der Ausbildung gestanden, wenn der Auszubildende vorher in einer Festanstellung beschäftigt gewesen wäre (Aktenzeichen 6 AZR 844/14).

Schludrig wie Anwälte

In einem Verfahren warte ich schon seit Monaten auf die Kosten, welche die Landeskasse meiner Mandantin erstatten muss. Die Angeklagte ist nämlich in der Berufungsinstanz freigesprochen worden. Doch in dem Fall scheint sich die Justiz selbst im Weg zu stehen.

Auf mehrmalige Mahnungen rief mich jetzt der Kostenbeamte vom Amtsgericht an. Der ist dafür zuständig, die Kosten des Verfahrens in einem Beschluss festzusetzen. Doch dafür fehlt ihm die Akte. „Beim Landgericht sitzen sie drauf“, erzählte er mir. „Ich habe jetzt schon vier Mal geschrieben und ein paar Mal angerufen. Die versprechen nur, liefern aber nicht.“ So was kenne er sonst, natürlich, nur von Anwälten.

Jetzt überlegt der wackere Beamte, ob er mal die 15 Kilometer zum Landgericht fährt und die Akte rausverlangt. Oder ob er besser ganz offiziell den Amtsgerichtsdirektor einschaltet, damit der sich beim Landgerichtspräsidenten beschwert. Ich mache selbst erst mal keinen Druck mehr. Sondern ich schaue nach der Zahlung erneut kurz in die Akte rein, wenn ich wieder bei dem Amtsgericht zu tun habe. Das Ergebnis reicht dann bestimmt für einen Blogbeitrag…

Zu wenig Porto auf dem Drogenbrief

Verteidigerpost ist privilegiert. Wenn der Anwalt einem Inhaftierten schreibt, darf die Post keinesfalls gelesen werden. Und normalerweise wird sie meist auch nicht großartig auf verbotene Inhalte kontrolliert. Das wollte sich eine Regensburgerin zu Nutze machen. Sie schickte ihrem Lebensgefährten per Brief 4,16 Gramm Heroin in den Knast. Als Absender gab sie den Verteidiger ihres Partners an.

Dafür fälschte sie sogar den Poststempel der Kanzlei, passte aber in einem Punkt nicht auf. Sie klebte zu wenig Porto auf den Brief. Dieser ging also von der Post gleich zurück zur Anwaltskanzlei. Die Juristen informierten die Polizei, um selbst keinen Ärger zu bekommen. Fingerabdrücke und DNA-Spuren führten dann zu der Frau, die jetzt vor dem Landgericht Regensburg alles gestand.

Für den Brief und andere Drogendelikte bekam die 36-Jährige eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten, berichtet die Mittelbayerische Zeitung.

Dashcam-Video überführt brutalen Fahrer

Vor einigen Monaten habe ich hier im Blog was über die Dashcam-Aufnahme von einem schweren Unfall geschrieben. Ein nachfolgender Motorradfahrer hatte gefilmt, wie ein Pkw-Fahrer einen Mann umfuhr, der auf einem Roller unterwegs war. Der Motorradfahrer verfolgte das Auto und stellte den Autofahrer vor laufender Kamera zur Rede. Nun ist die Sache juristisch aufbereitet worden.

Der Motorradfahrer und nunmehrige Zeuge hat mir einen Bericht von der Verhandlung zukommen lassen. Der Angeklagte wurde wegen fahrlässiger Körperverletzung, Unfallflucht und gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen verurteilt. Zudem wurde der Führerschein entzogen und eine 15-monatige Sperre vor Wiedererteilung verhängt. Er trägt die Kosten des Verfahrens.

Wieso keine Verurteilung wegen Vorsatzes? Das fragt man sich nach Betrachten des Videos. Möglicherweise lag die juristische Zurückhaltung zu einem guten Teil an der schlechten Ausstattung des Gerichts. Laut dem Zeugen war es mit den vorhandenen Geräten unmöglich, das Video flüssig abzuspielen. Die Lautsprecher seien so schlecht gewesen, dass man die Unterhaltung am Ende des Videos schlicht nicht verstehen konnte.

Zu Gunsten des Autofahrers wurde berücksichtigt, der geständig ist und außerdem seit 2007 wegen Depressionen behandelt wird. Er nimmt nach eigenen Angaben auch ständig Psychopharmaka ein.

Kein großes Thema war die grundsätzliche Verwertbarkeit des Dashcam-Videos. Das Gericht ließ den Beweis zu.

De Maizière schürt die Angst

Ich habe gestern abend die Pressekonferenz von Bundesinnenminister Thomas de Maizière gehört. Unter anderem äußerte er sich zu der Frage, woher die Behörden ihre Informationen über einen bevorstehenden Anschlag auf das Fußballstadion in Hannover hatten und wie die Gefährdungslage ist.

De Maizière: Wenn er berichten würde, welcher Art die Hinweise auf den bevorstehenden Terrorakt gewesen und von wem diese Hinweise gekommen seien, würde er die „Sicherheit des Landes“ gefährden. Teile der Antwort würden „die Bevölkerung verunsichern“, andere Teile die künftige Arbeit der Sicherheitsbehörden erschweren.

In dieser Situation wäre es besser gewesen, einfach jede Auskunft zu verweigern. Es ist ja nichts Ungewöhnliches, wenn Behörden aus ermittlungstaktischen Gründen schweigen. Das gilt insbesondere für den Aspekt, Teile der Antwort würden die Bevölkerung verunsichern.

Denn zumindest mit diesem Teil seiner Antwort tut de Maizière genau das, was er angeblich vermeiden möchte. Er verunsichert. Er macht Angst. Er beschwört ein Risiko, das für uns nicht einmal ansatzweise greifbar ist. Aber nur deshalb nicht greifbar, weil man uns – dem angeblich mündigen Bürger – die Informationsverarbeitung intellektuell oder emotional offenbar nicht zutraut.

Kurz gesagt: Der Innenminister soll für Sicherheit sorgen. Es ist nicht seine Aufgabe, uns Angst zu machen. Das tun derzeit erfolgreich andere. Es würde sicher schon helfen, wenn er sich seine Worte etwas sorgfältiger überlegt.

Nachtrag: Ein gewisser Unmut macht sich auch bei Twitter Luft, und zwar unter dem Hashtag #DoItLikeDeMaiziere

Sozialplan darf nicht diskrimineren

Der Sozialplan eines Unternehmens darf behinderte Menschen nicht benachteiligen. Vor dem Bundesarbeitsgericht hatte ein Schwerbehinderter geklagt, weil ihm laut Sozialplan eine wesentlich geringere Abfindung zustand als vergleichbaren Kollegen. Die Richter gaben ihm gestern uneingeschränkt Recht und stellten einen Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) fest.

Laut dem Sozialplan hätten dem Arbeitnehmer bei seinem Ausscheiden aus der Firma rechnerisch 64.558 Euro zugestanden – wenn er nicht schwerbehindert gewesen wäre. Für Schwerbehinderte sah der Sozialplan bei ihm nur insgesamt 11.000 Euro vor. Begründet wurde dies mit dem Rentenanspruch, den Schwerbehinderte hätten.

Dem erteilt das Bundesarbeitsgericht wie schon die Vorinstanzen eine klare Absage. Eine geringere Abfindung nur wegen einer Behinderung sei diskriminierend. Deshalb sei der Sozialplan in diesem Punkt unwirksam (Aktenzeichen 1 AZR 938/13).