Briten verabschieden Big Brother

Überwachungswende in Großbritannien? Die neue Regierung will sich von Big Brother abwenden, berichtet Spiegel online. Vorratsdatenspeicherung, biometrische Ausweise, Netzsperren, ungezügelte DNS-Karteien sollen unter anderem ein Ende haben.

Als Beleg wird die Koalitionsvereinbarung der Regierungsparteien zitiert. Hoffentlich aber haben die offensichtlich einsichtsfähigen Politiker noch die Kraft, sich gegen den von ihren Vorgängern geschaffenen Apparat durchzusetzen.

Die Helden vom Prädikat

Erfolgsmeldung aus Wiesbaden: Der Bundesgerichtshof soll in den beiden Vorjahren alle Urteile der Großen Strafkammern am Landgericht bestätigt haben. Auch eine Erklärung hat die FAZ (Quelle) zur Hand:

Die Gründe dafür liegen auf der Hand: Für eine Lebensstellung im richterlichen Dienst kommen nur Absolventen in Frage, die das erste und zweite Staatsexamen mit einem Prädikat abgeschlossen haben.

Ich kann nur hoffen, dass die Autorin des Artikels, der leider nicht online abrufbar ist, mehr oder weniger einen Gerichtssprecher zitiert. In der Richterschaft ist der Glaube an die eigene, durch „Prädikat“ und Lebensstellung untermauerte Unfehlbarkeit in der Tat verbreitet. Sollte es allerdings ein FAZ-eigener Rückschluss sein, würde man konsequenterweise untestellen dürfen, dass die Verfasserin eher kein Prädikat von der Journalistenschule in der Tasche hat. Oder zumindest nach ihrem Glauben, für wie dumm sich Leser verkaufen lassen.

Obwohl – von denen haben, obwohl es um die FAZ geht, ja auch die wenigsten ein Prädikat.

Eine weitere Meinung zum Thema

Bevor ich die Maßnahmen anordne…

Ich weiß nicht, wer bei der Kreispolizeibehörde Mettmann die Textbausteine malt und wer sie überprüft. Gut drauf scheinen die Betreffenden aber zu sein. Vor allem, was den laxen Umgang mit Bürgerrechten betrifft. So findet sich in einer Vorladung zur Behandlung „zum Zwecke des Erkennungsdienstes“ folgende Passage:

„Bevor ich jedoch die oben genannten Maßnahmen anordne…“, heißt es. Der gutgläubige Empfänger wird sich denken, was die meisten eben so denken bei einem Behördenbrief. Wird alles schon seine Richtigkeit haben. Gegenwehr sinnlos.

Die Realität sieht anders aus. Die Entnahme von Körperzellen zur DNA-Feststellung ist überhaupt nicht von der Rechtsgrundlage des § 81b Strafprozessordnung umfasst, auf den die Kreispolizeibehörde ihre Maßnahme stützt. Denn es handelt sich nicht um eine „ähnliche Maßnahme“ wie die Messung der Körpergröße, Fotografieren und Abnahme von Fingerabdrücken.

Für die Entnahme von Körperzellen zur DNA-Untersuchung bedarf es entweder der schriftlichen Einwilligung des Betroffenen (nach ziemlich umfangreicher Belehrung). Oder eben der richterlichen Anordnung, die noch dazu begründet werden muss. Das Schreiben erweckt dagegen den Eindruck, die Polizei könne aus eigener Vollkommenheit die DNA-Probe einfach anordnen, unabhängig, ob und wie der Empfänger auf das Schreiben antwortet.

Jedenfalls wird man dem so präparierten Bürger beim Termin der ED-Behandlung die schriftliche Einwilligung viel problemloser abschwatzen können. Er wird, konfrontiert von derartiger, wenn auch angemaßter Machtfülle, ja ohnehin nicht mehr genau lesen, was er unterschreibt.

Hochgeschätzt

Eine große Anwaltskanzlei schleimt sich ein schreibt ans Gericht:

Trotz der diesseits hochgeschätzten richterlichen Unabhängigkeit regen wir an…

Diskussion ums letzte Wort

Mein Beitrag „Das vergessene letzte Wort“ hat in anderen juristischen Blogs eine Diskussion ausgelöst.

Der Berliner Kollege Carsten Hoenig plädiert dafür, erfolgversprechende Rechtsmittel auf jeden Fall einzulegen.

Detlef Burhoff, früher Revisionsrichter und heute Strafverteidiger, verweist darauf, dass es absolute Revisionsgründe ohnehin nicht mehr gibt; deshalb müssten selbst als „todsicher“ eingestufte Rechtsmittel sorgfältig überlegt werden.

Hätte der Richter nicht einen Fehler gemacht, wären wir mit dem Urteil hochzufrieden gewesen. Wir hatten nämlich alles erreicht, was nach den Umständen herauszuholen war. Für meinen Mandanten galt es nun die Frage zu beantworten, ob ihn das Versäumnis des Gerichts unzufriedener mit dem Urteil machte. Und was – nach Aufhebung der Entscheidung – an Verbesserung zu erwarten war.

Der absehbare Zeitaufwand und das – siehe die Anmerkung von RA Burhoff – immer vorhandene Kostenrisiko ließen uns übereinstimmend entscheiden, das Rechtsmittel sein zu lassen.

Das letzte Wort hatte natürlich der Mandant.

Sonntagstermin

Am Pfingstwochenende treffen sich die „Hacker“ vom Chaos Computer Club zum SIGINT-Kongress in Köln. Auch ich werde wieder was sagen, und zwar am Sonntag, 23. Mai, 13 Uhr. Thema ist diesmal „Das überwachte Netz – Verfolgung von Straftaten im Internet“.

Zum Programm der SIGINT.

Eine Chance für Flattr

Wir machen seit heute beim neuartigen Bezahldienst Flattr mit. Flattr will Lesern von Blogs und Nutzern sozialer Netzwerke die Möglichkeit geben, „Aufmerksamkeit“ in Form kleiner Zahlungen zu verteilen. Registrierte Nutzer legen ein monatliches Budget fest, das derzeit über PayPal eingezogen wird. Andere Zahlungsmöglichkeiten sollen folgen. Die Nutzer haben dann die Möglichkeit, bei Beiträgen, die ihnen gefallen, den Flattr-Button zu klicken. Am Monatsende verteilt Flattr das zuvor festgelegte Budget anteilig an die Empfänger der Klicks.

Vorteil für den Flattr-Nutzer gegenüber herkömmlichen Bezahlsystemen: Er weiß vorab genau, mit welchem Betrag er sich monatlich für Dinge bedankt, die ihm im Web 2.0 gefallen. Trotzdem kann er unkompliziert beliebig viele – oder wenige – Seiten mit Aufmerksamkeiten versehen.

Die Kollegen von Spreeblick sind auch dabei. Sie haben Flattr bereits schön erklärt. Lesenswert auch diese Vorstellung bei Computerbild.

Der Flattr-Button findet sich im law blog derzeit noch nicht auf der Startseite, sondern unter dem Artikel, wenn man diesen aufruft (Überschrift des Beitrags oder „Kommentare“ klicken).

Hier erfasst

Am 3. Mai 2010 haben wir eine Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft Krefeld geschickt. Heute kam die Eingangsbestätigung mit dem Vermerk:

Strafanzeige – hier erfasst am 11. Mai 2010

Gut möglich, dass jemand vor der Erfassung über die Strafanzeigen schaut und wirklich eilige Sachen vorzieht. Verlassen würde ich mich darauf aber nicht. Deshalb ist es in dringenden Angelegenheiten immer besser, den zuständigen Staatsanwalt telefonisch darauf hinzuweisen, dass er Post bekommen hat.

Das vergessene letzte Wort

Während der Richter sein Urteil begründete, fiel es mir auf. Dem Richter wohl etwas später, denn nach Ende der Sitzung winkte er mich noch mal an den Tisch. „Ich habe leider vergessen, dem Angeklagten das letzte Wort zu geben.“

Ein schwerer Verfahrensfehler, der ziemlich sicher zur Aufhebung des Urteils führt – wenn es angegriffen wird. Die Entscheidung war allerdings fair. Die Aussicht, dass eine neue Verhandlung zu einem besseren Ergebnis führt, tendiert ziemlich gegen Null.

Obwohl ich natürlich meine Revisionsstatistik gerne aufbessern täte, werden wir es wohl bleiben lassen…

Löwenzahnblütenstengel

Eine 50-Jährige dachte gestern in Hittfeld, Zeugin einer Kindesentführung zu werden. Sie beobachtete, wie ein Mann an einer Haltestelle einen Jungen offenbar gegen dessen Willen in einen Porsche zerrte und davon fuhr.

Die alarmierte Polizei ging zunächst von einer Entführung aus und leitete die Fahndung ein. Da kam fast zeitgleich ein 47-jähriger Mann mit einem völlig verängstigten Jungen im Schlepptau auf die Wache in Hittfeld.

Der Hittfelder war mit seinem Porsche unterwegs, als ihm zwei Kinder Löwenzahnblütenstengel auf das Auto warfen. Aus Verärgerung über diesen „gefährlichen Scherz“ hatte der Mann kurzerhand angehalten und einen der beiden Jungen in sein Auto gesetzt, um ihn direkt zur Polizei zu bringen.

Gegen den Porsche-Fahrer wurde ein Strafverfahren wegen Freiheitsberaubung eingeleitet.

Quelle: Polizeipresse

Geldübergabe

Beim ersten Strafprozess nach dem Urlaub ging es auch um Geld. Nämlich Schadensersatz und Schmerzensgeld. Die Großmutter des Angeklagten war bereit, für ihren mittellosen Enkel etwas auf den Tisch zu legen. Das war dann tatsächlich wörtlich zu verstehen, denn ohne eine ausreichende Entschädigung hätte das Opfer, das ich als Nebenkläger vertrat, kaum einer Freiheitsstrafe mit Bewährung zugestimmt.

So kam es, dass im Gerichtssaal ein fünfstelliger Betrag den Eigentümer wechselte – unter den aufmerksamen Augen des Gerichts. Ich hatte die Ehre, die 500er-Scheine nachzählen zu dürfen. Anscheinend habe ich mich dabei nicht sonderlich geschickt angestellt. Die ehrenamtliche Richterin meinte jedenfalls, so würde sie nicht zählen und ich hätte wohl eher selten mit Bargeld zu tun.

Das ist natürlich eine völlig richtige Feststellung für einen Strafverteidiger. Später stellte sich dann noch heraus, woher die die Frau ihren deutlichen Erfahrungsvorsprung hat. Sie arbeitet bei einer Bank und war auch schon in der Kasse eingesetzt.

Arbeitsagentur: Bescheide jetzt ganz easy

Die Bundesagentur für Arbeit hat laut einer Pressemitteilung ein ehrgeiziges Projekt gestartet: Sie will verständliche Bescheide verschicken, unter anderem die Bewilligungs- oder die Ablehnungsbescheide auf Arbeitslosengeld II.
Dadurch soll die Zahl der Widersprüche verringert werden. Vielfach würden Widersprüche nur deshalb eingereicht, weil die Bescheide nicht verstanden werden. Ein Beispiel der neuen easy-Bescheide hat die Bundesagentur für Arbeit mit dazu geliefert.

Alt:

Sie sind bzw. waren nach § 60 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) verpflichtet, der oben bezeichneten Behörde alle Änderungen in den Verhältnissen mitzuteilen, die für die Leistung erheblich sind. Dieser Verpflichtung sind Sie zumindest grob fahrlässig nicht nachgekommen (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – SGB X). In der Zeit vom 15.10.2009 bis 31.10.2009 wurden Leistungen nach dem SGB II in der genannten Höhe zu Unrecht gezahlt.

Neu:

Da Sie nach den vorhandenen Unterlagen eine für den Leistungsanspruch erhebliche Änderung in Ihren Verhältnissen nicht rechtzeitig angezeigt haben, ist eine Überzahlung entstanden.

Bescheiden ist m.E. dabei vor allem die Angabe der Rechtsgrundlagen geworden.

BGH: Privatleute haften für offenes Wlan

Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass Privatleute für ein offenes Wlan haften und bei Urheberrechtsverletzungen auf Unterlassung in Anspruch genommen werden können – nicht jedoch auf Schadenersatz.
Die Pressemitteilung des BGH:

Privatpersonen können auf Unterlassung, nicht dagegen auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, wenn ihr nicht ausreichend gesicherter WLAN-Anschluss von unberechtigten Dritten für Urheberrechtsverletzungen im Internet genutzt wird. Das hat der u. a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden.

Die Klägerin ist Inhaberin der Rechte an dem Musiktitel „Sommer unseres Lebens“. Mit Hilfe der Staatsanwaltschaft wurde ermittelt, dass dieser Titel vom Internetanschluss des Beklagten aus auf einer Tauschbörse zum Herunterladen im Internet angeboten worden war. Der Beklagte war in der fraglichen Zeit jedoch in Urlaub. Die Klägerin begehrt vom Beklagten Unterlassung, Schadensersatz und Erstattung von Abmahnkosten.

Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen.

Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben, soweit das Berufungsgericht die Klage mit dem Unterlassungsantrag und mit dem Antrag auf Zahlung der Abmahnkosten abgewiesen hatte. Der BGH hat angenommen, dass eine Haftung des Beklagten als Täter oder Teilnehmer einer Urheberrechtsverletzung nicht in Betracht kommt. Auch privaten Anschlussinhabern obliegt aber eine Pflicht zu prüfen, ob ihr WLAN-Anschluss durch angemessene Sicherungsmaßnahmen vor der Gefahr geschützt ist, von unberechtigten Dritten zur Begehung von Urheberrechtsverletzungen missbraucht zu werden.

Dem privaten Betreiber eines WLAN-Netzes kann jedoch nicht zugemutet werden, ihre Netzwerksicherheit fortlaufend dem neuesten Stand der Technik anzupassen und dafür entsprechende finanzielle Mittel aufzuwenden. Ihre Prüfpflicht bezieht sich daher auf die Einhaltung der im Zeitpunkt der Installation des Routers für den privaten Bereich marktüblichen Sicherungen.

Diese Pflicht hatte der Beklagte nach Auffassung des Bundesgerichtshofs verletzt. Er hatte es bei den werkseitigen Standardsicherheitseinstellungen des WLAN-Routers belassen und das Passwort nicht durch ein persönliches, ausreichend langes und sicheres Passwort ersetzt. Ein solcher Passwortschutz war auch für private WLAN-Nutzer bereits im Jahre 2006 üblich und zumutbar. Er lag im vitalen Eigeninteresse aller berechtigten Nutzer und war mit keinen Mehrkosten verbunden.

Der Beklagte haftet deshalb nach den Rechtsgrundsätzen der sog. Störerhaftung auf Unterlassung und auf Erstattung der Abmahnkosten (nach geltendem, im Streitfall aber noch nicht anwendbaren Recht fallen insofern maximal 100 € an). Diese Haftung besteht schon nach der ersten über seinen WLAN-Anschluss begangenen Urheberrechtsverletzung. Hingegen ist der Beklagte nicht zum Schadensersatz verpflichtet. Eine Haftung als Täter einer Urheberrechtsverletzung hat der Bundesgerichtshof verneint, weil nicht der Beklagte den fraglichen Musiktitel im Internet zugänglich gemacht hat. Eine Haftung als Gehilfe bei der fremden Urheberrechtsverletzung hätte Vorsatz vorausgesetzt, an dem es im Streitfall fehlte.

Urteil vom 12. Mai 2010 – I ZR 121/08 – Sommer unseres Lebens

Bagatell-Kündigungen: Neuer Trend?

Erneut hat ein Arbeitsgericht die fristlose Kündigung wegen eines Bagatell-Delikts für unwirksam erklärt. In diesem Fall beim Arbeitsgericht Reutlingen ging es um einen Mann, der einen Essens-Bon im Wert von 80 Cent für seine Freundin eingelöst hatte.

Dpa zitiert den Vorsitzenden Richter Werner Schwägerle wie folgt:

Zwar sei das Tauschen der Essensmarke prinzipiell ein Kündigungsgrund – auch wenn es nur um 80 Cent geht. «Aber er hat sein Fehlverhalten eingeräumt.» Die Entlassung sei deshalb zu hart. Eine Kündigung dürfe keine Strafe für einen begangenen Fehler sein. Sie sei nur legitim, um ähnliche Verstöße in Zukunft zu verhindern.

Das Arbeitsgericht Reutlingen hat also auf die Verhältnismäßigkeit abgestellt. Ebenso war es in dem Fall, der vor dem Arbeits- und Landesarbeitsgericht Mannheim entschieden wurde. Dort ging es um einen Müllmann, der aus dem Sperrmüll ein Kinderbett mitgenommen hatte. Die Kündigung wurde in beiden Instanzen für unwirksam erklärt

Es gab noch einige weitere Arbeitsrichter, die in jüngster Zeit pro Arbeitnehmer argumentierten, etwa im Maultaschen-Prozess.

Es wirkt für mich fast wie eine Revolte gegen das Bundesarbeitsgericht und seine Präsidentin. Denn seit dem legendären „Bienenstich-Urteil“ des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) im Jahr 1984 ist die Rechtssprechung zu solchen Bagatellen immer sehr streng gewesen. Eine Bäckerei-Verkäuferin hatte ein Stück Bienenstich gegessen, ohne es zu bezahlen. Das BAG sah den Rauswurf der Frau als berechtigt an – es komme nicht auf den Wert des Diebesgutes oder den Schaden an, sondern auf den Vertrauensbruch (Az: 2 AZR 3/83).

In den vergangenen zwei Jahren kochte dann das Thema immer öfter in den Medien hoch und es wurden Rufe laut, der Gesetzgeber sollte einschreiten und eine Abmahnung vorschreiben. Die Präsidentin des Bundesarbeitsgerichts, Ingrid Schmidt, allerdings zeigte sich von der Diskussion unbeeindruckt und verteidigte Ende 2009 die harte Linie (s. auch Lawblog vom 29.12.2009).

In den unteren Instanzen sind die Richter offenbar zunehmend anderer Meinung.

Serendipity-Benutzer anwesend?

Dringender (wenn auch nicht ganz zum law blog passender) Hinweis an all diejenigen der Leser hier, die selbst bloggen und die Software Serendipity benutzen:

Bitte schnellstmöglich auf die neue Version 1.5.3 aktualisieren. Im Rahmen des „Month of PHP Security“ hat Stefan Esser eben auf eine gravierende Sicherheitslücke hingewiesen, mit der beliebiger PHP-Code in das Blog eingeschmuggelt werden kann.

Die aktuelle Version findet sich hier zum Download.