GEMA verlangt Geld für Youtube-Videos auf Privatseiten
Angebliche seuxelle Nötigung: Soldatin widerruft Aussage
Interessanter Satz aus einer Anklageschrift:
Aufgrund eines gemeinsamen Tatplans … schwärzten die Angeschuldigten … am Tattag gegen 18.00 Uhr über die auf der Neustraße verlaufende Bundesgrenze aus den Niederlanden kommend nach Herzogenrath 431 Gramm Marihuana … in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ein.
Ich habe erst mal gestutzt, denn die Verwendung des Wortes schwärzen in diesem Kontext war mir bislang nicht geläufig. Und ich habe schon viele Anklageschriften bei Drogendelikten gelesen. Laut Duden bedeutet schwärzen schmuggeln, allerdings nur im Süddeutschen. Umgangssprachlich wird es wohl auch mit dieser Bedeutung in Österreich verwendet.
In der Wikipedia ist zu erfahren, dass der Begriff seinen Stamm in der rotwelschen Sprache hat. Diese ist „ein Soziolekt gesellschaftlicher Randgruppen auf der Basis des Deutschen, wie sie seit dem späten Mittelalter besonders bei Bettlern, fahrendem Volk (Vaganten), Vertretern sogenannter unehrlicher Berufe und in kriminellen Subkulturen in Gebrauch kamen“.
Nachdem ich das gelesen habe, finde ich die Formulierung deutlich weniger originell als zuerst. Der Staatsanwalt hat ja mit Sicherheit keinen Versuch gemacht hat, sich seiner (heutigen) Zielgruppe sprachlich anzunähern. Damit wäre er in der Tat glorios gescheitert. Bleibt als Intention wohl nur eine gewisse Abfälligkeit, die da ausgedrückt wird. Das wiederum finde ich etwas deplatziert – jedenfalls für einen Mitarbeiter der „objektivsten Behörde der Welt“.
Heute habe ich seit längerem mal wieder in die Akte eines Rechtsstreits geguckt, der nach den Regeln der Zivilprozessordnung entschieden wird. Meine Kollegin hatte mich gebeten, einen Blick auf die Unterlagen zu werfen. Sie war sich nicht sicher, ob der gegnerische Anwalt ein cleveres Kerlchen ist. Oder ein Horst.
Neben anderen Kleinigkeiten geht es darum, dass der gegnersiche Anwalt für den Kläger beantragt, gegen unsere Mandantin – die Beklagte – ein Versäumnisurteil zu erlassen. Und zwar pronto. Seine Begründung: Wir hätten nicht ordnungsgemäß angezeigt, dass sich unsere Mandantin gegen die Klage verteidigen wird. Dies muss man im Regelfall innerhalb von zwei Wochen erledigen. Sonst kann in der Tat ein Versäumnnisurteil ergehen.
Allerdings gibt es von uns einen fristgerechten Schriftsatz, in dem folgendes steht:
Die Beklagte wird sich gegen die Klage verteidigen.
Diese „Verteidigungsanzeige“ liegt vor, der Anwalt hält sie aber für unwirksam. Immerhin, da hat er recht, hätten wir diese Anzeige zunächst an ein anderes Gericht gerichtet. Nämlich das Gericht, an welches er zunächst die Klage geschickt hatte. Allerdings ohne zu bedenken, dass dieses Gericht örtlich gar nicht zuständig ist. Demgemäß wurde der Rechtsstreit, nach entsprechendem Protest von uns, vom ersten Gericht an das zuständige Gericht verwiesen. Dort liegt die Akte nun auch vor, und dort wird der Rechtsstreit auch entschieden.
Mit vielen Worten versucht der Anwalt nun das neue Gericht zu überzeugen, es müsse ein Versäumnisurteil gegen uns erlassen. Allerdings muss man nur ein wenig um die Ecke denken, um den Flachsinn zu erkennen. Wir haben ja damals bei dem Gericht die Verteidigungsanzeige eingereicht, das uns dazu aufgefordert hat. Das später zuständig gewordene Gericht, das aber denselben Prozess nun weiterführt, hat uns dagegen nicht nochmals zu einer Verteidigungsanzeige aufgefordert. Warum auch – diese lag ja bereits vor.
Im Kern möchte der Anwalt also eine angeblich von uns unterlassene Prozesshandlung zu seinem Vorteil ausnutzen, zu der wir nie verpflichtet waren. Darauf fällt ein Landgericht nie und nimmer rein. Also:
Horst.
Nachdem das Landgericht Köln vor kurzem bei den Porno-Abmahnungen in Sachen Redtube auf die Nase fiel, sorgt jetzt ein aktuelles Urteil für erneute massive Verwirrung.
Es geht darum, wie Webseiten die Quellen fremder Fotos kenntlich machen müssen. Im entschiedenen Fall hatte der Betreiber einer Seite eigentlich alles richtig gemacht – zumindest nach bisherigem Stand. Er nutzte ein Bild von der Fotoplattform Pixelio. Auf seiner Seite brachte er ordnungsgemäß den Quellenvermerk an, den die Pixelio-Lizenz verlangt.
Dem Fotografen, der das Bild auf Pixelio anbot, reichte dies jedoch nicht. Er monierte, der Quellenvermerk fehle, wenn man das Vollbild via Direktlink aufrufe. Das Landgericht Köln sieht darin in der Tat eine Verletzung des Urheberrechts. Auch wenn, wie das Gericht selbst einräumt, ein eigener Urhebervermerk, der bei Aufruf des Direktlinks zum Bild erscheint, heute absolut unüblich ist.
Das Gericht hält die Rechtslage allerdings für eindeutig. Bei jedem Aufruf eines geschützten Fotos müsse der Urheber ordnungsgemäß benannt sein. Technische Probleme sieht das Landgericht Köln nur wenige. Wörtlich:
Vielmehr hätte der Nutzer in diesem Fall entweder technische Möglichkeiten ergreifen müssen, um eine solche isolierte Anzeige und Auffindbarkeit über eine Internetsuchmaschine gänzlich zu unterbinden oder aber den Urhebervermerk im Bild selbst anbringen müssen, wie es nach dem eigenen Kenntnisstand der Kammer auch mit einer Standardbildbearbeitungssoftware jedem durchschnittlichen Internetnutzer ohne weiteres möglich ist.
Über das Urteil kann man nur den Kopf schütteln. Es ist nicht nur technisch unbedarft (was andere besser beurteilen können), sondern auch juristisch. Nur einer von vielen Aspekten: Der angeblich so simple Urhebervermerk auf dem Bild wäre juristisch auch höchst problematisch. Gerade so Leute wie der klagende Fotograf können in der Veränderung des Bildes eine unberechtigte Veränderung ihres Werkes sehen – was wiederum das Urheberrecht verletzten kann.
Zum jetzigen Zeitpunkt eröffnet das Urteil jedenfalls einen gigantischen Abmahnmarkt. Der Prozentsatz von Webseiten, die heute den Anforderungen des Gerichts genügen, dürfte nämlich verschwindend gering sein. Das Urteil birgt also ganz konkrete Gefahren.
Und das nicht nur für jeden einzelnen Seitenbetreiber, der sich an sich redlich bemüht, dem Urheberrecht zu genügen. Sondern auch für den Internetstandort Deutschland. Es wird wohl nur Stunden dauern, bis die restliche Welt mal wieder über uns lacht.
Link zum Urteil / Markus Kompa zum gleichen Thema
Nachtrag: Das Landgericht Köln bemüht sich offenbar gerade darum, die eigene Webseite umzubauen. Auch das Gericht verwendet nämlich Bilder von Pixelio. Abmahnfähig ist – Stand 15.20 Uhr – jedenfalls noch das Wegweiserschild auf dieseer Seite. Da fehlt nämlich jeder Quellenvermerk, wenn man das Bild selbst aufruft.
Bei seiner Vernehmung vor Gericht erzählt ein Zeuge, er sei auch kommunalpolitisch aktiv. Unter anderem habe er kleine Kundgebungen organisiert, um einem Gedenkstein im Ort etwas mehr Beachtung zu verschaffen. Insbesondere sei der Gedenkstein gar nicht beleuchtet.
Leider, so der Zeuge, habe die Stadt die Anregung nicht aufgegriffen. Der Gedenkstein blieb weiter im Dunkeln. Aber immerhin gibt es sinnvolle privatwirtschaftliche Initiativen. Eine davon sorgte für eine Lösung des Problems.
Kürzlich, so der Zeuge, ist direkt gegenüber dem Gedenkstein ein großer Puff gebaut worden. Der Gedenkstein ist jetzt von der Fassade des Etablissements hervorragend beleuchtet – wenn auch in Rot. Dagegen, meinte der Zeuge, lohnt sich der Protest aber nicht.
Einen ganz neuen Weg bei DNA-Reihentests geht die Polizei in Gütersloh. Nach einem bislang ungeklärten Doppelmord an einem Geschwisterpaar bitten die Beamten Angehörige, Nachbarn und ansonsten „interessante“ Personen um eine freiwillige Speichelprobe. Das Interessante hieran: Die Polizei hat am Tatort bislang eingestandermaßen keine brauchbaren DNA-Spuren sichern können, die sie möglicherweise vergleichen könnte.
Wozu die DNA der angefragten Personen denn überhaupt gut sein könnte, steht also in den Sternen. So richtig plausibel begründen können jedenfalls weder Polizei noch Staatsanwaltschaft ihre Aktion. Es heißt lediglich:
Die Proben werden im Vorgriff erbeten, damit diese Personen zu einem späteren Zeitpunkt und Stand der Ermittlungen – bei Bedarf – nicht erneut zur Abgabe einer Speichelprobe aufgesucht werden müssen.
Es geht also anscheinend nach dem Motto: Wenn wir schon mal bei einem Zeugen sind, nehmen wir gleich mit, was wir kriegen können. Ist ja auch aufwendig, bei „Bedarf“ noch mal hinzufahren. In einer Großstadt wie Gütersloh. Oder am Ende gar einen richterlichen Beschluss erwirken zu müssen, falls ein Betroffener darauf besteht, dass „freiwillig“ bei uns noch immer auch bedeutet, nein sagen zu dürfen.
Mir drängt sich eher der Verdacht auf, die Bitte um eine Speichelprobe ist nur Mittel zum Zweck. Nämlich um zu sehen, wie Betroffene reagieren. Wer sich weigert, macht sich verdächtig. So einfach könnte das sein. Das ist ja gar kein dummer Ansatz. Gerade in einem Fall, in dem die Ermittler im Dunkeln tappen.
Sollte die Polizei wirklich so vorgehen, wäre das wohl nicht illegal, aber doch eine ganz schöne Trickserei. Dagegen kann man sich am Ende wohl nur prophylaktisch zur Wehr setzen. Indem man gleich kategorisch jedes Gespräch verweigert. Wozu man, ich wiederhole es ja gern, auch als Zeuge stets und ständig ohne jede Begründung berechtigt ist.
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Der Sommer ist zwar noch nicht in Sicht, aber trotzdem wird ein aktuelles Urteil des Amtsgerichts München so manchen Mieter interessieren. Laut der Entscheidung dürfen Mieter auf ihrem Balkon eine Markise anbringen, um bei heißem Wetter gut vor der Sonne geschützt zu sein. Der Vermieter kann nicht einwenden, ein Sonnenschirm tue es ja auch.
Geklagte hatte der Mieter einer Balkonwohnung, die in dem Haus nach hinten gelegen ist. Er wollte eine Markise anbringen, was dem Vermieter nicht gefiel. Dieser fürchtete um das Erscheinungsbild seines Hauses. Doch das propere Aussehen sei nicht so wichtig, befand das Gericht. Nach hinten raus müssten bei der Optik Abstriche gemacht werden. Das Interesse des Mieters, seinen Balkon in üblicher Weise nutzen zu können, gehe jedenfalls vor.
Überdies hatte sich der Mieter bereit erklärt, die Markise nach den Vorgaben des Vermieters zu gestalten. Damit war auch das Argument vom Tisch, das Haus werde verschandelt, wenn jeder Mieter nach Lust und Laune einen Sonnenschutz errichtet (Aktenzeichen 411 C 4836/13).
Keine Strafe ohne Gesetz. So bestimmt es das Grundgesetz. Alle Theorie ist allerdings grau. Eines der fragwürdigsten Rechtsinstitute nimmt nun ein Strafsenat des Bundesgerichtshofs ins Visier. Es handelt sich um die sogenannte Wahlfeststellung, die seit Jahrzehnten ihr Unwesen im deutschen Strafrecht treibt. Die Richter halten die Vorschriften für verfassungswidrig.
Bei der „ungleichartigen Wahlfeststellung“ handelt es sich um eine Rechtsfigur, die in engen Grenzen schon das Reichsgericht angewandt hat. Danach kann ein Beschuldigter „wahlweise“, also wegen Verstoßes entweder gegen das eine oder gegen das andere Strafgesetz verurteilt werden, wenn nach Durchführung der Beweisaufnahme offen bleibt, welchen von beiden Tatbeständen er verwirklicht hat. Außerdem muss die Möglichkeit ausgeschlossen sein, dass keiner von beiden erfüllt wurde.
Entwickelt wurde diese Verurteilungsmöglichkeit ursprünglich für Fälle, in denen sich nicht klären lässt, ob ein Beschuldigter, bei dem gestohlene Sachen gefunden werden, diese selbst gestohlen (Diebstahl) oder von dem Dieb erworben hat (Hehlerei); beide Tatbestände schließen sich aus.
Nach bisher ständiger Rechtsprechung auch des Bundesgerichtshofs kann in solchen Fällen aber eine „wahlweise“ Verurteilung erfolgen, da beide Taten „rechtsethisch und psychologisch vergleichbar“ seien. Im Laufe der Jahre wurde die Figur der ungleichartigen Wahlfeststellung auf zahlreiche andere Tatbestandspaare ausgedehnt.
Allerdings gibt es hierbei ein altbekanntes Problem, auf das der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshof erneut hinweist. Das Grundgesetz kennt nur die Verurteilung wegen einer konkreten Tat, die auf der Verwirklichung eines konkreten Tatbestandes im Strafgesetzbuch beruht. Dass es auch anders geht, haben sich Richter ausgedacht und über ihr faktisches Monopol bei der Rechtsanwendung über Jahrzehnte fest etabliert.
Dies will der 2. Strafsenat am Bundesgerichtshof so nicht akzeptieren. Das Gericht weist darauf hin, die unechte Wahlfeststellung bedürfe zumindest einer gesetzlichen Grundlage; diese gibt es jedoch nicht. Der 2. Strafsenat fragt nun bei den anderen Strafsenaten an, ob diese an der unechten Wahlfeststellung festhalten wollen. Sollte dies der Fall sein, könnte der Große Senat für Strafsachen die Streitfrage am Ende entscheiden (2 StR 495/12).
Mit ihren Forderungen nach Zivilcourage der Bürger sind die Behörden schnell zur Hand. Wer sich allerdings mal als Zeuge gemeldet hat und vor Gericht aussagen musste, hat sicher viel Geduld und Sitzfleisch gebraucht. Ich kenne so manchen Zeugen, der allein aufgrund dieser Erfahrung sagt hat: nie wieder. Das allerdings ist eher ein kleinerer Servicemangel im Vergleich zu dem, was sich eine Richterin in Gelsenkirchen geleistet haben soll.
Ein Zeuge, von Beruf Bundesbeamter, hatte darum gebeten, zu einem Gerichtstermin nicht erscheinen zu müssen. Er hatte in einem Drogeriemarkt beobachtet, wie ein Mann seine Begleiterin schlug. Der Zeuge sorgte sich allerdings, der polizeibekannte Angeklagte könne ihm nachstellen. Den Antrag lehnte die zuständige Richterin schriftlich ab. Das ist in der Sache nachvollziehbar. Die Strafprozessordnung legt halt nun mal Wert darauf, dass Zeugen im Regelfalls persönlich aussagen.
Der Zeuge kriegte den ablehnenden Bescheid per Post. Als guter Staatsbürger war er natürlich bereit, dann eben vor Gericht zu erscheinen. Doch am Morgen des Prozesstages erlebte er eine unangenehme Überraschung. Zwei Polizisten wollten in von zu Hause abholen und in den Verhandlungssaal eskortieren.
Anscheinend hatte die Richterin rein vorsorglich die Polizei beauftragt, um das Erscheinen des Zeugen zu „sichern“. Allerdings gibt es für so eine Maßnahme keine Rechtsgrundlage. Zwangsmittel gegen Zeugen sind – schon aus Gründen der Verhältnismäßigkeit – erst zulässig, wenn der Zeuge tatsächlich mindestens einmal unentschuldigt nicht zum Gerichtstermin erscheint.
Der Beamte fühlt sich diskriminiert und bloßgestellt. Er will sich gegen die geplante Zwangsvorführung per Dienstaufsichtsbeschwerde wehren. Zu tatsächlichem Zwang und einer möglichen Nötigung oder gar Freiheitsberaubung ist es zum Glück nicht gekommen. Die Kripobeamten haben vor Ort wohl selbst gemerkt, dass der Zeuge auch ohne staatlichen Druck zum Gericht fahren wird. Der Mann wird beim nächsten Mal sicher besonders überlegen, ob er sich freiwillig als Zeuge zur Verfügung stellt.
Boykottaufrufe können ein gerichtliches Nachspiel haben. Das Oberlandesgericht Oldenburg verbot jetzt dem Deutschen Tierschützerbüro einen solchen Aufruf.
Die Tierschützer hatten sich an die Hausbank des Zentralverbandes der Pelztierzüchter gewendet. Sie verlangten von der Bank, die Bankverbindung zu kündigen, weil an den Händen des Verbandes Blut klebe.
Über das Schreiben an die Bank informierte das Tierschutzbüro auf seiner Webseite. Dort hieß es:
Volksbank – kündigt die Konten der Nerzquäler jetzt
Stoppt die Zusammenarbeit mit den Nerzquälern. Heute haben wir die Volksbank aufgefordert, dem Zentralverband Deutscher Pelztierzüchter e.V. das Konto zu kündigen. Eine Antwort der Volksbank … steht noch aus. Sollte sich die Bank nicht klar positionieren, erwägen wir, die Bankkunden zu informieren, denn man könnte auch formulieren, dass an dem Geld der Bank Blut klebt.
Außerdem kündigte die Organisation an, groß an die Öffentlichkeit zu gehen, wenn die Bank nicht zufriedenstellend reagiere. Das Kreditinstitut klagte gegen die Aufforderung und bekam nun Recht.
Nach Auffassung der Richter geht der Boykottaufruf zu weit. Zwar billigen sie dem Deutschen Tierschützerbüro das Recht zu, gegen Pelztierhaltung zu protestieren. Allerdings sei es nicht zulässig, einen Pranger zu eröffnen (13 U 111/13).
Der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch gegen die Schufa geht nicht so weit, dass dem Bürger auch mitgeteilt werden muss, wie seine Bonität berechnet wird. Das entschied der Bundesgerichtshof.
Geklagt hatte eine Frau, die Probleme bei Vertragsschlüssen hatte. Schuld war ihre schlechte Bonität bei der Schufa. Teilweise beruhten die Bewertungen auf falsch zugeordneten Informationen, welche die Schufa auch berichtigte.
Nun wollte die Frau von der Schufa nicht nur wissen, was diese über sie gespeichert hat. Sie verlangte auch, dass die Schufa offenlegt, wie sie den Score-Wert berechnet, der Auskunft über die Bonität des Betroffenen gibt.
Diesem Wunsch gab der Bundesgerichtshof nicht statt. Die Richter verweisen darauf, der Gesetzgeber habe das Berechnungsverfahren ausdrücklich schützen wollen. Sozusagen eine Art von Betriebsgeheimnis. Es reiche nach geltender Rechtslage aus, dass die Daten als solche offengelegt werden, die in den Score-Wert einfließen. Weitere Erklärungen muss die Schufa nach dem Urteil nicht geben (Aktenzeichen VI ZR 156/13).
Normalerweise gibt es ja nicht allzu viel Positives über Abmahnanwälte zu berichten. Heute mal eine Ausnahme. Sie betrifft die Münchner Anwaltskanzlei Waldorf Frommer.
Das Anwaltsbüro flutete, so zumindest mein Eindruck, im Herbst letzten Jahres für seine Mandanten aus der Film- und Musikindustrie das Amtsgericht München mit Filesharing-Klagen. Das hatte natürlich seinen Grund.
Seit dem 9. Oktober 2013 ist nämlich definitiv Schluss mit der Unsitte, dass sich der Abmahner in solchen Fällen das ihm genehme Gericht aussuchen darf. Seit einer Gesetzesänderung muss, wenn es gegen Privatleute geht, vor dem Gericht am Wohnsitz des Betroffenen geklagt werden. Das ist für die Abmahner natürlich wesentlich aufwendiger als ein Prozess am heimischen Gericht.
In so einem Altverfahren, das jetzt noch am Amtsgericht München hängt, hatten wir eine Fristverlängerung für die Klageerwiderung beantragt. Na ja, genau genommen waren es sogar zwei Anträge. Dem ersten gab der Richter problemlos statt. Beim zweiten beraumte er relativ kurzfristig einen Verhandlungstermin an und fragte erst mal bei Waldorf Frommer, ob man dort mit der Fristverlängerung einverstanden ist.
Wir rechneten eigentlich mit einem klaren nein. Genau das passierte aber nicht. Stattdessen teilten die Anwälte dem Gericht mit, sie seien mit der Fristverlängerung einverstanden. Dem Richter blieb dann kaum noch was anderes übrig, als die Frist zu verlängern.
Das ist ein netter Zug von den Kollegen. Hätte ich bei der Anwaltskanzlei eher nicht erwartet. Deshalb ist es mir auch eine Erwähnung wert. Das ändert allerdings nichts daran, dass wir Waldorf Frommer in der Sache selbst ordentlich den Marsch blasen werden.
In meiner aktuellen Kolumne auf der Webseite der ARAG erzähle ich, warum die Cloud für mich mittlerweile unverzichtbar ist. Natürlich sage ich auch was zu den unbestreitbaren Risiken beim Datenschutz und wie man diese minimieren kann.
Viel Spaß beim Lesen. Zum Beitrag.