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Gutscheine kommen wieder in Mode. Einen erheblichen Anteil daran hat Groupon. Die Plattform lebt davon, Gutscheine unter die Leute zu bringen. Da es sich oft um “Aktionen” handelt, sind die Geschäftspartner von Groupon natürlich daran interessiert, die Gutscheine zu befristen. Aber auch hierfür gelten Grenzen. Eine Befristung auf ein Jahr ist bei einem über Groupon erworbenen Gutschein jedenfalls zu kurz, befand jetzt das Amtsgericht Köln.
Ein Reinigungsunternehmen hatte vier Stunden Putzarbeit angeboten, “inklusive Material, Wischen und Saugen von Böden, Reinigung von Fenstern und Rahmen, Bad, WC und Küche”. Es kam wegen verschiedener Punkte zum Streit mit dem Käufer. Deswegen berief sich die Putzfirma auch darauf, ihr Gutschein sei nur auf ein Jahr befristet.
Das Amtsgericht Köln hält das zeitliche Limit für zu kurz:
Die Befristung des Gutscheins auf ein Jahr verstößt gegen den Grundgedanken grundsätzlich dreijähriger Verjährungsfrist und ist als allgemeine Geschäftsbedingung daher unwirksam, § 307 BGB.
Es kann sich also lohnen, auch bei “abgelaufenen” Gutscheinen sein Glück zu versuchen.
Amtsgericht Köln, Urteil vom 4. Mai 2012, Aktenzeichen 118 C 48/12
Nachtrag: Das Landgericht Berlin hält dagegen für zulässig, dass Groupon-Gutscheine kürzere Geltungszeiten haben. Nach Auffassung der Richter handelt es sich um zeitlich befristete Sonderangebote bzw. -aktionen. Da der Kunde hier von erheblich niedrigeren Preisen profitiere, sei die Befristung durchaus angemessen (Urteil vom 25.10.2011, Aktenzeichen 15 O 663/10).
Zum ersten Mal legt sich die Verbraucherzentrale NRW mit Ärzten an. Die Verbraucherzentrale hat Mediziner abgemahnt, weil diese “Kasse mit der Angst machen“, wie es Vorstandschef Klaus Müller formuliert.
Die Verbraucherschützer hatten im Internet speziell nach Angeboten von Gynäkologen gefahndet. Sie entdeckten Frauenfachärzte, die sich als „Meister des Verkaufs“ erwiesen. So wurden kostenpflichtige Ultraschalluntersuchungen als „wunderbare Möglichkeit“ angepriesen, um in der Gebärmutter Zysten und Tumore rechtzeitig zu erkennen”. Das „erhöhe die Heilungschancen bei bösartigen Veränderungen zu einem hohen Prozentsatz“.
Solche vollmundigen Aussagen hält die Verbraucherzentrale für wettbewerbswidrig. Wissenschaftliche Studien hätten belegt, dass solche Leistungen medizinisch nicht notwendig sind. Dennoch gebe es dubiose Angebote, die gerade diese nutzlosen Leistungen anpreisen und auf die Angst der Patientinnen spekulieren. Mit „Vorsorge plus“ werde geworben oder mit „erweiterter Krebsvorsorge“.
Die Patientinnen müssen solche ärztliche Arbeit mit 16 bis 31 Euro aus der eigenen Tasche bezahlen. Überflüssig, kritisiert Klaus Müller. „Besteht tatsächlich Verdacht auf Eierstockkrebs, dann ist der Ultraschall eine Kassenleistung.“
Die Internet-Auftritte von 157 Frauenärzten sind überprüft worden. Das entspricht laut Verbraucherzentrale etwa einem Viertel der insgesamt 611 Fachmediziner in den Kassenbezirken Nordrhein und Westfalen-Lippe. Zehn Prozent der Webseiten haben die Verbraucherschützer als „unseriös“ eingestuft. Von zehn Ärzten fordern sie in einem weiteren Schritt Unterlassungserklärungen.
„Wir hoffen“, so Klaus Müller, „dass sich das rumspricht“. Er will die unliebsamen Nebenwirkungen des Modells „Arzt als Verkäufer“ kurieren. „Wir stehen damit erst am Anfang“, sagt Müller in Richtung übertrieben geschäftstüchtiger Mediziner. (pbd)
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Ein Erotik-Laden im Untergeschoss des Münchner Hauptbahnhofs darf nun auch an Sonn- und Feiertagen geöffnet sein. Die Stadtverwaltung hatte gemeint, das Geschäft verkaufe keinen “Reisebedarf”; deshalb müsse es sonntags geschlossen bleiben.
Das sehen die Richter am Verwaltungsgericht München anders. Für sie sind DVDs, Bücher, Zeitschriften, Magazine, Kondome, Cremes und Einwegkameras durchaus Reisebedarf – auf den möglicherweise erotischen Kontext kommt es nach Auffassung der Juristen nicht an. Deshalb erklärten sie gestern das Sonntagsverkaufsverbot für unwirksam.
Andere Gegenstände als die Genannten darf der Laden im Hauptbahnhof dagegen sonntags nicht anbieten. Dazu gehören etwa Spiele und Geschenkartikel, die es in dem Geschäft auch zu kaufen gibt.
So läuft das mit den Massengentests: Wer nicht erscheint und freiwillig seine Speichelprobe abgibt, ist verdächtig – obwohl er bislang nichts Illegales getan hat. Derzeit kann man das im Mordfall Nelli Graf beobachten. Über 200 Männer, Nachbarn des Opfers im westfälischen Halle, sind nach einem Zeitungsbericht dem Gentest ferngeblieben. Nun sollen sie Besuch von der Polizei erhalten. Diese will ihre Alibis überprüfen.
Was die Polizei “Ausschlussverfahen” nennt, ist in Wirklichkeit die Abschaffung der rechtsstaatlichen Regel, nach der man nicht seine Unschuld beweisen muss. Um an diesem Grundsatz wenigstens formal festhalten zu können, sind die Tests offiziell noch “freiwillig”. Aber eben nur auf dem Papier, wie das Verhalten der Polizei in Halle nun gerade wieder zeigt.
Die Männer, die jetzt Besuch von der Polizei bekommen und Auskunft zu ihren Alibis geben sollen, haben sich nämlich nichts zuschulden kommen lassen. Außer dass sie von ihrem Recht Gebrauch gemacht haben, die staatlich postulierte “Freiwilligkeit” für sich in Anspruch zu nehmen.
Wenn die Polizei via Presse erklärt, die Verweigerer müssten als “Zeugen” Auskunft geben, geht das Ganze sogar noch einen Schritt weiter – und verkennt die Rechtslage. Ob nun fahrlässig oder vorsätzlich, lasse ich mal offen. Jedenfalls scheint der Polizei in Halle den Bürgern lieber nicht sagen zu wollen, dass niemand, Zeugen eingeschlossen, mit der Polizei reden muss. Dazu bedürfte es zumindest einer Vorladung durch den Staatsanwalt. Einem Kommissar, der mal so an der Haustür klingelt, muss man schlicht und einfach nicht Rede und Antwort stehen.
Überdies ist natürlich höchst zweifelhaft, ob die 200 tatsächlich noch Zeugen sind. Es spricht viel dafür, sie als Beschuldigte zu betrachten. Immerhin kommt die Polizei ja nicht ohne Grund vorbei. Aber selbst wenn sie noch Zeugenstatus hätten, dürfte jeder auch beim Staatsanwalt, sofern dieser eine Ladung schickt, die Auskunft zu seinem Alibi verweigern. Das sind nämlich Angaben, durch die man sich selbst (noch stärker) in Verdacht bringen könnte, eine Straftat begangen zu haben.
Dafür gibt es, aus gutem Grund, ein Auskunftsverweigerungsrecht auch für Zeugen. Das ist der Grundsatz, dass man sich nicht selbst belasten muss. Wieder so eine rechtsstaatliche Sache, die den Ermittlern offenbar nicht recht in den Kram passt. Letztlich können da nur mutige Richter helfen, die legales Verhalten nicht als Grundlage für einen Tatverdacht akzeptieren – und der Polizei die dann absehbaren Durchsuchungsbeschlüsse verweigern. Ich wäre allerdings positiv überrascht, wenn mal ein Richter an der Basis den Mut hat, auf Einhaltung von Recht und Gesetz zu pochen. Höchste Zeit wäre es in jedem Fall.
In einem ziemlich umfangreichen Wirtschaftsstrafverfahren hatte ich für meinen Mandanten Stellung genommen. Ziemlich umfangreich, wie nicht anders zu erwarten. Diverse Bitten, das Verfahren nach meinen goldenen Worten doch nun einzustellen, blieben unerhört. Erst wurde angeblich noch weiter ermittelt. Dann wollte der Staatsanwalt erst mal sehen, was er mit den anderen Beschuldigten macht.
Nun gut, es gibt kaum eine Möglichkeit, ein Verfahren aus der Schwebe zu nehmen. Wenn der Staatsanwalt nicht will, dann will er halt nicht. So ging geraume Zeit ins Land, bis wir mal wieder was hörten. Und zwar in Form einer aktualisierten Ermittlungsakte. Zum Glück kam kein Kleintransporter voller Kartons. Sondern eine DVD.
“Die Akte wird übersandt mit der Bitte um Stellungnahme binnen 2 Wochen”, hieß es im Begleitschreiben. Ich guckte zwar mal in die DVD rein, konnte aber beim besten Willen nichts finden, zu dem ich nicht schon Stellung genommen hätte. Ich versuchte es deshalb mal auf diese Tour:
… bitte ich um Mitteilung, zu welchem Teil der Ermittlungsakte ich jetzt noch Stellung nehmen soll. Für eine konkrete Antwort wäre ich sehr dankbar.
Die Reaktion überraschte mich:
Ich habe das Ermittlungsverfahren gegen Ihren Mandanten mangels Tatverdachts eingestellt.
Irgendwie cool. Ich werde meine Anfrage als Textbaustein speichern.
“Nicht berücksichtigt wurden im Übrigen die Aktenversendungskosten. Eine Erstattungsgrundlage gegen die Staatskasse ist nicht ersichtlich.” Schreibt mir ein Kostenbeamter des Amtsgerichts Velbert und streicht mit leichter Hand 28,56 Euro der Gebühren, die mir als Pflichtverteidiger zustehen.
Ich weiß nicht, bei wie vielen Anwälten der Beamte durchkommt. Es kann sich dabei eigentlich nur um jene Kollegen handeln, die den Betrag lieber abschreiben. Weil Briefe schreiben (lassen) Geld kostet und auch Arbeitszeit nicht beliebig vermehrbar ist. Auch ich spürte diesen Impuls, protestierte dann aber doch in knappen Worten gegen die Kostenkürzung.
Viel war da auch nicht zu sagen. Immerhin ist seit langem klar, dass Pflichtverteidiger selbstverständlich ihre Aufwendungen ersetzt verlangen können – sofern diese für das Mandat erforderlich sind. Akteneinsicht gehört auch eher zu den Dingen, die offensichtlich als unverzichtbar für eine sinnvolle Verteidigung gelten können. Wenig überraschend sieht das auch das Amtsgericht Velbert (Aktenzeichen 23 Ls 35/11) so:
Bei der Aktenversendungspauschale handelt es sich um besondere Geschäftskosten, die nicht in den Nr. 7000 ff. des Vergütungsverzeichnisses enthalten und die dem Rechtsanwalt über §§ 670, 675 BGB zu erstatten sind (vgl. Baumgärtel/Hergenröder/Hoouben, RVG 14. Aufl., 2008, Vorbem. 7 VV Rd. 4).
Diese Kosten sind einem Pflichtverteidiger grundsätzlich zu erstatten, unabhängig davon, wann er die Beiordnung als Pflichtverteidiger beantragt hat oder wann diese erfolgt ist. Entscheidend ist nur, dass er in dem Verfahren als Pflichtverteidiger beigeordnet worden ist und dass die Aktenversendung mit seiner Tätigkeit als Verteidiger für den Angeklagten in Zusammenhang stand. Von Letzterem ist grundsätzlich auszugehen.
Tja, nun kennt der Kostenbeamte auch die Rechtsgrundlage, die für ihn nicht ersichtlich ist. Würde mich allerdings wundern, wenn ihm das Gericht dies zum ersten Mal erklären musste. Noch mehr wundern würde mich, wenn der Kostenbeamte nun aufhört, unnötige Kosten für Anwälte und den Steuerzahler zu produzieren. Womöglich versteht er nicht nur das Gesetz, sondern auch seinen Titel nicht.
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Haftet der Inhaber eines Internetanschlusses automatisch mit, wenn sein Ehegatte illegal Musik, Filme oder Spiele über eine Tauschbörse lädt? Nein, sagt das Oberlandesgericht Köln. Die Richter sehen keine Aufsichtspflicht gegenüber der Ehefrau oder dem Ehemann.
Eine Frau hatte sich mit dem Argument verteidigt, nicht sie, sondern ihr inzwischen verstorbener Ehemann habe ein Spiel aus einer Tauschbörse besorgt – und es damit gleichzeitig wieder für andere angeboten. Das Landgericht Köln hatte die Frau zu Unterlassung und Schadensersatz verurteilt. Diese Entscheidung hob das Oberlandesgericht Köln nun auf.
Wer seinen Ehepartner den Internetanschluss nutzen lässt, haftet nach Auffassung der Richter nur, wenn er definitiv weiß, dass urheberrechtlich geschütztes Material geladen wird. Das war hier aber nicht der Fall. Ohne konkreten Anlass seien Ehegatten auch nicht verpflichtet, die Internetnutzung des anderen vorsorglich zu überwachen. Der Fall liege anders als bei minderjährigen Kindern. Gegenüber dem Nachwuchs bejaht das Oberlandesgericht eine Kontrollpflicht.
Damit die Sache höchstrichterlich geklärt werden kann, hat das Oberlandesgericht Köln die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.
Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 16. Mai 2012, Aktenzeichen 6 U 239/11
Oft sind es die kleinen Dinge, welche biedere Bürger gegen die Polizei aufbringen. So zum Beispiel in Deggendorf. Am schönen Birkerlweg war die Autofahrerwelt bislang in Ordnung. Bis ein Polizeibeamter auf die Idee kam, Knöllchen an Autos zu hängen, die entgegen der Fahrtrichtung geparkt waren – obwohl das definitiv niemanden störte.
Die Anwohner wissen mittlerweile, dass die Straßenverkehrsordnung Parken entgegen der Fahrtrichtung untersagt. Sachlich gehen die Verwarnungen über 15 Euro also in Ordnung. Was die Menschen Am Birkerlweg jedoch nicht verstehen: Jahrelang haben sie unbeanstandet “falsch” geparkt, hätte man sie nicht zumindest vorwarnen können, dass diese kleine Verkehrssünde künftig kostet?
Eine berechtigte Frage, welche der Deggendorfer Polizeisprecher gegenüber der Passauer Neuen Presse auf bemerkenswert Art und Weise beantwortete. "Was hätten wir denn tun sollen?", zitiert die Zeitung den Beamten. Eine "Gelbe Karte" ohne Gebühr gebe es einfach nicht. "Bei einer Verwarnung sind eben die 15 Euro mit dabei."
Oft sind es nicht nur die ganz kleinen Dinge, welche biedere Bürger gegen die Polizei aufbringen. Sondern darüber hinaus, wie das Polizeihandeln als schier unausweichlich verkauft wird. Was der Polizeisprecher sagt, ist nämlich falsch.
In Bußgeldsachen gilt das sogenannte Opportunitätsprinzip. Das bedeutet, ein Beamter kann nach pflichtgemäßem Ermessen auch entscheiden, dass er eine Ordnungswidrigkeit nicht verfolgt. Überdies hat er natürlich stets die Möglichkeit, es bei einer mündlichen Verwarnung zu belassen. Einen Kassierzwang, wie ihn der Polizeisprecher behauptet, gibt es nicht.
Ansonsten wären ja auch sogenannte “Einführungswochen” unzulässig, wie man sie von Polizeibehörden kennt, die mehr von Bürgernähe halten. Sofern sich zum Beispiel Tempobeschränkungen ändern, wird ja andernorts gern zunächst informiert – und erst nach einer Umgewöhnungszeit kassiert.
Nur in Deggendorf geht das angeblich nicht? Die Anwohner am Birkerlweg dürfen sich nach meiner Meinung nun doppelt verschaukelt fühlen.
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Liebe Künstler, können wir reden? / Link zum Diskussionspad
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Die Button-Lösung für Internetgeschäfte kommt: Ab dem 1. August müssen Anbieter ihre Kunden unmittelbar vor der Bestellung klar, verständlich und in hervorgehobener Weise über die wesentlichen Vertragselemente – insbesondere den Preis – informieren.
Ein Vertrag kommt nur dann zustande, wenn der Verbraucher ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt der Vertragsschluss per Mausklick auf eine Schaltfläche, muss diese gut lesbar mit einem eindeutigen Hinweis versehen sein, etwa "zahlungspflichtig bestellen".
Fehlt es an der Bestätigung des Verbrauchers oder einer korrekt beschrifteten Schaltfläche, kommt kein Vertrag zustande. Im Zweifel muss der Unternehmer beweisen, dass er seinen Informationspflichten ausreichend nachgekommen ist.
Das Gesetz soll zwar vorwiegend Abo- und Kostenfallen im Internet ausschalten. Es gilt aber für alle Anbieter gleichermaßen. Es müssen deshalb auch die Webseiten von Unternehmen angepasst werden, bei denen Kunden die Kostenpflicht kennen oder an anderer Stelle informiert werden.
Anbieter, die ab dem 1. August 2012 die Buttonlösung nicht umgesetzt haben, müssen mit Abmahnungen der Konkurrenz rechnen.