Die Legende von der schutzlosen Polizei

Angeblich steigt die Gewalt gegen Polizisten. Kein Wunder, dass erst Lobbyisten und nun auch die Innenminister härtere Strafen fordern. Seltsamerweise wird hierbei größter Wert darauf gelegt, das Sonderrecht in Form des § 113 Strafgesetzbuch zu verschärfen. Der exklusive Paragraf heißt „Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte“. Er greift schon dann ein, wenn jemand sich gegen Polizisten wehrt. Ob ein Beamter dabei verletzt wird, spielt keine Rolle.

Nun steht es außer Frage, dass unangenehme Situationen zum Berufsbild eines Polizisten gehören. Der Job hat halt nun mal ein anderes Anforderungsprofil als Industriekaufmann. Wenn Polizeibeamten für ihr Gehalt schon geringfügig mehr Dickfelligkeit abverlangt wird, darf man davon ausgehen, dass Widerstandshandlungen ohne Verletzung des Beamten mit dem bisherigen Strafrahmen gut abgedeckt sind. Schon für den Widerstand als solchen drohen immerhin bis zu zwei Jahre Gefängnis. Dafür muss, das sei betont, der Beschuldigte keinem Polizisten auch nur ein Haar gekrümmt haben.

Unter den Tisch gekehrt, wenn nicht sogar bewusst verschwiegen wird eine Tatsache: Widerstandshandlungen, bei denen Polizisten verletzt werden, sind keineswegs nur mit Gefängnis bis zu zwei Jahren bedroht.

Vielmehr greifen zum Schutz der Beamten mit Ausnahme von RoboCop die normalen Körperverletzungsdelikte, wie sie für jedermann gelten. Schon für die einfache Körperverletzung, das kann eine Ohrfeige sein, können bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe verhängt werden. Handeln mehrere Täter gemeinsam oder ist ein gefährliches Werkzeug (bei Tritten reicht ein Turnschuh) im Spiel, gilt bereits heute eine Mindeststrafe von sechs Monaten. Die Maximalstrafe beträgt zehn Jahre Gefängnis. Bei schweren Taten, zum Beispiel wenn es zu bleibenden Schäden kommt, gelten Mindeststrafen von drei Jahren.

Die Strafen für Körperverletzungsdelikte sind vor Jahren in diversen Gesetzesnovellen verschärft worden. Aber nicht nur die Strafen gingen nach oben, es wurde auch die versuchte Körperverletzung unter Strafe gestellt.

Natürlich kann man der Meinung sein, das Strafmaß für das Grunddelikt, normalerweise die kurze Klopperei aus nichtigem Anlass, sei viel zu niedrig. Angesichts der geltenden Höchststrafe von fünf Jahren wird dieser Einwand aber eigentlich nur noch von Leuten erhoben, die der „Rübe für alles ab“-Fraktion angehören.

Polizisten sind also eigentlich gegen Gewalt geschützt, gut sogar. Die rechtliche Situation ist ganz anders, als sie im propagandistischen Sperrfeuer der Polizeigewerkschaften und der Innenminister dargestellt wird.

Somit stellt sich die Frage, wieso ausgerechnet die einfache Widerstandshandlung auf einmal härter und vor allem mit einer Mindest-, möglichst sogar mit einer Mindestfreiheitsstrafe bedroht werden soll. Mir fällt dazu eigentlich nur ein, dass die Anzeige wegen „Widerstand“ sehr häufig in Fällen kommt, in denen es Anhaltspunkte für nicht ganz astreines Verhalten einzelner Beamter gibt. Aus naheliegenden Gründen ist die Anzeige nach § 113 Strafgesetzbuch ein probates Mittel für die Vorwärtsverteidigung der Ordnungshüter. Aber auch wenn mutmaßliche Opfer von Pflichtverletzungen selbst Anzeige erstatten, kann mit dem Widerstandsargument trefflich Gegendruck erzeugt werden.

Die offiziellen Begründungen sind logisch nicht nachvollziehbar. Deshalb darf man wohl spekulieren, ob die Forderung nach härteren Strafen für einfache Widerstandshandlungen nicht in Wirklichkeit auf einen Respekts- und Maulkorbparagrafen abzielt. Auch wenn es natürlich keiner der Verantwortlichen zugibt – ganz so unplausibel wie die sonstigen Argumente ist dieses Anliegen sicher nicht.

Telepolis zum gleichen Thema

Schöffe mit Neigung zur Selbstjustiz

Inkasso ist an sich kein unehrenhafter Beruf – wenn sich der Unternehmer an Recht und Gesetz hält. Ein in dieser Richtung eher unbeleckter Vertreter des Gewerbes hatte eine andere Ehre. Er wurde zum Schöffen am Landgericht Aachen gewählt. Einen Monat vor seinem Einsatz in einem Drogenprozess schrieb er an einen Schuldner:

Herr (…)! Auch dieses Schreiben wird Ihnen irgendwie am A… vorbei-
gehen. Vorab: Sie brauchen sich nicht wieder ‚hilfesuchend‘ an Ihren ‚Spannmann‘ in Aachen zu wenden. Was zu regeln gilt, werden wir in Belgien ‚unter Männern klären‘. 1.797,06 € stehen zur Zahlung an (…) Kooperation oder Konfrontation; Sie haben die ‚Wahl der Waffen‘. Ich erwarte binnen Wochenfrist die Zahlung (…).“

Den Angeklagten in dem betreffenden Verfahren kannte der Inkassounternehmer nicht. Wie es aber der Zufall will, wurde der Angeklagte just von jenem „Spannmann“ aus dem Schreiben verteidigt. Der Rechtsanwalt hatte vorher auch schon den Schuldner vertreten, an den die Aufforderung zum Duell gerichtet war.

Den unvermeidlichen Befangenheitsantrag konnte das Landgericht Aachen nichts abgewinnen. Der Schöffe erklärte, er könne zwischen Beruf und Richteramt unterscheiden. Eine rechtsfeindliche Gesinnung, die grundsätzliche Zweifel an seiner Eignung erweckt hätte, konnte die Aachener Strafkammer nicht erkennen.

Ganz anders der Bundesgerichtshof. Der hielt den Schöffen nicht nur für befangen, sondern überdies für gänzlich ungeeignet, Urteile im Namen des Volkes zu sprechen. Zunächst stellt der Bundesgerichtshof klar, dass Schöffen keine Richter zweiter Klasse sind:

Das Ehrenamt des Schöffen in Strafgerichten stellt an die rechtliche Gesinnung und die Rechtstreue des Schöffen hohe Anforderungen. Dem Schöffen kommen in seiner Eigenschaft als zur Entscheidung berufenen Richter grundsätzlich dieselben Rechte und Pflichten zu wie den Berufsrichtern; insbesondere hat seine Stimme bei der Abstimmung in Schuld- und Straffragen dasselbe Gewicht. Das Gesetz stellt daher an ehrenamtliche Richter dieselben Anforderungen der Unbefangenheit und Rechtstreue, wie sie für Berufsrichter gelten. …

Ein Schöffe, der sich offen zur Selbstjustiz und zur Durchsetzung von (angeblichen) Forderungen mittels rechtswidriger Drohungen oder Gewalt bekennt, begründet regelmäßig Zweifel an seiner Rechtstreue.

Es fällt den Richtern auch nicht sonderlich schwer, aus den Fakten auf die fehlende Rechtstreue des Schöffen zu schließen:

Das Schreiben enthielt nach seinem Wortlaut eine kaum verhüllte Drohung mit gewaltsamer Selbstjustiz („unter Männern regeln“) und stellte daher jedenfalls nach dem ersten Anschein eine rechtswidrige Drohung im Sinne von § 240 Abs. 1 StGB dar. Selbst wenn im Inkassogewerbe ein grundsätzlich „rauer Ton“ herrschen sollte, ging die unflätige, beleidigende und drohende Fassung des Schreibens über die Grenzen des Tolerierbaren weit hinaus.

Besonderes Gewicht kommt daher hier dem Umstand zu, dass der abgelehnte Schöffe selbst in seiner dienstlichen Äußerung hiervon nicht abrückte oder einen Erklärungsversuch unternahm, sondern nur lapidar mitteilte, er könne Beruf und Richteramt trennen. Sein rechtsfeindliches Verhalten zur Rechtsdurchsetzung und eine dies tragende Gesinnung bestätigte er damit gerade.

Insgesamt durfte der Angeklagte also an der Unparteilichkeit und Rechtstreue des Schöffen zweifeln. Die Sache muss neu verhandelt werden.

(Bundesgerichtshof, Urteil vom 28. April 2010; 2 StR 595/09)

Die Abmahnspiele gehen weiter

Der Bundesgerichtshof legt für ein wichtiges Urteil, das er vor einigen Wochen verkündet hat, nun die Begründung vor. Die Entscheidung betrifft jeden, der ein privates WLAN betreibt und wissen will, wie er haftet, wenn über das WLAN urheberrechtlich geschützte Musik und Filme getauscht werden.

Zunächst birgt das Urteil eine Überraschung. Die Pressemitteilung, auf der die gesamte Berichterstattung aufbaute, hatte ausdrücklich davon gesprochen, Anwälte dürften höchstens 100 Euro für die Abmahnung berechnen. Das entspricht zwar der neuen Rechtslage. Aber viele Gerichte kickten diese Kostenbegrenzung mit der Begründung, es handele sich nicht um einen einfach gelagerten Fall. Beim Tausch aktueller Titel werde außerdem immer „geschäftsmäßig“ gehandelt.

Die Pressemitteilung scheint mir mittlerweile übrigens geändert worden zu sein. Zwar findet sich dort weiter der Hinweis auf die 100-Euro-Grenze; diese neue Regelung sei, so heißt es jetzt, im entschiedenen Fall aber noch nicht in Kraft gewesen.

In der Urteilsbegründung findet sich zur Höhe der Abmahnkosten jedenfalls nichts Grundsätzliches. Der Bundesgerichtshof erwähnt lediglich, die unteren Instanzen müssten prüfen, ob der Streitwert von 10.000 Euro für einen Song wirklich angemessen ist. Leitlinien für die Prüfung geben die Richter nicht.

Es wird also vorerst dabei bleiben, dass die Abmahnindustrie exorbitante Streitwerte ansetzt und damit die Anwalts- und Gerichtskosten in die Höhe treibt. Jedenfalls bei jenen Gerichten, die sich nicht darum scheren, welches Anliegen der Gesetzgeber mit der Deckelung der Abmahnkosten verfolgte.

Etwas deutlicher wird der Bundesgerichtshof bei anderen wichtigen Punkten:

Im entschiedenen Fall hatte ein unbekannter Dritter über das WLAN des Beklagten das Lied „Sommer unseres Lebens“ in eine Tauschbörse gestellt. Das hatten angeblich Firmen festgestellt, die im Auftrag der Klägerin das Internet „überwachen“. Dass IP-Adresse, Uhrzeit und Dateiinhalt korrekt festgehalten wurden, zieht der Bundesgerichtshof nicht in Zweifel.

Das Gericht glaubt also an die Angaben, mit denen Filesharing-Sünder festgenagelt werden. Dieser Glaube kann aber auch seine Ursache darin haben, dass der Beklagte die Zuverlässigkeit der Ermittlungen nicht oder nicht ausreichend bestritten hat. Dann kann das Gericht den Vortrag der Klägerin als richtig unterstellen.

Allerdings hatte der Beklagte keinen Zugriff auf sein – durch Passwort gesichertes – WLAN, weil er zum fraglichen Zeitpunkt im Urlaub war. Für das Gericht steht jedenfalls fest, dass er den Song nicht selbst getauscht hat. Die Frage war nun, ob er trotzdem für den Missbrauch seines WLAN einzustehen hat und Schadensersatz zahlen muss.

Den Schadensersatzanspruch, also Verdienstausfall für die Plattenfirma, verneint der Bundesgerichtshof. Aber nur deswegen, weil der Beklagte sein WLAN durch Passwort und Verschlüsselung gesichert hatte. Die Vorgabe hierzu ist recht deutlich: Wer ein WLAN installiert, muss es mit der besten Methode verschlüsseln, die dem Normalkunden zum Zeitpunkt der Einrichtung zur Verfügung steht. Heute wäre das wohl WPA2.

Dagegen gibt es keine Pflicht, diese Verschlüsselung auf dem neuesten Stand zu halten:

Es belastete die Verwender dieser Technologie unzumutbar und damit unverhältnismäßig, wenn sie ihre Netzwerksicherheit fortlaufend dem neuesten Stand der Technik anpassen und dafür entsprechende finanzielle Mittel aufwenden müssten.

Der Beklagte war mit seinem (im Jahr 2006) WPA-verschlüsselten WLAN jedenfalls so gut im Rennen, dass er für die Richter lediglich „Störer“ und nicht „Täter“ war. Somit haftet er zwar Unterlassung für die Zukunft, aber nicht auf Schadensersatz für bereits geschehene Urheberrechtsverletzungen.

Der lapidare Hinweis „Ich bin es nicht gewesen, beweist mir das Gegenteil“ wird künftig aber nicht mehr reichen. Die Richter legen ausdrücklich fest, dass der WLAN-Betreiber im Detail erklären muss, warum er es nicht gewesen ist. Der Hinweis auf Familienangehörige oder Besucher wird da kaum noch ausreichend sein, sofern nicht klipp und klar gesagt wird, wer am fraglichen Tag Zugriff aufs WLAN hatte. Das Urlaubs- oder Dienstreise-Argument dürfte in diesem Zusammenhang wesentlich zukräftiger sein. Gut also für Betroffene, die sich zum Zeitpunkt der Tat möglichst weit weg von ihrem WLAN befanden. Ein Grund mehr, Bahnfahrkarten, Tankquittungen und Flugtickets aufzubewahren.

Kann der Beklagte jedoch dem Gericht glaubhaft machen, dass jedenfalls er es nicht gewesen ist, haftet er höchstens auf die Abmahnkosten. Außerdem muss er eine Unterlassungserklärung unterschreiben und sich verpflichten, im Falle künftiger Urheberrechtsverletzungen eine Vertragsstrafe an den Abmahner zu zahlen.

Im Ergebnis ändert sich also nicht besonders viel. Für die Abmahnindustrie hat sich die Hoffnung zerschlagen, jeder WLAN-Betreiber hafte automatisch für alle Daten, die durch sein Netzwerk rauschen. WLAN-Betreiber müssen ihre Netze dagegen leidlich verschlüsseln. Wobei es, dank der ja seit dem Rückzug der Strafjustiz aus diese Metier nicht mehr stattfindenden Hausdurchsuchungen, kaum kontrollierbar sein wird, ob das WLAN tatsächlich gesichert war.

Außerdem muss der WLAN-Betreiber einige nachvollziehbare Dinge dazu sagen, warum er als Urheberrechtsverletzer nicht in Frage kommt. Das ist machbar.

Traurig am Urteil ist, dass es dem Geschäftsmodell Massenabmahnung nicht den Boden entzieht. Aber auch für Abgemahnte ist die Entscheidung keine Katastrophe. Für sie stehen die Chancen nach wie vor gut, aus der Sache rauszukommen – ohne der Gegenseite Geld in den Rachen zu werfen.

Flattr – die erste Abrechnung

Seit dem 20. Mai steht unter jedem Beitrag im law blog ein Flattr-Button. Um was es geht, habe ich hier aufgeschrieben. Jetzt ist die erste Abrechnung zum Monatsende da. 33,06 € haben die Klicks erbracht. Einige anfängliche Beiträge sind allerdings nicht dabei, weil sie noch unter einem Testaccount des Admins liefen, der sich dafür hoffentlich ein, zwei Flaschen Club-Mate organisiert.

Eine genaue Statistik ist mir momentan zu aufwendig, weil Flattr neben den Top-Artikeln nur die zehn zuletzt geflatterte Beiträge anzeigt. Eine überschlägige Rechnung ergibt aber, dass jeder Flattr ca. 15 Cent gebracht hat. Damit werden die kursierenden Prognosen doch wohltuend übertroffen. Ich hatte mit einem, vielleicht zwei Cent pro Klick gerechnet.

Es ist zu früh, abschließend über Flattr zu befinden. Das Angebot ist ja noch nicht mal über die geschlossene Beta-Phase hinaus. Nach den ersten Zahlen halte ich Flattr aber weiter für eine Idee, die eine Chance verdient. Wir bleiben also dabei, ebenso wie zum Beispiel Spreeblick.

Vieles spricht für Joschka

Wenn die verantwortlichen Politiker wirklich nach einem vermutlich guten Bundespräsidenten suchten, müssten sie eigentlich auf Joschka Fischer stoßen. Seine Biografie ist so zerrissen wie unsere Gesellschaft. Das macht ihn, wie ich finde, zu einer möglichen Identifikationsfigur für einen sehr großen Teil der Menschen in Deutschland. .

Spätestens seit seiner Arbeit als Außenminister genießt Fischer auch rechts von der SPD Respekt. Sogar meine Großmutter, die seit Gründung der Bundesrepublik immer CSU gewählt hat, kann den Professor gut leiden. International ist Fischer, das wird man nicht bestreiten können, ebenfalls ein geschätzter Mann.

Vieles spricht also dafür, dass Joschka Fischer ein großer Präsident werden könnte. Dagegen spricht allerdings, dass die verantwortlichen Politiker ihre Scheuklappen nicht ablegen werden.

Kein Respekt

Aus einer Vernehmung bei der Polizei:

Herrn L. wird die weitere Verfahrensweise erklärt. Aufgrund der zuvor erfolgten Belehrung möchte er keine Angaben mehr zum Sachverhalt machen.

Frage: Ich habe noch ein paar Fragen, sind Sie damit einverstanden?

Antwort: Je nachdem, was Sie fragen.

Es folgen dann noch drei Seiten Aussage. Wie der Mandant von seinem Entschluss „abgebracht“ wurde, ist leider nicht dokumentiert. Immerhin aber, dass die Polizei mitunter keinen Respekt vor der Entscheidung eines Beschuldigten hat, nichts mehr zu sagen.

Wohlwollende Prüfung

Ich kann den Klägervertreter ja ein wenig verstehen, wenn er ans Gericht schreibt:

… hat das Gericht mit Verfügung vom 10. März 2010 neuerlich Verhandlungstermin auf den 29. September 2010 bestimmt. Wir bitten höflich um wohlwollende Prüfung, ob nicht ein früherer Verhandlungstermin zur Verfügung steht. Es stellt sich aus Sicht des Klägers, der eine Zahlungsforderung von immerhin 196.847,43 € geltend macht, nicht als günstiger und dem Verfahren förderlicher Umstand dar, dass der Einzelrichter jetzt zum wiederholten Mal gewechselt hat.

Darauf die knochentrockene Antwort des Gerichts:

… teile ich Ihnen auf Ihre Anfrage mit, dass eine zeitnahere Terminierung des Rechtsstreits derzeit nicht möglich ist.

Aus Sicht des Beklagten begrüße ich den Verhandlungsverlauf allerdings uneingeschränkt.

Rechte des Kindermörders wurden verletzt

Im Fall Magnus Gäfgen hat die Bundesrepublik Deutschland gegen das Folterverbot verstoßen (Bericht). Das hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte nun festgestellt. Polizeibeamte hatten Gäfgen, der einen Bankierssohn entführt und ermordet hatte, Gewalt angedroht. Sie wollten das Leben des Kindes retten.

Auch die deutschen Gerichte kamen bereits zum Ergebnis, dass sich die Polizeibeamten rechtswidrig verhielten. Allerdings konnten sie Gäfgen trotzdem zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilen, weil dieser – ohne Druck – im Strafprozess gestanden hat. Da das deutsche Strafverfahren vor Gericht fair gelaufen ist, muss auch nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nicht neu verhandelt werden.

Möglicherweise kann Gäfgen jetzt Schadensersatzansprüche geltend machen, heißt es in der SZ.

Überdies wird er sich fragen: Was wäre am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte rausgekommen, wenn ich im Prozess geschwiegen hätte?

Blick unter die Haube des law blog

Lust auf einen Blick unter die Motorhaube? law blog – Admin Florian Holzhauer referiert heute in Berlin über „Webserver unter Last“ am Beispiel dieser Seite. Aus der Ankündigung:

Wenn PHP den Server zum Glühen bringt: Caching- und Optimierungsstrategieen rund um PHP und Webapplikationen. Lawblog.de ist eines der größten deutschen Weblogs mit etwa 8 Millionen Hits im Monat, und basiert auf WordPress, einer Software, die nicht unbedingt für Performanz bekannt ist. Wie man mit varnish, xCache, einfacher MySQL?-Anpassung und einigen anderen Tools auch plötzlichen Benutzeransturm problemlos überlebt, soll dieser Vortrag zeigen.

Veranstalter ist die PHP Usergroup Berlin. Los geht’s um 19 Uhr im co-op / Upstream, Adalbertstraße 7-8. Interessierte sind willkommen.

Juristen dürfen Doktortitel behalten

Acht Juristen, die mit Hilfe eines Promotionsberaters an ihre Doktortitel gekommen sind, müssen auch in Zukunft nicht auf ihre akademischen Weihen verzichten. Das Verwaltungsgericht Hannover gab heute ihren Klagen statt, mit denen sie sich gegen die Rücknahme ihrer Doktorgrade durch die Juristische Fakultät der Universität Hannover wehrten.

Den Klägern, berufstätigen Juristen aus ganz Deutschland, war die Möglichkeit einer (externen) Promotion und die Betreuung durch einen Professor der Juristischen Fakultät durch ein privates Institut vermittelt worden war. Hierfür hatten sie das Institut bezahlt. Der ehemalige Professor hatte wiederum von dem Institut für seine Bereitschaft, solche externen Promotionen zu betreuen, Zahlungen erhalten und ist aus diesem Grund wegen Bestechlichkeit in 68 Fällen zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden.

Das Verwaltungsgericht Hannover hält die Promotionen für rechtmäßig. Weder den Strafverfahrensakten noch den Promotionsvorgängen der Universität hätten Anhaltspunkte dafür entnommen werden können, dass der Professor in unzulässiger Weise auf die Begutachtungen der Dissertationen durch andere Hochschullehrer oder die Leistungen der Kandidaten in der mündlichen Prüfung Einfluss genommen hätte.

Unabhängig davon hätten weder die Strafverfahren noch die Umstände der Promotionen ernsthafte Indizien dafür erbracht, dass die Kläger von der Bestechung ihres Doktorvaters wussten. Eine grob fahrlässige Unkenntnis der Bestechung ihres Doktorvaters könne ihnen ebenfalls nicht vorgeworfen werden.

(Urteil vom 31. Mai 2010, 4 A 1066/09)

Wir sind doch nicht…

Ein Mandant hatte heute Besuch vom Hauptzollamt. Der Beamte begehrte Einlass, mein Mandant war einverstanden, bat den Mann aber darum, am Eingang die Schuhe auszuziehen. Er verwies auf die fein säuberlich aufgestellten Schuhe der Familienangehörigen.

Der Beamte empfand dies wohl als Zumutung. „Wir sind doch nicht in der Türkei“, soll er gesagt haben. Dann habe er sich umgedreht und sei gegangen.

Entweder besorgt er sich jetzt einen Gerichtsbeschluss. Oder ordentliche Socken.

Keine Lust aufs Gericht

Ein Strafverfahren könnte längst zu Ende sein – wenn denn ein Zeuge mal käme. Beim ersten Mal ließ er sich einfach nicht blicken. Die Richterin brummte ihm 300,00 € Ordnungsgeld und die Kosten des Verhandlungstages auf. Möglicherweise dachte er, dass er mit dieser „Strafe“ aus dem Schneider ist. Beim zweiten Termin ließ er uns nämlich wieder hängen.

Der Zeuge wohnt nicht weit entfernt vom Gericht. Die Richterin rief ihn deshalb aus dem Gerichtssaal auf seinem Handy an. Und musste sich ziemlich übel anmachen lassen. Kurzfassung: Der junge Mann hat keine Lust aufs Gericht, das juckt ihn alles nicht. Der Hinweis auf seine gesetzlichen Pflichten ging auch daneben. Er sei sowieso beruflich viel unterwegs. Catch me if you can…

Jetzt hat er, neben den Kosten des weiteren Verhandlungstages, schon das zweite Ordnungsgeld an der Backe. 500 Euro. Das macht dann schon mal acht Tage Ordnungshaft, wenn er nicht zahlt. Zeit genug für das Gericht, den Verhandlungstermin genau auf die Zeit der Ordnungshaft zu legen. Dann kann der Zeuge aus dem Gefängnis vorgeführt werden.

Der nächste Versuch ist Ende Juli. Vielleicht kann ich vorher aber noch ein gutes Werk tun. Aus einem anderen Verfahren kenne ich den Anwalt des Zeugen. Den Kollegen habe ich angerufen, damit er seinen Mandanten über den Rattenschwanz an Ärger und Kosten aufklärt. Wenn er denn nicht mal auf seinen eigenen Anwalt hört, ist es mir aber dann aber auch egal.

Halbwertszeiten

Dass sein Antrag auf einstweilige Anordnung riskant sein dürfte, hat der gegnerische Rechtsanwalt wohl selbst erkannt. Dafür hat er doch zu lange getrödelt. Nach über sechs Wochen, in denen von seiner Seite nichts passierte, hätte das Gericht die Sache wohl kaum als brandeilig angesehen. Eine einstweilige Anordnung setzt aber fast immer ein Eilbedürfnis voraus.

Also eine Klage. Die trudelte jetzt ein. Die Erwiderungsfrist beträgt drei Monate. Verhandlungstermin ist Ende März, immerhin 2011. Würde mich wundern, wenn dann überhaupt noch jemand auch nur das geringste Interesse an den angeblich so bösen Äußerungen hat, die mein Mandant im Fernsehen über eine zwielichtige Gewinnspielfirma gemacht hat.

Ich werde intensiv verfolgen, ob die Klägerin, natürlich eine Limited, überhaupt noch so lange existiert. Normalerweise haben die betreffenden Unternehmen eine Halbwertszeit von wenigen Monaten. Wäre doch sehr verwunderlich, wenn das Mastermind hinter der Sache die Gebühren für den Briefkasten bloß wegen eines heute schon ausgelutschten Themas weiter bezahlt.

Quelle: wulkan (www.wulkan-comic.de)