In meiner aktuellen Kolumne für die ARAG geht es mal wieder um ein strafrechtliches Thema, das jeden betreffen kann: „Was tun, wenn Untersuchungshaft droht?“ Ich gebe einige Tipps für den Umgang mit der Polizei und erläutere insbesondere, warum man möglichst nichts ohne Anwalt sagen sollte.
Eine Datei
Ob Google Drive, OneDrive von Microsoft oder andere Dienste: Viele amerikanische Anbieter scannen die von Nutzern hochgeladenen Inhalte von sich aus auf mögliche Kinderpornografie. Oder das, was man in den USA als solche definiert. Die Überprüfung geschieht offensichtlich automatisch und bringt auch in Deutschland Ermittlungen in Gang. Diese gehen bis zur Hausdurchsuchung, wie ein aktueller Fall aus meiner Praxis zeigt.
Mein Mandant bezeichnet sich selbst als „Internet-Junkie“. Das heißt, er sammelt online und wahllos ziemlich viel Material, darunter auch Pornografie. Einen Teil davon hatte er nur für die eigene Nutzung auf OneDrive von Microsoft hochgeladen. Offensichtlich schlug dabei der Scan an, den Microsoft automatisch durchführt. Ein einziges, fragwürdiges Bild unter etlichen tausend unbedenklicher Aufnahmen führte zur Meldung an das US-amerikanische Center for Missing & Exploited Children. Über die amerikanische Polizei wurde das Bundeskriminalamt in Wiesbaden informiert.
Der Hinweis auf die einzelne Bilddatei genügte der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth, einen Durchsuchungsbeschluss zu beantragen, den das Amtsgericht Nürnberg auch erließ. Der Rest ist business as usual, das heißt die Polizei kam im Morgengrauen und packte die gesamte Hardware meines Mandanten ein. Sie will jetzt schauen, was er sonst so auf seinen Rechnern hat.
Der Fall zeigt, dass in der Cloud gespeicherte Daten vielleicht einigermaßen gegen den Zugriff Dritter gesichert sind. Aber eben nicht gegen die eigene, präventive Kontrolle durch Microsoft & Co. Die Firmen gehen ganz offensichtlich nicht nur konkreten Verdachtsmomenten nach. Vielmehr überprüfen Microsoft und Google, wie sich hier zeigt, tatsächlich automatisch alles, was in die Cloud hochgeladen wird und informieren dann von sich aus die Ermittlungsbehörden. Ins Zwielicht geraten dann möglicherweise zum Beispiel auch Eltern, die Aufnahmen ihrer Kinder in der Cloud speichern.
Dass die Praxis der amerikanischen Unternehmen juristisch fragwürdig ist, habe ich an anderer Stelle erläutert. Der vorliegende Fall bietet vielleicht mal Gelegenheit, den lockeren Umgang der Speicheranbieter mit dem deutschen Telekommunikationsgeheimnis gerichtlich überprüfen zu lassen.
Gericht ermahnt zur Wahrheit
Mit etlichen Klagen setzen derzeit Anwaltskanzleien ältere Ansprüche wegen Urheberrechtsverletzungen durch. Besser gesagt: Sie versuchen es. Denn die Fälle haben allesamt gemeinsam, dass die Art und Weise höchst fraglich ist, mit der die IP-Adressen der Nutzer ermittelt wurden.
Konkret geht es um Prozesse, in denen Abmahner Tauschbörsen mit der Software „Oberserver“ überwacht haben. Dies ließen sie von der britischen Firma Guardaley Ltd. erledigen. In ihren Anspruchsbegründungen behaupten die Kläger und ihre Anwälte, die von Guradeley angewandte Methode sei zuverlässig und sicher. Dabei verschweigen sie, dass genau das nicht der Fall sein dürfte.
So haben bereits mehrere Gerichte die Arbeitsmethode der Guardaley Ltd. als fragwürdig eingestuft. Denn es fehlt unter anderem schon an einem nachvollziehbaren Sachverständigengutachten, mit dem die Funktionsfähigkeit der Software unabhängig überprüft wurde. Stattdessen beziehen sich die Kläger reichlich nebulös auf ein viel jüngeres Gutachten zu der Software, das aber naturgemäß nichts darüber sagen kann, ob die früher verwendete Version funktionierte. Nähere Einzelheiten und Hinweise auf die Urteile finden sich hier.
Das Amtsgericht Frankfurt schließt sich in einem aktuellen Beschluss (Aktenzeichen 30 C 2266/14 – 71) den Bedenken an. Aber nicht nur das. Das Gericht weist die Kläger ausdrücklich auf ihre „prozessuale Wahrheitspflicht“ hin. Was nichts anderes bedeutet, als dass das Gericht den Eindruck hat, an der Nase herumgeführt zu werden. Die Kläger sollen jetzt noch einmal Stellung nehmen. Wir sind gespannt, was ihnen einfällt.
Anwälte: Den Terror nicht siegen lassen
Der Terror von Paris darf nicht zum Anlass genommen werden, tief in die Freiheits- und Bürgerrechte der Bevölkerung einzugreifen. Der Deutsche Anwaltverein (DAV) lehnt daher eine anlasslose Vorratsdatenspeicherung ab, die jetzt wieder verstärkt gefordert wird.
„Die Anschläge von Paris wären auch mit einer Vorratsdatenspeicherung nicht zu verhindern gewesen“, sagt der Vizepräsident des DAV Ulrich Schellenberg. „Es kann keine absolute Sicherheit geben“. Dagegen könnten und wollten die weitaus meisten Menschen nicht in einer Gesellschaft totaler Überwachung leben. Selbst in Frankreich, mit seinen scharfen Gesetzen zur inneren Sicherheit und einer Vorratsdatenspeicherung, habe dieser Anschlag nicht verhindert werden können. „Der Terror hätte sein Ziel erreicht, wenn wir jetzt damit beginnen, unsere offene Gesellschaft in Frage zu stellen“, so Schellenberg weiter.
Der DAV erinnert auch daran, dass der Europäische Gerichtshof die ursprüngliche EU-Richtlinie (2006/24/EG) zur Vorratsdatenspeicherung für ungültig erklärt hat. Auch der EuGH hatte bemängelt, dass die Richtlinie gegen das Recht auf Achtung des Privatlebens und den Schutz personenbezogener Daten verstößt. Nach Ansicht des DAV sind daher die jetzigen Diskussionen verfehlt. Eine Vorratsdatenspeicherung wäre ein massiver Eingriff, bei der die Gefahr besteht, dass die Verhältnismäßigkeit nicht gewahrt werden würde. Von der Vorratsdatenspeicherung würden Millionen von Menschen betroffen, von denen weder ein Anfangsverdacht oder gar der Verdacht einer schweren Straftat ausgeht.
Vielmehr schlägt der DAV vor, dass die Bürger- und Freiheitsrechte gerade nach den Anschlägen aktiv verteidigt werden müssen. „Die Gesellschaft muss insbesondere jungen Menschen die Werte der Freiheitsrechte vermitteln“, so Schellenberg.
Keine „Bestpreise“ für HRS
Das größte deutsche Buchungsportal HRS darf von Partnerhotels keine „Bestpreisklausel“ verlangen. HRS hatte in der Vergangenheit von Hotels verlangt, dass diese HRS immer mindestens ebenso gute Konditionen einräumen wie anderen Portalen. Diese Praxis ist nach Auffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf kartellrechtswidrig.
Die Hotelunternehmen seien aufgrund der Bestpreisklauseln gehindert, ihre Hotelzimmerpreise und sonstigen Konditionen gegenüber den verschiedenen Portalen sowie im Eigenvertrieb unterschiedlich festzulegen. Durch die Bestpreisklauseln seien sie nämlich verpflichtet, HRS immer mindestens die gleich günstigen Zimmerpreise und Preisbedingungen einzuräumen.
Auch dürfe HRS aufgrund der Klauseln in Bezug auf die Verfügbarkeit sowie die Buchungs- und Stornierungskonditionen nicht schlechter gestellt werden, als andere Vertriebskanäle. Die Vereinbarung einer Bestpreisklausel nehme ferner anderen Hotelportalen den wirtschaftlichen Anreiz, den HRS-Hotelunternehmen niedrigere Vermittlungsprovisionen anzubieten, um im Gegenzug die Möglichkeit zu erhalten, die Hotelzimmer über ihr Portal zu günstigeren Preisen und Konditionen als HRS anbieten zu können.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigt mit seiner Entscheidung eine Verfügung des Bundeskartellamts. Das Kartellamt kann tätig werden, da HRS mit mehr als 30 % Marktanteil eine beherrschende Stellung hat. Das letzte Wort ist allerdings noch nicht gesprochen. Die Beschwerde zum Bundesgerichtshof wurde zugelassen (Aktenzeichen VI – Kart. 1/14 (V)).
Wer’s glaubt…
In Filesharing-Prozessen überrascht das Amtsgericht Köln in letzter Zeit durch eine bestechend klare Sicht der Dinge. Der zuständige Richter schraubt nicht nur die Anforderungen auf ein erträgliches Maß herunter, welche an die Darlegungslast von Abgemahnten zum Nachweis gestellt werden, dass sie nicht selbst eine Urheberrechtsverletzung begangen haben.
Auch zu den Anwaltskosten, die angeblich bei (Massen-)Abmahnungen entstehen, nimmt das Gericht in nicht zu überbietender Deutlichkeit Stellung:
Das Zuerkennen von Fantasiestreitwerten durch manche Gerichte ist auch deswegen abzulehnen, weil nach aller Lebenserfahrung der Urheberrechtsinhaber und Anwalt die „erbeuteten“ Beträge nach vereinbarten Quoten unter sich aufteilen, so dass eine Praxis gefördert wird, die mit Schadensersatzrecht sehr wenig zu tun hat.
Leider verschließen andere Gerichte immer noch die Augen, wenn es um die Frage geht, ob die Abmahner ihre Anwälte tatsächlich nach der Gebührenordnung bezahlen. Das würde dann auch bedeuten, dass die Mandanten für jede erfolglose Abmahnung die geltend gemachten Gebühren aus eigener Tasche an den Anwalt überweisen müssen.
Wer das glaubt, wird selig. Es wäre toll, wenn die Stimme aus Köln die Debatte neu entfacht (Link zum Urteil).
Weiterer Redtube-Anwalt im Visier
Für die Verantwortlichen ist der Ärger wegen der Redtube-Abmahnungen noch nicht vorbei. Wie jetzt bekannt wurde, hat nicht nur der Regensburger Anwalt Thomas Urmann seine Zulassung zurückgegeben, sondern es wurde auch bei einem weiteren Beteiligten durchsucht. Es handelt sich um den Berliner Anwalt Daniel Sebastian, den die Ermittlungsbehörden mittlerweile als Beschuldigten führen.
Sebastian hatte beim Landgericht Köln die Auskunftsbeschlüsse erwirkt, aufgrund derer unter anderem die Telekom die IP-Adressen der vermeintlichen Redtube-Nutzer herausgeben musste. In diesem Antrag soll das Gericht in die Irre geführt worden sein, unter anderem durch ein windiges Gutachten.
Niedere Instinkte
Keine Quittung
Die Vorladung kam für meinen Mandanten unvorbereitet. Er sollte bei der Polizei erscheinen, um sich wegen Tankbetrugs zu rechtfertigen. Am 26. Oktober 2014 hatte er nach seiner Erinnerung tatsächlich in aller Herrgottsfrühe an der Tankstelle einen Stopp gemacht. Allerdings war er sich sicher, dass er sein Benzin gezahlt hat und nicht (gedankenverloren) davon gefahren ist.
Vorsätzlich dürfte er jedenfalls kaum gehandelt haben. Dafür würde ich ausnahmsweise ganz vorsichtig die Hand ins Feuer legen. Der Mandant kennt sich nämlich mit so was gut aus, allerdings eher von der anderen Seite. Er arbeitet seit 25 Jahren als Strafrichter am Amtsgericht. Sonderlich angenehm war es für ihn also nicht, dass er nun ein eigenes Aktenzeichen bei der Staatsanwaltschaft hatte und am Ende möglicherweise ein Kollege darüber befinden musste, ob er ein Betrüger bzw. Dieb ist.
Das größte Problem: Mein Mandant hatte bar bezahlt und sich keine Quittung geben lassen. Wir saßen also mit ziemlich leeren Händen da, als wir uns das Video der Überwachungskamera anschauten. Dieses war von üblicher Tankstellenqualität. Man sah kaum was, aber halt schon das Kennzeichen und eine Person, die meinem Mandanten ähnlich sieht. Er geht nach dem Tanken auch einzige Zeit aus dem Bild. Ob er an der Kasse gezahlt hat, dafür gab es aber keinen Beleg. Auch weil die Tankstelle nur die Aufnahmen der Zapfsäulenkamera gesichert hatte.
Allerdings fiel uns beim Abgleich der Zeitstempel des Kassenterminals und der Videokamera auf, dass der 26. Oktober 2014 kein gewöhnlicher Sonntag war. Vielmehr wurde an dem Tag die Uhr um eine Stunde auf die Normalzeit zurückgestellt. Das war doch schon mal ein Strohhalm und eine Nachfrage wert. Ich fuhr bei der Tankstelle vorbei und sprach mit dem Pächter. Der war auch zugänglich und wir schauten einfach mal, wie sein Kassenterminal und die Videokameras programmiert sind.
Bei der Kasse wusste der Tankstelleninhaber ziemlich sicher, dass die Umstellung automatisch über den Terminalbetreiber erfolgt. Bei der Kamera war das aber nicht der Fall. Wie sich herausstellte, macht das immer der technikaffine Sohn des Pächters. Der hatte am 26. Oktober aber erst ab sieben Uhr die Schicht. Was im Ergebnis bedeutete, dass mein Mandant jedenfalls nicht zum fraglichen Zeitpunkt an der betreffenden Zapfsäule war. Das Benzin hatte vielmehr ein Unbekannter mitgehen lassen, der genau eine Stunde früher getankt haben dürfte.
Der Tankstellenpächter bestätigte mir schriftlich, dass es jedenfalls ganz anders gewesen sein kann und er die Anzeige sowie seinen Strafantrag zurücknimmt. Das Verfahren gegen meinen Mandanten wurde dann auch schnell eingestellt. Neben meinem Honorar habe ich mich auch über die Zusage des Richters gefreut, in seinem Verhandlungssaal künftig doppelt und dreifach hinzuschauen, bevor er eine merkwürdige Geschichte als „Schutzbehauptung“ abtut.
Ich werde ihn demnächst auf die Probe stellen.
Keine Bekenntnispflicht
Für reichlich Wirbel unter Juristen sorgte eine Entscheidung des Anwaltsgerichts Düsseldorf, wonach Rechtsanwälte nicht verpflichtet sind, Zustellungen von Anwaltskollegen entgegenzunehmen. Dies betrifft vor allem einstweilige Verfügungen, die innerhalb von knappen Fristen „an den Mann“ gebracht werden müssen. Deshalb schicken sich Verfahrensbevollmächtigte diese Unterlagen gerne untereinander zu, weil das wesentlich einfacher und schneller ist als eine Zustellung über den Gerichtsvollzieher.
Dies Düsseldorfer Entscheidung hat die nächste Instanz jetzt bestätigt. Auch der Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen verneint eine entsprechende Berufspflicht, Zustellungen von gegnerischen Anwälten für den eigenen Mandanten zu akzeptieren und dem Absender ein sogenanntes Empfangsbekenntnis zukommen zu lassen. Denn die fragliche Norm gelte nur für Zustellungen von Gerichten und Behörden an Rechtsanwälte, nicht jedoch für Zustellungen unter Rechtsanwälten.
Das Gericht hat die Revision zugelassen, so dass wahrscheinlich der Bundesgerichtshof das letzte Wort sprechen wird. Bis dahin müssen zivilrechtlich tätige Anwälte weiter besonders aufpassen, dass sie nicht in Fristenfallen tappen.
Richter gesteht Klausurenhandel
Ein ehemaliger niedersächsischer Richter hat nun zugegeben, dass er an angehende Volljuristen Examenslösungen verkauft hat. Am dritten Verhandlungstag legte der Jurist, der in Untersuschungshaft sitzt, heute vor dem Landgericht Lüneburg ein Geständnis ab.
Kein Abschied vom Fachanwalt
Ein Fachanwaltstitel geht nicht alleine dadurch flöten, dass ein Rechtsanwalt seine Zulassung zurückgibt oder einige Zeit ruhen lässt. Dies hat das Bundesverfassungsgericht entschieden.
Es kommt schon mal vor, dass Rechtsanwälte eine Pause machen. In dem vom Gericht entschiedenen Fall arbeitete die Anwältin einige Jahre als Beamtin.
Es kommt nach Auffassung des Gerichts nur darauf an, dass der Rechtsanwalt während der Unterbrechung die Pflichten erfüllt, die auch für aktive Fachanwälte gelten. Das ist im wesentlichen die jährliche Fortbildung von bisher 10 und seit 2015 15 Stunden.
Dagegen spiele es keine Rolle, ob der Anwalt auch tatsächlich weiter praktisch auf seinem Fachgebiet ist. In der Tat überprüfen die Kammern das auch bei aktiven Anwälten gar nicht (Link zur Entscheidung).
Was man über Drohnen wissen sollte
Bei technikaffinen Menschen stehen sie dieses Jahr ganz oben auf den Wunschzetteln: Drohnen für den Hausgebrauch. Die Quadrocopter verkaufen sich prächtig und wir werden uns wohl an ihren Anblick gewöhnen müssen.
Allerdings gelten auch für diese Art von Luftfahrzeugen einige Regeln, die man kennen und beachten sollte. Die wesentlichen Fakten erkläre ich in meiner aktuellen ARAG Kolumne „Geschenke über dem Weihnachtsbaum“.
Paragrafenpause
Das law blog macht eine Paragrafenpause. Wir schalten in den Wintermodus. Der eine oder andere Beitrag ist nicht ausgeschlossen, aber insgesamt wird es in der Vorweihnachtszeit und über die Festtage auf dieser Seite beschaulich zugehen.
Sicher lohnt sich in dieser Zeit mal ein Blick in das Blogarchiv. Dort lassen sich elf Jahre law blog nachlesen. Das sind ausgedruckt mittlerweile so um die 14.000 Seiten (ohne Leserkommentare).
Eine handliche Zusammenfassung gibt es übrigens als Buch und als e-Book..
Ab dem 5. Januar 2015 geht es weiter.
Fluggast muss Testbild schießen
Das Sicherheitspersonal an Flughäfen darf Reisende auffordern, ein „Testbild“ mit ihrer Digitalkamera zu schießen. Ein Mann hatte in Bayern dagegen geklagt, dass ihn die Kontrolleure am Münchner Flughafen nur abfertigen wollte, wenn er vor ihren Augen mit seiner Kamera ein Bild macht.
Der Passagier hatte sich am Sicherheitscheck geweigert, weil der Speicher seiner Kamera voll war. Er hätte für das Foto ein Urlaubsbild löschen müssen. Die zuständige Richterin am Verwaltungsgericht München ließ in der mündlichen Verhandlung keinen Zweifel erkennen, dass die Überprüfung aus Sicherheitsgründen zulässig ist. „Kameras sind nicht immer Kameras“, wird sie zitiert.
Der Mann zog seine Klage daraufhin zurück.
