Bekennender Doppelwähler

Das war möglicherweise nicht besonders schlau, was Zeit-Chefredakteur und Doppel-Staatler Giovanni di Lorenzo am Sonntagabend bei Günther Jauch einem Millionenpublikum erzählte. Er habe, so Lorenzo, zwei Stimmen fürs EU-Parlament abgegeben. Einmal in einer Hamburger Grundschule, außerdem aber auch am Vortag im italienischen Konsulat.

Nach deutschem Recht hat di Lorenzo sich mit der Doppel-Wahl wohl strafbar gemacht. Das EU-Wahlgesetz (EuWG) verbietet es in § 6 Absatz 4 Doppelstaatlern ausdrücklich, in Deutschland eine Stimme für das EU-Parlament abzugeben, wenn sie auch in ihrer Heimat wählen.

Wer sich nicht daran hält, verstößt gegen § 107a Strafgesetzbuch und begeht damit eine Wahlfälschung. Darauf steht Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren.

Die Zahl doppelt wahlberechtigter EU-Staatsbürger kennt niemand genau. Sie soll aber in die Hunderttausende gehen. Auch das Problem der möglichen Doppelabstimmung ist sehr gut bekannt, wie sich ja schon unmittelbar aus dem EU-Wahlgesetz ergibt.

Allerdings sehen Experten derzeit kaum eine Möglichkeit, die doppelte Wahl zu verhindern. Zu unterschiedlich sind die Wahl- und Meldesystem in den EU-Ländern. Und eine zentrale Wählerdatenbank gibt es schon gar nicht.

„Solche denkbaren Verstöße sind nicht kontrollierbar“, bestätigte der Bundeswahlleiter Ende der Woche noch der WAZ.

Es wird sicher interessant, ob und wie sich di Lorenzo da wieder rausredet. Eloquent genug ist er ja. Allerdings müsste er dann wohl einräumen, dass er sein eigenes Blatt nicht sonderlich genau liest. Auch die Zeit hat nämlich erst vor einigen Tagen den möglichen Missbrauch dargestellt und ausdrücklich erwähnt, die doppelte Stimmabgabe sei verboten.

Nachtrag: Inzwischen hat die Staatsanwaltschaft Hamburg ein Ermittlungsverfahren gegen di Lorenzo eingeleitet.

Fahrlehrer mit Handy am Ohr

Fahrlehrer haben in ihrem Job mitunter „Leerlauf“, wenn pflegeleichte Fahranfänger am Steuer sitzen. Da ist es nicht verwunderlich, dass der eine oder andere während einer Fahrstunde zum Mobiltelefon greift. Allerdings sieht das die Polizei nicht immer gerne und verteilt schon mal Knöllchen wegen unzulässigen Telefonierens. Mit so einem Fall soll sich nun der Bundesgerichtshof beschäftigen.

Im Kern dreht sich alles um die Frage, ob der Fahrlehrer „Führer“ des Autos ist, obwohl sein Schüler den Wagen lenkt. Das Oberlandesgericht Karlsruhe meint grundsätzlich ja. Das Gericht möchte ein Bußgeld von 40 Euro bestätigen, welches das Amtsgericht gegen den Fahrlehrer verhängt hat.

Allerdings hat das Oberlandesgericht Düsseldorf schon mal anders entschieden. In bestimmten Fällen, etwa bei fortgeschrittenen Fahrschülern, müsse der Fahrlehrer nicht jeden Augenblick eingreifen können. Somit sei er nicht unbedingt Fahrzeugführer.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat die Sache jetzt dem Bundesgerichtshof vorgelegt, damit die obersten Richter die Richtung vorgeben können (Az. 3 SsRs 607/13; 3 SsRs 607/13 – AK 220/13).

Kronzeuge mit Schwächen

Es war eine der größten Razzien in der bundesdeutschen Geschichte. Die Aktion erlangte auch deshalb Berühmtheit, weil sich die GSG 9 per Hubschrauber auf das Provatgrundstück des mitbeschuldigten Rockerchefs Frank Hanebuth abseilte und erst mal dessen Hund erschoss. Mitterweile scheint klar: Die Polizei ist einem windigen Kronzeugen aufgesessen, dem es selbst nur um eine milde Strafe ging.

Der Stern schildert zwei Jahre nach Beginn der Ermittlungen, was davon übrig geblieben ist. Kern der Vorwürfe war, Rocker hätten einen ungeliebten Geschäftspartner ermordet und dessen Leiche in einer Kieler Lagerhalle einbetoniert.

Die Lagerhalle wurde abgetragen. Es fand sich nichts, trotz der farbigen Schilderungen des Kronzeugen. Auch andere Ermittlungen verliefen im Sande. Mittlerweile, so der Stern, sind alle Ermittlungsverfahren gegen rund 200 Beschuldigte eingestellt.

Die Angaben des Zeugen hätte man wohl von Anfang an skeptischer sehen müssen. Schon einmal hatte Steffen R., der auf Strafrabatt spekulierte, die Polizei auf eine falsche Fährte geschickt. Damals wurde nach einen Tipp von Steffen R. die Saale wochenlang nach einer Leiche abgesucht. Vergeblich. Ebenso soll sich R. der Bundesanwaltschaft als Zeuge im NSU-Verfahren angedient haben, dann aber schnell als Geschichtenerzähler entlarvt worden sein.

Für viele der Betroffenen hätten die Ermittlungen das berufliche Aus mit sich gebracht, berichtet der Stern. Der Besitzer einer Autowerkstatt, der angeblich einen Folterraum unterhalten hatte, nahm sich das Leben.

Dichter

Notiz aus dem Sekretariat:

Herr J. bittet um Rückruf.

Er lehnte es ausdrücklich ab, eine Mail zu senden oder seine Mailadresse zu nennen, da in einem Telefonat die Informationsdichte höher ist.

Das deckt sich jetzt nicht unbedingt mit meinem Empfinden.

Ihab darf Riham heißen

Der Vorname war augenscheinlich ein Fehlgriff. Eine Frau aus Lüdenscheid wurde von ihren Eltern Ihab genannt. Dabei handelt es sich um einen männlichen Vornamen. Die mittlerweile erwachsene Frau wollte aber gern Riham heißen, was die weibliche Form des Namens ist. Klingt nicht kompliziert, aber ihr Recht musste sie sich erst vor Gericht erstreiten.

Das Standesamt verweigerte nämlich den Namenswechsel. Zur Begründung hieß es, zulässig sei nur der Wechsel zu einem in Deutschland gebräuchlichen Vornamen. Das damit verbundene Ansinnen des zuständigen Standesamtes, sich etwa Monika oder Marion zu nennen, lehnte die Betroffene allerdings ab.

Das Oberlandesgericht Hamm stellt sich jetzt auf die Seite der mittlerweile eingebürgerten Frau. Grundsätzlich hätten Menschen mit ausländischen Wurzeln das Recht, auch einen ausländischen Namen anzunehmen. Das gelte jedenfalls dann, wenn keine eingedeutschte Version existiert. Was bei Ihab wohl der Fall sein dürfte.

Auch ansonsten gibt sich das Oberlandesgericht Hamm weltoffen. Das betreffende Gesetz wolle die Integration zugewanderter Personen erleichtern und nicht verkomplizieren. Außerdem sei es auch bei deutschen Vornamen mittlerweile so, dass bei Vornamen weniger auf Traditionen Wert gelegt werde. Sondern mehr auf das Klangempfinden, persönliche Vorlieben und Modetrends (Aktenzeichen 15 W 288/13).

Richtig wählen für einen guten Zweck

Die CDU im Karlsruher Stadtteil Stupferich hatte eine sehr originelle Idee. Auf den Plakaten für die bevorstehende Kommunalwahl am 25. Mai versprach der Ortsverband eine Spende für jede Stimme – vorausgesetzt die Bürger wählen CDU.

Auf den Wahlplakaten las sich das folgendermaßen:

Für jede für die CDU-Liste abgegeben Stimme spenden unsere Kandidaten 20 Cent.

Das Geld, hieß es weiter, werde der Jugendarbeit aller örtlichen Vereine zu Gute kommen.

Wie ka-news.de berichtet, sind die wenigen Plakate wieder eingestampft worden. Und zwar, nachdem der Karlsruher Oberbürgermeister die Plakate beanstandet und vor einer Anfechtung der Kommunalwahl gewarnt hatte.

Die Bedenken haben eine naheliegende rechtliche Grundlage. Denn Stimmenkauf ist bei uns verboten:

§ 108b Strafgesetzbuch

Wer einem anderen dafür, daß er nicht oder in einem bestimmten Sinne wähle, Geschenke oder andere Vorteile anbietet, verspricht oder gewährt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Die Frage ist nur, ob so ein allgemeines Versprechen, von dem der Wähler nicht profitiert, schon für eine Strafbarkeit ausreicht. Aber wahrscheinlich kommen wir um einen Präzedenzfall herum. Die lokale CDU hat die Plakate gleich zurückgezogen. Das wird den Staatsanwalt milde stimmen, zumal es wohl um weniger als zehn Plakate geht.

Nacktbilder haben Verfallsdatum

Persönlichkeitsrecht mal ganz praktisch: Das Oberlandesgericht Koblenz gibt erotischen Aufnahmen, die in einer Partnerschaft entstanden, ein Verfallsdatum. Spätestens mit Ende der Beziehung, so die Richter, müssen verfängliche Aufnahmen an den Ex zurückgegeben oder gelöscht werden. Das gilt jedoch nicht für „Alltagsbilder“.

Gestritten hatte ein paar aus dem Lahn-Dill-Kreis. Der Mann ist Fotograf. Er machte während der Liebesbeziehung für private Zwecke Filme und Videos mit seiner Partnerin. Die war auch mit allem einverstanden, auch mit Nacktaufnahmen. Doch nach der Trennung klagte sie auf Löschung aller Bilder, die der Ex von ihr gemacht hatte.

Sie bekam teilweise Recht. Nacktaufnahmen gehören zum höchstpersönlichen Lebensbereich. Sie sind nach Auffassung der Richter geeignet, bei Bekanntwerden den Ruf zu schädigen. Das gelte aber nicht für „alltägliche“ Bilder, die nicht als verfänglich anzusehen sind. Bei Nacktaufnahmen muss laut Gericht das Eigentumsrecht des Fotografen an den Aufnahmen allerdings zurücktreten, zumal dieser die Bilder nicht für sein Geschäft gemacht hatte.

Das Oberlandesgericht löst das juristisch so: Die „Einwilligung“ in Aufnahmen gilt nur so lange, bis die Beziehung beendet ist. Das klingt praktisch, birgt aber juristisch einige handfeste Probleme. So weist Rechtsanwalt Thomas Stadler darauf hin, dass eine zulässige Handlung wohl kaum nachträglich unrechtmäßig werden könne.

Am besten wird man erst mal abwarten müssen, was im Urteil selbst steht. Momentan gibt es nur eine Pressemitteilung des Gerichts.

Ruhezone

Manchmal spürt man Widerstände, bevor sie geäußert werden. Bei meiner Sitznachbarin im ICE war genau das unverkennbar. Sie schaute reichlich missbilligend über ihre randlose Brille, als ich mein Notebook aufklappte. Geradezu mörderische Blicke erntete ich, als ich mein Handy aus der Jackentasche zog, um das WLAN zu aktivieren.

„Sie wissen, dies ist eine Ruhezone“, sagte sie. „Ist mir bekannt“, entgegnete ich. „Aber in der Handyzone war nichts mehr frei. Deshalb habe ich hier einen Platz reserviert.“ „Ja, und warum holen Sie dann Ihr Handy raus? Dies ist die Ruhezone.“ Ich versuchte es mit Höflichkeit. Immerhin hatte ich es doch mit einer Frau zu tun, welche ein gewisses Niveau dadurch bewies, dass sie das neue Buch von Anke Domscheit-Berg las. Also, wenn sie nicht gerade mit mir stritt. So jemand musste doch gegenüber vernünftigen Argumenten aufgeschlossen sein.

„Selbstverständlich“, versuchte ich es, „respektiere ich Ihr Recht, nicht von Telefonaten gestört zu werden. Ich werde auch nicht telefonieren. Oder höchstens draußen auf dem Gang, wo Sie es mit Sicherheit nicht hören. Und mein Handy vibriert höchstens, davon hören Sie nichts.“

„Aber darum geht’s doch nicht.“ Jetzt klang sie sogar ein bisschen wie Anke Domscheit-Berg. „Ruhezone bedeutet, Handys bleiben in der Tasche. Handys nerven, das ist nun mal so.“ Mit dem Handy Musik hören war demnach auch nicht erlaubt. Nicht mal ganz leise. Ich sah schon, wir kamen nicht weiter.

Sie verschwand nun erwarungsgemäß, um Hilfe bei einer höheren Instanz zu suchen. Der Schaffner war nach ein paar Minuten da und versuchte zu eruieren, von was die Dame sich genau gestört fühlte. Wie sich herausstellte, war es insgesamt die „hektische Betriebsamkeit von Computernutzern“. Oder so ähnlich. Ich hatte ihren die Zeit genutzt, um mal die einschlägigen Regeln für den Ruhebereich in ICEs zu googlen. Der Zugbegleiter las sie mit Interesse. Kannte er so wohl auch noch nicht.

„Sehen Sie“, sagte der Schaffner. „Bei uns ist alles geregelt. Ich glaube, wir können dem Fahrgast keine Vorschriften machen, die es so nicht gibt.“

Glücklicherweise blieb mir damit eine weitere Diskussion erspart. Obwohl ich es mich schon wunderte, wie schnell die Dame sich geschlagen gab. Hätte ich jetzt nicht erwartet.

Auch der Schaffner hatte sich gewappnet. Von einer Kollegin kriegte er Bescheid, in einem ruhigen Abteil sei jetzt ganz viel frei geworden. Richtig gute Plätze.

Aber ich habe dann auf dem Weg in den Speisewagen noch gesehen, wie sich in Hannover eine Frau mit ihren zwei kleinen Kindern gegenüber meiner Kontrahentin platzierte. Da hätte ich gerne zugehört, hab‘ mich aber nicht getraut.

Ärztliche Tipps vom Angeklagten

Schöffen, die Laienrichter in größeren Strafverfahren, stehen normalerweise nicht im Blickpunkt des Interesses. Ein Schöffe hat es jetzt allerdings geschafft, selbst Schlagzeilen zu erzeugen. Er wurde für befangen erklärt. Er hatte sich ausgerechnet vom Angeklagten ärztliche Tipps geholt.

Geschehen ist das Ganze am Landgericht Göttingen. Dort wird momentan gegen den früheren Leiter der Transplantationschirurgie am Universitätsklinikum verhandelt. Der Arzt soll unnötige Transplantationen durchgeführt und bei der Besorgung von Spenderorganen getrickst haben. Der schwerste Anklagevorwurf ist elffacher Totschlag.

Auf dem Weg in die Kantine ist der betreffende Schöffe mit dem Angeklagten ins Gespräch gekommen. Ganz klassisch, im Aufzug. Dabei habe, räumt das Gericht ein, der Schöffe über eine Handverletzung geplaudert, die er sich vor einiger Zeit im Gericht zugezogen hatte. Der Unfall war dem Chirurgen bekannt.

Später, so heißt es, habe der Angeklagte dem Schöffen noch telefonisch einen Arzt empfohlen.

Für die Staatsanwaltschaft ging das über zulässigen Smalltalk hinaus. Sie lehnte den Schöffen wegen Befangenheit ab. Dem Antrag gab das Gericht statt. Wie in längeren Verfahren üblich, steht ein Ersatzschöffe zur Verfügung. Diese Reserveleute sind stets vom Anfang an im Prozess dabei. Das Verfahren muss also nicht von vorne beginnen.

Ich hatte vorletztes Jahr einen ähnlichen Fall. Da hatte ein Schöffe den beiden Staatsanwälten am 6. Dezember zwei Schoko-Nikoläuse auf ihre Bank gestellt. So viel Nähe war dem Gericht ebenfalls zu viel. Der Schöffe hatte mit sofortiger Wirkung mehr Zeit für Weihnachtseinkäufe.

EHEC-Warnung war berechtigt

Im Jahr 2011 sorgte der EHEC-Erreger für gedämpfte Freude beim Essen. Zahlreiche Menschen waren in ganz Deutschland schwer erkrankt. Es gab sogar Todesfälle. Längere Zeit wurde über die Ursachen der schweren Durchfallerkrankung gerätselt. Nun musste das Landgericht Braunschweig die Altlasten des Falles aufarbeiten.

Ein Hersteller von Sprossen hatte den Staat auf Schadensersatz in Höhe von einer Million Euro verklagt, weil er durch die EHEC-Warnung des Bundesamtes für Verbraucherschutz riesige Umsatzausfälle erlitten habe. Die Behörde hatte damals ausdrücklich vor den Sprossen gewarnt, obwohl nach Auffassung der Firma gar keine ausreichenden Beweise vorlagen.

Laut den Richtern muss aber der Zusammenhang zwischen Produkt und Erkrankung nicht hundertprozentig feststehen. Es genüge eine hinreichende Wahrscheinlichkeit. Je höher die erkennbaren Risiken seien, desto eher dürfe auch gewarnt werden. Das Bundesamt habe diese Entscheidung korrekt getroffen.

Ob die Sprossen tatsächlich die (alleinige) Ursache für die Epedemie waren, ist bis heute umstritten. (Aktenzeichen 7 O 372/12).

Wo war die PIN?

Wenn mit einer Originalbankkarte und korrekter PIN unberechtigt Geld abgehoben wird, spricht dies nach Auffassung des Amtsgerichts München für grobe Fährlässigkeit des Bankkunden. Deshalb bleibt der Kontoinhaber auf allen Kosten sitzen.

Einer 76-Jährigen war in einem spanischen Supermarkt ihre Sparcard einer Münchner Bank gestohlen worden. Mit dem gesamten Geldbeutel. Obwohl die Frau über ihre Tochter die Karte sehr schnell sperren ließ, wurde damit kurz zuvor Geld an einem Automaten abgehoben. Insgesamt 2000 Euro, in sechs Einzelsummen.

Die Frau behauptete, sie habe die PIN nur im Kopf gehabt. Dem glaubte das Amtsgericht München nicht und ging davon aus, dass die Frau ihre Geheimzahl irgendwo notiert hatte. Die Bank hatte nach Auffassung des Richters nämlich glaubhaft belegen können, spätestens seit dem Jahr 2000 ein sicheres System zu nutzen, bei dem Unbefugte die PIN nicht auslesen können (Aktenzeichen 121 C 10360/12).

Von hinten lesen

Es waren drei prallvolle Aktenordner, welche die Staatsanwaltschaft Stuttgart in mein Büro liefern ließ. Vom Mandanten wusste ich, es geht um ein Ermittlungsverfahren wegen Betrugs. Der Mandant, geschlagen mit einem Allerweltsnamen, hatte davon vor knapp drei Wochen erfahren. Da flatterte ihm ein Anhörungsbogen der Polizei ins Haus.

Der Umfang der Akte war etwas überraschend für das, was der Mandant wohl in einem Telefonat von der Polizei erfahren hatte. Aber na ja, ich vereinbare in den allermeisten Fällen ein Stundenhonorar. Und Einarbeitungszeit ist auch Arbeitszeit. Zwei, zweieinhalb Stunden hätte ich für eine gründliche Durchsicht der Unterlagen auf jeden Fall gebraucht.

Allerdings habe ich es mir zur Angewohnheit gemacht, auch die allerdickste Akte erst mal von hinten zu lesen. Wenigstens einige Seiten. Gerade bei längerdauernden Geschichten kommt es immer mal wieder vor, dass Dinge sich zerschlagen. Oder neue Gesichtspunkte dazukommen.

Das lohnte sich in diesem Fall besonders. Der Staatsanwalt hatte ganz hinten in der Akte vermerkt:

Es liegt eine Namensverwechslung vor. Der eigentlich Verdächtige mit gleichem Namen wohnt in derselben Straße, aber unter der Hausnummer 83.

Einstellung des Verfahrens mangels Tatverdachts nach § 170 Abs. 2 StPO.

Damit war die Sache schon zu Ende. Die Rechnung fiel erfreulich niedrig aus – aus Sicht des Mandanten.

Am Ballermann

Vom Ballermann wenig bekleidet in die Printausgabe der Bild – dieser Weg ist offensichtlich kürzer als man denkt. Jedenfalls fand sich eine Mallorca-Urlauberin in dem Blatt wieder, obwohl sie sich doch eigentlich nur im Bikini sonnen wollte. Mit ihr auf dem Foto waren ein bekannter Fußballer, eine Mülltonne und die Strandliege der Frau. Die Mülltonne deswegen, weil Bild den prominenten Urlauber abgelichtet hatte, als er geradezu vorbildlich seinen Abfall entsorgte.

In dem Bericht ging es allerdings gar nicht um ökologisches Verhalten. Sondern darum, dass der Sportler am Tag eins nach der Mülltonne am Ballermann ausgeraubt worden sein soll. Wie auch immer, die Urlauberin fühlte sich bloßgestellt, zumal die Bild auch noch was von „pikanter Begleitung“ gefaselt hatte, obwohl die Urlauberin den Fußballer gar nicht kennt. Sie verklagte deshalb die Zeitung. Vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe bekam sie nun Recht.

Auch wer (fast) nur Beiwerk in einem Foto ist, hat nach Auffassung der Richter Persönlichkeitsrechte. In Alltagssituationen dürfe man sich unbeobachtet fühlen und müsse nicht damit rechnen, ungefragt in eine Boulevardzeitung gehievt zu werden. Das gelte jedenfalls so lange, wie dem Verlag jeder sachliche Grund fehle, das Bild zu veröffentlichen. Ein öffentliches Interesse an dem Foto konnten die Richter nicht einmal ansatzweise erkennen.

Allerdings wurde die Bildzeitung nur zur Unterlassung verurteilt. Schmerzensgeld lehnte das Gericht ab. Dazu sei der Verstoß nicht schwer genug (Aktenzeichen 6 U 55/13).

Hauptsache, gute Fotos

Die Einnahmen aus Radarfallen sind in vielen städtischen Haushalten fest eingeplant. Das ist kein Geheimnis. Da kann es durchaus erforderlich sein, die „Trefferquote“ etwas zu erhöhen. Sicher nicht nur in Mainz, aber da bestätigte sich sich das Gewinnstreben einer Kommune nun auf peinliche Weise.

Im Stadtteil Gonsenheim erspähte ein Autofahrer nicht nur eine mobile Tempomessung. Sondern auch, dass die Warnbake im Ausstrahlungswinkel des Messgeräts verhängt war. Und zwar mit einem schwarzen Tuch.

Wie die Stadt Mainz mittlerweile bestätigte, hatten ihre Mitarbeiter von der städtischen Tempoüberwachung die Warnbake verhängt. Grund: So gibt es bei Messungen weniger Reflexionen, die Zahl der verwertbaren Fotos steigt. Und das dürfte wichtig sein, denn die Mainzer Einnahmen aus Tempomessungen sind rückläufig.

Immerhin gibt sich die Stadt selbstkritisch. „Wir messen die Geschwindigkeit, um Gefahren zu reduzieren, und produzieren eine neue Gefahr“, räumte der Pressesprecher gegenüber der Allgemeinen Zeitung Mainz ein. Das gehe natürlich nicht.

Sollte die unverhüllte Warnbake tatsächlich die Blitzerfotos verhageln, werde man wohl eine neue Messstelle suchen müssen.