Das Ende des Routerzwangs

Der Routerzwang ist Geschichte: Internetanbieter können ihre Kunden künftig nicht mehr zwingen, von ihnen vorgeschriebene Modems und Router zu benutzen. Der Bundestag verabschiedete gestern ein entsprechendes Gesetz.

Die neuen Regeln definieren, bis wohin die „Macht“ der Anbieter reicht: bis zur Netzanschlussdose. Dahinter darf dem Kunden künftig nicht mehr vorgeschrieben werden, welche Geräte er benutzt. Konkret werden die Anbieter verpflichtet, dem Kunden auf dessen Wunsch die Zugangsdaten für das Netz zu sagen, so dass diese sich auch mit kompatiblen Geräten anderer Hersteller können.

Das Gesetz soll sechs Monate nach Verkündung in Kraft treten. Zunächst muss das Paket aber noch durch den Bundesrat, der aber nicht zustimmungspflichtig ist.

Link zum Gesetzentwurf

Tank leer, bitte weiterfahren

Die Tankanzeige eines Autos muss nicht erst dann „0“ anzeigen, wenn der Tank tatsächlich leer ist. Ein Porschekäufer hatte gegen einen Fachhändler geklagt, weil der Bordcomputer seines dort gekauften Porsche 911 Turbo S Cabriolet (Preis 176.500 Euro) schon nach Verbrauch von 59 Litern die Restreichweite „0“ anzeigte – tatsächlich fasst der Tank aber 67 Liter Benzin.

Das Oberlandesgericht Hamm sieht darin keinen Mangel. Es entspreche dem Stand der Technik, dass die Benzinpumpe nicht jede Restmenge Treibstoff aus dem Tank befördern kann. Bei dem Porsche waren es 3,3 Liter, die laut Hersteller zum Schutz vor schädlichen Schwebeteilchen stets im sogenannten „Pumpensumpf“ des Tanks verbleiben.

Daneben lässt die Restreichweitenanzeige des Porsche immer weitere 3,1 Liter Benzin unberücksichtigt. Auch das geht in Ordnung, so die Richter. Der Hersteller habe den Computer aus nachvollziehbaren Gründen so eingestellt. Das solle verhindern, dass der Tank so weit leer gefahren wird, dass die Kraftstoffpumpen Luft ansaugen. Das könne vor allem bei extremen Kurvenfahrten passieren, was den Motor kaputtmachen könne.

Der Porsche zeige also nur die Reichweite an, bei der noch gefahrlos weitergefahren werden könne, so das Gericht. Insgesamt, so das Gericht, sei das Auto nicht mangelhaft (Aktenzeichen 28 U 165/13).

Airline muss ehrlich informieren

Das Landgericht Berlin hat der Fluggesellschaft Germania untersagt, Kunden im Internet falsch über ihre Rechte bei großen Verspätungen und Überbuchungen zu informieren. Die Richter gaben damit einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) statt, der ein Informationsblatt der Airline als teilweise irreführend kritisiert hatte.

„Das Landgericht hat klargestellt, dass eine Fluggesellschaft ihre Kunden eindeutig und vollständig über ihre Rechte informieren muss. Sie darf wichtige Kundenansprüche nicht einfach weglassen,“ sagt Kerstin Hoppe, Rechtsreferentin beim vzbv.

Germania hatte auf ihrer Internetseite ein Informationsblatt über Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen im Fall von Überbuchungen, Annullierungen und großen Verspätungen veröffentlicht. Die Rechtsansprüche der Kunden wurden darin allerdings missverständlich und teilweise falsch wiedergegeben.

In der Information fehlte etwa der Hinweis auf Ausgleichszahlungen von 250 bis 600 Euro, die Fluggästen bei großen Verspätungen nach der Rechtsprechung zustehen. Lückenhaft informierte die Airline auch über die Rechte von Kunden, die ihren Flug wegen einer Überbuchung nicht antreten dürfen. Unerwähnt blieb, dass sie neben der Erstattung des Flugpreises einen kostenlosen Rückflug zum Ausgangsflughafen ihrer Reise verlangen können.

Passagieren, die etwa wegen einer Annullierung ihres Flugs die Nacht vor Ort verbringen müssen, sollte laut Informationsblatt „notfalls“ eine Hotelunterbringung angeboten werden. Die Formulierung ist nach Auffassung der Richter missverständlich: Mancher Kunde werde sie so verstehen, dass ein Hotel nur in Ausnahmefällen beansprucht werden kann und er sich zunächst selbst um eine Unterbringung kümmern muss oder, sofern ihm möglich, die Nacht auf dem Flughafen verbringen soll.

Tatsächlich sind die Fluggesellschaften stets dazu verpflichtet, Fluggästen eine Hotelunterbringung anzubieten, falls ein Aufenthalt über Nacht erforderlich wird (Aktenzeichen 52 O 102/15).

12 Seiten

Für eine Hauptverhandlung hatte ich eine Stellungnahme vorbereitet. 12 Seiten. Eigentlich hatte ich ja gehofft, mit der Richterin vorher mal über die Sache am Telefon über die Sache sprechen zu können. Mit ein wenig guten Willen wäre vielleicht eine Einstellung machbar gewesen.

Doch leider gelang es mir partout nicht, die Vorsitzende ans Telefon zu bekommen. Obwohl ich sogar ihre Durchwahl besaß. Laut Auskunft ihrer Mitarbeiterin war sie an sich jeden Tag im Gericht; aber ich rief anscheinend immer zum falschen Zeitpunkt an.

Nun ja, dann nahm ich mir also die Zeit, um eine schönes Opening Statement zu Papier zu bringen. Ich war also gut vorbereitet, als der Prozess aufgerufen wurde. Die Richterin schaute höflich in die Runde, dann sagte sie, die Staatsanwältin fest im Blick:

Bei der Vorbereitung der Akte habe ich mir gedacht, das könnte die einzige Einstellung des Tages werden. Ich hoffe, Sie sehen das ähnlich. § 153 StPO, Kosten und notwendige Auslagen trägt die Staatskasse.

Die Frau Staatsanwältin unterlag sofort der Anziehungskraft einer vorzeitigen Kaffeepause. Sie stimmte zu. Mein hoch erfreuter Mandant natürlich auch.

Zum Glück hatte ich vorher mit dem Mandanten abgestimmt, dass ich wegen der Nichterreichbarkeit der Richterin doch besser eine umfangreiche Stellungnahme vorbereite. Somit wird er hoffentlich keinen Herzschlag bekommen, wenn ich auch dafür das vereinbarte Zeithonorar abrechne…

Ablaufdatum für Denkzettel

Viele Gerichte arbeiten langsam. Dafür gibt es zahlreiche Gründe. Eine Verfahrensverzögerung kann sich zum Beispiel auch positiv für Verkehrssünder auswirken. Denn nach einem gewissen Zeitraum dürfen keine Fahrverbote mehr verhängt werden. Die Frage ist nur: Ab wann ist das der Fall?

Die meisten Gerichte gehen davon aus, dass ein Fahrverbot zwei Jahre nach der Tat nicht mehr in Frage kommt. Dann, so die Argumentation, kann die Sanktion schon wegen des Zeitablaufs einen Betroffenen nicht mehr wirksam belehren und warnen (Denkzettelfunktion).

An die Zwei-Jahres-Grenze kommt man übrigens öfter, als man denkt. Wenn sich das Amtsgericht Zeit lässt und die zuständige Berufungskammer am Landgericht – wie so oft – ihre Termine wegen vorrangiger Haftsachen schieben muss. Das Terminsdilemma vieler Berufungskammern kennen Verteidiger natürlich. So manche Berufung, die natürlich das gute Recht eines Angeklagten ist, hat sich da schon gelohnt, auch wenn das Urteil bestätigt wurde. Wenn am Ende auch ohne Fahrverbot.

Die Zwei-Jahres-Grenze ist aber nicht unbedingt starr, wie sich aus Beschlüssen des Oberlandesgerichts Zweibrücken ergibt. Dieses hat schon in der Vergangenheit ein Fahrverbot schon nach einem Jahr und neun Monaten für entbehrlich gehalten. In einem etwas neueren Beschluss, auf den Rechtsanwalt Detlef Burhoff hinweist, senken die Richter die Grenze auf ein Jahr und acht Monate.

Noch tiefer wird es wohl aber in Zweibrücken nicht gehen. Einen Fahrverbotsverzicht schon nach einem Jahr und sieben Monaten lehnt das Gericht in einer Entscheidung aus dem Oktober kategorisch ab. Aber auch so ist der Spielraum, den die Entscheidungen nach unten eröffnen, aus Sicht eines Betroffenen natürlich nicht zu unterschätzen.

Hoeneß beantragt Halbstrafe

Uli Hoeneß hofft auf eine kurze Haft. Der Fußballmanager hat nun beantragt, seine Gefängnisstrafe schon nach der Hälfte zur Bewährung auszusetzen. Das ist möglich, aber eine Ausnahme, und zwar sowohl nach den Vorgaben des Gesetzes und in der praktischen Umsetzung.

„Normal“ ist bei Freiheitsstrafen, dass diese nach zwei Dritteln zur Bewährung ausgesetzt werden. Einzige Voraussetzung ist hierfür neben der Zustimmung des Angeklagten zur vorzeitigen Entlassung, dass die Bewährung „unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann“. Um das zu beantworten, müssen das Vorleben des Angeklagten, die Tat, Rückfallgefahr, sein Verhalten im Vollzug und andere Faktoren berücksichtigt werden.

Für eine Entlassung schon zur Hälfte verlangt das Gesetz in § 57 StGB „besondere Umstände“, jedenfalls bei Strafen über zwei Jahren. Die Prüfung der besonderen Umstände erfordert eine „Gesamtwürdigung von Tat, Persönlichkeit der verurteilten Person und ihrer Entwicklung während des Strafvollzugs“.

In der Praxis bedeutet das: Die Halbstrafe gibt es nur für waschechte „Musterschüler“, und das meinen die zuständigen Richter in der Regel ziemlich ernst. Gleichwohl dürfte Uli Hoeneß sicher nicht die schlechtesten Chancen haben, dass in seinem Fall die „besonderen Umstände“ bejaht werden. Alles andere würde mich schon sehr überraschen.

Keine Revision ohne Auftrag

Ein Angeklagter darf nicht darauf vertrauen, dass sein Verteidiger ohne seine konkrete Anweisung gegen das Urteil Berufung oder Revision einlegt. Darauf weist der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Beschluss hin.

Eine Angeklagte, die aus den Niederlanden stammt, wollte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, weil ihr Pflichtverteidiger innerhalb der einwöchigen Frist keine Revision eingelegt hatte. Der Anwalt berief sich aber darauf, die Frau habe ihn im Gerichtstermin nicht mit einer Revision beauftragt. Spätere Versuche, die Angeklagte zu erreichen, seien erfolglos geblieben. Sie habe sich auch nicht bei ihm gemeldet.

Es sei Aufgabe des Angeklagten, die Frage eines Rechtsmittels mit seinem Anwalt rechtzeitig und eindeutig zu klären, befindet der Bundesgerichtshof. Der Anwalt sei auch nicht verpflichtet, ohne eindeutigen Auftrag vorsorglich ein Rechtsmittel einzulegen.

Ich persönlich halte es so, dass ich im Zweifelsfall das Rechtsmittel einlege. Ich nehme die Berufung oder Revision dann halt zurück, nachdem ich mit dem Mandanten sprechen konnte. Das ist immer noch einfacher und folgenloser, als bei Gericht um Wiedereinsetzung betteln zu müssen (Aktenzeichen 4 StR 364/15).

„Unseriöse Verkäufer“ auf ebay

Bloß weil ein Verkäufer auf ebay den Bieter als „unseriös“ einstuft, darf er die Auktion nicht einfach abbrechen. Hierfür gebe es keine ausreichende Rechtfertigung, urteilt der Bundesgerichtshof.

Ein Verkäufer hatte seine Auktion abgebrochen, weil jemand das Höchstgebot abgegeben hatte, den der Verkäufer für „unseriös“ hielt. Tatsächlich soll der Bieter in der Vergangenheit oft selbst seine Gebote zurückgezogen haben.

Der Bundesgerichtshof verweist darauf, dass weder die Geschäftsbedingungen von ebay noch die gesetzlichen Regelungen die angebliche Unseriösität eines Bieters als Grund für die Stornierung einer Auktion kennen. Überdies komme es auf die Seriösität des Käufers regelmäßig nicht einmal für den Verkäufer an. Denn der Verkäufer sei ausreichend dadurch geschützt, dass bei ebay regelmäßig gegen Vorkasse verkauft wird (Aktenzeichen VIII ZR 284/14).

Räumung wegen falscher Auskunft

Eine falsche Selbstauskunft gegenüber dem Vermieter kann eine Kündigung rechtfertigen. Das Landgericht München bestätigte jetzt ein Urteil des Amtsgerichts München, das ein Ehepaar mit zwei Kindern zur Räumung eines gemieteten Einfamilienhauses verurteilt hatte.

In der Selbstauskunft hatten die Mieter angegeben, der Mann verfüge über ein Jahreseinkommen von mehr als 120.000 Euro, die Ehefrau über mehr als 22.000 Euro. Außerdem gaben sie an, dass gegen sie keine Vollstreckungsmaßnahmen etc. laufen. Die monatliche Miete von 3.730 Euro für das Haus in Grünwald ging bei den Vermietern aber nur schleppend ein, weswegen diese wegen Zahlungsverzuges und wegen der falschen Auskunft kündigten.

Den Mietrückstand glichen die Mieter im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten aus. Zur Räumung verurteilt wurden sie trotzdem – wegen der falschen Angaben in der Selbstauskunft. Durch eine Bonitätsauskunft hatten die Vermieter nämlich erfahren, dass die Mieter finanziell keineswegs aufs Rosen gebettet waren. Tatsächlich lag der Ehemann schon seit 1997 mit zahlreichen Gläubigern im Clinch; er hatte auch die eidesstattliche Versicherung abgegeben.

Die Falschauskunft führe zu einer Zerrüttung des Mietverhältnisses, befanden die Gerichte. Dem angelogenen Vermieter sei es nicht zuzumuten, das Mietverhältnis fortzusetzen. Das Räumungsurteil ist rechtskräftig (Aktenzeichen AG München 411 C 26176/14).

VW schiebt Verjährung auf

VW-Kunden, die vom Abgasskandal betroffen sind, müssen das Jahresende im Auge behalten. Dann verjähren in vielen Fällen möglicherweise Ansprüche gegen Volkswagen. Die Anwaltskanzlei KWAG aus Bremen vermeldet in der Frage einen Teilerfolg. VW will laut einer Erklärung zunächst bis Ende 2016 keine Verjährung geltend machen.

Die Anwälte zitieren aus einem VW-Schreiben:

Das Zuwarten ist für Ihre Mandanten nicht nachteilig, da wir ausdrücklich bis zum 31.12.2016 auf die Erhebung der Verjährungseinrede im Hinblick auf etwaige Sachmängelhaftungsansprüche wegen der genannten Software verzichten, soweit mögliche Ansprüche bisher noch nicht verjährt sind.

Die Verzichtserklärung von Volkswagen erstreckt sich laut KWAG-Anwalt Jan-Peter Gieschen bisher nur auf die sogenannte Sachmängelhaftung. „Damit sind Gewährleistungsansprüche aus dem Kaufvertrag gemeint, die bei Neufahrzeugen nach zwei Jahren, bei Gebrauchtfahrzeugen ein Jahr nach Kaufdatum verjähren.“

Einen weitergehenden Verjährungsverzicht, etwa für Ansprüche aus arglistiger Täuschung ober ähnlichem, gebe es bislang nicht. Gieschen: „Der Verzicht hilft also bisher nur den VW-Kunden, deren Gewährleistungsansprüche nicht heute schon verjährt sind.“

Die Anwälte betonen aber, dass derzeit noch nicht klar ist, ob die Zusage nur für ihren Auftraggeber oder für alle VW-Kunden gilt. Im Zweifel müssen betroffene Kunden derzeit also selbst bei VW nachhaken. Was jetzt aber wesentlich leichter sein dürfte.

Leugnen reicht nicht aus

Alleine das Leugnen einer Tat darf bei einem Strafgefangenen nicht dazu führen, dass er keine Vollzugslockerungen erhält. Das Oberlandesgericht Hamm hob jetzt eine anderslautende Entscheidung der Vorinstanz auf.

Ein wegen Mordes verurteilter Mann sitzt seit 15 Jahren in Haft. Er wollte Lockerungen erreichen. Diese wurden jedoch abgelehnt. Zur Begründung hieß es lediglich, der Betroffene leugne sei jeher die Tat. Ohne eine selbstkritische Auseinandersetzung mit seiner Tat seien Flucht- und Missbrauchsgefahren nicht auszuschließen.

Der bloße Hinweis auf den Umstand, dass ein Täter leugnet, rechtfertigt nach Auffassung des Oberlandesgerichts die harte Haltung nicht. Vielmehr müsse von einem vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen werden. Das heißt, alle für die Abwägung relevanten Umstände seien zu berücksichtigen, etwa die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, etwaige frühere Straftaten, die Umstände und das Gewicht der Tat sowie die Tatmotivation, außerdem sein Verhalten und seine Persönlichkeitsentwicklung im Vollzug.

Entsprechende Ausführungen vermisst das Gericht. Außerdem sei unklar, wieso das bloße Leugnen der Tat nach so langer Zeit noch eine Fluchtgefahr begründen könne. Über den Antrag des Gefangenen muss jetzt neu entschieden werden (Aktenzeichen 1 Vollz(Ws) 411/15).

Basiskonto für jedermann

Ein Girokonto ist quasi unverzichtbar. Dem trägt die Bundesregierung mit einem Gesetzentwurf Rechnung, der eine EU-Richtlinie umsetzt. Künftig soll jeder leicht ein Girokonto eröffnen und nutzen können. Das gilt auch für Wohnungslose, Asylsuchende und Kunden mit schlechter Bonität.

Banken sollen verpflichtet werden, jedermann ein Basiskonto zur Verfügung zu stellen. Zum Leistungsumfang des Kontos gehören das Ein- oder Auszahlungsgeschäft, Lastschriften, Überweisungen und das Zahlungskartengeschäft. Die Kreditinstitute dürfen nach dem Entwurf für diese Dienste nur „angemessene“ Entgelte verlangen.

Verweigern dürfen die Banken ein Basiskonto nur in eng begrenzten Ausnahmefällen, etwa wenn der Kunde bereits anderswo ein Basiskonto hat oder wegen Finanzstraftaten verurteilt wurde. Kunden sollen den Anspruch einklagen können. Außerdem soll die Finanzaufsicht Banken zur Einrichtung eines Kontos zwingen können.

Publikumswirksam

Die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt schlägt mal wieder zu: Käufer der Software „DroidJack“ haben heute Besuch von Ermittlern erhalten; ihre Wohnungen wurden durchsucht. Den Betroffenen wird vorgeworfen, sich mit „DroidJack“ eine Software verschafft zu haben, die nur illegal genutzt werden kann.

Ich habe schon beim vorhergehenden Fall „Blackshades“ erläutert, wie pauschal die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt einen möglichen „dual use“ angeblicher Hackersoftware verneint. Erlassen wurden die Durchsuchungsbeschlüsse wohl wieder vom Amtsgericht Gießen, das Maßnahmen der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt nach meiner Erfahrung regelmäßig kritiklos abnickt.

Die Gerichtsbeschlüsse im Fall Blackshades enthielten jedenfalls keinerlei nachvollziehbare Begründung, warum eine legale Nutzung der Software ausgeschlossen sein soll. Stattdessen behauptet die Generalstaatsanwaltschaft nun auch im aktuellen Fall gegenüber der Presse, die Software diene „ausschließlich dazu, kriminelle Handlungen zu begehen“.

Ohne sich kategorisch hierauf festzulegen, könnte nämlich nicht bei den Käufern durchsucht werden. Dann bedürfte es zumindest weiterer Anhaltspunkte. Das wären insbesondere konkrete Hinweise darauf, dass der Käufer „DroidJack“ tatsächlich gegen Dritte eingesetzt hat. Dann könnte man in der Tat von einem ausreichenden Anfangsverdacht sprechen. So aber bleibt mal wieder der Rechtsstaat auf der Strecke.

Ausbaden dürfen das dann übrigens die Staatsanwaltschaften am Wohnort der Beschuldigten. An diese muss die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt nämlich regelmäßig die Fälle abgeben, wenn sie ihre publikumswirksamen Aktionen abgeschlossen hat. Das erhoffte Ergebnis bleibt wohl zumeist aus. Im Fall Blackshades ist mir bislang zum Beispiel noch keine einzige Verurteilung bekannt.

Nur mit Mütze

Ein unbedachter Lacher soll einem Amerikaner zum Verhängnis geworden sein. Während der Richter eine Strafe von einem Jahr Gefängnis verkündete, soll der Angeklagte Ramon Achoa gelacht haben. Das wiederum erboste den Richter – er verdoppelte das Strafmaß.

Zu Recht, befand ein Berufungsgericht in Kalifornien. Hier in Deutschland wäre das kaum möglich. Gerichte können ihre verkündete Entscheidung, insbesondere Urteile, grundsätzlich nicht nachträglich ändern.

Auch das Verhalten des Angeklagten vor dem Urteil sollte an sich keine Rolle spielen. Es geht ja um die Straftat, nicht um Fleiß- und Wohlverhaltenspunkte in der Hauptverhandlung. Die sogenannte Ungebühr, also nicht akzeptables Verhalten im Gericht, kann ein Richter mit gesonderten Ordnungsgeldern oder Ordnungshaft ahnden.

So ganz gelingt die Trennung aber nicht immer. Auch Richter sind halt nur Menschen.

Ich erinnere mich an einen Angeklagten, der sich partout weigerte, seine Schiebermütze im Gerichtssaal abzunehmen. Nach hitzigen Diskussionen ließ ihn der Richter gewähren. Am Ende stand allerdings eine etwas merkwürdige Freiheitsstrafe: sechs Monate und eine Woche. Unschwer zu erraten, wofür es die Woche gab.

Die Woche kriegten wir allerdings in der Berufung weg. Der Mandant erschien auf mein inständiges Drängen ohne Mütze.