Türspion 2.0

Video-Türspione, die das Geschehen im Hausflur eines Mietshauses aufzeichnen, sind verboten. Das Amtsgericht München untersagte jetzt einer Mieterin den Betrieb ihrer privaten Videoanlage.

Die Frau hatte eine Mini-Kamera auf den Hausflur gerichtet, die im Türspion saß. Tagsüber beobachtete sie das Geschehen im Flur auf einem Videoschirm; nachts zeichnete sie es mit Hilfe eines Bewegungsmelders auf. Am nächsten Morgen sichtete die Frau die Videoaufnahmen und löschte die Daten, wenn ihr nichts „verdächtig“ vorkam.

Nachbarn fühlten sich durch die Beobachtung gestört. Insbesondere auch, weil die Frau im Erdgeschoss lebt. Alle anderen Besucher werden also zwangsläufig jedes Mal von der Kamera erfasst, wenn sie das Haus betreten oder verlassen. Weil die Mieterin nicht auf ihre Kamera verzichten wollte, wurde sie verklagt.

Das Amtsgericht München weist darauf hin, jedermann könne „Freiheit vor unerwünschter Kontrolle oder Überwachung durch Dritte“ erwarten. Dies gelte gerade für die Privat- und Intimsphäre im häuslichen und privaten Bereich. Für Mieter bedeute das auch die Freiheit, ohne ständige Überwachung die eigene Wohnung betreten oder verlassen zu können.

Dass die Frau nach eigenen Angaben in ständigem Streit mit Nachbarn liegt, kann die Überwachung nicht rechtfertigen. Denn, so das Gericht, solche Maßnahmen seien höchstens erlaubt, wenn Angriffe unmittelbar und ganz konkret bevorstehen. Überdies sei es der Mieterin wie jedem anderen zumutbar, notfalls die Polizei zu holen (Aktenzeichen 413 C 26749/13).

Hoeneß will nicht nach Landsberg

Mit ihrer Gefängnisshow anlässlich der Verurteilung von Uli Hoeneß hat sich die Verwaltung des Landsberger Gefängnisses möglicherweise ins Knie geschossen. Hoeneß möchte seine dreieinhalbjährige Strafe keinesfalls in dem dortigen Knast absitzen. Obwohl dieser für ihn zuständig ist.

Wie der Focus berichtet, stört sich Hoeneß insbesondere daran, dass es vor seinem Haftantritt extra eine Art Tag der offenen Tür gab. Medienvertretern wurden durch das Gefängnis geführt, Behördenleitung und Mitarbeiter gaben Pressekonferenzen.

Ich hatte schon vor einiger Zeit darauf hingewiesen, dass die JVA Landsberg mit dieser Medienarbeit jedes Maß vermissen ließ. Der bayerische Ministerpräsident Horst Seehofer soll über den PR-Stunt verärgert gewesen sein. Im Kabinett soll er jede Wiederholung untersagt haben.

Hoeneß sieht im Ergebnis nun seine Privatsphäre gefährdet, heißt es. Über seine Anwälte habe er beantragt, die Strafe in einem anderen Gefängnis absitzen zu dürfen. Der Vollstreckungsplan für Bayern nennt zwar Landsberg als Regelknast für Hoeneß‘ Wohnsitz. Jedoch kann aus sachlichen Gründen davon abgewichen werden.

Die Unterbringung in einem Gefängnis außerhalb Bayerns soll Hoeneß aber nicht anstreben. Er wolle den Eindruck vermeiden, bevorzugt behandelt zu werden. Als Favorit soll nun die JVA Landshut gelten, deren Neubau erst rund vier Jahre alt ist.

Update: Hoeneß wurde im Zusammenhang mit seinem bevorstehenden Haftantritt bedroht und erpresst.

Im Betreff näher bezeichnet

Mitteilung einer Bank:

… die im Betreff näher bezeichnete Zwangsvollstreckungsmaßnahme betrachten wir als beendet. Die Geschäftsverbindung zum Schuldner ist zum Erliegen gekommen.

Gemeint war: Unser Kunde ist verstorben.

Frauenvertreter ist kein Männerjob

Männer dürfen in Berlin nicht aktiv für das Amt der Frauenvertreterin kandidieren. Ebenso wenig sind sie für die Frauenvertretung wahlberechtigt, entschied das Verwaltungsgericht Berlin.

Ein Richter am Amtsgericht hatte für die Position als Frauenvertreterin kandidieren wollen. Seine Bewerbung wurde mit der Begründung nicht zugelassen, er sei keine Frau. Der Richter gab sich jedoch nicht geschlagen. Er ließ sich noch einmal von fünf Kolleginnen für das Amt aufstellen, allerdings erneut ohne Erfolg.

Später zog der Richter dann noch vor das Verwaltungsgericht. Aber auch dort hatte man keine Probleme mit der Auslegung der fraglichen Vorschrift, die ausdrüclich nur Frauen ein aktives und passives Wahlrecht für die Frauenvertretung gibt.

Hierin liege, so das Gericht, auch keine Diskriminierung. Es gebe gute Gründe für die Frauenförderung. So sei der Frauenanteil im öffentlichen Dienst von Berlin zwar auf 58,6 Prozent gestiegen. Allerdings liege der Frauenanteil in Führungspositionen bei einem Drittel oder sogar weniger (Aktenzeichen VG 5 K 420.12).

Zeitgleich rügte das Verwaltungsgericht Berlin auch das Bundesfamilienministerium. Dort waren drei herausgehobene Stellen (u.a. Pressesprecher) mit Männern besetzt worden, ohne dass die Gleichstellungsbeauftragte informiert wurde oder mitwirken konnte. Obwohl dies gesetzlich so vorgeschrieben ist.

Das Gericht bejaht auch eine Wiederholungsgefahr. Zwar habe die frühere Familienministerin Kristina Schröder die Stellen unter Umgehung der Gleichstellungsbeauftragten besetzt, jedoch gebe es auch mit der neuen Familienministerin Manuela Schwesig Streit über die Rolle der Gleichstellungsbeauftragten (Aktenzeichen VG 5 K 50.12, VG 5 K 141.12 und VG 5 K 412.12).

Wurde bei Edathy zu früh durchsucht?

Die Hausdurchsuchung beim früheren Bundestagsabgeordneten Sebastian Edathy war möglicherweise illegal. Edathys Anwalt hat laut Spiegel online einen zeitlichen Ablauf der Ereignisse vorgelegt, aus dem sich nach seinen Angaben ergibt: Edathys Immunität wurde missachtet.

Das wäre eine weitere Peinlichkeit für die Hannoveraner Staatsanwaltschaft in einem Verfahren, das an Peinlichkeiten schon reich genug ist.

Dazu gehören insbesondere die fragwürdige Pressekonferenz, in welcher der Fall ohne jede Rücksicht auf Persönlichkeitsrechte des Beschuldigten ausgebreitet wurde. Erst vor Tagen sind dann vertrauliche Daten aus einem Ermittlungsbericht an die Öffentlichkeit gelangt, der Edathy belasten soll.

Nun stellt sich Edathy auf den Standpunkt, er sei am Tag der Hausdurchsuchung, dem 10. Februar 2014, noch Abgeordneter gewesen. Seinen Mandatsverzicht hatte er zwar am 7. Februar erklärt. Allerdings wird dieser Verzicht wohl erst nach einer Bestätigung durch den Bundestagspräsidenten wirksam.

Diese Bestätigung erfolgte just am 10. Februar, als bei Edathy durchsucht wurde. Bis zum Ablauf dieses Tages, so Edathys Anwalt, sei sein Mandant Abgeordneter mit allen Rechten und Pflichten gewesen – und gegen einen Abgeordneten dürfen strafprozessuale Maßnahmen nur nach Aufhebung seiner Immunität erfolgen. Edathys Immunität wurde aber nie aufgehoben.

Es wäre schon ein dickes Ding, sollte die Staatsanwaltschaft Hannover nicht mal in der Lage sein, die Voraussetzungen eines Eingreifens vorab korrekt zu prüfen. Das könnte insgesamt sogar die Frage aufwerfen, ob das Ergebnis der Hausdurchsuchung sowie eventuell andere Erkenntnisse vor dem 11. Februar überhaupt verwertbar sind.

Auch wenn Gerichte eher zögerlich bei Verwertungsverboten sind, ginge es doch um die wesentlichen Rechte eines Volksvertreters. Kaltlächelnd darüber hinwegzusehen, dürfte jedenfalls nicht ganz einfach sein.

Update: Die Staatsanwaltschaft Hannover verweist in einer Stellungnahme darauf, Edathy habe seinen Mandatsverzicht schon Tage vorher auf Facebook gepostet. Auch habe Edathys Anwalt mitgeteilt, dieser habe alle seine Ämter niedergelegt.

Wörtlich: „Aus dem Grunde sind wir davon ausgegangen und durften davon ausgehen, dass das tatsächlich so war.“

Daraus wird zumindest ersichtlich, dass die Staatsanwaltschaft offenbar das juristische Problem nicht gesehen hat. Oder sie ging davon aus, dass alles schon o.k. ist, wenn es auf Facebook steht.

Dementsprechend heißt es in der Erklärung auch, man werde aber selbstverständlich jetzt schauen, ob an den Vorwürfen was dran ist.

Eigenbedarf kann vieles sein

Dass die Hürden für die Eigenbedarfskündigung einer Wohnung nicht zu hoch gehängt werden dürfen, ist bekannt. Das Bundesverfassungsgericht präzisiert nun in einem wichtigen Punkt die Anforderungen.

Laut dem Verfassungsgericht kann Eigenbedarf selbst dann gegeben sein, wenn der Vermieter gar keinen „Wohnungsmangel“ im engeren Sinn leidet oder eine ansonsten „wohnbedarfstypische Lage“ vorliegt. Es genügen vielmehr nach wie vor „vernünftige und nachvollziehbare Gründe“ für die Inanspruchnahme des Wohnraums. Um was für Gründe es sich handelt, spielt keine ausschlaggebende Rolle.

Die Entscheidung erging in einem Fall, in dem ein Arzt aus Hannover seine langjährige Mieterin in Berlin auf Räumung verklagt hatte, weil er die Wohnung nach eigenen Angaben für gelegentliche Besuche bei seiner nichtehelichen Tochter und für Kurzurlaube benötigt. Das Kind wohnt bei seiner Mutter in Berlin, der Vermieter selbst mit seiner Familie in Hannover (Aktenzeichen 1 BvR 2851/13).

Stilvolle Anfrage

Aus einer Mandatsanfrage:

… füge ich 150 Euro in bar als Honorar bei, damit Sie sich das Urteil in Ruhe anschauen können. Bitte schreiben Sie mir doch dann in den nächsten Tagen, ob die Sache was für Sie ist und zu welchen Konditionen wir zusammenarbeiten können. Wenn nicht, ist das auch o.k. Vielleicht können Sie mir dann freundlicherweise einen geeigneten Kollegen empfehlen.

I like.

Wir helfen Jura-Kandidaten

Grobe Fährlässigkeit definiert der Jurist als „Außerachtlassung der im Verkehr üblichen Sorgfalt“. Grob fahrlässig wäre es zum Beispiel für alle angehenden Juristen, die demnächst eine Strafrechts-Klausur schreiben oder in eine mündliche Prüfung müssen, noch nie von einem aktuellen Artikel auf Spiegel online gehört zu haben.

Der Beitrag schildert folgendes: Bei einem Hersteller für Banknoten-Prüfsensoren verschwanden 700 Zehn-Euro-Banknoten. Dabei handelt es sich um Scheine im ganz neuem Design, welche die Europäische Zentralbank ab 23. September 2014 in Umlauf bringt.

Die Scheine stammen aus einer Originalserie, die Prüffirma erhielt sie vorab gegen (Geld-)Sicherheit nur für den Zweck, damit sie ihre Automaten rechtzeitig auf die Umstellung vorbereiten kann.

Bei der Firma wurde im April eingebrochen. Einige der mitgenommenen Banknoten tauchten jetzt auf, weil jemand mit ihnen einen Taxifahrer bezahlt hat. Außerdem wurde mit weiteren Geldscheinen an einer Esso-Tankstelle bezahlt.

Es ist unschwer zu erkennen: Was für eine geile Prüfungsaufgabe….

Ich persönlich finde die Antwort am Ende des Artikels etwas dürftig. Jedenfalls stecken auf dem Weg zur Lösung einige juristische Probleme, und zwar auch aus dem öffentlichen Recht, die man vorher wirklich erst mal durchdenken muss.

Ich habe kurz überlegt, ob ich schon mal meine Meinung schreiben soll. Dann kam mir der Gedanke, dass doch ohnehin der eine oder andere Lust hat, seine Wertung zu posten. Deshalb machen wir es anders:

Wer will, schreibt, seine Gedanken zu den Rechtsfragen im Fall in die Kommentare. Damit es nicht zu langweilig wird, gibt es für die fachlich besten und / oder originellsten Lösungsansätze je einen Preis:

Ein Exemplar meines neuen Buches „Alles, was Unrecht ist – Das Beste von lawblog.de“. Die Gewinner ermittele ich ab dem 12. Mai 2014, und zwar unter Berücksichtigung der Leserkommentare.

PS. Natürlich nehmen nicht nur komplette Lösungsvorschläge teil. Es reichen auch kluge oder lustige Worte zu einzelnen Aspekten.

Trinkgeld-Bewacherinnen

Toilettenfrauen sind keine einfachen „Trinkgeld-Bewacherinnen“. Selbst wenn sie selbst keine Reinigungsarbeiten durchführen, müssen sie nach dem Tariflohn im Reinigungsgewerbe bezahlt werden, urteilte das Landessozialgericht Berlin.

Die Sozialversicherung hatte beanstandet, dass eine Berliner Firma ihren Toilettenfrauen nur zwischen 3,60 bis 4,50 Euro Stundenlohn zahlte. Der Tarifvertrag für das Gebäudereinigerhandwerk verlangt aber einen Mindestlohn, der bei sechs bis acht Euro pro Stunde liegt.

Die betroffene Firma, die Kundentoiletten in Einkaufszentren betreut, soll nach dem Urteil nun 118.000 Euro Sozialabgaben nachzahlen.

Doch damit nicht genug: Die Richter sehen deutliche Anhaltspunkte für Betrug. Und zwar gegenüber den Trinkgeldgebern. Diese gingen regelmäßig davon aus, dass die diensthabende Reinigungskraft das Geld bekommt. Tatsächlich müssen die Toilettenfrauen das Geld vollständig an den Toilettenpächter abführen (Aktenzeichen L 9 KR 384/12).

Früherer Beitrag zum Thema

Bitte lächeln – auf eigene Kosten

Gesetzlich Krankenversicherte müssen seit dem Jahresanfang eine elektronische Gesundheitskarte haben. Sofern sie Wert darauf legen, ohne Scherereien von einem Arzt behandelt zu werden. Die Karte gibt es für Personen ab 15 Jahren nur noch mit Foto. Die Frage ist, wer trägt die Kosten für das Bild?

Das wollte ein Kassenpatient gerichtlich klären lassen. Er hatte 24,40 Euro für das Foto bezahlt. Da er sich ansonsten nicht hätte fotografieren lassen, wollte er das Geld von seiner Krankenkasse zurück.

Allerdings sehen die Richter am Landessozialgericht Rheinland-Pfalz keine Erstattungspflicht der Kasse. Wie schon die Vorinstanz meint das Gericht, das Gesetz verpflichte den Versicherten, seine Kasse mit einem Foto zu versorgen. Kostenerstattung sehe das Gesetz nicht vor. Deshalb bleibt der Patient auf den Kosten sitzen, wie so viele andere auch (Aktenzeichen L 5 KR 32/14 NZB).

Kein Grund zum Fummeln

Ich weiß nicht, wie viel Geld ein Düsseldorfer Bankkunde am Automaten abheben wollte. Der Betrag, den er für seine missglückte Aktion später als Schadensersatz und Schmerzensgeld forderte, ging aber mit einiger Sicherheit über sein Tageslimit hinaus.

5.000 Euro wollte der Mann von der Bank, weil er sich bei der Geldentnahme aus dem Bankautomaten die Finger einklemmte. Ein Finger war sogar gebrochen, als sich der Bankkunde dem bissigen Zugriff irgendeiner Klappe oder eines Hebels wieder entziehen konnte.

Das Landgericht Düsseldorf befand nun: Die Bank ist für das Malheur nicht haftbar zu machen. Mit dem Finger in einen funktionierenden Geldautomaten zu geraten, sei eine „fernliegende und nicht absehbare Gefahr“. Immerhin, so das Gericht, würden die Geldscheine bei der Ausgabe etwa daumendick über der Klappe aus dem Ausgabeschacht herausgeschoben. Einen Grund, dann im kurzzeitig offenstehenden Ausgabeschacht zu fummeln, konnte das Gericht deswegen nicht erkennen.

Der Kläger hat nach Auffassung der Richter auch nicht belegen können, dass so etwas schon mal vorgekommen ist. Nur dann hätte die Bank eventuell Vorsorge treffen müssen. Was möglicherweise nun bedeutet, dass die Sache bei einem erneuten Unfall nun vielleicht anders ausgehen könnte. Wobei ich jetzt niemanden auf falsche Gedanken bringen möchte (Aktenzeichen 6 O 330/13).

Gefahren im Modehaus

Bekleidungsgeschäfte müssen Kleiderständer so gestalten, dass kleine Kinder sie nicht einfach umwerfen können. Das Oberlandesgericht Hamm sprach nun einem vierjährigen Mädchen Schadensersatz und Schmerzensgeld zu. Die Kleine hatte in einem Modehaus an einem Ständer mit Gürteln gezogen und diesen umgeworfen.

Das Kind wurde unter dem Kleiderständer begraben, der auf leicht beweglichen Rollen stand. Der Zinke eines Gürtelhalters verletzte den Sehnerv eines Auges. Folgeschäden nicht ausgeschlossen.

Das Oberlandesgericht Hamm sieht das Modehaus in der Pflicht, sich auf Kinder einzustellen. Kleiderständer dürften nicht mit so geringer Kraft umgeworfen werden können, wie sie ein vierjähriges Mädchen aufbringt.

Ein Mitverschulden der Eltern sieht das Gericht nicht. Sie hätten ihre Tochter, die in der nur etwa fünf Meter entfernten Spielecke spielen sollte, ausreichend im Auge gehabt. Außerdem sei fraglich, ob die Eltern das „kindliche Verhalten“ ihrer Tochter noch rechtzeitig hätten vermeiden können (Aktenzeichen 6 U 186/13).

Spam durch die Hintertür

Unverlangte Werbung ist auch dann verboten, wenn sie quasi durch die Hintertür kommt. Zum Beispiel in Form von Auto-Replys auf Kundenmails, an die Unternehmen Reklame anhängen. Dies hat das Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt entschieden.

Ein Versicherungskunde hatte seinen Vertrag gekündigt. Statt die Kündigung zu bestätigen, schickte die Versicherung zunächst eine Eingangsbestätigung. Diese lautete:

Sehr geehrte Damen und Herren,

vielen Dank für Ihre Nachricht. Wir bestätigen Ihnen hiermit den Eingang Ihres Mails. Sie erhalten baldmöglichst eine Antwort.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre XXX

Übrigens: XXX per SMS kostenlos auf Ihr Handy. Ein exklusiver Service nur für XXX Kunden. Infos und Anmeldung unter www.xxx.de
Neu für iPhone Nutzer: Die App XXX, inkl. Push Benachrichtigungen für XXX und vielen weiteren nützlichen Features rund um XX und XXX: http://itunes.apple.com/de/app/xxx
***Diese E-Mail wird automatisch vom System generiert. Bitte antworten Sie nicht darauf.***

Der Kunde hatte vorher nicht zugestimmt, von der Versicherung Werbung zu erhalten. Er wandte sich deswegen an den Datenschutzbeauftragten der Versicherung. Dieser antwortete ebenfalls per Auto-Reply, der vorstehende Werbetext war natürlich wieder inklusive.

Letztlich musste das Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt die Sache entscheiden. Das Gericht verweist erst mal auf den mittlerweile eindeutigen Grundsatz, nach dem jeder Anspruch darauf hat, von unerbetener Reklame per E-Mail verschont zu bleiben.

Das gelte auch für Auto-Replys, an die Werbebotschaften angehängt sind. Auch wenn ein geschäftlicher Kontakt bestehe und die Initiative für die Mail-Korrespondenz vom Kunden ausgegangen sei, müsse dieser den Text lesen und überprüfen, ob die Nachricht von Bedeutung ist – gerade wenn man so ein wichtiges Schreiben wie eine Kündigungsbestätigung erwartet. Das sei eine unzumutbare Belästigung.

Die verklagte Versicherung will gegen das Urteil Berufung einlegen.

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