Die Zeitschrift für Verwaltungsrecht Online (ZVR) veröffentlicht in einer Sonderausgabe alle Beschlüsse zum Versammlungsverbot in Heidenau. Letztlich hat das Bundesverfassungsgericht das Versammlungsverbot aufgehoben. Erstritten hat die Entscheidung der Jurastudent Michal Fengler.
Geldwäsche: Ausnahmen für Anwälte
+++ Strafverteidiger machen sich nur wegen Geldwäsche strafbar, wenn sie positiv wissen, dass ihr Honorar aus Straftaten bezahlt wird. Diese Auffassung bekräftigt das Bundesverfassungsgericht in einer aktuellen Entscheidung. Der Geldwäscheparagraf müsse bei Strafverteidigern einschränkend ausgelegt werden, so dass bedingter Vorsatz nicht reicht. Das gelte für alle Alternativen der Vorschrift (Aktenzeichen 2 BvR 2558/14, 2 BvR 2573/14, 2 BvR 2571/14). +++
+++ Ein Jurastudent brachte das Versammlungsverbot in Heidenau zu Fall. Zum Glück hat er ein privates Faxgerät. +++
+++ Der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK) verklagt das Vergleichportal Check24. Das Portal ist nach Auffassung des BVK nur ein Deckmantel, um letztendlich Versicherungsverträge zu vermitteln. Dabei würden aber gesetzliche Standards für Vermittler nicht eingehalten, etwa bei der Kundeninformation und -beratung. +++
+++ Firmen dürfen von Bewerbern sehr gute Englischkenntnisse verlangen. Das gilt jedenfalls dann, wenn das Unternehmen in einer Branche tätig ist, in der Englisch die vorherrschende Sprache ist. Eine Bewerberin mit lediglich guten Englischkenntnissen hatte sich diskriminiert gefühlt, weil sie von einer Vertriebsfirma für Videospiele nicht berücksichtigt wurde. Das Landesarbeitsgericht Hamburg wies die Klage ab (Aktenzeichen 5 Sa 79/14). +++
Vorladung deluxe
Im law blog stehen etliche Beiträge, in denen ich mich mit fragwürdigen Vorladungen der Polizei beschäftige. Diese erwecken gern den falschen Eindruck, der Beschuldigte müsse auf der Wache oder dem Kommissariat erscheinen. Dass er hierzu nicht verpflichtet ist und schon gar nichts sagen muss, wird gern nach Kräften verschleiert.
Zu meiner Überraschung stelle ich fest, es geht auch anders. Nämlich in einem Schreiben, welches das Landespolizeipräsidium Saarbrücken an einen meiner Mandanten geschickt hat. Zwar ist der Brief auch als „Vorladung“ überschrieben. Aber ansonsten klingt er angenehm anders:
Wir bitten Sie, bei unserer Dienststelle vorzusprechen. Falls der Termin nicht wahrgenommen werden kann, bitten wir um eine neue Terminvereinbarung. Falls Sie von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen wollen, bitten wir um Mitteilung. … Beschuldigte sind bei der Vernehmung nicht verpflichtet, Angaben zur Sache zu machen.
Davon können sich andere Polzeibehörden aber echt mal eine Scheibe abchneiden.
Das geht nur einen was an
Strafrichter dürfen während der Verhandlung nicht privat simsen. Der Bundesgerichtshof erkennt darin mit deutlichen Worten einen Befangenheitsgrund. Einzelheiten habe ich bereits hier geschrieben.
Stutzig gemacht hat mich eine Anmerkung meines Kollegen Detlef Burhoff. Der meint, eine SMS aus dem Verhandlungssaal gehe dann wohl auch für Verteidiger nicht. Dem möchte ich widersprechen.
Und das schon aus grundsätzlichen Gründen. Es geht weder das Gericht noch den Staatsanwalt was an, wie ich meine Arbeit als Verteidiger organisiere. Ich kann aus dem Fenster schauen, in die anderen Gesichter oder halt auch in mein Notebook. Gleiches gilt für ein (leise gestelltes) Smartphone oder Tablet. Es geht dementsprechend auch keinen was an, ob ich in mein Notebook private oder mandatsbezogene Dinge schreibe. Und natürlich ebenso, was ich in mein Telefon tippe.
Das alles ergibt sich eigentlich schon daraus, dass ein Anwalt „unabhängiges“ Organ der Rechtspflege ist. Von daher darf er alles, was den Ablauf der Hauptverhandlung nicht stört. Ein Anwalt, der was in sein Smartphone schreibt, stört aber auch nicht mehr als einer, der was mit dem Kuli notiert.
Deshalb würde ich mich einer gerichtlichen Kontrolle oder gar einem Verbot sicher nicht unterwerfen. Vielmehr muss jeder Anwalt schon selbst entscheiden, wie weit er sich „ablenken“ lässt. Die maßgebliche Kontrollinstanz ist letztlich nicht das Gericht, sondern der eigene Mandant. Der hat natürlich einen Anspruch darauf, durch einen auch geistig präsenten Anwalt vertreten zu werden.
Atemtest soll Standard werden
+++ Die Polizei möchte Verkehrssünder gern eigenständiger verfolgen. Deshalb sollen Atemalkoholtests als vollwertiges Beweismittel anerkannt werden. Damit könnten aufwendige Blutproben überflüssig werden, die normalerweise auch noch ein Richter anordnen muss. In Nordrhein-Westfalen ist jetzt ein Feldversuch gestartet, der die Zuverlässigkeit des Atemtests belegen soll. +++
+++ Auch DIN-Normen sind urheberrechtlich geschützt. Deshalb ist es untersagt, die DIN-Normen einfach im Internet zu veröffentlichen, so das Landgericht Hamburg. Es handele sich nicht um „amtliche Werke“, deren Veröffentlichung frei sein könne. Die DIN-Organisation sei nämlich ein gemeinnütziger Verein und damit keine staatliche Stelle (Aktenzeichen 308 O 206/13). +++
+++ Wer sich auf dem Arbeitsweg verfährt, ist trotzdem von der gesetzlichen Unfallversicherung geschützt. Es komme nur darauf an, ob der Arbeitnehmer nach wie vor sein Ziel erreichen wolle, urteilt das Landessozialgericht Hessen (Aktenzeichen L 3 U 118/13). +++
+++ Der Informationsdienst Juris verliert seinen exklusiven Zugang zu Gerichtsentscheidungen des Bundes. Der zu 50,01 % in staatlicher Hand befindliche Anbieter erhielt bisher als einziger die Urteilsfassungen, welche von den Dokumentaren der Bundesgerichte redaktionell aufbereitet werden, zum Beispiel mit Paragrafen und Leitsätzen. Nun soll es ab Anfang 2016 ein allgemein nutzbares Portal geben. Juris-Konkurrent Lexxpress hatte jahrelang geklagt, nun gab es eine außergerichtliche Einigung. +++
Die Rückkehr der Blockwarte
Verächtlichmachen, denunzieren, ins Abseits drängen. Das scheinen im Moment die angesagten Rezepte zu sein, mit denen man sich Menschen entgegenstellt, die sich mit rechten Parolen Gehör verschaffen.
Diese Reaktion finde ich entsetzlich. Und gefährlich. Warum, das steht im Online-Magazin Vice.
Holzklasse-Abgeordnete gibt es nicht
+++ Das Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat festgestellt, dass es in Deutschland keine Parlamentarier zweiter Klasse gibt. Das Gericht hebt eine Entscheidung des Innenministers auf, der es NPD-Landtagsabgeordneten untersagen wollte, eine Erstaufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge zu besuchen. Als gewählte Volksvertreter hätten auch NPD-Abgeordnete ein „(Selbst)informationsgewinnungsrecht“, befindet das Gericht. Allerdings könne der Innenminister Tag, Dauer und Ablauf des Besuchs regeln und alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um die Bewohner der Einrichtung zu schützen. +++
+++ Ein Berliner Schüler muss seiner Ex-Freundin Schmerzensgeld zahlen, weil er intime Bilder von ihr über WhatsApp geteilt hat. Der 13-Jährige ließ sich Nacktbilder von seiner gleichaltrigen Freundin schicken. Dann teilte er die Fotos mit anderen auf WhatsApp, ohne dass das Mädchen einverstanden war. Das Gericht hält den Schüler juristisch für voll verantwortlich. +++
+++ 90.000 Euro will ein Duisburger Feuerwehrmann einklagen, weil er bei seinem Einsatz auf der Loveparade im Jahr 2010 psychische Schäden davongetragen hat. Das Landgericht Duisburg gibt der Klage aber wenig Aussicht auf Erfolg, wie sich im Verhandlungstermin heute zeigte. Bei dem 53-Jährigen habe sich ein „typisches Berufsrisiko“ verwirklicht; dafür gebe es kein Schmerzensgeld. +++
+++ Der Düsseldorfer Oberbürgermeister durfte aus Protest gegen die Pegida-Demonstrationen nicht die Lichter der städtischen Gebäude abschalten. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf sieht den Grundsatz der Unparteilichkeit verletzt. Gleichwohl wies das Gericht die Pegida-Klage ab, weil es keine Wiederholungsgefahr gebe. Pegida hat in Düsseldorf alle Demonstrationen vorerst abgesagt (Aktenzeichen 1 K 1369/15). +++
Erst mal anzeigen
Für Wirbel sorgt ein Spruch, den der bayerische Innenminister Joachim Herrmann gestern in der Talkshow „Hart aber fair“ machte:
Roberto Blanco war immer ein wunderbarer Neger, der den meisten Deutschen wunderbar gefallen hat.
Auf Twitter werden schon eifrig Strafanzeigen gegen Hermann angekündigt, gleichwohl dieser seine Äußerung mittlerweile nachvollziehbar als Reaktion auf einen Einspieler erklärt hat.
Strafanzeigen machen die Sache aber ohnehin nicht zu einem Fall für den Staatsanwalt. Nur einer könnte ein Verfahren in Gang bringen – Roberto Blanco selbst. Das liegt daran, dass eine Beleidigung, von wenigen Ausnahmen abgesehen, nur auf Antrag des Beleidigten verfolgt werden kann. Der will aber offensichtlich nicht.
Ohne Strafantrag des Künstlers helfen dann noch so viele Strafanzeigen nicht.
Kurze Anfrage
Anruf am Sonntagabend. Es war eines der kürzesten Gespräche, die ich je mit einem möglichen Mandanten geführt habe.
Hallo, mein Name ist Paul Eilig. Können Sie mich bei einer Erpressung unterstützen?
Wer erpresst Sie denn?
Nein, ich möchte jemanden erpressen. Können Sie mich dabei juristisch beraten?
Kann ich schon. Will ich aber nicht.
Okay, dann versuche ich es bei einem anderen Anwalt. Tschüss.
Zu schnell durchsucht
Nicht sensibel genug war die Berliner Staatsanwaltschaft, als sie eine Berliner Zeitungsredaktion durchsuchen ließ. Das Bundesverfassungsgericht erklärt die Maßnahme in einem heute veröffentlichten Beschlüssen für rechtswidrig.
Das Gericht stellt klar: Durchsuchungen in Redaktionen sind nur dann zulässig, wenn sich ein konkreter und nicht unerheblicher Verdacht gegen die Journalisten selbst richtet. Unzulässig sind die Maßnahmen, wenn sie in erster Linie dazu dienen, einen Verdacht gegen Informanten zu erhärten.
In dem entschiedenen Fall ging es um die Frage, ob ein Berliner Polizist Dienstgeheimnisse verraten hatte und sich möglicherweise bestechen ließ. Dabei war allerdings völlig unklar, ob die Redakteure selbst in strafbarer Weise gehandelt hatten. In so einer Situation entfalle der besondere Schutz von Zeitungsredaktionen noch nicht, so das Verfassungsgericht.
Die Richter betonen, der Schutz sei „unentbehrlich, weil die Presse auf private Mitteilungen nicht verzichten kann, diese Informationsquelle aber nur dann fließt, wenn sich der Informant grundsätzlich auf die Wahrung des Redaktionsgeheimnisses verlassen kann“ (Aktenzeichen 1 BvR 1089/13, 1 BvR 1090/13, 1 BvR 2480/13).
Rufen Sie noch mal an
Ich kann es anhand meiner Notizen und des Schriftverkehrs rekonstruieren: In der Strafabteilung eines Amtsgerichts hier im Ruhrgebiet gibt es jetzt schon zum dritten Mal eine neue Richterin. Und zwar innerhalb von zweieinhalb Monaten.
Bei diesem Wechsel-Tempo ist es fast unmöglich, mal Bewegung in die Sache zu bekommen. Ich erzähle der jeweiligen Amtsinhaberin immer meine diversen Anliegen. Die hört dann aufmerksam zu, verspricht eine Rückmeldung, die aber mangels ihrer Versetzung schlicht nicht kommt. Stattdessen erfahre ich von der Geschäftsstelle, die Stelle sei neu besetzt.
Natürlich habe ich alles auch schon aufgeschrieben. Mehrfach. Aber die jeweils neue Richterin – es sind in diesem Fall übrigens immer nur Frauen – stößt ja auf hunderte Akten, in die sie sich erst mal einarbeiten muss. Sehr unwahrscheinlich, dass sie da gleich auf meine Schreiben stößt – und sie für lesenswert befindet.
Ach ja, vorhin habe ich erfahren, am Dienstag ist wohl wieder jemand Neues da. Richterin Nummer 4.
Ich soll dann noch mal anrufen.
Apple verliert Patent auf Wischgeste
Das Patent, mit dem sich Apple eine Wischbewegung auf dem Smartphone zur Entsperrung des Geräts exklusiv sicherte, ist in Deutschland unwirksam. Der Bundesgerichtshof gab einer Klage von Motorola in letzter Instanz statt.
Gestritten wurde in dem Verfahren vor allem darum, ob die Wischbewegung auf dem Smartphone eine „erfinderische Leistung“ ist. Das verneint der Bundesgerichtshof, denn im Jahr 2007, als das Patent eingetragen wurde, habe zumindest für Fachleute die Lösung bereits nahegelegen. Nämlich in Form eines „virtuellen Schalters“ auf dem Smartphone, der grafisch einen Schieberegler imitiert.
Überdies gab es seinerzeit bereits das Smartphone Neonode 1 aus Schweden, das ebenfalls durch eine Wischgeste entsperrt wurde. Die Wischfläche darüber hinaus grafisch zu hinterlegen und dem Nutzer so die Bedienung zu erleichtern, sieht der Bundesgerichtshof nicht als ausreichend erfinderischen Akt (Aktenzeichen X ZR 110/13).
Parteien dürfen Bewerber ablehnen
Politische Parteien müssen nicht jeden aufnehmen. Vielmehr steht es ihnen frei, Aufnahmeanträge abzulehnen. Parteien müssen auch nicht begründen, warum sie jemanden nicht aufnehmen wollen. Das hat das Landgericht Trier entschieden.
Geklagt hatte ein Mann, den eine Partei nicht haben wollte. Er machte geltend, dass die Parteien laut dem Grundgesetz maßgeblich an der politischen Willensbildung mitwirken. Wenn ihm die Mitgliedschaft verweigert werde, sei er hiervon ausgeschlossen.
Ein Aufnahmezwang sei im Grundgesetz aber nicht vorgesehen, so das Landgericht Trier. Der Zwang lasse sich weder aus dem Gebot der innerparteilichen Demokratie noch aus dem Grundrechtekatalog herleiten. Vielmehr ergebe sich aus dem Grundrecht der Parteien- und Vereinigungsfreiheit gerade die Freiheit, mit einem bestimmten Bürger gerade nicht zusammenarbeiten zu wollen (Aktenzeichen 5 O 68/15).
Bier ist nicht „bekömmlich“
Bier darf nicht als „bekömmlich“ beworben werden. Das Landgericht Ravensburg untersagte einer Privatbrauerei aus Baden-Württemberg jetzt die Reklame mit dem Slogan.
Das Gericht sieht in der Anspreisung „bekommlich“ eine positive gesundheitsbezogene Aussage. Diese sind nach EU-Recht aber nur erlaubt, wenn die Wirkung auch nachweislich vorhanden ist. Geklagt hatte der Berliner Verband Sozialer Wettbewerb, der in dem Werbespruch vor allem eine Verharmlosung des Alkoholkonsums sieht.
Dieser Auffassung stimmte das Gericht im Ergebnis zu. Für Wein gibt es schon diverse Urteile mit ähnlichem Inhalt.
So was von eindeutig
Ich kann mich noch gut erinnern, wie mich ein bayerischer Polizist am Telefon zur Schnecke machte. Oder es zumindest versuchte. Er empfand es als persönlichen Affront, dass mein Mandant der offiziellen „Einladung“ zu einer erkennungsdienstlichen Behandlung – Fingerabdrücke, Fotos, Körpermessung – nicht nachkommen wollte. Jedenfalls nicht freiwillig.
Ich durfte mir anhören, die Rechtslage sei doch eindeutig. Deshalb habe mein Mandant auch keine Chance, wenn er nicht freiwillig zur ED-Bahandlung kommt. Dann ergehe halt ein förmlicher Bescheid. Das örtliche Verwaltungsgericht stehe voll auf Seiten der Polizei. Der Polizist: „Ich habe es in 20 Jahren noch nicht erlebt, dass ein Kläger mit seiner Weigerung durchgekommen ist.“
Heute kam das Urteil des Verwaltungsgerichts. Wir haben gewonnen. Der Beamte hat also seine erste Niederlage kassiert. Oder er hat bei unserem Gespräch nur geblufft. Ich vermute Letzteres.