Kameras dürfen nicht schielen

Private Überwachungskameras dürfen nicht auf Nachbargrundstücke gerichtet sein. Schon das bloße Gefühl, ständig überwacht zu werden, gebe den Betroffenen juristische Unterlassungsansprüche – so ein Urteil des Landgerichts Detmold.

Ein Unternehmer hatte sein Grundstück mit Videokameras abgesichert. Diese erfassten teilweise auch das Anwesen einer Nachbarin, die sich dadurch beobachtet fühlte. Das Landgericht Detmold sah darin eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Frau. Es verurteilte den Beklagten, die Kameras abzubauen (Aktenzeichen 10 S 52/15).

Wie wäre es mit einer Privatklage?

Mein Mandant ist Opfer eines (fiesen) Diebstahls geworden. Die Staatsanwaltschaft zeigt wenig Engagement bei der Verfolgung der Straftat. Zugegeben, die Beweislage ist auch nicht optimal. Der Mandant ist eher von der zupackenden Art und hatte keine Lust, sich mit einer Beschwerde gegen die Einstellung des Verfahrens abzugeben. Oder gar mit einem Klageerzwingungsverfahren.

Stattdessen wollte er selbst die Initiative ergreifen und fragte an, ob wir nicht eine „Privatklage“ erheben sollten. Bei einer Privatklage schlüpft der Geschädigte in die Rolle des Staatsanwalts. Das klang für ihn recht verlockend, aber leider gibt es da eine juristische Hürde, die wohl kaum zu übersteigen ist.

Der Katalog der Privatklagedelikte in § 374 StPO liest sich zwar erst mal umfangreich. Hausfriedensbruch, Beleidigung, Körperverletzung, Stalking, Sachbeschädigung: Wegen all dieser Delikt (und einiger mehr) kann man als Privatkläger auch ohne Mitwirkung des Staatsanwalts vor Gericht ziehen. Aber interessanterweise nicht wegen des klassischen Eigentumsdelikts Diebstahl. Aber auch nicht wegen der meisten anderen Straftaten gegen das Vermögen, Betrug etwa.

Warum das so ist? Eine richtig plausible Erklärung habe ich nicht gefunden. Es liegt wohl mal wieder daran, dass Gesetze in Deutschland alte, knarrige Bäume sind, bei denen die Triebe schießen und sich nur selten jemand findet, der sie beschneidet. Von einer Neuanpflanzung ganz zu schweigen.

Trotz Baby ins Gefängnis

Das Amtsgericht München schickt eine junge Frau ins Gefängnis – obwohl die 20-Jährige vor kurzem Mutter geworden ist. Die Mutterschaft alleine reicht nach Auffassung des Gerichts nicht aus, um eine Haftstrafe zur Bewährung auszusetzen.

Die Angeklagte hat trotz ihrer Jugend allerdings schon einige Verurteilungen auf dem Konto. Die Angeklagte wurde bereits im Jahr 2010 vom Amtsgericht Freiburg wegen zwei Einbruchsdiebstählen und vier versuchten Einbrüchen zu acht Monaten Jugendstrafe und im März 2013 in Frankreich zu 2 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, die bis 2018 ausgesetzt sind. In Frankreich saß die Angeklagte bereits neun Monate in Haft. In Deutschland saß sie im Jahr 2010 zwei Monate in Haft.

Aktuell wurde der Frau ein Einbruchsdiebstahl in München zur Last gelegt. Dabei entwendete sie Schmuck im Wert von 300 Euro und 200 Euro Bargeld. Bei dem Einbruch verwüstete sie gemeinsam mit ihrem Ehemann das Haus. Es entstanden über 2.000 Euro Schaden. In der Untersuchungshaft wurde die junge Frau Mutter – ihr Kind lebt jetzt bei der Familie des Vaters in Kroatien.

Der Jugendrichter glaubte der Angeklagten zwar, dass sie ihr Kind sehr vermisst. Angesichts der „tief verwurzelten kriminellen Energie der Angeklagten“ bestehe aber keine Hoffnung, dass allein die Mutterrolle und die damit verbundene Verantwortung für ihr Baby die Angeklagte längerfristig auf einem „rechttreuen Lebensweg“ halten könne. Deshalb habe die Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten nicht zur Bewährung ausgesetzt werden können (Aktenzeichen 1034 Ls 468 Js 199228/14). “

Pressefreiheit 1 : Daimler 0

Im Zweifel für die Pressefreiheit, lautet eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart. Demnach ist die Ausstrahlung der SWR-Doku über zweifelhafte Entlohnungsssysteme bei Daimler zulässig – obwohl das Fernsehteam rechtswidrig im Werk gedreht hatte.

Die Undercover-Reportage „Hungerlohn am Fließband“ verletzte nach Auffassung der Richter das Hausrecht und das Unternehmerpersönlichkeitsrecht von Daimler. Allerdings könne auch die Ausstrahlung rechtswidrigen Materials zulässig sein – wenn es ein überragendes Informationsinteresse der Öffentlichkeit gebe. Dieses Informationsinteresse sei in diesem Fall zu bejahen.

Bericht in der FAZ

Bandidos dürfen Bandidos sein

Die deutschen Mitglieder der Rocker-Gruppe „Bandidos“ machen sich nicht strafbar, wenn sie trotz einzelner Vereinsverbote ihre Kutten tragen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich aus der Aufschrift der Kutte ergibt, dass der Rocker sich zu einem weiter legal operierenden Ortsverband (Chapter) bekennt. Das hat der Bundesgerichtshof heute entschieden.

Nachdem das Innenministerium in NRW die Bandidos-Chapter Aachen und Neumünster hatte verbieten lassen, setzte die Justiz auch ein entsprechendes Kuttenverbot durch. Dieses sollte auch für andere Ortsgruppen der Bandidos gelten. Dagegen wehrten sich zwei Bandidos aus Unna und Bochum. Sie marschierten, begleitet von ihren Anwälten, in voller Montur auf die Polizeiwache und zeigten sich selbst an.

Schon das Landgericht Bochum sprach die Bandidos frei. Der Begründung schließt sich der Bundesgerichtshof nun im wesentlichen an. Die Bandidos aus Unna und Bochum machten durch die Aufnäher auf ihren Kutten deutlich, dass sie sich zu ihren örtlichen Gruppen bekennen und eben nicht zu den verbotenen in Aachen und Neumünster. Das reiche aus, um eine Strafbarkeit zu verneinen.

Der Bundesgerichtshof weist allerdings darauf hin, das Kuttentragen könne dennoch polizeirechtlich unterbunden werden. Ein Verstoß gegen das Polizeirecht führe aber nach derzeitiger Rechtslage nicht zu einer Strafbarkeit (Aktenzeichen 3 StR 33/15).

Rosa Aussichten für Nivea-Blau

Bleibt das Nivea-Blau exklusiv? Nivea-Hersteller Beiersdorf hat einen Teilerfolg errungen. Der Bundesgerichtshof erklärte die vom Bundespatentgericht angeordnete Löschung der Marke „Blau“ für Körperpflegeprodunkte für unwirksam.

Die Richter weisen darauf hin, dass Farben an sich nicht schutzfähig sind. Eine Ausnahme gelte aber dann, wenn mehr als 50 Prozent des Publikums die Farbe bereits mit dem konkreten Produkt gleichsetzen. Das Bundespatentgericht war der Meinung, die Akzeptanz müsse bei mindestens 75 Prozent liegen.

Ob das Nivea-Blau wirklich so eine durchschlagende Wirkung hat, muss jetzt zunächst ein Gutachten klären (Aktenzeichen I ZB 65/13).

„Wollen Sie mich ficken?“

Mal wieder ein interessanter Fall zu der Frage, was man zu Polizisten sagen darf. Und was nicht. Bei der Frage „Wollen Sie mich ficken?“ würde man sicher zuerst darauf tippen, dass der Angeklagte eher schlechte Karten hat. Doch das Amtsgericht Augsburg gibt eine andere, juristisch zutreffende Antwort.

Es ging um einen 71-jährigen Autofahrer, der sich von einer Verkehrskontrolle gegängelt fühlte. Nachdem er nach eigenen Angaben einen Alkoholtest verweigerte, hätten die Beamten penibel sein Auto durchsucht und ihm einen Vortrag gehalten, wie gefährlich ungesicherte Ladung ist. „Das ist wohl ein Unbelehrbarer. Mach du mal weiter“, soll ein Polizist darauf gesagt haben. Sein Kollege verlangte dann Wanrdreieck, Warnweste und Verbandkasten zu sehen.

Darauf entrutschte dem Rentner die kernige Frage „Wollen Sie mich ficken?“ Keine Beleidigung, urteilte das Amtsgericht Augsburg. Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft habe das F-Wort heute schon längst nicht mehr einen eindeutig sexuellen, noch dazu beleidigenden Bezug. Vielmehr sei es in diesem Fall vorrangig um die Art und Weise der „Behandlung“ durch die Staatsmacht gegangen. Und Kritik hieran darf auch mal harscher ausfallen.

Schlau war der Rentner in jedem Fall. Immerhin hat er den Beamten nicht geduzt oder gar als „Mädchen“ tituliert, dann wäre er wohl eher dran gewesen.

Bericht in der Augsburger Allgemeinen

Zschäpes vierter Anwalt

Die Hauptangeklagte im NSU-Prozess, Beate Zschäpe, erhält einen vierten Pflichtverteidiger. Das ist schon eine stattliche Zahl an staatlich vorfinanzierten Anwälten, aber auch nicht dramatisch viel.

Kaum ein Großverfahren beginnt heute, in dem der Angeklagte nicht mindestens zwei Verteidiger hat. Gerade wenn viele Verhandlungstage absehbar sind, kann das Gericht so riesigen Problemen vorbeugen, wenn es zu Terminskollisionen kommt. Viele Anwälte haben ja doch mehr als einen Mandanten, den sie vertreten müssen.

Ansonsten bestehen natürlich ähnliche Risiken, wie wenn eine Richterbank zu dünn besetzt ist. Fällt der Solo-Anwalt wegen Krankheit oder gar Tod aus, darf der Prozess von vorne beginnen. Dass Zschäpe von Anfang an drei Verteidiger bekam, war sachlich sicher angemessen. Schon wegen des Umfangs der Akten und der absehbaren Prozessdauer.

Die Zahl der Pflichtverteidiger ist nach oben übrigens gar nicht begrenzt. Nur bei Anwälten, die der Mandant selbst beauftragt und bezahlt, gibt es seit RAF-Zeiten eine Obergrenze von drei Verteidigern. Die bis zu drei Wahlverteidiger werden auch nicht irgendwie auf die Zahl der Pflichtverteidiger angerechnet, so dass Beate Zschäpe momentan jederzeit also auch von sich aus noch bis zu drei Anwälte ins Rennen schicken könnte. Die müsste sie dann allerdings auch direkt selbst bezahlen.

Apropos bezahlen, auch Zschäpes nunmehr vierter Verteidiger ist nicht „kostenlos“. Bei Pflichtverteidigern tritt der Staat nur in Vorleistung. Wird der Angeklagte später rechtskräftig verurteilt, muss er die gesamten Kosten des Verfahrens tragen. Dazu gehören auch die Kosten aller Pflichtverteidiger. Eine andere Frage nach einer Verurteilung ist natürlich, ob der Angeklagte die Kosten auch tatsächlich aufbringen kann. Aber das ist bei „normalen“ Schulden ja auch nicht anders.

Im Sockel des Weinregals

Mit einem bizarren Fall muss sich derzeit das Landgericht Bonn beschäftigen. Es geht darum, wer für den Geruch einer Leiche verantwortlich ist, welche die Polizei 2013 gefunden hat – eingegossen in den Beton-Sockel eines Weinregals im Keller.

Bei der Toten handelt es sich um Sigrid P. aus Königswinter. Die Frau war im Jahr 2008 spurlos verschwunden. Ihr Mann, der mit ihr gemeinsam das Haus gemietet hatte, behauptete, seine Frau sei ausgezogen, um ein neues Leben zu beginnen. Tatsächlich hatte er seine Gattin getötet und im Keller vergraben, so besagt es jedenfalls das gegen ergangenen Strafurteil (acht Jahre Haft wegen Totschlags).

Die Vermieterin hat nun das Land Nordrhein-Westfalen verklagt. Sie möchte 26.000 Euro Schadensersatz, weil die Polizei bei ihren tagelangen Ermittlungen nicht verhindert haben soll, dass der intensive Leichengeruch durch das ganze Haus zieht. Deswegen sei eine Sanierung erforderlich gewesen.

Das Prozessziel der Klägerin ist sicher reichlich ambitioniert, da sie ja immerhin ein Verschulden der Polizei nachweisen muss. Das Landgericht Bonn wird voraussichtlich im Herbst über den Fall verhandeln, berichtet der Kölner Stadtanzeiger.

Reporter ohne Grenzen verklagen den BND

Die Journalistenorganisation Reporter ohne Grenzen (ROG) verklagt den Bundesnachrichtendienst wegen Verletzung des Fernmeldegeheimnisses. Die Klage wurde diese Woche beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig eingereicht.

ROG wirft dem Bundesnachrichtendienst vor, den E-Mail-Verkehr der Organisation mit ausländischen Partnern, Journalisten und anderen Personen im Zuge seiner strategischen Fernmeldeüberwachung ausgespäht zu haben. Dies beeinträchtige massiv die Arbeit von ROG und verletze die Interessen der Organisation.

Für zahlreiche Journalisten aus Deutschland und aus autoritären Staaten wie Usbekistan, Aserbaidschan oder China ist ROG ein regelmäßiger und wichtiger Ansprechpartner, an den sie sich mit schutzwürdigen Anliegen oder vertraulichen Informationen wenden. Die Ausforschung der Kommunikation durch den BND bedeutet jedoch, dass sich die Journalisten mit ihren persönlichen Anliegen nicht mehr darauf verlassen können, dass ihre Kommunikation vertraulich bleibt.

Wie aus dem jährlichen Bericht des Parlamentarischen Kontrollgremiums vom 08. Januar 2015 hervorgeht, hat der BND im Zuge der strategischen Fernmeldeüberwachung im Jahr 2013 wohl hunderte Millionen Mails mit Suchbegriffen durchforstet und schließlich mehr als 15.000 Mails mit Treffern ermittelt, die genauer untersucht wurden.

Reporter ohne Grenzen vertritt die Auffassung, dass diese Überwachungspraxis unverhältnismäßig ist und vom Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (G10-Gesetz) nicht gedeckt ist. Angesichts dieser Überwachung sieht ROG den Informantenschutz für Journalisten nicht mehr garantiert und die freie Berichterstattung in Deutschland bedroht. Den Medien sei es nicht mehr ausreichend möglich, ihrer Rolle als vierte Gewalt in einer demokratischen Gesellschaft nachzukommen.

Reporter ohne Grenzen klagt deswegen auch gegen den Einsatz des Verkehrsanalysesystems „VerAS“. Mit diesem Programm erhebt und verarbeitet der BND seit dem Jahr 2002 Metadaten auch von deutschen Bürgern, die im Zusammenhang mit ihrer Kommunikation anfallen. Dabei erfasst der Nachrichtendienst neben Telefonverbindungen, SMS und E-Mails auch das Surfen im Internet sowie die Nutzung von sozialen Netzwerken. Für diese Art von Datensammlung und -analyse gibt es nach Auffassung von Reporter ohne Grenzen keine gesetzliche Grundlage.

Kein Herz für Gänse

Ich weiß nicht, ob es einen Trend zur Gänsehaltung gibt. Wenn ja, dann hat das Verwaltungsgericht Köln ihn allerdings jetzt gedämpft. In einem normalen Wohngebiet haben Gänse nach Auffassung der Richter nichts verloren, entschieden sie gestern.

Ein Ehepaar hielt auf seinem Grundstück in Pulheim-Stommeln zwei Gänse. Es handelt sich bei der Siedlung um ein reines Wohngebiet, das allerdings „ländlich“ geprägt sein soll. Immerhin 1.000 Quadratmeter eigenen Grund konnten die Gänseeltern ihren Tieren zur Verfügung stellen.

Was die Nachbarn allerdings nicht gut fanden. Sie beschwerten sich vor allem über das Geschnatter der Gänse. Die Tierhalter machten zwar geltend, nachts seien die Gänse sogar in einem Stall untergebracht und damit kaum hörbar. Doch die Richter stellten eher grundsätzliche Überlegungen zur Tierhaltung im Wohngebiet an – und Gänse kommen dabei schlecht weg.

Kleintierhaltung sei im Wohngebiet zwar nicht generell ausgeschlossen, so das Gericht. Allerdings dürften nur solche Tiere gehalten werden, die regelmäßig in Wohngebieten anzutreffen sind. Dies sei bei Gänsen jedoch nicht der Fall, anders als etwa bei Hunden, Katzen oder Kaninchen. Lediglich zusätzlich sei davon auszugehen, dass Gänse als besonders schreckhafte Tiere die Wohnruhe stören.

Gegen das Urteil ist Berufung möglich (Aktenzeichen 23 K 42/14).

Youtube und GEMA streiten weiter

Der juristische Streit zwischen Youtube und der GEMA schwelt munter weiter. Diese Woche gab es mehrere Urteile.

Das Oberlandesgericht Hamburg bejaht eine Verpflichtung von Youtube, Videos zumindest nach einer entsprechenden Beschwerde zu sperren. Allerdings sehen die Hamburger Richter keine Pflicht von Youtube, selbst intensiv nach Urheberrechtsverletzungen in den Videos zu suchen, die Nutzer einstellen.

In einem Prozess vor dem Landgericht München hatte die GEMA rund 1,6 Millionen Euro eingeklagt, weil Youtube die Vergütung für GEMA-pflichtige Videos schuldig geblieben sein soll. Allerdings sehen die Richter keine Rechtsgrundlage für die Forderungen der GEMA und wiesen die Klage ab.

Die Prozesse werden sicher noch in die nächsten Instanzen gehen.

Näheres in der Süddeutschen Zeitung.

Mediendienste: Bremse für Regulierer

Online-Angebote von Tageszeitungen sind keine „audiovisuellen Mediendienste“, befindet der Generalanwalt beim Europäischen Gerichtshof. Diese Bewertung hat Folgen für die Regulierung dieser Angebote nach EU-Recht.

„Die Tiroler Tageszeitung“ wehrt sich dagegen, dass ihr Angebot als audiovisueller Mediendienst eingestuft wird. Das hätte zur Folge, dass der Service in Österreich „anzeigepflichtig“ wird.

Nach Auffassung des Generalanwalts ist die entsprechende EU-Richtlinie aber nur auf Produkte des klassischen Fernsehens zugeschnitten, die nun als Video-on-Demand-Dienste einen Platz im Internet suchen. Kennzeichnend hierfür seien komplette Sendungen. Die „Tiroler Tageszeitung“ biete vielmehr eine Art Videokatalog mit internen und externen Inhalten, die meist Bezug zur ihrer redaktionellen Berichterstattung haben.

Der Europäische Gerichtshof folgt normalerweise den Vorschlägen des Genralanwalts. Für Deutschland wird ein entsprechendes Urteil sicher deswegen interessant, weil es es den Spielraum der Regulierungsstellen bei uns jedenfalls nicht erweitern wird (Aktenzeichen C-347/14).

Richter muss Fixierung genehmigen

Patienten können sich in Vorsorgevollmachten nicht vorab pauschal und verbindlich damit einverstanden erklären, dass sie künftig in Pflegeheimen mit gravierenden Sicherungsmaßnahmen einverstanden sind, etwa einer Fixierung in ihrem Bett. Dies hat das Bundesverfassungsgericht entschieden.

Laut dem Gericht können Betroffene zwar solche Regelungen in Vorsorge- und Generalvollmachten aufnehmen, doch bleibe eine richterliche Genehmigung in jedem Fall notwendig (Aktenzeichen 2 BvR 1967/12).