In den Tiefen der Polizeicomputer

Es ist schon interessant, was die Polizei so alles an Daten in ihren Computern hortet. Am Beispiel eines Mannes, der in Berlin ein Kind in einer Schule missbraucht haben soll, wird dies mal wieder deutlich.

Spiegel online berichtet von den Vorbelastungen des Mannes:

Laut Staatsanwaltschaft ist der 30-Jährige bereits wegen Betrugs und Körperverletzung vorbestraft. Auch war er laut Polizei bereits früher mit einer exhibitionistischen Handlung aufgefallen. Das Verfahren gegen den damals noch nicht Volljährigen sei aber eingestellt worden.

Man beachte die Quellen. Die Staatsanwaltschaft weiß etwas von Vorstrafen. Vermutlich hat sie das Bundeszentralregister, die Kartei für verurteilte Straftäter,  abgefragt. Die Polizei weiß aber darüber hinaus, dass vor mindestens zwölf, möglicherweise aber auch mehr Jahren gegen den Mann wegen Exhibitionismus ermittelt wurde. Nur ermittelt wie gesagt, zu einer Verurteilung kam es nicht.

Weil gegen den Mann kein Urteil erging, durfte der mögliche Exhibitionismus logischerweise in kein öffentliches Register eingetragen werden. Also insbesondere auch nicht in das Erziehungsregister, in dem Urteile des Jugendgerichts festgehalten werden. 

Alle Einträge im Erziehungsregister müssen überdies mit Vollendung des 24. Lebensjahres gelöscht werden, wenn gegen den Beschuldigten nur milde Sanktionen ausgesprochen wurden. Ein Beispiel sind die bekannten Arbeitsstunden. Spätestens mit dem 24. Lebensjahr hätte die Exhibitionismus-Sache also aus dem Erziehungsregister raus sein müssen – selbst wenn der Verdächtige überhaupt verurteilt worden wäre. Die Eintragung dürfte dem Mann auch dann nicht mehr entgegengehalten werden, wenn sie aus Versehen doch noch im Register stünde.

Aber die Berliner Polizei weiß halt mehr als die an sich zuständigen Stellen. Sie hat die Daten über ein eingestelltes Verfahren offenbar noch im Computer, obwohl mindestens zwölf Jahre vergangen sind und das Verfahren sich gegen einen Jugendlichen richtete. Wenig überraschend: Nach den Vorschriften der Strafprozessordnung dürften diese Daten eigentlich gar nicht mehr vorhanden sein.

Aber selbst wenn sie rechtzeitig und pflichtgemäß “gelöscht” worden sein sollten, heißt das bei unserer Gesetzeslage noch nicht, dass die Daten auch wirklich nicht mehr vorhanden sind. Gut möglich ist nämlich, dass die Informationen aus der sogenannten Vorgangsverwaltung stammen. Diese besondere Datei hält, und das ist wirklich bizarr, auch Daten zu Verfahren fest, die es eigentlich gar nicht mehr geben darf.

Das geschieht offiziell zu Archivzwecken. Mitunter aber auch schlicht, um bei passenden Anlass Löschfristen umgehen zu können. Der Berliner Fall könnte hierfür ein Beispiel sein.

Polizei: Namensschild ja, aber…

Polizisten in Sachsen-Anhalt müssen seit dem 1. April Namensschilder tragen. Innnenminister Holger Stahlknecht hat die Kennzeichnungspflicht angeordnet. Was sich auf dem Papier erst mal gut anhört, hat einen Haken: Bei “gefährlichen Einsätzen” dürfen Polizeibeamte auf die Namensschilder verzichten. Dazu gehören auch Demonstrationen…

Es ist natürlich prima, wenn Bürger ihren Bezirksbeamten, der zu Fuß im Viertel seine Runde dreht, künftig mit Namen ansprechen können. Ebenso toll ist es, wenn die Gäste eines Eiscafés nun wissen, wie die Beamten der Zweierstreife heißen, die für die gesamte Wache Fruchtbecher holen. Das schafft Vertrauen, das macht sympathisch. Von Offenheit und Transparenz spricht demgemäß auch der Innenminister.

Nur: Ist der “normale Dienst” ausgerechnet die Situation, in welcher der Bürger wissen möchte, mit wem er es konkret auf Seiten der Staatsmacht zu tun hat? Passieren Übergriffe und sonstiges Fehlverhalten von Polizeibeamten nicht eher ausgerechnet in jenen Lagen, für welche die Kennzeichnungspflicht auch künftig gerade nicht gilt?

Nun friemeln Sachsen-Anhalts Polizeibeamte also das Namensschild wieder von der Uniform, bevor sie sich auf Demo-Einsatz begeben, eine Razzia durchführen oder einem Notruf folgen. Schon der Umstand, dass ihnen ausgerechnet in den Situationen wieder weitestmögliche Anonymität zugestanden wird, in denen das Namensschild seinen Zweck erfüllen könnte, zeigt, um was es wirklich geht: den Placebo-Effekt.

Begründet werden die Ausnahmen interessanterweise damit, bei gefährlichen Einsätzen wachse die Gefahr falscher Anzeigen. Und das Risiko, dass Beamte oder ihre Angehörigen privat gestalkt werden.

Das erste Argument ist aberwitzig. Man gibt Beamten also bewusst Deckung, weil sie ja zu Unrecht beschuldigt werden könnten. Deshalb nimmt man es halt auch in Kauf, dass durchaus berechtigte Anzeigen ins Leere laufen, weil sich Polizisten einfach in der Anonymität verbergen können. Besser kann man sein abgrundtiefes Misstrauen gegen den Bürger und  ein gespaltenes Verhältnis zum Rechtsstaat kaum dokumentieren.

Die Gefahr des Stalkings ist da schon realer. Ich frage mich nur, wieso das Innenministerium von Sachsen-Anhalt ausgerechnet auf Namensschildern besteht. Ist die Idee, Beamte zwischen einem Namensschild und einer eindeutigen Nummer wählen zu lassen, dort noch nicht angekommen? Berlin hat sich jedenfalls für diese Lösung entschieden, eben weil sie Beamte mit seltenen Namen nicht googelbar macht.

Man kann es drehen und wenden, aber Transparenz und Offenheit sehen anders aus.

Bericht des MDR

Justiz-Inkasso beim Inkasso-Anwalt

“Verbrechen lohnt sich doch” So kolportierte eine Lokalzeitung den Inhalt eines Auto-Aufklebers. Dieser soll ausgerechnet am Fahrzeug eines Osnabrückers Anwalts geprangt haben. Allerdings handelte es sich nicht um irgendeinen Rechtsanwalt, sondern einen berüchtigten Inkasso-Juristen. Diesem Anwalt wird derzeit nicht nur der Prozess gemacht, nun trifft ihn seine frühere Tätigkeit auch finanziell. Das Landgericht Landshut hat sein gesamtes Vermögen beschlagnahmt – insgesamt macht die Justiz 4,6 Millionen Euro geltend.

Jahrelang stand der Jurist im Dienste sogenannter Abofallen. Tausende Bürger, die sich meist ahnungslos auf den vermeintlich kostenlosen Webseiten angemeldet hatten, erhielten von ihm Zahlungsaufforderungen und Mahnschreiben. Die Abofallen und die Tätigkeit des Anwalts wertet die Staatsanwaltschaft Landshut als Betrug. Gegen etliche Verdächtige laufen derzeit Ermittlungsverfahren.

Bereits am 6. Februar hat das Landgericht Landshut einen dinglichen Arrest in das Vermögen des Anwalts verhängt. Das ist ein Haftbefehl für sein Vermögen. Auf Grundlage dieser Anordnung können seine Konten gepfändet und konkrete Vermögenswerte in Untersuchungshaft genommen werden. Gestern wurde die Maßnahme ganz offiziell im Bundesanzeiger veröffentlicht.

Im Bundesanzeiger ist auch vermerkt, welche Vermögenswerte des Anwalts bislang gesichert werden konnten. Die Ermittler stellten 520 Euro Bargeld sicher, außerdem eine Herrenuhr Rolex “Collini”. Auf Immobilien des Anwalts trugen sie außerdem Hypotheken über 560.000 Euro ein. Die Konten des Juristen hatten ein Plus von 75.273,20 Euro. Auch dieser Betrag wurde beschlagnahmt.

Das sichergestellte Vermögen steht Geschädigten zur Verfügung, sofern der Beschuldigte rechtskräftig verurteilt wird. Insgesamt geht die Staatsanwaltschaft Landshut offenbar davon aus, dass der Anwalt mindestens 4,6 Millionen Euro für die Abofallen eingenommen hat.

Geschädigte können die Forderung aber nicht einfach bei der Staatsanwaltschaft Landshut (Aktenzeichen 4 Js 4156/10) anmelden. Sie müssen vielmehr selbst erst mal einen zivilrechtlichen Titel gegen den Anwalt erwirken. Sobald dieser vorliegt, können sie dann in das gesicherte Vermögen vollstrecken. Ohne eigenes Gerichtsurteil oder einen Vollstreckungsbescheid kann man als Geschädigter nicht von den sichergestellten Werten profitieren.

Zehn haben gewonnen

Nun stehen auch die Gewinner der kleinen Verlosung fest. Es gab 10 x das Buch “Habt Ihr nichts Besseres zu tun?” von Tim Oliver Feicke zu gewinnen. Das Losglück fiel auf folgende Leser:

jansalterego

ColdSphinx

souli

Frank

DWFi

Melanie

Andreas Netscher

pvx

Sanne

Malgos

Die Gewinner haben bereits eine E-Mail erhalten. Sie bekommen ihr Buch zugeschickt, sobald die Versandadresse vorliegt. Danke allen Teilnehmern und natürlich auch an den Autor, der die Bücher spendiert.

DriZ 2012-07 Volljurist

Cartoon: Tim Oliver Feicke

Die 13-Euro-Frage

Die können doch gar nicht anders. Siehe Gesetz. So lauteten Kommentare zu einem Beitrag im law blog, in dem ich leise Kritik am Bundesamt für Justiz übte. Nun, so einfach ist es nicht. Selbst in der Justiz wird Kundenfreundlichkeit größer geschrieben als mancher denkt. Zumindest wenn man sich ganz oben beschwert…

Zur Vorgeschichte: Das Bundesamt für Justiz stellt die Führungszeugnisse aus. Das Führungszeugnis meines Mandanten wies einen Fehler auf. Die Behörde wollte das Zeugnis zwar berichtigen. Allerdings forderte sie, dass mein Mandant nicht nur 13 Euro für das richtige Zeugnis zahlt. Vielmehr wollte sie auch die 13 Euro behalten, die mein Mandant bereits für das falsche Zeugnis entrichtet hatte.

Von so einem Geschäftsmodell dürften auch andere träumen. Der Bringdienst etwa kriegt Geld für Pizza, die er gar nicht geliefert hat. Weitere Beispiele gern in den Kommentaren. Wir haben zwar Stuss bescheinigt, lautete die Auskunft der Behörde. Aber da wir für den Stuss inhaltlich nicht verantwortlich sind, weil wir die Daten von Gerichten und Staatsanwaltschaften gemeldet kriegen, musst du als Bürger eben in den sauren Apfel beißen. 

Mein Mandant fühlte sich verschaukelt. Er gab deshalb nicht auf, sondern schrieb ans Bundesjustizministerium. Dort lachte offenbar niemand über die 13-Euro-Frage. Jedenfalls meldet sich ein Mitarbeiter, der betont, im direkten Auftrag von Justizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger zu schreiben. Der Brief ist kurz, hat aber einen erfreulichen Inhalt:

Es entspricht der üblichen Handhabung des Bundesamtes für Justiz, ein Führungszeugnis gebührenfrei neu zu erteilen, wenn Eintragungen, die auf fehlerhaften Mitteilungen beruhen, berichtigt werden. Soweit Ihnen mit dem Schreiben vom 27. Februar 2012 etwas anderes mitgeteilt wurde, beruht dies auf einem bedauerlichen Büroversehen.

Damit mein Mandant sich jetzt nicht wieder neu mit dem Bundesamt rumschlagen muss, fügt das Justizministerium das berichtigte Führungszeugnis gleich bei. Im Bundesamt für Justiz muss jetzt zumindest ein Beamter seine Textbausteine anpassen.

Die Paragrafen der Anderen

Koinzidenz der Ereignisse, und alles kein Aprilscherz: Der hessische Justizminister möchte Datenhehlerei strafbar machen. Damit soll insbesondere der Verkauf digitaler Identitäten (Adressdaten, Passwörter, Kontoinformationen) wirksamer bekämpft werden. Das Bundesland möchte damit eine Strafbarkeitslücke schließen, berichtet heise online. Womöglich zeigt sich diese Lücke gerade augenfällig an anderer Stelle. Die Schweiz hat Haftbefehle gegen deutsche Steuerfahnder erlassen, weil sie den Ankauf von Steuer-Sünder-CDs organisierten.

Die Bankdaten lösten in Deutschland eine Masse an Selbstanzeigen und Steuerstrafverfahren aus. Sie brachten dem Staat jedenfalls ein Vielfaches des Geldes, als er für die Informationen gezahlt hat. Auch wenn sich der Rummel um das Verhalten der deutschen Steuerfahndung mittlerweile gelegt hat, ist eine Tatsache nach wie vor präsent: Die Steuerfahnder erwarben die Daten von illegalen Quellen, meist waren es abtrünnige Bankangestellte. Der deutsche Staat dealte also mit Datendieben.

Allerdings, so viel war ebenfalls schnell klar, ist der Erwerb von solchen Daten in Deutschland wohl kaum strafbar. Blieb nur die Frage, ob das anrüchige Verhalten der Steuerbehörden wenigstens dazu führt, dass Gerichte die Beweise nicht verwerten dürfen. Auch hier handelten die Finanzämter taktisch klug. Sie dealten schon wieder. Die ertappten Steuersünder konnten und können in der Regel ihren Kopf zu günstigen Konditionen aus der Schlinge ziehen. Das heißt, es gibt allenfalls Bewährungsstrafen. Und somit hat kaum einer der glimpflich Davongekommenen Grund, die höheren Gerichte mit der Frage nach einem Verwertungsverbot zu behelligen. Und wenn, dann wurde die Praxis abgenickt.

So viel zum deutschen Recht. In der Schweiz sieht es etwas anders aus. Dort ist Wirtschaftsspionage und damit Datenhehlerei strafbar; ebenso die Verletzung des Bankgeheimnisses. Deshalb haben Schweizer Behörden nun das gemacht, wozu sie nach schweizer Recht jedenfalls angehalten sind: Sie verfolgen die Datenhehler aus Deutschland – unabhängig von ihrem Amt.

Natürlich hängt dies alles auch damit zusammen, dass ein Steuerabkommen zwischen Deutschland und der Schweiz auf der Kippe steht. Mit dem Abkommen soll eine Abgeltungssteuer für in der Schweiz geparktes, unversteuertes Vermögen eingeführt werden. Und auch rückwirkend sollen die Schweizer Banken anonym Steuern für ihre Kunden nachzahlen, die – wichtig für den Bankplatz Schweiz – dafür im Normalfall anonym bleiben dürfen. Also schon wieder ein merkwürdiger Deal.

Die Haftbefehle aus der Schweiz stoßen in Deutschland auf vehemente Kritik. Die Steuerfahnder hätten nur ihre Pflicht erfüllt heißt es. Sie seien doch keine Täter. Ja, vielleicht nicht in Deutschland. Aber womöglich in der Schweiz, wo es nun mal auch Gesetze gibt, an die sich sogar deutsche Finanzbeamte “im Auslandseinsatz” halten müssen, so lange sie keinen Freibrief der Justiz des Nachbarlandes in der Tasche haben.

Nur einer hat bislang so viel Mumm zuzugeben, dass das deutsche Recht nur bis zum Bodensee und nicht in Zürich gilt. Es ist Wolfgang Schäuble. Der Bundesfinanzminister sagte, er könne die Haftbefehle inhaltlich nachvollziehen. Die Justiz in der Schweiz sei ebenso unabhängig wie die deutsche Justiz. Word.

Es wird sich auch schwerlich behaupten lassen, die nun gegen die Steuerfahnder angewandten Vorschriften der Schweiz seien nicht rechtsstaatlich oder verletzten gar die Grundrechte.

Das wiederum belegt schön der hessische Gesetzesvorschlag, der nun wirklich punktgenau bekanntgeworden ist.

Das zweite Opfer

In Emden gibt es jetzt bereits zwei Opfer. Das 11-jährige Mädchen, welches ermordet worden ist. Und einen 17-Jährigen, den die Polizei nach derzeitigem Stand zu Unrecht verdächtigt hat und der jetzt zunächst vor dem Scherbenhaufen seiner jungen Existenz steht. Er dürfte nämlich kaum in der Lage sein, sein normales Leben weiter zu führen.

Schon bei der Verhaftung des 17-Jährigen konnte auffallen, wie dünn die Beweislage gewesen sein muss. Zum Tatverdacht hieß es nämlich recht karg, der Beschuldigte habe sich bei Angaben über sein Alibi in Widersprüche verstrickt. Das klang ein wenig sehr nach “Wer einmal lügt, dem glaubt nicht”. Dumm nur, dass man nicht unbedingt der Täter sein muss, wenn man kein Alibi hat.

Wenn die Polizei vorrangig aus diesen “Widersprüchen” wirklich ihre Überzeugung schöpfte, hätte sie zumindest bedenklich dick aufgetragen, als sie mit ihrer Erfolgsmeldung an die Öffentlichkeit ging. Immerhin klang das Fazit der Pressekonferenz so, man sei sich schon ziemlich sicher den Täter zu haben – auch wenn der Staatsanwalt pflichtgemäß auf die Unschuldsvermutung verwies. In vielen Medienberichten schlug sich das in der bemerkenswerten Formulierung nieder: “Nur ein Geständnis hat er bislang nicht abgelegt.”

Apropos dick auftragen. Die Polizei hat sich wohl selbst in die Verlegenheit gebracht, eine schnelle Erfolgsmeldung präsentieren zu müssen. Die Festnahme des 17-Jährigen soll ein ziemlich bombastischer Polizeieinsatz gewesen sein. Den Anwohnern dürfte schon wegen der räumlichen Nähe von knapp 500 Metern zum Tatort klar gewesen sein, dass der Zugriff nicht einem Kleindealer gilt.

Schon gestern wies der Kriminologe Christian Pfeiffer darauf hin, dass die Polizei das verhängnisvolle Echo insbesondere auf Facebook und den Menschenauflauf vor der Polizeiwache mit den “Hängt ihn auf”-Rufen faktisch selbst provoziert hat. Wären die Beamten etwas dezenter vorgegangen, hätten sie den Mob nicht mobilisiert und wären nicht zu einer übereilten Erfolgsmeldung gezwungen gewesen.

Ohne den Druck der Straße hätte die Polizei 17-Jährigen vielmehr in Ruhe überprüfen können. Mit aller Wahrscheinlichkeit wären dann sein Name und seine Adresse heute nicht jedermann bekannt, der drei Suchwörter googeln kann. Der bislang Beschuldigte hätte trotz seiner Festnahme in sein normales Leben zurückkehren können. Damit ist nun wohl nicht mehr zu rechnen.

Man mag den Emdener Beamten zu Gute halten, dass sie vielleicht selbst nicht übersahen, was sie mit ihrem Einsatz lostraten. Ob und inwieweit mit ihnen nach der Festnahme des Jugendlichen die Pferde durchgingen und sie sich von “kriminalistischer Erfahrung” übertölpeln ließen, werden wir ohnehin nicht erfahren. Das offensichtliche Versagen wird allenfalls in einige warme Worte gekleidet werden. Hoffentlich reicht es wenigstens noch zu einer Entschuldigung gegenüber dem jungen Mann. 

Für die Zukunft könnte man aus der Sache aber was lernen. Und damit unnötige Opfer vermeiden.

Zum gleichen Thema ein Beitrag im beck-blog

Die Heimatgemeinde und ihr Promi-Bürger

Auch Promis sitzen am Steuer und begehen dort kleine oder größere Sünden. Mitunter können sie auf mehr Nachsicht hoffen als Otto Normalverbraucher. Wie Franz Beckenbauer, der vor einigen Jahren deutlich zu schnell in einer Tempo 30–Zone geblitzt wurde. Beamte drückten alle Augen zu – allerdings ohne dass Beckenbauer überhaupt etwas von diesem Entgegenkommen wusste oder gar darum gebeten hätte. Dem verantwortlichen Staatsdiener brachte das eine Bewährungsstrafe und die Entlassung aus dem Dienst.

Diese Geschichte kam mir in den Sinn, als ich einen Bericht über die Bußgeldstelle in Kassel las. Die Behörde hat ihren Jahresbericht vorgestellt. Hierbei ließ der stellvertretende Amtsleiter Bernhard Steinbach sich laut HNA.de wie folgt vernehmen:

Auch einen Prominenten aus der Unterhaltungsbranche hat die Zentrale Bußgeldstelle in Kassel im vergangenen Jahr wegen einer Geschwindigkeitsübertretung anschreiben wollen. „Dieser Herr hat uns seine Anschrift zum Zustellen des Bußgeldbescheids aber verweigert“, sagt Steinbach. Auch dessen Heimatgemeinde hätte seine Adresse mit Verweis auf seinen Bekanntheitsgrad nicht herausgegeben. Deshalb habe das Verfahren eingestellt werden müssen. 

Jedenfalls bei der Heimatgemeinde scheint da etwas reichlich zurechtgebogen worden zu sein. Der Bekanntheitsgrad eines Bürgers ist jedenfalls kein Grund, einer anderen Ordnungsbehörde die gesetzlich vorgeschriebene Amtshilfe zu verweigern. Das riecht schon sehr streng.

Aber auch die Kasseler Bußgeldstelle hätte es nicht bei einer Meldeamtsanfrage belassen müssen. Sie hätte auch die Polizei am Wohnort des Prominenten beauftragen können, die genaue Adresse zu ermitteln. Wenn jemand auf einem Blitzerfoto nicht eindeutig zu erkennen ist, werden auch die Bezirksbeamten am Wohnort des Halters in Marsch gesetzt.

Kaum vorstellbar überdies, dass die Polizei vor Ort die Adresse des Prominenten nicht kennt. Oder sie zumindest nicht mit kriminalistischem Spürsinn ermitteln kann. Was ist mit der Kfz-Zulassungsstelle? Dem Führerscheinamt? Der Deutschen Post oder einer anderen privaten Auskunftei? Zur Not hätte man sogar beim Finanzamt fragen können. Wobei man, das räume ich ein, beim Finanzamt darüber diskutieren kann, ob die “Bestandsdaten” eines Steuerpflichtigen schon unter das Steuergeheimnis fallen. Aber das hätte sich das Finanzamt ja überlegen können – wenn es überhaupt gefragt worden wäre.

Als letzte Möglichkeit bleibt einer Bußgeldbehörde auch, einen Bescheid an das schwarze Brett des Amtsgerichts pappen zu lassen. Damit wird er öffentlich zugestellt und kann wirksam werden, ohne dass der Betroffene überhaupt etwas davon erfährt. Das ist gerade dann eine übliche Maßnahme, wenn Betroffene ihre Anschrift verschleiern. Was der Prominente ja wohl getan hat.

Vielleicht, ja vielleicht hätte die Bußgeldstelle Kassel das Verfahren also doch nicht einstellen “müssen”.

(Danke an Gerhard S. für den Hinweis)

Umgangsrecht für den Hund

Wenn “wilde Ehen” in die Brüche gehen, wird am besten fair geteilt. Du den Kühlschrank, ich die Playstation. Und so weiter. Aber was ist zum Beispiel mit dem gemeinsamen Hund, an dem nach wie vor die Herzen beider Partner hängen? Das Landgericht Duisburg bejaht im Zweifel ein wechselseitiges Umgangsrecht. Es verurteilte deshalb einen Mann, den während der Beziehung angeschafften Labrador für jeweils den halben Monat seiner ehemaligen Lebenspartnerin zu überlassen.

Um zu ihrem salomonischen Ergebnis zu gelangen, wenden die Richter die Eigentums- und Besitzregeln des Bürgerlichen Gesetzbuchs an. Da beide Partner den Hund am Ende der Beziehung gemeinsam im Besitz hatten und nicht bewiesen werden konnte, dass der Mann den Hund alleine gekauft hat, spricht für jeden eine Eigentumsvermutung. Gemeinsame Eigentümer können voneinander verlangen, dass jeder das Eigentum gleichermaßen nutzen kann. Für das Landgericht Duisburg ist somit klar, dass jeder Partner den Hund jeweils für zwei Wochen im Monat behalten darf. Es entschied sich deshalb für eine entsprechende Umgangsregelung.

Bei verkrachten Ehepaaren kann die Sache schon wieder anders aussehen. Hier wenden die meisten Gerichte die Sondervorschriften über den Hausrat an. Was im Ergebnis darauf hinausläuft, dass meist einer der Ehegatten den Hund alleine zugesprochen bekommt und der andere nicht mal ein Umgangsrecht erhält.

Landgericht Duisburg, Urteil vom 14. Juli 2011, Aktenzeichen 5 S 26/11

Zurück auf null

Ach, klang das dramatisch:

Vor diesem Hintergrund haben wir Sie letztmalig außergerichtlich aufzufordern, Ihre Schulden aus dem Erstattungsanspruch zu tilgen und den Geldbetrag von € 1.286,80 mit schuldbefreiender Wirkung bis zum 03.02.2012 – hier eingehend – auf unser Konto zu überweisen. …

Nach fruchtlosem Ablauf dieser letzten Frist sind wir schon heute umfänglich beauftragt, die Forderung gerichtlich durchzusetzen.

So stand es nahezu wortgleich in sicher tausenden Schreiben, mit dem das Inkassobüro Debcon im Januar vermeintliche Filesharing-Sünder anschrieb. An sich ist das ja nichts Ungewöhnliches – hätte vor Debcon nicht schon die Regensburger Anwaltskanzlei Urmann + Collegen genau diese Forderungen geltend gemacht.

Man las also und staunte. Die Frage war nämlich, wieso die Rechteinhaber, darunter auch Pornoproduzenten und der Großverwerter DigiProtect, erst Anwälte beauftragen und danach ein Inkassobüro.

Normalerweise ist die Reihenfolge umgekehrt, zumal Debcon für den Fall einer Klage ausdrücklich wieder Rechtsanwaltskosten androhte. Was wohl sagen sollte, dass die Sache wieder an Anwälte zurückgeht und diese klagen werden, sollte der Angeschriebene nicht nur die Kanzlei U + C, sondern nun auch Debcon abblitzen lassen.

Eine Erklärung für die Strategie wäre gewesen, dass die Rechteinhaber ihre Forderungen verkauft haben. Tatsächlich hatte U + C im Mandantenauftrag die Versteigerung von Filesharing-Ansprüchen online bekanntgemacht. Um bis zu 90 Millionen Euro soll es gegangen sein.

Nun verschickt Debcon aber in vielen Fällen neue Faxe. Wir haben heute einen kleinen Stapel bekommen. Aus diesen Schreiben ergibt sich zunächst, dass es zum Forderungsverkauf nicht gekommen ist. Debcon betont nämlich, im Auftrag der Rechteinhaber zu handeln. Wobei sogar eine Vollmacht beigefügt ist. Diese Vollmacht haben aber nicht die Rechteinhaber unterschrieben, sondern Rechtsanwälte aus der Kanzlei U + C, die wiederum die Rechteinhaber vertreten sollen. Etwas verwirrend. Aber immerhin ist klar, es sind noch alle Beteiligten an Bord. Somit war es wohl nichts mit den Millionen, jedenfalls nicht in den Fällen, die Debcon gerade mit neuen Schreiben anfeuert.

Es bleibt also weiter die Frage, was genau sich die Rechteinhaber von der merkwürdigen Mandatskaskade erhoffen. Möglicherweise war es ein Problem, das sich den Rechtsanwälten U + C stellte. So weit sich für die Angeschriebenen Anwälte gemeldet haben, durfte U + C nur noch mit den Anwälten korrespondieren. Der Gegenanwalt darf nämlich nicht umgangen werden. Das sehen die Berufsregeln vor.

Die Einschaltung eines Inkassobüros bot die Möglichkeit, wieder die Betroffenen direkt anzuscheiben. Was auch geschah – und naturgemäß für ziemlichen Wirbel sorgte. Vielleicht, so mag man spekuliert haben, erschrickt eine ansehnliche Quote der mutmaßlichen Filesharing-Sünder so heftig, dass sie nicht ihren Anwalt anrufen, sondern spontan die Geldbörse öffnen.

Sollte das jemand gemacht haben, hat er auf jeden Fall zu viel gezahlt. Den Mutigen, die Debcons letzte Frist haben verstreichen lassen, flattern derzeit keine Klagen ins Haus. Sondern ein windelweiches Schreiben. Darin sülzt Debcon, man sei beauftragt, die Forderung “im ersten Schritt” außergerichtlich beizutreiben. Im ersten Schritt? Das ist angesichts der Vorgeschichte wirklich lustig formuliert.

Aber immerhin weist Debcon darauf hin, man “habe schon viele vermeintlich unlösbare Angelegenheiten abschließend klären” können. Dabei lässt das Inkassobüro jedenfalls einen handfesten Vorschlag nicht vermissen. Wer bis zum 5. April 495,00 Euro zahlt, soll endgültig aus der Sache raus sein.

Geltend gemacht werden also nur noch 38,5 % der Ausgangsforderung. Das ist ja immerhin mal eine Ansage, eine überraschende zumal. Immerhin hätte Debcon ja, wenn man den Worten der Inkassodienstleister trauen wollte, nun eigentlich einen Prozess anstoßen müssen.

Aber wie auch immer. Nun ist jedenfalls das Ende der Fahnenstange erreicht. Debcon offeriert zwar mit warmen Worten den Vergleichsvorschlag, setzt dann aber zur Vorsorge doch noch mal eine letzte Frist. Sollte diese ablaufen, heißt es in dem neuesten Schreiben in altbekannter, schon einst durch die Rechtsanwälte U + C erprobter Manier, “erfolgt die gerichtliche Geltendmachung”.

Das glauben wir jetzt aber ganz doll.

Polizisten müssen sich fotografieren lassen

Immer wieder kommt es zum Streit um Pressefotos bei Polizeieinsätzen. Darf der Einsatzleiter Journalisten untersagen, die Beamten bei ihrer Arbeit zu fotografieren oder zu filmen? In Schwäbisch Hall wurde das versucht, als ein Sondereinsatzkommando einen mutmaßlichen Schwerverbrecher zum Augenarzt eskortierte. Das an Ort und Stelle ausgesprochene Fotografierverbot für einen Pressefotografen war rechtswidrig, befand heute das Bundesverwaltungsgericht.

Über den Einzelfall hinaus stellt das Bundesverwaltungsgericht ganz wichtige Punkte klar. Polizisten sind laut der Entscheidung keine Privatpersonen, und an der Information über Polizeieinsätze besteht ein öffentliches Interesse:

Der Einsatz von Polizeibeamten, namentlich ein Einsatz von Kräften des Spezialeinsatzkommandos stellt im Sinne der einschlägigen Bestimmung des Kunsturhebergesetzes ein zeitgeschichtliches Ereignis dar, von dem Bilder auch ohne Einwilligung der abgelichteten Personen veröffentlicht werden dürfen.

Es bedarf also keiner Erlaubnis, wenn Journalisten Polizisten im Dienst fotografieren wollen. Ebenso wenig können Polizisten den Aufnahmen wirksam widersprechen. Diese Bilder dürfen dann auch veröffentlicht werden.

Eine Einschränkung gilt nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, wenn die Bilder zur “Enttarnung” von Spezialkräften führen können. Aber auch hier sei ein Fotografierverbot nur das letzte Mittel. Die Polizei muss vielmehr vorrangig auf die Presse einwirken, dass Gesichter “gefährdeter” Beamter gepixelt werden.

Im entschiedenen Fall gab es, so das Gericht, ausreichend Gelegenheit für die Polizeiführung, ein verantwortungsvolles Verhalten der Presse sicherzustellen.

Die Wertung des Gerichts, dass Polizeieinsätze zeitgeschichtliche Ereignisse sind, wird auch Auswirkungen auf Fotografierverbote gegenüber Menschen haben, die keinen Presseausweis besitzen. Auch wenn diese sich – vielleicht – nicht auf die Pressefreiheit berufen können, so gelten die Freiheiten des Kunsturheberrechtsgesetzes doch für jedermann. Das Urteil wird es deshalb auf jeden Fall allen Zeugen von Polizeieinsätzen leichter machen, sich gegen ein Fotografierverbot zu wehren.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28. März 2012, Aktenzeichen 6 C 12.11 

Handyanbieter tricksen mit hohen Gebühren

Mobilfunkanbieter dürfen keine Gebühren berechnen, wenn sie nach Ablauf der Kartengültigkeit das Prepaid-Guthaben ihrer Kunden abrechnen. Außerdem dürfen Telefonfirmen keine Mahngebühren und Rücklastschriftkosten ansetzen, welche die tatsächlichen Kosten übersteigen. Mit dieser Entscheidung bestätigt nun das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein ein Urteil erster Instanz.

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen hatte einen norddeutschen Mobilfunkanbieter verklagt. Dieser berechnete ein “Dienstleistungsentgelt” von sechs Euro, wenn er das Prepaid-Guthaben erstattete.

Unzulässig, meint das Oberlandesgericht. Jeder Kunde habe ein Recht auf Auszahlung seines Guthabens. Der Mobilfunkanbieter erbringe keine abrechenbare Dienstleistung, vielmehr erfülle er eine eigene gesetzliche Pflicht. Dafür dürften dem Kunden keine Kosten in Rechnung gestellt werden.

Auch eine Mahngebühr von 9,95 Euro hält das Oberlandesgericht für überzogen. Eine Mahnung verursache nur Kosten für ein (automatisiertes) Schreiben, den Ausdruck, Papier, Umschlag, anteilige Personalkosten für das "Eintüten" sowie das Porto. Selbst bei großzügigster Behandlung ergibt sich nach Ansicht der Richter kein Betrag im Bereich von fast zehn Euro.

Die Mobilfunkfirma berechnete Kunden außerdem 19,95 Euro für Rücklastschriften. Tatsächlich entstehen nach den Feststellungen des Gerichts aber nur Kosten in Höhe von 8,11 Euro pro Lastschrift. Ein höherer Betrag dürfe nicht in Rechnung gestellt werden, da auf den Kunden wirklich angefallene Kosten abgewälzt werden können. 

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 27. März 2012, Aktenzeichen 2 U 2/11

Der Neger ist verdächtig

Hautfarbe und ein Erscheinungsbild als “Ausländer” sind zulässige Kriterien für eine Personenkontrolle durch die Bundespolizei. Dies hat das Verwaltungsgericht Koblenz entschieden. Das Gericht bestätigt damit die Praxis eines Grenzbeamten, gezielt Reisende nach ihrer Hautfarbe zu kontrollieren.

Der Bundespolizist hatte einen Reisenden kontrolliert, der ihm “ausländisch” erschien. Das wollte der Mann nicht mit sich machen lassen. Er wurde auf die Wache gebracht und durchsucht. Hieraus entspann sich ein Beleidigungsprozess gegen den Reisenden und eine Klage gegen die Bundespolizei auf Feststellung, dass die Maßnahmen rechtswidrig waren.

Der zuständige Beamte hatte schon im Beleidigungsprozess erklärt, er spreche gezielt Leute an, bei denen er vermute, sie hielten sich illegal in Deutschland auf. Dabei kontrolliere er bevorzugt Personen, die er als Ausländer einschätze. Ein Kriterium sei auch die Hautfarbe.

Völlig korrekt, meint das Verwaltungsgericht Koblenz. Die einschlägigen Vorschriften verpflichteten die Beamten der Bundespolizei, bei einer Kontrolle entsprechende “Lageerkenntnisse” und “einschlägige grenzpolizeiliche Erfahrung” zugrunde zu legen.

Hierdurch werde willkürliches Vorgehen gerade ausgeschlossen. Nach den polizeilichen Erkenntnissen würden die Nahverkehrszüge auf der Strecke, die der Kläger gefahren sei, für die unerlaubte Einreise und zu Verstößen gegen das Aufenthaltsgesetz genutzt. Dies berechtige die Bundespolizei dazu, die in den Zügen befindlichen Personen verdachtsunabhängig zu kontrollieren.

Aus Gründen der Kapazität und Effizienz sei die Bundespolizei auf Stichprobenkontrollen beschränkt. Deswegen dürfen die Beamten nach Auffassung der Richter auch nach dem äußeren Erscheinungsbild auswählen, zu dem auch die Hautfarbe gehört.

Ich bin ehrlich gesagt verblüfft, dass ein Gericht sich so deutliche Aussagen traut. Es ist zwar ein offenes Geheimnis, dass Kontrollen oft genau nach diesem Schema ablaufen. Allerdings wird auf entsprechende Beschwerden dann immer betont, selbstverständlich spiele die Hautfarbe keine maßgebliche Rolle. Allerdings sei eine schwarze Hautfarbe aber auch keine Gewähr, nicht kontrolliert zu werden.

Das klingt immerhin von vorgesetzter Stelle noch ansatzweise problembewusst. So mussten wir also auf das Verwaltungsgericht Koblenz warten um zu erfahren, dass “einschlägige grenzpolizeiliche Erfahrung” offenen Rassismus rechtfertigt. Und das in einem Land, in dem Millionen Ausländer rechtmäßig leben und unzählige Menschen, die zwar von der Hautfarbe nicht “deutsch” aussehen, Deutsche sind – und zwar ohne wenn und aber.

Rassisten auf der Richterbank. Das hat uns gerade noch gefehlt.

Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 28. Februar 2012, Aktenzeichen 5 K 1026/11.KO