Gefangener kämpft für Biokost

Untersuchungsgefangenen darf nur aus guten Gründen Bio- oder Reformkost vorenthalten werden. Dies hat das Oberlandesgericht Celle entschieden.

Die Gefängnisleitung hatte den Antrag eines Gefangenen, ihm den Einkauf von Lebensmitteln ohne künstliche Zusatzstoffe zu ermöglichen, abgelehnt. Zur Begründung verwies sie darauf, es gebe die Möglichkeit des Einkaufs. Das Sortiment von fast 700 Artikeln sei sogar mit der Interessenvertretung der Gefangenen abgestimmt. Bio- und Reformkost befinde sich aber nun mal nicht darunter.

Diese Argumentation lässt das Oberlandesgericht Celle nicht gelten. Die Richter weisen darauf hin, ein Untersuchungsgefangener sei nach den klaren Regelungen im Gesetz “gesund” zu ernähren. Außerdem habe er Anspruch darauf, in angemessenem Umfang eigene Lebensmittel einzukaufen. Hieraus ergebe sich das grundsätzliche Recht des Gefangenen, auch Biolebensmittel zu beziehen.

Ob der Inhaftierte gesundheitlich auf solche Lebensmittel angewiesen ist, spiele keine Rolle. Ebenso wenig die Tatsache, dass das mit der Gefangenenvertretung abgestimmte Sortiment des Gefängnisladens solche Produkte nicht enthalte.

Scheitern könne der Wunsch des Gefangenen aber daran, dass die Beschaffung der Lebensmittel unzumutbaren zusätzlichen organisatorischen Aufwand für das Gefängnis mit sich bringe oder womöglich sogar Sicherheitsrisiken berge. Die pauschale Behauptung der Anstaltsleitung, das genau sei der Fall, ließ das Oberlandesgericht aber nicht gelten.

Das Gefängnis muss nun über den Antrag des Gefangenen neu und sachlich nachvollziehbar entscheiden.

OLG Celle, Beschluss vom 9. Mai 2011 – (UVollz)

Ausgeschlossen

Aus dem “Eindrucksvermerk” einer Kriminalbeamtin, die ein Kind als mögliches Opfer eines lange zurückliegenden sexuellen Missbrauchs vernommen hat (wie so oft ohne Video, ohne Tonaufzeichnung):

Suggestiveinflüsse seitens der Unterzeichnerin können größtenteils ausgeschlossen werden.

Die Formulierung “größtenteils” ist wirklich nett – für die Verteidigung.

Kündigung: Alter wichtiger als Kinder

Die “soziale Auswahl” ist bei Kündigungen immer wieder ein Streitpunkt. Das Landesarbeitsgericht Köln musste jetzt klären, ob bei Arbeitnehmern das höhere Lebensalter oder die größere Kinderzahl besser vor Kündigung schützt.

Bei einer betriebsbedingten Kündigung muss der Arbeitgeber laut Gesetz Betriebszugehörigkeitszeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und eventuelle Schwerbehinderungungen berücksichtigen. Bislang haben die Gerichte noch nicht abschließend geklärt, wie die Kriterien zu gewichten sind. 

Der Fall am Landesarbeitsgericht Köln betraf zwei etwa gleich lang beschäftigte verheiratete Führungskräfte in der Metallverarbeitung. Der eine war 35 Jahre alt und hatte zwei Kinder. Der andere war 53 Jahre alt und kinderlos.

Das Gericht entschied, die Kündigung des älteren Arbeitnehmers sei unwirksam, weil der jüngere Arbeitnehmer im Gegensatz zum älteren viel bessere Chancen hat, alsbald eine neue Arbeit zu finden. Der Jüngere müsse somit mit hoher Wahrscheinlichkeit gar nicht um den Unterhalt seiner Kinder fürchten.

Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 18.02.2011, Aktenzeichen  4 Sa 1122/10

Wie Sachsens Justiz Journalisten antwortet

Ein sächsischer Journalist stellte dem Amtsgericht Weißwasser Fragen. Er wollte wissen, ob und in welchem Umfang ein dort tätiger Richter nebenberuflich Thailand-Reisen organisiert. In seiner Anfrage erwähnte er auch, dass der Anbieter sich durch den Begriff “Spezialreisen” von seinen Wettbewerbern abgrenzt.

Statt einer vernünftigen Antwort flatterte dem Journalisten nun ein Strafbefehl ins Haus. Natürlich vom Amtsgericht Weißwasser. Der Vorwurf: Der Journalist soll den Richter beleidigt haben, denn die Verwendung des Begriffs Spezialreisen beinhalte den Vorwurf, der Betreffende sei auf dem Gebiet des Sextourismus tätig.

Hierbei dürfte es sich um eine sehr einseitige Interpretation handeln. Der Journalist beteuert jedenfalls, dass er in seiner Anfrage lediglich den Begriff Spezialreisen aufgegriffen und keinerlei Unterstellung damit verbunden hat. Der Betroffene will sich gegen den Strafbefehl wehren. Er wird von Journalistenverbänden unterstützt, die einen Einschüchterungsversuch gegenüber der Presse sehen.

Das tue ich auch.

Näheres in einem Video des NDR-Magazins ZAPP.

Bürger muss nicht schlauer sein als der Zoll

Muss ein Nichtjurist schlauer sein als der Zoll?

Auf diese Frage musste jetzt das Finanzgericht Hamburg eine Antwort geben.

Darum ging es: Der Kläger hatte online im Ausland einen Blu-ray-Player bestellt. Das Gerät kostete 500 Euro. Bei Abholung des Players beim Zollamt meldete der Kläger die Einfuhr ordnungsgemäß an. Der diensthabende Zollbeamte besprach sich mit einem Kollegen, gab die Daten in das EDV-System ein und setzte gegenüber dem Kläger in einem mehrseitigen Einfuhrabgabenbescheid Abgaben in Höhe von 88,68 EUR fest. Der Kläger zahlte diesen Betrag.

Der Kläger war schon auf dem Weg zu seinem Filmabend, als die Zollbeamten einen Fehler bemerkten. Sie hatten zu geringe Abgaben berechnet. Das Zollamt erhob Einfuhrabgaben in Höhe von weiteren 77,21 EUR. Eine nachträgliche Erhöhung der Abgaben ist nach den Zollvorschriften nur sehr eingeschränkt möglich. Zur Begründung hieß es deshalb im zweiten Bescheid, der Kläger habe durch schlichtes Nachlesen der einschlägigen Gesetzesvorschriften den Fehler selbst bemerken können. Deshalb gelte für ihn kein Vertrauensschutz.

Der bisher vom Abgabenrecht unbeleckte Bürger wollte sich das nicht gefallen lassen und klagte vor dem Finanzgericht Hamburg. Der 4. Senat gab ihm nun recht.

Die Richter meinen, der Kläger habe darauf vertrauen dürfen, dass Zollbeamte über die erforderliche Sachkunde verfügen. Es sei lebensfremd und vom Kläger nicht zu verlangen, sich selbst während der nur etwa 15 Minuten dauernden Zollabfertigung über die zutreffende Höhe der Einfuhrabgaben zu informieren.

Abgesehen davon, dass die zollrechtlichen Bestimmungen dem Kläger im Zollamt nicht zur Verfügung gestanden hätten, könne vom Bürger nicht erwartet werde, dass er sich in den zollrechtlichen Bestimmungen, die nicht nur unübersichtlich und schwer verständlich seien, sondern jedes Jahr auch mehrere Tausend Seiten umfassten, besser auskenne als der Zoll.

Dem Finanzgericht war dieses Urteil offenbar besonders wichtig. Es erging schon sechs Wochen nach Klageerhebung. Ein Temporekord für die ansonsten eher gemächlichen Finanzgerichte.

Finanzgericht Hamburg, Aktenzeichen 4 K 63/11

Strategie und Psychologie

Wenn es um Beleidigung und Körperverletzung geht, muss man als Anwalt nicht immer durch die Wand. Ich jedenfalls lasse eine spezielle Verteidigungsstrategie nie aus dem Auge. Die zieht zwar selten, hat im Erfolgsfall aber einen durchschlagenden Effekt. Der Trick besteht darin, am Ende des Tages für gutes Wetter zu sorgen und den Zeugen dafür ein kleines Zugeständnis abzuringen, wenn sie vor Gericht aussagen – die Rücknahme des Strafantrags.

So was klappt nicht, wenn sich Zeugen und Angeklagter abgrundtief hassen und sich wechselseitig alles Übel der Welt an den Hals wünschen.  Aber der Fall, mit dem ich heute zu tun hatte, schien mir einen Versuch wert. Mein Mandant soll einen Autofahrer mit dem Stinkefinger beleidigt haben. Zu einem Busfahrer soll er außerdem gesagt haben: “Hätten Sie besser in der Schule aufgepasst, müssten Sie heute nicht Bus fahren.”

Die Staatsanwaltschaft kam zu ihrer Anklage, weil sie in ihrer unnachahmlichen Gabe zu selektiver Wahrnehmung das sonstige Geschehen ausblendete. So hatte sich der Autofahrer dermaßen über einen angeblichen Vorfahrtsverstoß meines Mandanten geärgert, dass er zum Auto meines Mandanten ging, die Tür aufriss und hineinbrüllte: “Du bist wohl nicht ganz dicht!” Mein Mandant hatte sogar noch die Scheibe hochgedreht, als er den Zeugen heranpreschen sah. So viel zu der Frage, von wem die Aggression ausging.

Der Busfahrer mischte sich später in die Diskussion ein. Und zwar mit den denkwürdigen Worten: “Typisch, mal wieder ein Weiß-Blauer.” Damit meinte er die bayerische Herkunft des Autos meines Mandanten. Über so eine freundliche Anrede erfreut, hat mein Mandant dann tatsächlich den Hättest-du-besser-mal-was-gelernt-Spruch gemacht.

An ihr eigenes Verhalten erinnerten sich die Zeugen nur widerstrebend. Was ja auch verständlich ist. Allerdings war genau das der Schlüssel, die Kurve zu kriegen. War die Vorgeschichte nach einem langwierigen, für die Zeugen auch durchaus unangenehmen Frage-Antwort-Spiel erst mal auf dem Tisch, ließ sich die Sache auf eine einfache Frage reduzieren: Hat hier nicht jeder was falsch gemacht? Und müssen echte Männer das wirklich vor Gericht regeln?

Letztere Frage habe ich etwas verklausuliert, denn ich wollte ja weder Richterin noch Staatsanwältin zu nahe treten. Bei den Zeugen kam die Botschaft jedoch an. Hintereinander stimmten sie mir zu, dass das ganze Verfahren doch eigentlich unnötig ist, wenn man sich mal offen in die Augen sieht und “sorry” sagt.

Ein Zeuge bot sogar von sich aus an, mit meinem Mandanten noch ein Bier trinken zu gehen. Vorher waren sie aber beide bereit, ihre Strafanträge zurückzunehmen. Ohne Strafantrag kann eine Beleidigung nicht verfolgt werden. Deshalb blieb dem Gericht nichts anderes übrig, als die Sache ohne Nachteile für meinen Mandanten einzustellen.

Ich sage immer, Strafverteidigung ist zu 85 Prozent Psychologie. Für die heutige Verhandlung würde ich den Wert gerne deutlich nach oben korrigieren.

Ledig, verheiratet, geschieden, verwitwet

Nimmt man es genau, wird der Angeklagte im Strafprozess zweimal vernommen. Einmal zur Person. Und einmal zur Sache. Bei der Vernehmung zur Sache, das heißt zum Tatvorwurf, ist eines klar: Der Angeklagte hat ein umfassendes Schweigerecht und muss nicht mal Piep sagen. Bei der Vernehmung zur Person sieht es etwas anders aus, und über Details durfte ich nun mit einem Richter diskutieren.

Mein Mandant hat sich geweigert, etwas zur Sache zu sagen. Dazu habe ich ihm geraten, und wir sind bislang damit gut gefahren. Angaben zur Person machte mein Mandant jedoch, wozu er auch gesetzlich verpflichtet ist.

Auf die Frage nach dem Familienstand sagte er: “nach deutschem Recht geschieden”. Das hat das Gericht akzeptiert. Nur kam jetzt der Vorsitzende Richter an einem weiteren Verhandlungstag betont beiläufig darauf zurück und wollte wissen, ob mein Mandant vielleicht doch verheiratet ist. Wenn auch womöglich “nur” nach ausländischem Recht. In der Ermittlungsakte befinden sich einige Dokumente, die darauf hindeuten. Allerdings nur vage; Belege gibt es nicht.

Die Frage des Gerichts hatte eine offensichtliche Zielrichtung. Mein Mandant wäre, wenn überhaupt, wahrscheinlich mit einer Frau verheiratet, die er als mögliche Scheingeschäftsführerin für Firmen eingesetzt haben soll. Eine Ehe mit dieser Frau käme den Strafverfolgern entgegen. Sie hätten damit persönliche Nähe belegt. Das wäre jedenfalls ein Indiz für die Vermutung, es handele sich um eine Strohfrau.

Ich habe für meinen Mandanten eine Antwort auf die Frage verweigert. Was den Richter dazu brachte, energisch auf den schon oben verlinkten § 111 Ordnungswidrigkeitengesetz zu pochen. Danach kann jemandem ein Bußgeld auferlegt werden, wenn er einer zuständigen Stelle seine Personalien verweigert. Das Gesetz zählt hierzu ausdrücklich auch den Familienstand.

Mein Standpunkt war ein anderer: § 111 Ordnungswidrigkeitengesetz dient zur Identitätsfeststellung. Das Gericht hatte und hat aber ersichtlich keine Zweifel daran, dass die “richtige” Person vor ihm sitzt. Was man schon daran sieht, dass die Nachfrage zu einer (ausländischen) Ehe lange nach Abschluss der Vernehmung zur Person gestellt wurde. Und interessanterweise gerade dann, als es um die Rolle der Geschäftsführerin ging.

Mit der Frage Strohfrau oder nicht steht und fällt aber der Tatvorwurf in unserem Verfahren. Eine Antwort meines Mandanten wäre also ausschließlich, jedenfalls aber zum überwiegenden Teil “zur Sache” erfolgt. In diesem Bereich gilt aber der eherne Grundsatz, dass sich niemand selbst belasten muss und deshalb schweigen darf. Von diesem Recht wollten wir Gebrauch machen.

Ich dachte eigentlich, das Gericht droht jetzt mit der Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens. Aber womöglich war dem Richter klar, dass mein Mandant das Bußgeld (bis zu 1.000 Euro) notfalls auch wegsteckt. Ohnehin hätte ich für das Bußgeldverfahren mit einem Freispruch gerechnet. 

Vielleicht auch deshalb beließ es der Richter dabei zu verkünden, das Gericht gehe mangels Antwort nun davon aus, mein Mandant sei verheiratet.

Aus dem Schweigen eines Angeklagten positiv auf seinen Familienstand zu schließen, finde ich extrem mutig. Zumindest, wenn man nicht die letzte Instanz ist. Das Kernproblem ist aber ohnehin damit nicht gelöst. Ich meine die Frage, mit wem mein Mandant denn nun verheiratet ist. Selbst wenn eine Auskunftspflicht besteht, muss man nichts zur Person des Ehegatten sagen.

Der Betroffene kann es nämlich immer bei einer der vier folgenden Angaben belassen: ledig, verheiratet, geschieden, verwitwet.

Wir hätten uns also munter weiter im Kreise drehen können.

Mutterlose Tüten

Selbst abwiegen ist in Supermärkten längst aus der Mode. Ein Refugium des Selbstabwiegens sind Baumärkte, wo man als Kunde Schrauben und sonstige Kleinteile selbst eintüten kann und dann nach Gewicht oder Stückzahl abgerechnet wird.

Ein Leser hat mir hierzu eine Geschichte gemailt, die auch Rechtsfragen aufwirft. Ich habe ihm schon geantwortet, aber natürlich unter dem Vorbehalt, dass es die Zivilrechtsexperten unter meinen Lesern es nicht besser wissen.

Hier der Erlebnisbericht:

„Gestern Abend, kurz vor 20 Uhr, in einem hiesigen Baumarkt: Ich suche nach Sechskantmuttern. Die gibt es, wie viele Schrauben und Kleinteile dort zum Selbstabwiegen (sprich offene Packungen, Tütchen, eine Waage – wie beim Obst im Supermarkt). Die Preise richten sich nach Produktgruppe und Gewicht. Leider gab es da keine mehr in der Größe, die ich suchte.

Es lagen aber noch fertig abgepackte dort. Gleicher Hersteller, gleiches Produkt. Das hatte ich den Verkäufer dort gefragt und mir bestätigen lassen.

Der Haken: Die fertig abgepackten kosten mehr als 3x so viel wie die zum Selbstabwiegen, obwohl sie direkt jeweils nebeneinander liegen. Der Trick ist hier wohl, die Faulheit der Kunden auszunutzen. Aus etwa 1 Euro für ein paar lose Muttern werden dann über 3 Euro für verpackte Muttern.

Ich fragte, ob es nicht möglich wäre, die fertige Packung zu nehmen, diese abzuwiegen und offensichtlich (darauf habe ich mehrfach hingewiesen!) mit dem Schildchen – ohne etwas zu überkleben (auch darauf habe ich hingewiesen!) – an die Kasse zu gehen und darum zu bitten, dass man mir den günstigeren Preis machen könne.

Seine lapidare Aussage: Wenn Du das machst, wirst Du verhaftet und bekommst 100 Euro Vertragsstrafe wegen Betrugs.

Oh mein Gott. Dass er nicht noch dachte, das SEK würde anrücken…

Jeglicher Versuch, ihn irgendwie aufzuklären, ab wann der Betrug beginnt, und was er eben nicht ist, sind vermutlich an seinen überforderten und feierabendreifen Hirnzellen abgeprallt.

Mir kam dabei allerdings die Frage auf, inwieweit es eigentlich rechtlich zulässig oder eben unzulässig wäre, die Ware zu entnehmen und diese entnommene Ware abzuwiegen? Ich denke dabei bewusst an die Lektion aus Dr. Höckers Buch der Rechtsirrtümer, wo es um das Aufreißen der Verpackung geht.

Welchen Schaden würde ich (immer vorausgesetzt, es wäre zu 100% derselbe Inhalt) dem Baumarkt zufügen, und zu was wäre ich dann schadensersatzpflichtig? Immerhin wäre die nun mutterlose Verpackung problemlos wieder füllbar, wenn der Supermarkt lose Muttern als Nachschub bekommt.“

Typisches Gespräch

Die Polizei hat Telefongespräche abgehört. Dieses zum Beispiel:

Sven, ich bin es, die Daggi, kann ich mal vorbeikommen?

Ja, musst aber vorher nochmals bei mir anklingeln, wenn du unten stehst.

Ja, ich rufe dann von der Telefonzelle an, weil ich habe kein Geld drauf. Ich wäre um 3 bei dir.

Um 3, ja gut, um 3 gucke ich mal aus dem Fenster.

Ich klingel einfach, oder?

Nein, die Klingel ist aus.

Ach so, ja okay, gucke mal so um 3, 5 nach 3 aus dem Fenster.

Alles klar.

Bewertung der Beamten:

Es ist ein typisches Gespräch für eine Btm-Abnehmerin, die am Telefon nicht offen über Drogen sprechen will, aber bei ihrem Dealer Drogen holen will. Da Sven dem Kommen von Daggi zustimmt, ist auch davon auszugehen, dass er Drogen verfügbar hat und Daggi auch etwas verkaufen wird.

Vor jeder Benutzung

Kreditkarten, Reiseschecks, Versicherungen: Es gibt sicher Gründe, mal auf der Internetseite von American Express zu landen. Doch man darf dort nicht einfach so reingucken und sich informieren. Das ist nämlich gegen die “Regeln und Bestimmungen”, die der Konzern aufstellt:

American Express behält sich das Recht vor, diese Nutzungsbedingungen jederzeit ohne vorherige Ankündigung zu ändern. Bitte überprüfen Sie daher diese Nutzungsbedingungen regelmäßig vor jeder Benutzung unseres Internetangebotes auf Änderungen.

Also, Geduld mitbringen. Und eine große Lust auf Kleingedrucktes.