Die GEZ – eine effektive Behörde

Schöne neue Rundfunkgebührenwelt: Künftig dürfen wir schon dann knapp 18 Euro für ARD und ZDF zahlen, selbst wenn wir nur in vier Wänden wohnen, über eine abschließbare Eingangstür verfügen und uns ob dieses Aufwandes weder Fernseher noch Radio leisten können – oder gar wollen. Die Rundfunkgebührenpflicht soll nämlich an den „Haushalt“ anknüpfen und nicht mehr an ein vorhandenes „Empfangsgerät“. So haben es die Ministerpräsidenten der Länder heute beschlossen.

Selbst wer bewusst auf Radio- und TV-Konsum verzichtet, muss künftig also Rundfunkgebühren entrichten. Damit werden ARD und ZDF endgültig zu einem Staatsfernsehen. Ein Staatsfernsehen, dessen Subventionierung man sich nur noch auf zwei Wegen entziehen kann. Der eine ist die selbst gewählte Obdachlosigkeit. Der andere die Auswanderung.

Für mich rechtfertigt sich so eine Zwangsbeglückung auch nicht durch die Hoffnung, es könne der GEZ und ihrem Schnüffelapparat an den Kragen gehen. Überhaupt scheinen derartige Erwartungen deutlich verfrüht. So preist die SPD ausgerechnet die GEZ als „effektive Behörde“, die auch in Zukunft gegen Schwarzseher vorgehen müsse. Andere regen an, die GEZ-Leute einfach den Finanzämtern anzugliedern, sofern diese den Gebühreneinzug übernehmen.

Kann man wirklich für etwas zur Kasse gebeten werden, was man gar nicht nutzt? Schon die frühere Logik, ein zum Empfang bereitgehaltenes Gerät verpflichte dazu, für ARD und ZDF zu zahlen, war ja seit Zulassung des Privatfunks eine Zumutung für jeden mit einem IQ über dem eines Kirschkerns. Nun aber Menschen für TV und Radio zur Kasse zu bitten, die auf TV und Radio verzichten, ist in meinen Augen eine Attacke auf die Freiheit, vom Staat in Ruhe gelassen zu werden – und ein raumgreifender Schritt in juristisches Sumpfland.

Von daher wundert es mich nicht, wenn die Verantwortlichen nun eifrigst betonen, einige Gutachter hätten bestätigt, die Haushaltsabgabe sei ganz doll verfassungsgemäß. Wer nur den von ihm selbst bezahlten Experten glaubt, wird allerdings das Risiko eines Schiffbruchs einkalkulieren müssen.

Aber kein Problem. Was soll schon passieren? Die Tanker ARD und ZDF sind längst so groß, dass ein Fangschuss nicht mehr möglich ist.

Nicht gedient

Lese gerade das Urteil aus einem vor kurzem beendeten Prozess. Die Richter haben folgendes aufgeschrieben:

Ferner hat die Kammer berücksichtigt, dass der Angeklagte nur bei einer Strafaussetzung zur Bewährung überhaupt die Chance hat, seine berufliche Tätigkeit fortführen zu können. Die Kammer ist der Auffassung, dass der Allgemeinheit mit der absehbaren Vernichtung der beruflichen Existenz des Angeklagten nicht gedient ist. Nur wenn der Angeklagte seinen Beruf ausüben kann, besteht die Chance, dass er den entstandenen Schaden in wirtschaftlicher Hinsicht wird vollständig ausgleichen können.

Dagegen ist ja wohl mal gar nichts zu sagen.

Ehrenrunde

Manche Mandanten sind mir ein Rätsel. Wie jene Dame, der wir in einer kleineren Sache geholfen haben. Erfolgreich. Der Dank war, dass sie unsere Kostenberechnung nicht zahlte. Wir klagten die Gebühren ein, erwirkten einen Vollstreckungsbescheid, schickten den Gerichtsvollzieher. Der Gerichtsvollzieher ist nun auch fast mit seinem Programm durch; die eidesstattliche Versicherung fehlt noch.

Als der Gerichtsvollzieher die Schuldnerin mal antrifft, legt sie „Widerspruch“ ein und behauptet, die eidesstattliche Versicherung nicht abgeben zu müssen. Zur Begründung notiert der Gerichtsvollzieher im Protokoll:

Die Rechtsschutzversicherung soll den Anspruch regulieren.

Interessante News. Normalerweise stellen wir uns nicht an, wenn Mandanten Rechtsschutz haben. Auch wenn wir dazu nicht verpflichtet sind, erledigen wir die Anfrage mit. Erst wenn manche Rechtsschutzversicherung dann haarsträubende Diskussionen über ihre Eintrittspflicht anfängt, hat der Mandant die Wahl, ob wir das für ihn erledigen sollen. Die Streiterei mit der Versicherung ist dann aber nicht mehr kostenlos. Alternativ kann sich der Mandant selbst drum kümmern. Übrigens: Sich als langjähriger Kunde mal vor den Sachbearbeiter setzen und Druck ablassen, bewirkt manchmal Wunder.

Die kostenlose Anfrage setzt allerdings voraus, dass wir auch über die Existenz einer Rechtsschutzversicherung informiert werden. Und auch nicht erst dann, wenn aus dem Mandanten schon ein Prozessgegner geworden ist.

Nun, das Amtsgericht wird den Widerspruch mit knappen Worten zurückweisen. Die Forderung als solche wird ja noch nicht mal bestritten. Dann geht die Sache in eine Ehrenrunde. Billiger wird es für die Schuldnerin am Ende aber nicht.

Wozu ein Navi an der Scheibe gut ist

Lutz B., Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht in Düsseldorf und bislang als eigennütziger Temposünder im Zwielicht, könnte noch knapp einer Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Düsseldorf und damit einer Verurteilung entgehen.

Der 62-jährige hatte sich mit einem spektakulären Urteil ins Gespräch gebracht, das wie zugeschnitten auf seinen eigenen Fall passte. B. hatte einem Autofahrer einen rechtskräftigen Freispruch mit der Begründung gewährt, das Überwachungssystem sei nicht vom Gesetz gedeckt gewesen (früherer Bericht).

B. selbst war, so der Vorwurf, 36 km/h zu schnell in eben eine solche Radarfalle getappt. Doch inzwischen gibt es Zweifel. Ein im Sichtbereich montiertes Navigationsgerät im Tatfahrzeug hat ein klares Beweisfoto verhindert – zu sehen sind nur Haaransatz und Kinn. Der zuständige Amtsrichter überlegt deshalb, ob er das Verfahren gegen den höher gestellten Kollegen einstellt. Er hat die Staatsanwaltschaft um eine Stellungnahme gebeten, die noch aussteht.

Stimmt die Staatsanwaltschaft nicht zu, wird doch noch verhandelt.

Inzwischen steht jedenfalls fest, dass B. am Oberlandesgericht Düsseldorf nicht mehr quasi in eigener Sache entscheiden darf. Die Zuständigkeit für Ordnungswidrigkeiten, darunter fallen auch Temposünden, ist ihm entzogen worden. (pbd)

Danke, lieber Kommissar

Ich muss mich bei einem Polizeibeamten bedanken. Dafür, dass er unfreundlich und anmaßend ist. Er hat die Mutter eines Jugendlichen, der einer – strafbaren – Jugendsünde verdächtig ist, vorhin richtig schön runtergeputzt. Eigentlich wollte die Frau nur den Vernehmungstermin verlegen, weil sie um die festgelegte Uhrzeit nicht kann. Sie wollte ihren Sohn nämlich zur Polizei begleiten und auch bei seiner Befragung anwesend sein.

Hierauf kriegte sie zu hören, Termine, welche die Polizei anberaumt, seien gefälligst einzuhalten. Sie werde ohnehin nicht benötigt, denn die Vernehmung finde grundsätzlich ohne den Erziehungsberechtigten statt. Sie habe überhaupt keine Rechte. Ihr Sohn solle sich gefälligst pünktlich einfinden, sonst werde er schon sehen, was er davon hat.

An der Stelle hat die Mutter des Jugendlichen das Gespräch beendet. Nicht nur wegen des Inhalts, sondern vor allem, wie sie mir sagte, wegen des unerträglichen Tons. Sie hat dem Beamten nur noch gesagt, dass sie lieber einen Anwalt engagiert, bevor sie ihren Sohn bei ihm antanzen lässt. Wozu der Junge ja ohnehin nicht verpflichtet ist.

Also, danke für das Mandat.

Lust an der Verfolgung?

War es Jagdeifer, Lust an Verfolgung? Etwa Missbrauch der Macht? Fest steht: Der Wuppertaler Oberstaatsanwalt Ralf M. hat in seinen Ermittlungen gegen Harald Friedrich (Grüne), den ehemaligen Abteilungsleiter des NRW-Umweltministerium, zwei Gutachten freihändig vergeben, obwohl er das nach Weisung seiner vorgesetzten Behörde nicht mehr durfte.

Damit hat M. nach dem ersten Anschein das getan, was er zuvor Friedrich strafrechtlich vorgeworfen hatte – pflichtwidrig öffentliche Gelder verschwendet. Die Wuppertaler Strafverfolger indessen nennen den Übergriff ein „Missverständnis“. Eine verharmlosende Darstellung, die die aufsichtsführende Generalstaatswaltschaft (GeStA) in Düsseldorf denn auch bestreitet. Sie nennt M.s Aufträge „abredewidrig“ und pfeift ihn flugs zurück.

Das war so ähnlich schon einmal passiert. Anfang vorigen Jahres wurde Ralf M. von der Generalstaatsanwaltschaft die Grundlage schwerster Vorwürfe gegen Friedrich entzogen. War zuvor noch von Bestechlickeit des Harald Friedrich die Rede, von banden- und gewerbsmäßigem Betrug, von Untreue, Verletzung von Dienstgeheinmissen und Unterschlagung – ab diesem 8. Januar 2009 war das nur noch Makulatur, weitere Gutachten auch dazu hielt folgerichtig die GeStA für sinnlos und überflüssig.

Ganz so, als gebe es diese Anordnung nicht, machte Oberstaatsanwalt M. munter weiter. Er ließ die Aufträge aber nicht öffentlich ausschreiben, um Leistungen objektiv vergleichen zu können – stattdessen hatte schon eine Woche später ein Beamter des Landeskriminalamtes für ihn im Internet recherchiert. Und machte die E. eGmbH in Berlin ausfindig. Dorthin ging dann auch M.s Dienstreise – um gutachterlich nachweisen zu lassen, dass Friedrich bei seiner Vergabe von Aufträgen einigen „Schaden“ angerichtet habe.

„Nach kurzer Prüfung“ kam der E.-Geschäftsführer zu der für M. günstigen Einschätzung, dass eine Kalkulation von Friedrich „zu hoch und nicht marktgerecht“ war. Nicht genug damit. Die nächste Dienstreise ließ sich der Oberstaatsanwalt nach Saarbrücken genehmigen. Die Universität dort sollte ein weiteres Gutachten erstellen. M. wollte offenbar zwischen den Sachverständigen aus Berlin und Saarbrücken den auswählen, der einen von Friedrich verursachten „möglichen Schaden“ bestätigt.

Als von diesen dubiosen Aktivitäten einen Monat später, im April 2009, die Generalstaatsanwalt Düsseldorf erfuhr, reagierte sie verhalten entsetzt. In einem Vermerk heißt es, es gebe bekanntlich „keine Anhaltspunkte“ für die Annahme, Friedrich könne ein Projekt „überhöht abgerechnet“ haben.

Gleichwohl habe die Staatsanwaltschaft Wuppertal entgegen einer gemeinsamen Vereinbarung entsprechende Gutachten vergeben. Auf „eine unverzügliche Beendigung“, so die Weisung der Vorgesetzten, sei „hinzuwirken“.

Die pflichtwidrige Beflissenheit des Oberstaatsanwalts M. bleibt bislang ohne rechtliche Folgen. Es sei denn, man lastet ihm den Schaden an, der für das Land durch die Eskapaden entstanden ist. Die Dienstreise nach Berlin wurde mit 407,70 Euro abgerechnet, die nach Saarbrücken mit 320 Euro. Die Gutachter berechneten jeweils für ihre abgebrochene Arbeit 853,86 und 560 Euro.

Zu alldem gibt es bei der Staatsanwaltschaft Wuppertal weder Schuldbewusstsein noch Reue. Im Gegenteil. Behördenleiter Helmut Schoß nimmt seinen Untergeben in Schutz: „Herr M. ist davon ausgegangen, sich ordnungsgemäß verhalten zu haben“. (pbd)

Quelle: wulkan (www.wulkan-comic.de)

Kurz vor Feierabend

Das Landgericht Mannheim macht es spannend. Anscheinend grübeln die Richter gerade darüber, ob Fernsehmoderator Jörg Kachelmann in Untersuchungshaft bleiben muss. Seit Stunden steht auf der Homepage des Gerichts eine Pressemitteilung von heute, in der eine weitere Pressemitteilung für heute angekündigt wird. Verbunden mit der Bitte um Verständnis, dass „aus Gleichbehandlungsgrundsätzen“ telefonische Anfragen nicht beantwortet werden.

Normalerweise läuft an Gerichten ab 16 Uhr gar nichts mehr. Es ist also kurz vor Feierabend. Die nächsten Minuten könnten demnach doppelt spannend werden.

Nachtrag: Offensichtlich hat man sich doch nicht den Kopf zerbrochen.

Eine Schublade für jeden von uns

Das Bundeskanzleramt machte die Sache eilig. Ohne Diskussion im Bundestag sollte der Bundesrat noch schnell vor der Fußballweltmeisterschaft eine Rechtsverordnung abnicken, welche die heute schon umfangreichen Karteien des Bundeskriminalamtes auf ein rechtliches Fundament stellt.

Dabei weiß die Regierung schon seit anderthalb Jahren, dass etwa die polizeiliche Datei „Gewalttäter Sport“ rechtswidrig ist. Verwaltungsgerichte hatten klargemacht, dass die Datensammlung ohne entsprechendes Gesetz oder Verordnung keine wirksame Rechtsgrundlage hat.

In der „Hooligan“-Datei waren zuletzt etwa 11.000 Personen gespeichert. Darunter auch viele, deren Namen am Rande von Sportereignissen von der Polizei erfasst wurden – obwohl sie selbst nichts gemacht hatten. Teilweise wurden auch gleich Zeugen von Vorfällen mit in die Datei eingetragen. Mit teilweise katastrophalen Folgen für die Betroffenen. Unter anderem wurden auf Grundlage der Hooligan-Datei sogar Ausreiseverbote verhängt. Die gerichtlichen Schlappen handelten sich die Polizeibehörden auch meist auf Klagen von Personen ein, die ohne vernünftigen Grund in der Gewalttäter-Kartei gelandet waren.

Der Bundesrat winkte die Verordnung durch – zu groß dürfte die Sorge gewesen sein, das Public Viewing könne zum Bürgerkrieg mutieren. Ob den Verantwortlichen aber wirklich klar war, was sie verabschiedet haben? Ich bezweifle es. Es geht nämlich keineswegs nur darum, die bereits bekannten Dateien (Gewalttäter Sport, Gewalttäter links und rechts, Anti-Terror-Datei) zu legalisieren. Vielmehr ist die die Regelung (PDF) ein Blankoscheck für die Einrichtung von Dateien zu praktisch jeder Thematik. Es gibt künftig eine Schublade für jeden von uns.

Dafür sorgt schon das absolut unzumutbare Verschleierungsdeutsch, in dem die Verordnung formuliert ist. Während die Bundesregierung andernorts verständliche Gesetze propagiert, hat man bei diesem Thema begnadete Nebelkerzenwerfer schreiben lassen. An solchen herrscht in den einschlägigen Abteilungen des Bundeskriminalamtes allerdings bekanntermaßen auch kein Mangel.

Hinzu kommen die – gewohnt – schwammigen Definitionen, so als hätte das Bundesverfassungsgericht noch nie ein Wort darüber verloren, dass Rechtsnormen bestimmt sein müssen. Zulässig, um zum Kern der Sache zu kommen, sind etwa Dateien,

die der Sammlung und Auswertung von Informationen zu Straftaten mit länderübergreifender, internationaler oder erheblicher Bedeutung dienen und die vor allem das Erkennen von Zusammenhängen zwischen Taten untereinander und zu Tätern sowie von Täterorganisationen ermöglichen (delikts- und phänomenbezogene Dateien).

Es reicht nach dem Wortlaut also schon aus, wenn eventuelle Straftaten sowohl in Düsseldorf als auch in Hamburg begangen werden und irgendein Zusammenhang besteht (zum Beispiel, weil Verdächtige miteinander telefonieren, mailen oder gar eine Ländergrenze überqueren). Bemerkenswert ist auch, dass die Straftaten nicht länderübergreifend und von erheblicher Bedeutung sein müssen. Nein, in der Verordnung steht ein „oder“. Mit anderen Worten: Es sind auch Dateien für Bagatellen, leichte und mittlere Kriminalität denkbar – „politische“ Delikte selbstverständlich eingeschlossen.

In diese Dateien fließen nicht nur die Daten einschlägig verurteilter Straftäter ein. Nein, es genügt, wenn die Polizeibehörden der Meinung sind, dass eine Person künftig Straftaten begehen könnte. Das BKA-Gesetz selbst fordert zwar, dass Tatsachen diese Annahme rechtfertigen. Was aber teilweise als Tatsache ausreichen soll, haben die zahlreichen Fehleinträge in die Hooligan-Datei schon gezeigt.

Zur künftig fast unbegrenzten Themenvielfalt bei den Dateien gesellt sich ein beachtlicher Datenhunger. Beispiel: In einer Gewalttäterdatei zur Verhinderung von Straftaten bei „öffentlichen Veranstaltungen“, um einen weiteren vagen Begriff zu zitieren, können vom Betroffenen folgende Daten gespeichert werden:

Familienname
Vornamen
Geburtsnamen
sonstige Namen wie Spitznamen
andere Namensschreibweisen
andere Personalien wie Alias-Personalien
Familienstand
akademischer Grad
erlernter Beruf
ausgeübte Tätigkeit
Schulabschluss
Geschlecht
Geburtsdatum
Geburtsort einschließlich Kreis
Geburtsstaat
Geburtsregion
Volkszugehörigkeit
aktuelle Staatsangehörigkeit und frühere Staatsangehörigkeiten
gegenwärtiger Aufenthaltsort und frühere Aufenthaltsorte
Wohnanschrift
Sterbedatum
Lichtbilder
Personenbeschreibungen wie
a) Gestalt
b) Größe unter Angabe der Art ihrer Feststellung
c) Gewicht
d) scheinbares Alter
e) äußere Erscheinung
f) Schuhgröße
besondere körperliche Merkmale
verwendete Sprachen
Stimm- und Sprachmerkmale wie eine Mundart
verfasste Texte
Handschriften
Angaben zu Identitätsdokumenten wie Personalausweis, Reisepass und andere die Identitätsfeststellung fördernde Urkunden (Geburts-, Heirats- oder Sterbeurkunde)
Blutgruppe
Zahnschemata
Bekleidung
DNA-Identifizierungsmuster
Aufenthaltsstatus und Aufenthaltsanlass
Beziehungen zu Personen, Gruppenzugehörigkeit
personengebundene Hinweise wie „Freitodgefahr“, „bewaffnet“, „gewalttätig“, „Explosivstoffgefahr“
Bestehenden Auflagen oder Verboten wie Hausverbot, Kontaktverbot, Meldeauflage, Betretens- und Aufenthaltsverbot, Ausreiseuntersagung, Pass- und Personalausweisbeschränkung

Bei „delikts- und phänomenbezogenen Dateien“, bei denen es auch keinerlei thematische Begrenzung gibt, ist die Datengier sogar noch ausgeprägter. Hinzu kommen dann beispielsweise alle Kontakdaten, das heißt alles von der Telefonnummer über die E-Mail-Adresse bis zur IP-Adresse des Internetanschlusses.

Außerdem Konten, Karten, Vermögen und Finanztransaktionen.

Autokennzeichen, Vielfliegernummer.

Angaben zu „Publikationen, die Gegenstand der Straftat waren“ sowie „Beziehungen zu Institutionen, Örtlichkeiten, Ereignissen und Sachen“.

Attribute wie „Gefährder“ oder „relevante Person“.

Der Name der Haustiere fehlt zu meiner Überraschung.

Das Bundeskriminalamt führt die bestehenden und die kommenden Dateien als „Zentralstelle“ für die Polizeibehörden der Länder. Dies bedeutet: Jeder Polizeibeamte kann künftig die Daten abrufen und auswerten. Wer es, auch ohne einer Straftat überführt zu sein, in eine der Dateien geschafft hat, wird schon dem Verkehrspolizisten bei einer Kontrolle absolut nichts mehr zu erzählen haben.

Der Beamte weiß nach einem Blick in den Computer ohnehin mehr als der Betroffene selbst.

Was Strafverteidiger verdienen dürfen

250,00 Euro Stundensatz für einen Strafverteidiger sind in Ordnung. Sagt das Oberlandesgericht Koblenz in einem aktuellen Beschluss. Die Koblenzer Richter grenzen sich damit deutlich vom Oberlandesgericht Düsseldorf ab, das Anfang des Jahres einem Verteidiger seinen angeblich überhöhten Stundensatz auf 180,00 Euro reduziert hat – obwohl die Rechtsanwaltskammer Düsseldorf die Vergütung in einem Gutachten für angemessen hielt.

Das Oberlandesgericht Koblenz geht ausdrücklich davon aus, dass Stundensätze von bis zu 500,00 Euro nicht per se unangemessen sind. Dem Versuch des Oberlandesgerichts Düsseldorf, trotz einer anderslautenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus den Standardsätzen des Vergütungsgesetzes Obergrenzen für extra vereinbarte Stundenhonorare herzuleiten, können sie nichts abgewinnen.

Die Düsseldorfer Entscheidung liest sich über weite Strecken auch eher kleinkariert. Fast so, als hätten die Richter weniger auf das Vergütungsgesetz und mehr darauf geschielt, dass der mögliche Verdienst eines Strafverteidigers ihr eigenes Netto nur ja nicht allzu deutlich übersteigt.

OLG Koblenz: Beschluss vom 26.04.2010 – 5 U 1409/09
OLG Düsseldorf: Urteil vom 18.02.2010 – I-24 U 183/05, 24 U 183/05

Gute Nachrichten für Kachelmann

Im Fall des wegen Vergewaltigungsvorwurfs inhaftierten Fernsehmoderators Jörg Kachelmann gibt es neue Erkenntnisse. Eine Gutachterin soll untersucht haben, wie glaubhaft die Aussagen des mutmaßlichen Opfers sind – mit einem für Kachelmann erfreulichen Ergebnis, berichtet Spiegel online. Die Aussage wirft nach Auffassung der Psychologin so viele Fragezeichen auf, dass sie eher nicht als Grundlage für eine gerichtliche Überzeugungsbildung taugt.

Das Opfer könne die Tat nur vage schildern. Einige Sachverhalte schildere die Frau so, dass sie „handlungstechnisch“ unmöglich oder unwahrscheinlich seien. Außerdem seien der Frau Falschangaben nachgewiesen worden, die sie nur zögerlich zugegeben habe.

Auch die DNA-Spuren am Tatmesser sind wohl längst nicht so eindeutig, wie es zunächst schien. Dem Landeskriminalamt soll jedenfalls der Nachweis nicht gelungen sein, dass Kachelmann das Messer in der Hand hielt. Winzige Spuren könnten nicht eindeutig zugeordnet werden.

Und dann soll auch die zuständige Rechtsmedizin es offen lassen, ob die Verletzungen nicht auch selbst zugefügt worden sein können. Ein von der Verteidigung beauftragter Gutachter soll eine deutlichere Aussage treffen. Nach seiner Auffassung passen die Verletzungen nicht zum angeblichen Tathergang. Er hält sie für selbst zugefügt.

Schon vor Tagen war zu lesen, einige von Kachelmanns möglichen Freundinnen hätten sich zu einem Rachepakt zusammengeschlossen. Sie hätten dem Moderator sein mögliches Mehrfachleben heimzahlen wollen.

Würde mich nicht wundern, wenn Kachelmanns Verteidiger nun den seit lange erwarteten Antrag auf Haftprüfung stellt. Wenn dieser Antrag überhaupt noch nötig ist. Möglicherweise sehen ja auch die Staatsanwaltschaft oder das Gericht von sich aus Handlungsbedarf.

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