Ich will das alles nicht

Aus einem Protokoll des Familiengerichts:

Nach Erörterung erklärt die Antragstellerin ausdrücklich zu Protokoll: Ich möchte nicht mehr geschieden werden. Ich will das alles nicht. Ich will wohl getrennt leben, aber ich will keine Scheidung. Dieses ist mein ausdrücklicher Wunsch. Ich nehme den Scheidungsantrag zurück und bevollmächtige meine Anwältin, für mich den Scheidungsantrag zurückzunehmen.

Ich war selbst nicht dabei, es soll in dem Termin aber hoch her gegangen sein. Am Ende ergriff die Anwältin der Antragstellerin wohl laut schimpfend die Flucht, weil sie die eigene Mandantin nicht mehr ertrug.

Hoffentlich hat sie an einen ausreichenden Vorschuss gedacht.

Gericht: Anonymität im Netz ist eine gute Sache

Anonymität im Netz ist nicht böse, sondern eine gute Sache. Diese Auffassung vertritt ein Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm. In einem Beschluss bekennen sich die Richter mit deutlichen, durchaus grundsätzlichen Worten zum Recht, im Internet anonym zu kommunizieren:

Die für das Internet typische anonyme Nutzung entspricht zudem auch der grundrechtlichen Interessenlage, da eine Beschränkung der Meinungsfreiheit auf Äußerungen, die einem bestimmten Individuum zugerechnet werden, mit Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht vereinbar ist. Die Verpflichtung, sich namentlich zu einer bestimmten Meinung zu bekennen, würde allgemein die Gefahr begründen, dass der Einzelne aus Furcht vor Repressalien oder sonstigen negativen Auswirkungen sich dahingehend entscheidet, seine Meinung nicht zu äußern. Dieser Gefahr der Selbstzensur soll durch das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung entgegen gewirkt werden.

Ein Mediziner hatte gegen ein Ärzte-Bewertungsportal geklagt, weil ihm ein dort abgegebener Kommentar missfiel. Nach dem Urteil aus Hamm muss das Portal nicht die Nutzerdaten des Kommentators herausgeben. Seine Äußerungen seien außerdem eine zulässige Meinungsäußerung.

Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 3. August 2011, Aktenzeichen I-3 U 196/10

Im übrigen drängt sich auf

Verhandlungen über Bußgeldbescheide sind Massengeschäft. Also lästig. Das Amtsgericht Linz am Rhein praktiziert eine an Deutlichkeit nicht zu überbietende Methode, um Betroffene in Bußgeldverfahren nachdenklich zu stimmen. Nachdenklich darüber, ob es nicht vielleicht besser ist, auf eine Verhandlung über den Bußgeldbescheid zu verzichten und die Kröte zu schlucken.

Im Gerichtsjargon liest sich das so:

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Ein unverhohlener Wink mit dem Zaunpfahl. Mach mir Arbeit, dafür wird es am Ende dann noch schlimmer für dich. Die Bejahung von Vorsatz rechtfertigt nämlich ein höheres Bußgeld, vielleicht sogar mehr Punkte. Und womöglich sogar ein Fahrverbot.

Ich tippe mal, dass bei dem Richter überdurchschnittlich viele Einsprüche vor der Verhandlung zurückgezogen werden. So hat er sein Ziel erreicht. Die Betroffenen aber werden kaum das Gefühl haben, dass man ihnen fair und unvoreingenommen begegnet. Das ist dann die Schattenseite.

Wieder ein Urteil gegen Mobilfunk-Kostenfallen

Mobilfunkbetreiber müssen ihre Kunden auf Kostenfallen hinweisen. So ist es unzulässig, wenn ein Telefonanbieter seinem Kunden ein Handy überlässt, bei dem sich die Navigationssoftware nach dem Start ausgiebig online aktualisiert. Fast 11.500 Euro sollte ein Kunde für diesen unerwarteten Spaß zahlen. Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein befand die Forderung des Anbieters jedoch für unrechtmäßig. 

Der Kunde hatte das Mobiltelefon subventioniert erworben. Sein verlängerter Vertrag hatte eine Internetoption für Wenignutzer. Dementsprechend schlug die Aktualisierung der Navigationssoftware zu Buche, die sich über Stunden hingezogen haben soll. 

Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein befand, die Klägerin habe ihre Nebenpflichten aus dem Mobilfunkvertrag verletzt, als sie dem Kunden ohne nachdrückliche Warnung vor der Kostenfalle das Mobiltelefon verkaufte. Es gehöre auch bei Mobilfunkverträgen zu den Nebenpflichten, für eine möglichst reibungslose und transparente Abwicklung zu sorgen. Außerdem gebiete es die Fürsorgepflicht, Schäden von der anderen Seite abzuwenden.

Der Käufer eines Mobiltelefons mit Navigationssoftware gehe davon aus, dass diese auf aktuellem Stand ist. Muss er sich im Laufe der Installation entscheiden, ob er eine Kartenaktualisierung in Gang setzen will, so wird und darf er nach Auffassung der Richter denken, dass er nur so und ohne weitere Kosten an die ihm nach dem Kaufvertrag zustehende aktuelle Software gelangen kann. Auf Abweichendes müsste der Verkäufer ausdrücklich hinweisen, was hier nicht geschehen ist.

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 15.9.2011, Aktenzeichen 16 U 140/10

Filmreif

Es sieht nach Dreharbeiten für einen Film aus, war aber wohl ein ganz normaler Verkehrsunfall. In Langerwehe hat ein Autofahrer seinen Opel etwas zu flott in eine Kurve gelegt. Folge: Sein Auto prallte in anderthalb Meter Höhe gegen einen anderen Wagen. Ein Spezialkran musste die beiden Fahrzeuge trennen, um größeren Schaden zu vermeiden.

So sah es an der Unfallstelle nach dem Crash aus:

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Foto: Polizei Düren

Nur das Beste

Herr N. ist unterwegs festgenommen worden, weil ihm die Polizei ein (kleines) Drogendelikt unterstellt. Während er auf der Wache sitzt, entschließen sich die Beamten zu einer Hausdurchsuchung. Auf den erforderlichen richterlichen Beschluss verzichten sie aus folgenden Gründen:

Die Einholung einer richterlichen Anordnung zur Wohnungsdurchsuchung über die Staatsanwaltschaft würde auf Grund des grundsätzlich schriftlich zu begründenden Antrags zu einer unverhältnismäßigen Dauer einer Freiheitsentziehung des Beschuldigten führen.

Die Polizei verstößt also selbstlos gegen die Strafprozessordnung, weil sie nur das Beste für den Beschuldigten will. Wie rührend. Vor allem angesichts der Tatsache, dass bei der dünnen Faktenlage ein Ermittlungsrichter mit 80-prozentiger Wahrscheinlichkeit den Antrag zurückgewiesen hätte.

SCHWER (ARBEITN)

Dass an einem gerichtlichen Schriftstück ausgerechnet die Unterschrift eines  Urkundsbeamten spannend ist, kommt auch nicht alle Tage vor. Am Amtsgericht München schafft das aber ein Justizmitarbeiter. Der unterzeichnet mit folgendem Namensvermerk:

SCHWER (ARBEITN)

Hier der Bildbeweis (zum Vergrößern bitte auf das Bild klicken). 

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Humor im amtlichen Schriftverkehr? Hilfeschrei einer überlasteten Fachkraft? Ein reichlich ungewöhnlicher Doppelname? Oder doch nur ein Lapsus des Textprogramms? Letztlich vielleicht lediglich der höchst amtliche, im Zusammenhang mit dem Namen Schwer lustige, aber ansonsten für Außenstehende nur schlicht unverständliche Hinweis, dass der Betreffende kein Beamter, sondern „Arbeitn“ / Angestellter ist? Ich hätte Herrn oder Frau SCHWER gerne gefragt, habe aber leider niemanden erreicht.

Die Ungewissheit verfolgt uns also ins Wochenende.

Danke an Malte H. für den Hinweis

Nicht geschmeidig

Dass für den eigenen Mandanten im Gerichtsaaal die Handschellen klicken, gehört zu den traumatischen Erfahrungen eines Verteidigers. Ich bin in 16 Berufsjahren davon verschont geblieben. Bis heute. Da wurde mein Mandant von einem bayerischen Amtsgericht mitten im Prozess  aus heiterem Himmel in Untersuchungshaft geschickt. Dabei hat sich seit Monaten nichts an der Sachlage geändert. Bis auf den kleinen Umstand, dass mein Mandant heute zum Verfahrensauftakt kein Geständnis ablegen wollte.

Jede Information, auf die das Gericht seinen Haftbefehl wegen Wiederholungsgefahr stützte, steht schon seit mindestens Mai 2011 in der Ermittlungsakte. Informationen aus fragwürdiger Quelle zumal. So verfasste ein Kommissar einen Vermerk, der sich wie ein Ermitttllungsbericht liest. Später stellte sich raus, der Beamte zitierte ungeprüft nur die Angaben eines anderen Kommissars, der privat wiederum was bei nicht näher benennbaren Bekannten aufgeschnappt haben soll. Also Lindenstraße statt Fakten.

Wenn der Haftbefehl sachlich begründet sein sollte, müssten sich Staatsanwaltschaft und Gericht vorwerfen lassen, meinen angeblich so gefährlichen Mandanten über Monate auf die Menschheit losgelassen zu haben, obwohl sie über alle Informationen verfügten, um die Wiederholungsgefahr zu bejahen. Da stimmt es dann schon nachdenklich, wenn der Gesinnungswandel ausgerechnet in dem Augenblick einsetzt, in dem sich der Angeklagte nicht wunschgemäß geschmeidig zeigt und unfassend gesteht. Zumal in den Monaten, die jetzt ins Land gegangen sind, mein Mandant noch nicht mal einen Parkverstoß begangen hat.

Ich habe schon im Gerichtssaal gesagt, dass ein Angeklagter so ein Vorgehen für versuchte Geständniserpressung mit strafprozessualen Mitteln halten kann. Auch wenn das Verhalten des Gerichts am Ende wohl nicht mit Paragrafen zu messen ist, weil die offizielle Begründung des Haftbefehls nichts über die auf der Hand liegenden Motive sagt. Einen Angeklagten für die Ausübung des elementaren Schweigerechts so offen abzustrafen, fördert aber auch nicht mein persönliches Restvertrauen in die Justiz. Selbst wenn es immerhin 16 Jahre dauerte, bis es nun auch mal mich getroffen hat.

Die Mühlen der Justiz

Aus einer Mail an einen Mandanten:

Der Staatsanwaltschaft liegt unsere Verteidigungsschrift nun seit elf Monaten vor. Bislang hat sich dort niemand mehr um die Angelegenheit gekümmert. Da dies möglicherweise auch dauerhaft so bleibt, möchten wir unsere bisherige Tätigkeit abrechnen. Unsere Kostenberechnung finden Sie in der Anlage.

Heute kam nun doch Post von der Staatsanwaltschaft. Die Einstellung mangels Tatverdachts, so wie sie von Anfang an zu erwarten war. Seit unserem Schreiben an den Mandanten sind weitere 19 Monate vergangen. 

Die Eisbein-Demo

Atomkraft ist gefährlich, Pistolen sind gefährlich, Schlagstöcke auch. Doch die echten Risiken lauern häufig im Verborgenen. Bodo Pfalzgraf, Vorsitzender der Deutschen Polizeigewerkschaft Berlin, hat so eine Bedrohung ausgemacht. Offiziell wird uns die Gefahr als demokratischer Fortschritt in Form des neuen Namensschildes für Polizeibeamte verkauft, doch in Wirklichkeit handelt es sich um eine tückische Waffe.

Aber lassen wir uns das von Bodo Pfalzgraf selbst erklären. Es lohnt sich übrigens, bis zum Ende durchzuhalten. Dann tritt noch ein Eisbein auf. 

Steuer-CDs: Credit Suisse füllt das Steuersäckel

Der Handel der Strafverfolger mit mutmaßlichen Steuersündern im Geldgewerbe scheint perfekt zu sein: Eineinhalb Jahre nach Beginn ihrer Ermittlungen will die Staatsanwaltschaft Düsseldorf nun die Verfahren gegen die Schweizer Credit Suisse und deren Verantwortliche einstellen.

Die Schweizer Bank soll 150 Millionen Euro Unternehmensbuße inklusive erzielter Vermögensvorteile an die Gerichtskasse zahlen, ein verantwortlicher Mitarbeiter wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung mit einer Geldbuße von 250.000 Euro davonkommen.

Entsprechende Anträge liegen dem Landgericht Düsseldorf zur Zustimmung vor, ließ Oberstaatsanwalt Ralf Möllmann gestern wissen. Mit der Bank sei schon Einvernehmen erzielt worden.

Seit April 2010 hatte die Staatsanwaltschaft aufgrund einer vom Land Nordrhein-Westfalen gekauften CD mit Kundendaten ermittelt, der Informant hatte dafür 2,5 Millionen Euro bekommen.

Nach einer Großrazzia im Juli 2010 in 13 deutschen Filialen der Credit Suisse war noch gegen neun Mitarbeiter wegen Verdachts der Steuerhinterziehung ermittelt worden. Weitere Einzelheiten wollte Möllmann gestern nicht mitteilen; er beruft sich auf das Steuergeheimnis. (pbd)

Gerichtspräsident kontra “Internet-Blogs”

Von Meinungsfreiheit scheint der Präsident des Kölner Landgerichts Köln nicht viel zu halten – zumindest wenn sich die Meinung gegen einen seiner Richter wendet. Der Chefjurist schwärzte jetzt Rechtsanwältin Heidrun Jakobs bei der Anwaltskammer an. Das Vergehen der Anwältin: Sie hatte in ihrem Blog über eine Verhandlung am Landgericht Köln berichtet, in der es drunter und drüber ging. Die Kollegin spricht von einer absolutistischen Verhandlungsführung des Kölner Richters.

Der betreffende Kammervorsitzende fühlte sich so auf den Schlips getreten, dass er sich auf dem Dienstweg an seinen Präsidenten wandte. Der hatte dann nichts besseres zu tun, als eine reichlich bemühte Eingabe bei der zuständigen Anwaltskammer zu machen. Darin heißt es:

Im Zusammenhang mit dem Zivilverfahren 26 O 365/10 hat mir der Vorsitzende der Kammer, Herr Vorsitzender Richter am Landgericht K. anliegenden Internet-Blog von Rechtsanwältin Jakobs zur Kenntnis gebracht. Ich stelle – durchaus in Kenntnis der restriktiven Linie des BverfG (NJW-RR 2010, 204) – eine berufsrechtliche Prüfung im Hinblick auf § 43a Abs. 3 BRAO bzw. die wenig klaren Grenzen anwaltlicher Internetauftritte im Hinblick auf § 43 b BRAO anheim. Ich darf höflich bitten, mich zu gegebener Zeit zu informieren.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag

Der Herr Präsident möchte also einen Fall eindeutig zulässiger Meinungsäußerung (und gleichzeitig Interessenvertretung der Mandanten) zum Anlass nehmen, anwaltliche Internetauftritte und “Internet-Blogs” ingesamt berufsrechtlich überprüfen zu lassen.

Die Eingabe ist schon deshalb eine Farce, weil der Gerichtspräsident ja selbst auf eines der maßgeblichen Urteile des Bundesverfassungsgerichts hinweist, die Online-Aktivitäten und damit auch Bloggen gerade für zulässig halten und auch keinen Grund sehen, Anwälten nur eine Meinungsfreiheit zweiter Klasse zuzugestehen.

Wie wenig der Gerichtspräsident an sein eigenes Schreiben glaubt, ergibt sich aus einem weiteren Umstand. Er nennt kein einziges Argument, warum der Beitrag der bloggenden Anwältin die Grenzen des Sachlichkeitsgebots überschritten haben sollte. Er hätte ja zumindest mal sagen können, woran er bzw. sein subalterner Kammervorsitzender sich konkret stoßen. 

Das Schreiben ist ein billiger Einschüchterungsversuch und ein Angriff auf die Meinungsfreiheit. Schade, dass ein Gerichtspräsident sich zu so etwas herablässt.

Keine Gnade für Falschparker

Parkt ein Autofahrer auf einem von mehreren öffentlichen Behindertenparkplätzen, kann er auch dann abgeschleppt werden, wenn die anderen Behindertenparkplätze frei sind. Dies hat das Verwaltungsgericht Neustadt entschieden.

Ein Rechtsanwalt parkte am Vormittag des 26. Juli 2010 seinen Pkw vor dem Gebäude des Amtsgerichts Ludwigshafen auf einem der beiden Behindertenparkplätze. Eine Politesse vermisste den Schwerbehindertenausweis. Nachdem sie im Gerichtsgebäude nach dem Fahrer des Wagens geschaut hatte, rief sie den Abschleppdienst.

Der Rechtsanwalt wollte die 145,75 Euro Abschleppkosten nicht zahlen. Er hielt die Maßnahme für unverhältnismäßig. Die Politesse hätte ihn im Gerichtsgebäude ohne Weiteres auffinden können, wenn sie richtig gesucht hätte. Im Übrigen sei der zweite Schwerbehindertenparkplatz nicht belegt gewesen.

Von dieser Argumentation ließ sich das Verwaltungsgericht nicht überzeugen. Nach  Auffassung der Richter darf ein unrechtmäßig auf einem Behindertenparkplatz gestelltes Auto sofort abgeschleppt werden. Dem Schutz der Behindertenparkplätze komme mit Rücksicht auf die Hilfsbedürftigkeit der Betroffenen großes Gewicht zu. Diesem Personenkreis müsse der ihm vorbehaltene Parkraum unbedingt und ungeschmälert zur Verfügung stehen, weil zumutbare Ausweichmöglichkeiten selten bestünden.

Diesem Belang werde allein durch ein zügiges und konsequentes Abschleppen von Falschparkern effektiv Rechnung getragen.

Es habe auch völlig gereicht, dass die Politesse im Gericht selbst nach dem Fahrer geschaut habe. Weitere Nachforschungen seien auf keinen Fall erforderlich gewesen.

Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 13. September 2011, Aktenzeichen 5 K 369/11.NW

Die Smartcard der Anderen

Sky nervt. Weniger das Programm, eher das “Forderungsmanagement”. Schon zum wiederholten Mal verlangt Sky von mir eine Smartcard zurück, und zwar jene mit der Seriennummer 12405538227. Jetzt sattelt Sky sogar noch drauf und schreibt mir:

Sollten wir die Geräte nicht binnen 14 Tagen zurückerhalten, sehen wir uns leider dazu gezwungen, Schadensersatz in Höhe von 35,00 Euro geltend zu machen.

Dieses Schreiben ist schon deshalb unverschämt, weil ich nach dem letzten Brief bei Sky angerufen habe. Ich zahlte 14 Cent pro Minute dafür, einem Callcenter-Agent zu erklären, dass ich an Sky keine Smartcard zurücksenden kann, weil ich nie eine Smartcard von Sky erhalten habe.

Ich bin nämlich schon etliche Jahre Kunde beim Kabelanbieter Unitymedia. Das Sky-Abo habe ich später zugebucht. Was bei Unitymedia so läuft, dass die im Betrieb befindliche Smartcard von Unitymedia einfach zusätzlich für Sky freigeschaltet wird. Degemäß habe ich nie Hardware von Sky bekommen, also weder Receiver noch Smartcard.

Ich hatte bei dem Telefonat das Gefühl, der Mitarbeiter, versteht, was ich meine. Zumindest als ich ihn darauf hinwies, dass die Smartcard mit der Seriennummer 12405538227 vor mir liegt, eindeutig von Unitymedia stammt und demgemäß allenfalls an Unitymedia zurückgeschickt werden muss.

Ich weiß nicht, was Sky mit den Telefongebühren macht, die ich für diese Aufklärung verbraten habe. Mit den dabei geflossenen Informationen scheint das Unternehmen jedenfalls herzlich wenig anzufangen. Anders kann ich mir die neuerliche Mahnung mit Androhung von Schadensersatz nicht erklären.

Überdies stellt sich doch die Frage, wieso Sky überhaupt eine Smartcard zurückhaben will, die eindeutig von einer anderen Firma ausgegeben wurde. Mit der ellenlangen Seriennummer sollte es doch wohl möglich sein zu prüfen, ob die Karte überhaupt zum eigenen Bestand gehört. Ganz abgesehen davon natürlich, dass schon in den Vertragsunterlagen steht, dass ich als Kunde auf Hardware verzichte.

Ich habe Sky heute die Geschichte aufgeschrieben. Nun hoffe ich auf Einsicht und darauf, künftig mit solchem Kinderkram verschont zu werden. Vielleicht trägt ja auch die beigefügte Anwaltsrechnung zur Entscheidungsfindung bei. 46,41 Euro sind sicher nicht die Welt, aber die möchte ich jetzt doch gerne haben.