Sohn des Generalstaatsanwalts wird Staatsanwalt – trotz mauer Noten

In Schleswig-Holstein sorgt eine Personalie für Wirbel: Der Sohn des Generalstaatsanwalts Ralf Peter Anders wurde trotz fehlender Prädikatsexamina in den höheren Justizdienst des Landes aufgenommen. Das führt zu Diskussionen, nicht nur in Fachkreisen.

Normalerweise braucht man in Schleswig-Holstein für eine Stelle als Staatsanwalt oder Richter mindestens neun Punkte in beiden juristischen Staatsexamina, also ein sogenanntes Doppelprädikat. Das steht so zumindest auf der Website des Landes. Doch der Sohn des seit 2024 amtierenden Generalstaatsanwalts wurde zum 1. August eingestellt – mit nur 7,01 Punkten im ersten und 7,1 Punkten im zweiten Examen. Zusammen macht das knapp über 14 Punkte, was deutlich unter den üblichen Anforderungen liegt. Das Justizministerium bestätigte die Einstellung, schwieg aber zu den Noten mit Verweis auf Persönlichkeitsrechte. Aus der Staatsanwaltschaft kam Kritik, berichtet beck-online: Anonyme Stimmen werfen dem Ministerium „vorauseilenden Gehorsam“ vor und fragen, ob Bewerber ohne prominente Familienverbindung überhaupt eine Chance auf ein Vorstellungsgespräch gehabt hätten.

Das Justizministerium wiegelt ab. Prädikatsexamina seien nicht das einzige Kriterium. Laut Pressesprecher Christian Kohl spielen auch berufliche Vorerfahrungen, Zusatzqualifikationen wie eine Promotion oder gute Stationszeugnisse eine Rolle. Die Examensnoten seien nur ein Ausgangspunkt, die Summe der Punkte kein festes Kriterium. Das klingt nach einer flexiblen Auslegung. Es macht aber die Angaben auf der Webseite des Landes reichlich verwirrend, die weiter von mindestens neun Punkten sprechen. Offenbar wurde im Fall des Generalstaatsanwalt-Sohnes von dieser Prädikatsregel abgewichen, vermutlich – oder aus Sicht der Verantwortlichen hoffentlich – wegen solch überwältigender Zusatzqualifikationen. Genauere Angaben dazu gibt es aber nicht.

beck-online hat beim Ministerium die zurückliegende Einstellungspraxis abgefragt. Von 2016 wurden demnach bis heute 414 Personen in den höheren Justizdienst aufgenommen, darunter viele ohne Doppelprädikat. 271 hatten im ersten Examen mindestens neun Punkte, 224 im zweiten. 142 bzw. 189 Personen wurden mit „befriedigend“ eingestellt. Für den Zeitraum Juli 2024 bis Juli 2025 gibt das Ministerium an, dass keine der 27 Neueinstellungen eine Gesamtpunktzahl von 14 Punkten oder weniger hatten.

Der schleswig-holsteinische Richter Dirk Meisterjahn kritisiert auf Instagram öffentlich, dass die irreführenden Angaben auf der Landeswebsite Bewerber benachteiligen. Wer sich auf die offiziellen Infos verlässt, könnte denken, mit weniger als Doppelprädikat habe man keine Chance – und sich gar nicht erst bewerben. Es bleibt bis zum Beleg des Gegenteils zumindest der Eindruck, dass familiäre Verbindungen möglicherweise mehr zählen als Noten.

Die Sache ist sicherlich noch nicht ausgestanden.

Hinweis: Der ursprüngliche Artikel wird hiermit wegen eines inhaltlichen Fehlers leicht geändert neu veröffentlicht. Vielen Dank an das schleswig-holsteinische Justizministerium für die Aufklärung.

Karikatur: wulkan

US-Regierung: Meinungsfreiheit ist in Deutschland gefährdet

Der aktuelle Menschenrechtsbericht des US-Außenministeriums wirft Deutschland vor, bei der Meinungsfreiheit nicht immer sauber zu arbeiten. Konkret genannt werden Fälle, in denen Beleidigungen oder kritische Posts in sozialen Medien strafrechtlich verfolgt wurden – etwa das Meme gegen Bundesinnenministerin Nancy Faeser, das einem Journalisten eine Bewährungsstrafe einbrachte. Der jährliche Bericht mit dem Titel „2024 Country Reports on Human Rights Practices“ sieht eine potenzielle Gefahr für die freie Meinungsäußerung, weil solche Verfahren abschreckend wirken.

In Deutschland ist die Meinungsfreiheit durch Artikel 5 des Grundgesetzes geschützt, aber es gibt Grenzen, etwa bei Beleidigung oder Volksverhetzung. Das US-Außenministerium kritisiert, dass die Durchsetzung dieser Gesetze mitunter zu weit geht und die Meinungsfreiheit einschränkt. Besonders die Verfolgung von Online-Äußerungen steht im Fokus.
US-Außenminister Marco Rubio fordert Deutschland auf, sensibler zu agieren und die Balance zwischen Schutz vor Beleidigungen und freier Meinungsäußerung besser zu wahren. Ähnlich hat sich auch schon der amerikanische Vizepräsident J.D. Vance geäußert. Auch Frankreich und Großbritannien kommen in dem Bericht nicht gut weg. Der Bericht attestiert Deutschland erstmals ausdrücklich „erhebliche Menschenrechtsprobleme“.

Hakenkreuz-Politiker wird nicht bestraft

Bis vor kurzem war Daniel Born Vizepräsident des Landtags in Baden-Württemberg. Dann wurde der Politiker dabei erwischt, wie er bei einer geheimen Abstimmung neben den Namen eines AfD-Kandidaten ein Hakenkreuz auf den Stimmzettel malte. Nun steht fest: Der SPD-Politiker wird für sein Verhalten nicht bestraft. Die Staatsanwaltschaft sieht keinen Tatverdacht und stellt das Strafverfahren ein.

Ich habe den Fall schon nach Bekanntwerden juristisch bewertet und Folgendes geschrieben:

Allerdings verlangt § 86a StGB als Tathandlung ein „Verbreiten“. Der Besitz eines Hakenkreuzes, zum Beispiel in einem Buch, ist nicht strafbar. Selbst zum Beispiel ein Besucher in der eigenen Wohnung das Hakenkreuz im Buch betrachtet. Verbreiten setzt vielmehr voraus, dass der Inhalt an einen „größeren, für den Täter nicht mehr kontrollierbaren Personenkreis“ gelangt oder gelangen soll. Die Zahl Landtagsmitarbeiter oder Abgeordneten, die Stimmzettel auszählen, dürfte doch eher überschaubar sein. Das wird für ein Verbreiten eher nicht reichen. Somit bleibt nur eine weitere Möglichkeit: dass der Täter eine Weitergabe durch die betreffenden Personen wünscht oder sogar ausdrücklich anstößt. Auf so viel Zuspruch konnte der Politiker aber sicherlich nicht vertrauen.

Auch die Staatsanwaltschaft verweist darauf, dass das vom Gesetz geforderte Verbreiten nicht vorliegt, weil das in Frage kommende Publikum – also die Stimmzähler – sicherlich kein größerer Personenkreis ist. Born will sein Landtagsmandat übrigens behalten. Es gab zuletzt auch Stimmen aus seiner ehemaligen Fraktion, dass jeder eine zweite Chance verdient.

Einjähriges Kind klagt erfolgreich auf Einreise nach Deutschland

Ein jordanisches Kleinkind darf nach Deutschland einreisen, um zu seinen Eltern zurückzukehren. Der Fall sorgte für Schlagzeilen, weil die Familie nach einem Urlaub in Jordanien getrennt wurde – dem einjährigen Jungen wurde die Einreise verweigert, obwohl seine Eltern und Geschwister in Deutschland leben und zurückkommen durften. Das Gericht in Karlsruhe gab dem Eilantrag des Kindes – vertreten durch Anwälte – statt und erließ eine einstweilige Verfügung.

Hintergrund des Falls: Die Familie, bestehend aus Vater, Mutter und drei Kindern, lebt regulär in Deutschland. Nach einem Urlaub in Jordanien durften alle außer dem jüngsten Kind, einem einjährigen Jungen, zurückkehren – obwohl die Behörden Sicherheitsbedenken wegen einer möglichen extremistischen Betätigung der Mutter hatten. Die Begründung der Behörden war, dass das Kind als einziges Familienmitglied keine Aufenthaltsgenehmigung habe. Die Eltern wehrten sich dagegen, weil sie als Familie zusammenbleiben wollten. Sie argumentierten, dass die Trennung unverhältnismäßig sei und ihre Rechte verletze, insbesondere das Recht auf Familieneinheit, das im Grundgesetz und in der Europäischen Menschenrechtskonvention verankert ist.

Das Bundesverfassungsgericht beruft sich in seiner Entscheidung vorrangig auf das Kindeswohl. Der Junge werde von seinen Eltern getrennt, das könne zu unabsehbaren Schäden führen und seine Grundrechte verletzten. Den Ansatz der Behörden, auf die Einhaltung der ausländerrechtlichen Vorschriften zu achten, sei in diesem nachrangig. Die Verwaltungsgerichte hatten in den vorherigen Instanzen die Einreise übrigens verweigert. Das Kind kann sein Aufenthaltsrecht jetzt von Deutschland aus versuchen, sein Aufenthaltsrecht juristisch durchsetzen (Aktenzeichen 2 BvR 885/25).

Zwölffacher Heizkostenzuschuss – das muss auffallen

Eine Frau aus dem Landkreis Lüneburg hat jahrelang Heizkostenzuschüsse vom Jobcenter bekommen, weil sie auf Grundsicherung angewiesen war. Normalerweise reichte sie ihre Heizölrechnungen ein und bekam dann den Zuschuss ausgezahlt. Im Frühjahr 2019 passierte aber ein Fehler. Statt einer Einmalzahlung basierend auf der Jahresabrechnung überwies das Jobcenter ihr monatlich 480 Euro – und das über mehrere Monate hinweg. Am Ende belief sich die Überzahlung auf 3.600 Euro. Das Jobcenter forderte das Geld zurück, und die Frau wehrte sich dagegen vor Gericht.

Das Sozialgericht Lüneburg gab der Klägerin zunächst sogar recht und urteilte, das Jobcenter dürfe seine Bescheide nicht einfach mehr oder weniger ständig für „vorläufig“ erklären, um Überzahlungen später zurückfordern zu können. Das sei ein Missbrauch des Rechts. Die Frau argumentierte, sie sei keine Juristin und habe den Fehler nicht bemerken können. Sie habe einfach vertraut, dass die Zahlungen korrekt seien. Doch das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen in Celle sieht es in der Berufung anders.

Der Kern des Urteils dreht sich darum, dass die Frau hätte erkennen müssen, dass sie nicht jeden Monat 480 Euro Heizkostenzuschuss bekommen sollte. Das Gericht betont, dass alle Bewilligungen vorläufig waren, was in den Bescheiden auch so stand. Selbst als Laie habe man die Pflicht, solche Papiere zu lesen und die wichtigsten Infos zu checken. Hier war auch einer Nichtjuristin klar, dass die monatlichen Zahlungen viel zu hoch ausfielen – schließlich ging es um Heizkosten, die nicht jeden Monat in gleicher Höhe anfallen und auch die Abrechnungen früher sich aufs Jahr bezogen. Wer das nicht merkt und nicht nachhakt, kann sich laut dem Gericht später nicht auf Vertrauensschutz berufen.

Das Jobcenter durfte die Überzahlung also zurückfordern, weil kein Vertrauensschutz entstanden ist. Daran ändere auch die Vorläufigkeit der Bescheide nichts. Wenn ein Jobcenterkunde Wert auf endgültige Bescheide lege, müsse er dies halt einklagen. Somit liegt die Verantwortung für krasse Berechnungsfehler zwar weiter beim Amt, ein Empfänger hat aber kein Recht, davon dauerhaft zu profitieren (Aktenzeichen L 11 AS 597/23).

Neues zum „Salz-Pfeffer-Verhältnis“

Ein Berliner Restaurant wollte schlechte Online-Bewertungen gerichtlich verbieten lassen – und ist gescheitert. Das Landgericht Berlin II lehnt den Antrag auf einstweilige Verfügung ab. Warum? Zum einen war der Streitwert von 5.000 Euro, den die Restaurantbetreiberin angesetzt hatte, nicht nachvollziehbar. Zum anderen wurde das vorgeschriebene Meldeverfahren der Plattform nicht genutzt.

Die Gastronomin störte sich an negativen Bewertungen wie „Salz-Pfeffer-Verhältnis hat nicht gepasst“ und wollte, dass die Plattform solche Bewertungen unterbindet. Doch das Gericht sah keinen hohen wirtschaftlichen Schaden, der einem Streitwert über 5.000 Euro entspricht. Bewertungen gehören laut der Entscheidung zum Alltag, und einzelne Kritiken beeinträchtigen ein Unternehmen nicht maßgeblich. Daher wäre hier das Amtsgericht zuständig gewesen.

Viel wichtiger für Nicht-Juristen: Das Gericht betonte, dass die Klägerin das Melde- und Abhilfeverfahren der Plattform nach dem Digital Services Act (DSA) hätte nutzen müssen. Eine formlose Beschwerde reicht nicht mehr aus. Seit dem DSA müssen Betroffene die Plattform gezielt über deren offizielles Meldeformular informieren. Das Formular ist meist über ein Drei-Punkte-Menü zu finden.

Ohne ordentliche Meldung fehlt der Plattform die „Kenntnis“ von einem möglichen Verstoß. Ohne Kenntnis jedoch keine Pflicht zur Entfernung – und damit auch keine Grundlage für eine Klage. Fazit: Wer unliebsame Bewertungen loswerden will, muss erst die internen Beschwerdewege der Plattform nutzen. Sonst steht man vor Gericht eventuell mit leeren Händen da (Aktenzeichen 27 O 262/25).

Bundesgerichtshof ordnet Nacktbilder juristisch ein

Juristen müssen viel definieren – und das Definierte dann auslegen. Der Bundesgerichtshof hatte nun die Aufgabe zu erklären, ob es bei möglicherweise strafbaren Intimfotos oder -videos einen Unterschied zwischen den Formulierungen „gegen Anblick“ und „gegen Einblick“ gibt und worin dieser besteht.

Der Fall dreht sich um eine Frau, die ihrem damaligen Freund Nacktbilder von sich selbst geschickt hatte, aufgenommen in der eigenen Wohnung. Nach der Trennung hat der Ex die Fotos an zwei Bekannte der Frau weitergeleitet. Das Landgericht Krefeld hat ihn deswegen – neben einer Vergewaltigung – auch wegen Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs verurteilt, und zwar nach zwei Paragrafen: § 201a StGB (der schützt vor unbefugter Nutzung von Bildern aus dem privaten Rückzugsbereich) und § 184k StGB (der sogenannte Upskirting-Paragraf, der intime Aufnahmen trotz Kleidung oder anderer Barrieren verbietet).

Der Mann hat Revision eingelegt, und der BGH gibt ihm in puncto § 184k StGB recht: Dieser Paragraf greift hier nicht, weil die intimen Körperteile auf den Fotos nicht durch Kleidung oder Ähnliches „gegen Anblick“ geschützt waren. Die Frau war ja aus freien Stücken in ihrer Wohnung nackt. § 184k ist laut dem Gericht speziell für Fälle gedacht, wo jemand heimlich unter den Rock fotografiert oder ähnliche Tricks anwendet, um verdeckte Bereiche abzulichten. Das ergibt sich aus dem Sinn der Regelung, die vor allem vor solchen heimlichen Übergriffen in der Öffentlichkeit schützen soll.

Stattdessen passt hier § 201a StGB. Dieser schützt den „gegen Einblick abgeschirmten Rückzugsbereich“ – also die eigene Wohnung oder ähnliche private Orte. Die Fotos waren ursprünglich freiwillig gemacht und geschickt worden, aber die Weitergabe ohne Erlaubnis verletzt genau diesen Schutz (Aktenzeichen 3 StR 40/25).

Gericht lässt Phishing-Opfer haften

Ein Ehepaar verliert 41.000 Euro durch einen Phishing-Betrug – und die kontoführende Bank zuckt mit den Schultern. Das Oberlandesgericht Oldenburg segnet dies in einem aktuellen Urteil ab.

Eine Frau wollte ihre PushTAN-Registrierung erneuern. Dazu hatte sie ein Anrufer gebracht, angeblich von der Bank. Das Telefon zeigte eine täuschend echte Nummer an, dank Call-ID-Spoofing. Der Anruf brachte die Frau dazu, einen angeblichen „Sicherheitsvorgang“ in der Banking-App freizugeben. Ergebnis: Das Geld war weg, überwiesen an Betrüger. Das Ehepaar forderte Rückerstattung gemäß § 675u BGB, der Zahlungsdienstleister an sich zur Erstattung unbefugter Abbuchungen verpflichtet.

Das Landgericht Osnabrück gab den Kunden recht, doch das Oberlandesgericht Oldenburg machte die Entscheidung rückgängig. Wer einem angeblichen Bankmitarbeiter blind vertraut und eine TAN freigibt, ohne misstrauisch zu werden, handele grob fahrlässig. Die Haftung der Bank ist nämlich gesetzlich ausgeschlossen, wenn der Kunde den Schaden durch grob fahrlässig mitverursacht. Aber gegen Fahrlässigkeit sprachen eigentlich folgende Umstände: Die Anrufer hatten die Telefonnummer der Bank vorgetäuscht, der Freigabeauftrag in der App war vage formuliert. Das spielt laut dem Gericht keine Rolle. In Zeiten allgegenwärtiger Phishing-Warnungen hätte die Kundin stutzig werden müssen. Die allgemeine Bekanntheit von Phishing-Angriffen erfordere besonders große Vorsicht.

Aktenzeichen 8 U 103/23

Schwabenkrimi

Die Kleinstadt Spaichingen in Baden-Württemberg freut sich über unerwartete Medienöffentlichkeit. Krimi- und Jurapodcasts bringen sich schon in Stellung. Eine 51-jährige Frau steht im Verdacht, etwa 40 Liter Regenwasser aus der Regentonne ihres Nachbarn gestohlen zu haben. Die Polizei Konstanz ermittelt ganz offiziell wegen Diebstahls geringwertiger Sachen gemäß § 248a StGB sowie wegen Hausfriedensbruchs (§ 123 StGB).

Die Tat soll sich am 25. Juli 2025 gegen 04:00 Uhr morgens zugetragen haben und wurde durch einen Facebook-Post der örtlichen Polizei publik. Laut dem Bericht schlich die Frau zweimal in der Nacht auf das Grundstück ihres 38-jährigen Nachbarn, um mit zwei Gießkannen insgesamt etwa 40 Liter Regenwasser aus dessen Regentonne zu entnehmen. Überwachungskameras zeichneten die Tat auf, wobei die Frau beim zweiten Versuch versuchte, sich hinter einem Müllcontainer zu verstecken, als ein Auto vorbeifuhr, vermutlich um nicht entdeckt zu werden. Der Nachbar, der sein Haus renoviert und nach eigenen Angaben derzeit keinen Wasseranschluss hat, zeigte die Frau an, da er auf das gesammelte Regenwasser angewiesen ist. Ihn ärgert nach eigenen Angaben besonders, dass die Frau auf ihrem Grundstück eine eigene Regentonne hat.

Juristisch ordnet die Polizei den Fall korrekt ein. Regenwasser, das in einem Behälter wie einer Regentonne auf dem Grundstück gesammelt wird, gilt als Privateigentum des Besitzers. Die unbefugte Entnahme ist ein Diebstahl. Hinzu kommt der Vorwurf des Hausfriedensbruchs. Der geschätzte Wert des entwendeten Wassers liegt nach Polizeiangaben bei etwa 15 Cent. Das scheint mir, selbst bei den heutigen Wasserpreisen, als sehr hoch gegriffen. Aber in jedem Fall reden wir höchstens über einen Diebstahl geringwertiger Sachen. In den Kommentaren zu dem Facebook-Post findet sich deshalb auch Kritik, dass die Polizei sich überhaupt so intensiv mit so einem Fall beschäftigt. „Lebenslänglich mit Sicherungsverwahrung“, schlägt ein Leser vor.

Ich würde eher erwarten, dass selbst bei hinreichendem Tatverdacht eine Verfahrenseinstellung wegen Geringfügigkeit möglich ist (§ 153 StPO). Die Beteiligten sind wahrscheinlich ohnehin schon genug damit bestraft, dass sie es auch künftig miteinander aushalten müssen.

Karikatur: wulkan

Ludwigshafen: Blaupause für den stillen Putsch?

In Ludwigshafen (Rheinland-Pfalz) wurde der AfD-Kandidat nicht für die Oberbürgermeisterwahl zugelassen. Die AfD hat bei der Bundestagswahl 24,3 Prozent der Stimmen geholt – und steht jetzt ohne Kandidaten da. Der Bewerber Joachim Paul wurde durch ein Kompromat des Verfassungsschutzes diskreditiert und vom Wahlausschuss wegen angeblichere Zweifel an seiner Verfassungstreue abgelehnt. Ist Ludwigshafen also ein Wundermittel gegen die Bedrohung von rechts? Ist das Votum der sogenannten Wahlausschüsse gar die Blaupause für den stillen Putsch in Bund, Ländern und Kommunen, der „unsere Demokratie“ wieder in die Pole Position bringt – und 25 % der Wähler zum Schweigen? Ein Überblick.

Ludwigshafen euphorisiert, das kann man festhalten. Ein Redakteur der Süddeutschen Zeitung kann etwa vor Begeisterung darüber kaum an sich halten, dass die rheinland-pfälzische Gemeindeordnung von einem Bürgermeisterkandidaten ausdrücklich Verfassungstreue fordert. Das sei genau die Regelung, die man brauche, um „Hetzer“ erst gar nicht in Amt und Würden kommen zu lassen, schreibt dieser am 8. August in sein Blatt. Und setzt dann einen gezielten Punch ins Gesicht jedes mündigen Bürgers. Der Paragraf, so der Autor, „schützt die Demokratie auch vor der Fahrlässigkeit von Bürgern, die in ihrer Nebennebennebentätigkeit als Wähler nicht umreißen, wen sie womöglich in Ämter hieven“. Also freie Wahlen gerne, aber bitte nur, so lange sie nicht frei sind.

Kleines Problem, zumindest aus Sicht solcher Musterdemokraten: Die Lex Ludwigshafen oder vergleichbare Regelungen gibt es nur in wenigen Fällen. Gerade auf Landes- und insbesondere Bundesebene existiert sie in dieser Form nicht. Für den Bundestag, dem wichtigsten Parlament der Republik, gibt es zum Beispiel keine Gesinnungsprüfung. Nur wem aufgrund eines Strafurteils das passive Wahlrecht entzogen wurde, darf nicht antreten. Es bedarf in jedem Fall einer gerichtlichen Entscheidung. Die Wahlausschüsse für die Bundestagswahl prüfen demgemäß nur formale Voraussetzungen. Dazu gehören das Mindestalter von 18 Jahren und die deutsche Staatsbürgerschaft.

Nächste Ebene, die Landtagswahlen. Für die Länderparlamente gibt es in der Regel keine Vorschriften, die eine Verfassungstreue-Erklärung oder -Überprüfung für Kandidaten verlangen oder erlauben. Die Wählbarkeit hängt von allgemeinen Kriterien wie Alter und Wohnsitz ab, und Abgeordnete unterliegen gerade nicht beamtenrechtlichen Pflichten. Weitergehende Prüfungen sind nach derzeitiger Rechtslage ausgeschlossen. Mit einer Ausnahme. Art. 32 Abs. 1 der Landesverfassung Nordrhein-Westfalen schließt Personen aus, die die staatsbürgerliche Freiheit unterdrücken oder Gewalt gegen Volk, Land oder Verfassung anwenden wollen. Über einen Ausschluss bei Landtagswahlen kann aber nur der Verfassungsgerichtshof des Landes entscheiden, nicht irgendein Wahlausschuss.

Auf Bundes- und Landesebene wird es also nichts werden mit dem Ausschluss einzelner Kandidaten. Auf kommunaler Ebene ist die Lage zersplittert. Folgende Länder verlangen von Kandidaten ausdrücklich Verfassungstreue: Baden-Württemberg, Bayern, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen. Aber das gilt in der Regel nur für Kandidaten, die sich um beamtenenähliche Ämter bewerben. Also etwa den Posten als Oberbürgermeister oder Landrat. Keine Landesregelung fordert für Stadtrats- oder Kreistagskandidaten eine Verfassungsprüfung. Die Zusammensetzung der Parlamente kann also kaum manipuliert werden.

Von daher lässt sich die Eingangsfrage recht klar beantworten: Ludwigshafen liefert keine Blaupause, um die AfD über die Ablehnung einzelner Kandidaten aus den Parlamenten zu werfen.

Angeklagter möchte nicht auf der Anklagebank sitzen

Kann jemand abwesend sein, obwohl er physisch anwesend ist? Eine fast schon philosophische Frage, mit der sich das Landgericht Ansbach auseinandersetzen musste. Allerdings ging es nicht um so was Modernes wie emotionale Abwesenheit, sondern um die schlichte Frage: Wie geht man als Richter mit einem Angeklagten um, der nicht auf der Anklagebank sitzen möchte?

Der Angeklagte erschien vor Gericht zwar pünktlich, gab sich ansonsten jedoch unkonventionell. Er führte Monologe, verteilte Schriftstücke, wanderte durch den Gerichtssaal und setzte sich schließlich auf eine Zuschauerbank. Das Landgericht wählte den Notausgang. Es ging nämlich um eine Berufung, und bei der kann das Nichterscheinen des Angeklagten direkte Folgen haben. Sein Rechtsmittel kann ohne Sachprüfung verworfen werden.

Genau das passierte dann auch. Die Strafkammer attestierte dem anwesenden Angeklagten unentschuldigtes Fehlen und verwarf die Berufung. Allerdings war der Angeklagte nicht ganz so erratisch, wie es sich das Landgericht vielleicht erhoffte. So wie er korrekt Berufung eingelegt hat, so schafft er es auch mit der Revision. Am Bayerischen Obersten Landesgericht dachte dann ein Strafsenat über die Sache nach – mit erwartbar anderem Ergebnis.

Laut den Richtern entscheidet sich Anwesenheit an der rein physischen Präsenz und der Bereitschaft des Angeklagten, sich zu identifizieren. Ab diesem Zeitpunkt sei er anwesend im Sinne des Gesetzes. Letztlich hätte die Strafkammer zu anderen Möglichkeiten greifen müssen. So habe sich ja die Frage gestellt, ob der Angeklagte psychische Probleme hat, was möglicherweise ein Sachverständigengutachten über seine Verhandlungsfähigkeit erfordert hätte. Auch hat das Gericht die Möglichkeit, gegen ungebührliches oder gar querulatorisches Verhalten mit Ermahnungen, Ordnungsgeld oder gar Saalverweis vorzugehen. Diese Maßnahmen müssen aber vorher angedroht werden. Die schlichte Verwerfung der Berufung wegen juristischer Abwesenheit trotz physischer Präsenz sei jedoch nicht zulässig gewesen.

Große Freude also: Die Beteiligten sehen sich wieder…

Aktenzeichen 203 StRR 234/25

Corona-Post kostet Polizeibeamten den Job

Ein Polizist aus Sachsen, der momentan AfD-Bundestagsabgeordneter ist, verliert seinen Beamtenstatus. Das Verwaltungsgericht Dresden hat ihn aus dem Dienst entfernt. Der Polizist hatte im April 2020 zu einem „Corona-Spaziergang“ auf dem Marktplatz in Pirna aufgerufen. Das Gericht legt ihm außerdem weitere Socia-Media-Posts zur Last, mit denen er sich als ungeeignet erwiesen habe.

Mit dem Vorschlag eines Spaziergangs habe er gar nicht zu einer Art Demo aufrufen wollen, argumentiert der Betroffene Steffen Janich. Vielmehr sei es darum gegangen, über den von ihm so empfundenen „Wahnsinn“ der Corona-Maßnahmen nachzudenken. Allerdings schränkte zu genau der Zeit eine Schutzverordnung die Versammlungsfreiheit ein. Unabhängig von der nicht thematisierten Frage, ob die Verordnung nicht vielleicht tatsächlich Wahnsinn war, erkennen die Verwaltungsrichter bei Janich eine Ablehnung, Gesetze durchzusetzen, auch wenn er mit diesen nicht einverstanden ist. Außerdem soll Janich unter anderem ein Video geteilt haben, das Demonstranten zeigt, die ein Polizeisperre durchbrechen. Hierdurch sei er, so die Entscheidung, insgesamt als Beamter nicht mehr tragbar.

Gegen die Entscheidung kann Janich Rechtsmittel einlegen. Der 54-Jährige vertritt seit 2021 den Wahlkreis Sächsische Schweiz – Osterzgebirge (Wahlkreis 158) als direkt gewählter Abgeordneter.

Aktenzeichen 10 K 1899/24.D

Der Rückzug oder: Alle doof außer Frauke

Man könnte mit Würde abtreten. Man kann es aber auch so machen wie die gescheiterte Kandidatin für das Bundesverfassungsgericht Frauke Brosius-Gersdorf mit ihrer heutigen Erklärung. 418 Worte und acht Bulletpoints lang erklärt sie uns, wie ungerecht die Welt ist. Man kann fast froh sein, dass ihre Berater sie nicht zu einem TikTok-Video gedrängt haben, es wäre mit Sicherheit was für die Meme-Hitparade geworden. Aber auch mit ihrem Text belegt die Potsdamer Professorin sehr schön, dass es gute Gründe für ihre Ablehnung gibt. Man darf sehr froh sein, dass die CDU/CSU-Fraktion im Bundestag stark geblieben ist.

Wie schon der Auftritt bei Markus Lanz offenbaren auch die vorläufig letzten Worte der Kandidatin, wie Brosius-Gersdorf das höchste Richteramt der Republik betrachtet: als Karriereoption im öffentlichen Dienst, die frau sich keinesfalls entgehen lassen darf. Ihr Motto lautet: ich, ich, ich. Über dieser Perspektive sind der Kandidatin zwangsläufig zwei Dinge aus dem Blick geraten, sofern sie ihr jemals in den Sinn gekommen sind. Erstens: Schon der leiseste Anschein der Gier nach dieser herausgehobenen Richterstelle ist würdelos und disqualifiziert für das Amt. Zweitens: Es gibt noch ein paar Dutzend, wenn nicht hunderte qualifizierte Juristen in diesem Land, die den Ansprüchen der scharlachroten Richterrobe gerecht werden und überdies konsensfähig wären – fachlich wie menschlich. Jeder weniger egozentrierte Kandidat hätte sich genau mit dem Hinweis auf diese Optionen frühzeitig und mit Anstand selbst aus dem Rennen genommen und sich aufrichtig dafür bedankt, dass man überhaupt an ihn gedacht hat.

Aber nicht so Frauke Brosius-Gersdorf. Sie wirft in ihrer heutigen Erklärung der CDU/CSU im Bundestag vor, diese habe sich „von Kampagnen treiben“ lassen. Geht es noch anmaßender gegenüber der stimmenstärksten Partei im Land? Frau Brosius-Gersdorf: ja. Sie attestiert den Christemokraten ernsthaft, diese hätten sich sogar der „unsachlichen und diffamierenden“ Kampagne gebeugt. Das ist an Herablassung kaum zu überbieten. Ebenso der durchaus oberlehrerhafte Hinweis, die fachliche Kompetenz als zentrales Entscheidungskriterium dürfe nicht von öffentlichen Diskussionen über vermeintliche politische Richtungen oder angebliche persönliche Eigenschaften überlagert werden. Anscheinend hat Frau Brosius-Gersdorf nun abschließend festgelegt, was die Kriterien für die Besetzung einer Richterstelle am Bundesverfassungsgericht sind. Dass ausgerechnet die Stellenbewerberin die Spielregeln für das Auswahlverfahren definieren möchte, ist schon bemerkenswert. Die Abgeordneten entscheiden noch immer frei und nach ihrem Gewissen. Dass dem einen oder anderen Frauke Brosius-Gersdorf vielleicht auch fachlich nicht ganz top notch erschienen sein könnte, kommt der Juristin gar nicht in den Sinn. So sieht Selbstbewusstsein aus.

Weiter rechtfertigt Brosius-Gersdorf nochmals ihre Position zur Menschenwürde. Zentraler Satz: „Der CDU/CSU-Fraktion ist es dagegen nicht gelungen, sich mit meinen Themen und Thesen inhaltlich auseinanderzusetzen.“ Die werten Kritiker sind also alle desinteressiert. Das ist noch die freundlichste Auslegung dieser Worte. Man kann Frauke Brosius-Gersdorf aber auch so verstehen: Alle doof außer Mutti. So was ist nicht nur frech und anmaßend, sondern ein echter Affront gegenüber jedem einzelnen Mitglied des Deutschen Bundestages.

Auch sonst präsentiert sich Brosius-Gersdorf als quasi unfehlbar und im Besitz der Wahrheit. So knöpft sie sich vermeintliche Journalistentrottel in den „Qualitätsmedien“ vor, die sie einfach nicht verstanden haben. Aber nicht nur das, die kritische Analyse ihrer Positionen nennt sie „Desinformation und Diffamierung“. Sie spricht von ehrabschneidendem Journalismus und Kampagnen (alles noch in den „Qualitätsmedien“). Der gescheiterten Kandidatin ist offensichtlich bis heute nicht klar geworden: Jeder, also auch die Medien und sogar Nichtjuristen, dürfen ihre Aussagen zur Kenntnis nehmen und sich darüber ein Urteil bilden. Ja, so einfach ist es.

Aber kein Anwurf ist schwer genug, um ihn noch zu toppen. In den sozialen Medien hätten sich, so Brosius-Gersdorf, organisierte und zum Teil KI-generierte Desinformations- und Diffamierungskampagnen Bahn gebrochen, vor denen dann sogar die Abgeordneten eingeknickt seien. Noch ein Zuschlag an Hybris gefällig? Brosius-Gersdorf stilisiert ihren Fall sogar zur Grundsatzfrage für die „Erhaltung der Demokratie“.

Eine Nummer bescheidener wäre wesentlich bekömmlichere gewesen. Aber vielleicht klappt es damit ja im nächsten Kapitel der Saga, voraussichtliches Thema sind die Plagiatsvorwürfe.

Erklärung von Frauke Brosius-Gersdorf

Chemieingenieur arbeitet nun für Anwaltskanzlei

Der ehemalige brandenburgische Wirtschaftsminister Jörg Steinbach (SPD), der von 2018 bis Dezember 2024 im Amt war, soll seine kürzlich aufgenommene Beratertätigkeit für die internationale Wirtschaftskanzlei CMS vorerst auf Eis legen. Grund ist eine laufende Prüfung durch die Landesregierung auf einen möglichen Interessenkonflikt, da CMS eng in die Ansiedlung der Tesla-Gigafactory in Grünheide involviert war – ein Projekt, das Steinbach als Minister maßgeblich vorangetrieben hatte.

Die Staatskanzlei teilte am 6. August 2025 mit, dass Steinbach per Schreiben vom 1. August aufgefordert wurde, die Tätigkeit ruhen zu lassen, bis eine endgültige Entscheidung über eine mögliche Untersagung vorliegt. Steinbach bezeichnete sich in der Vergangenheit selbst als „Botschafter“ des Tesla-Standorts und war intensiv in die Planung und Umsetzung involviert. Die Kanzlei CMS beriet in diesem Kontext nicht nur Tesla, sondern auch das Land Brandenburg juristisch, etwa beim Verkauf des Grundstücks an den Konzern.

Die Prüfung basiert auf dem Brandenburgischen Ministergesetz (BbgMinG), das seit 2016 eine Karenzzeitregelung für ehemalige Minister vorsieht. Gemäß § 5b BbgMinG unterliegt die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes in den ersten zwei Jahren nach dem Amtsende einer Anzeigepflicht bei der Landesregierung. Steinbach ist dieser Pflicht nach Angaben der Regierung nachgekommen. Die Regelung ermöglicht es der Landesregierung, eine Tätigkeit für bis zu zwei Jahre zu untersagen, falls öffentliche Interessen beeinträchtigt werden könnten. Eine Beeinträchtigung liegt insbesondere vor, wenn die neue Beschäftigung in Bereichen ausgeübt wird, in denen der Ex-Minister während seiner Amtszeit tätig war, oder wenn sie eine Zusammenarbeit mit Personen oder Unternehmen beinhaltet, die bereits damals von „erheblicher Bedeutung“ waren. Zudem muss die Tätigkeit das „Vertrauen der Allgemeinheit in die Integrität der Landesregierung“ beeinträchtigen können. Die Regierung zieht hierzu ein spezielles Beratungsgremium nach § 5d BbgMinG hinzu, das im Fall Steinbach nun konsultiert werden soll.

Steinbach hat mitgeteilt, seine schon aufgenommene Tätigkeit ruhen zu lassen. Vielleicht interessant: Der Ex-Minister ist Chemieingenieur. CMS ist eine Anwaltskanzlei.