Unverantwortliche Tipps von der Polizei

Wie soll man sich verhalten, wenn man im Netz auf Kinderpornografie stößt – und dies anzeigen möchte? Focus Online zitiert eine Empfehlung der Polizei:

Das Landeskriminalamt Bayern rät dazu, die Inhalte auszudrucken und dann der örtlichen Polizeidienststelle vorzulegen. Die leite die Inhalte dann an die zuständigen Experten der Polizei weiter.

Die Mitarbeiter der örtlichen Polizeidienststelle kümmern sich um Einbrüche, Schlägereien und Fahrerflucht. Ich kann mir sehr gut vorstellen, wie ihnen die Kinnlade runterklappt, wenn ein Bürger dem Rat des Landeskriminalamtes folgt und einen Stapel Ausdrucke dokumentierten Kindesmissbrauchs auf den Tresen legt. Nach kurzem Nachdenken werden die Polizisten den braven Bürger auf die Kriminalwache komplimentieren – zur Beschuldigtenvernehmung und Prüfung der Frage, ob man nicht besser mal bei ihm zu Hause vorbeischaut.

Spätestens mit dem Ausdruck der Seiten erlangt der Anzeigenerstatter Besitz an der Kinderpornografie.

Dieser Besitz ist strafbar. So ziemlich einzige Ausnahme: Der Besitz dient der Erfüllung dienstlicher oder beruflicher Pflichten. Wie wir heute gelernt haben, gehört nicht mal ein mit der Materie befasster Bundestagsabgeordneter zum Personenkreis, der sich auf solche Pflichten berufen könnte. Da dürfte es auch für den wohlmeinenden Bürger eng werden.

Ich will mir auch gar nicht vorstellen, was Polizisten sagen, wenn der Anzeigenerstatter auf seinem Weg zur Wache zufällig kontrolliert wird. Die Aussage „Ich wollte das gerade bei der Polizei abgeben“ dürfte vermutlich für nichts gut sein, außer für einige trockene Lacher im Pausenraum des Reviers.

Für mich ein unverantwortlicher Ratschlag.

Kondompflicht – endlich!

Baden-Württemberg möchte „Prostitutionsstätten“ stärker reglementieren, berichtet Spiegel online. Zur Gesetzesinitiative im Bundesrat gehören eine Kondompflicht und Bußgelder für den Fall, dass ungeschützter Verkehr zugelassen wird.

Wie die Einhaltung dieser neuen Vorschriften überprüft werden soll, scheint derzeit aber offen. Für „verdeckte Ermittler“ in Form freier Mitarbeiter oder Ein-Euro-Jobber ergeben sich hier ganz neue Perspektiven. Auf die Stellenausschreibung dürfte man wohl gespannt sein.

Aufklärungsverweigerung

Bei einer großen deutschen Versicherung gab es, dem Vernehmen nach, lange ein „Handbuch zur Abwehr berechtigter Ansprüche“. Auch wenn die Fibel vor Jahren aus dem Verkehr gezogen wurde, scheinen die Lehren des unbekannten Autors noch in den Köpfen vieler Sachbearbeiter zu wirken – möglicherweise auch durch ordentlichen Druck von Seiten der Vorgesetzten.

Neulich hatte ich bei einer Unfallsache mal wieder das Vergnügen mit der Versicherung. Meine Mandantin, eine Dame gesetzten Alters, wollte die Angelegenheit erst selbst regeln. Gute Idee, denn der Unfall war an sich eine klare Sache. Der Unfallgegner war aus einer Hauseinfahrt auf die Straße gefahren, ohne auf den fließenden Verkehr zu achten. Mit meiner Mandantin krachte es, die Autofahrer dahinten standen als Zeugen zur Verfügung.

Doch die Versicherung zahlte nicht. Stattdessen beauftragte sie ein Sachverständigenbüro. Das Büro schrieb:

Um die Angelegenheit auch in Ihrem Interesse klären zu können, ist es erforderlich, eine Rekonstruktion des Schadenshergangs an der Unfallstelle durchzuführen.

Am Telefon erfuhr meine Mandantin, dass sie tatsächlich mit ihrem Auto an den Unfallort kommen sollte. „Dort spielen wir das nach“, erklärte der Sachverständige. Meine Mandantin hatte dazu weder Zeit noch Lust. „Kein Problem“, bekam sie zu hören, „das gilt als Aufklärungsverweigerung. Die Versicherung wird dann nichts zahlen.“

So ging das einige Zeit hin und her. Selbst die Sachbearbeiterin bei der Versicherung erklärte der Mandantin, sie müsse an einem Ortstermin teilnehmen. Sonst gebe es kein Geld. Als ich mich einschaltete, wollte die Schadenstante es plötzlich nicht so gemeint haben. Meine Mandantin sei doch nur höflich eingeladen worden. „Ob sie dann kommt, ist natürlich ihre Sache.“

Drei, vier Tage später war der Schadensersatz da. Ich nehme an, den angeblich so wichtigen Ortstermin hat es nicht gegeben.

Ich würde die Geschichte nicht erzählen, hätte mich vorhin nicht ein neuer Mandant angerufen. Der verstand überhaupt nicht, wieso man ihn zu einer Unfallrekonstruktion zwingen will. Das Ansinnen kam, unschwer zu erraten, von der betreffenden Versicherung.

Wer weiß, vielleicht ist das Handbuch ja neu aufgelegt.

Zu Gast bei der Polizei

Ich werde mitunter schon mal eingeladen, einen Vortrag zu halten. Das freut mich immer, und gelegentlich sage ich zu. Vor einigen Tagen fragte eine Polizeischule, ob ich im Juli vor leitenden Polizeibeamten referieren und anschließend mit ihnen diskutieren will.

Aber selbstverständlich.

Pornografisches Neuland

Bis heute habe ich nicht (genau) gewusst, was ein Furry ist. Und dass es viele Cartoons anthropomorpher Wesen gibt, die problemlos als pornografisch einzuordnen sind. Die ziemlich große Bildersammlung, welche die Polizei bei einer Hausdurchsuchung wegen eines Betäubungsmitteldelikts bei einem Mandanten beschlagnahmte, hat mich nun auf den aktuellen Stand gebracht.

Der zuständige Polizeibeamte hat emsig wegen „Besitzes von Tierpornografie“ ermittelt, die Wikipedia ausgedruckt und ein schönes EDV-Gutachten erstellen lassen.

Nur ins Gesetz hat er nicht geguckt.

Sonst wäre ihm, hoffe ich zumindest, schnell aufgefallen, dass es nach dem Strafgesetzbuch zunächst mal Menschen mit Tieren treiben müssen – und nicht Comicfiguren miteinander.

Überdies muss es sich um die Abbildung echten, tatsächlichen Geschehens handeln. Was bei Cartoons ja nun eher nicht der Fall ist. Nur Kinder- und Jugendpornografie kann auch als „wirklichkeitsnahes Geschehen“ in Form von Zeichnungen oder Computeranimationen strafbar sein. Für Tierpornografie gibt es diese weite Auslegung aktuell gar nicht.

Zu allem Überfluss ist der bloße Besitz echter tierpornografischer Schriften sogar straflos. Ärger gibt’s nur für weitergehende Aktivitäten wie Herstellung, Einfuhr und Verbreitung.

Ich bespreche das morgen mal mit der Staatsanwältin.

Besonders für die Haft geeignet

Sechs Monate Knast ohne Bewährung. Das Landgericht Aurich hatte mit diesem Urteil keine Probleme. Denn nach Auffassung der Richter war der Angeklagte ohnehin besser geeignet für den Knast als andere.

Begründung: Die Strafverbüßung werde den Angeklagten in seinen – vagen – Lebensplanungen auch „nicht groß beeinträchtigen“, weil er keine eigenen Einrichtungsgegenstände habe, sondern in einer Wohngemeinschaft lebe und seine Arbeitssituation zur Zeit schlecht sei. Seine wohnlichen und beruflichen Verluste hielten sich in Grenzen. Familiär sei er nicht so gebunden, dass dort Probleme für die künftige Lebenssituation entstehen würden.

Der Verteidiger des Angeklagten empfand diese Argumente als „fast zynisch“, wobei er das fast eigentlich hätte weglassen können. Das Oberlandesgericht Oldenburg hob das Urteil jetzt auf. Aus der Begründung:

Diese Urteilsformulierung … verkennt das in einer Freiheitsstrafe liegende Übel in grundlegender und unvertretbarer Weise. Es geht nicht an, den völligen Verlust der persönlichen Freiheit und die massiven Lebenseinschränkungen, die mit einem Strafvollzug verbunden sind, in Hinblick auf Wohn-, Eigentums- und Lebensverhältnisse eines Angeklagten als „nicht große“ Beeinträchtigung zu bewerten und so zu bagatellisieren.

(Link zum Urteil / via)

Along comes Mary

Ein ruhiger Düsseldorfer Stadtteil, 4.20 Uhr. Es ist dunkel. Ein Passant sieht, wie ein Mann, den er nicht näher beschreiben kann, langsam an geparkten Autos vorbeigeht und durch die Scheiben schaut. Aus einiger Entfernung hört der Passant Scheiben klirren, dann sieht er den Mann davonrennen. Der Zeuge ruft die Polizei.

Die Beamten treffen nach ungefähr fünf Minuten ein und beginnen mit der „Sachbearbeitung am Einsatzort“. Nach einiger Zeit, so heißt es in der Strafanzeige, „beobachten die eingesetzten Beamten eine männliche Person, welche sich auf dem Fußgängerweg dem Tatort näherte und auffallend die polizeilichen Maßnahmen beobachtete“.

Bei der Person, die sich dem Tatort näherte, handelte es sich um meinen Mandanten. Er wird jetzt des Einbruchsversuchs ins Auto verdächtigt, insbesondere wegen einiger Vorstrafen. Wenn ich mir allerdings die Schilderung in der Strafanzeige über seine angebliche „Rückkehr“ an den Tatort durchlese, muss ich sagen: So doof ist er nun wirklich nicht.

Hilfe, ein unverschlüsseltes WLAN

Mich erreichen Anfragen, wie die WLAN-Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu verstehen ist. Bei vielen kommt offenbar die Botschaft an, dass künftig Bußgelder fällig werden, wenn man sein WLAN nicht verschlüsselt. Oder dass man gar ins Gefängnis muss.

Das ist nicht der Fall. Der Bundesgerichtshof hat lediglich Konsequenzen für den Fall aufgezeigt, dass Dritte ein ungesichertes WLAN (aus-)nutzen, um geschützte Filme oder Musik zu tauschen. In diesem Fall haftet der ansonsten unbeteiligte WLAN-Betreiber in begrenztem Maß. Er muss eine Unterlassungserklärung abgeben und die gegnerischen Anwaltskosten in Höhe von pauschal 100 Euro erstatten. Dies gilt aber möglicherweise gegenüber jedem Rechteinhaber, sofern diese getrennt vorgehen. Bei eifriger Tauschbörsennutzung kann es also 100 Euro mal x heißen, wobei x für die Zahl der Abmahner steht.

Das ist sozusagen der Preis, den man für ein unverschlüsseltes WLAN zu bezahlen hat. Jeder ist aber nach wie völlig frei darin, sein WLAN offen zu lassen. Es gibt keine gesetzliche oder von einem Gericht angeordnete Pflicht, andere Nutzer auszusperren.

Durch die Preisansage des Bundesgerichtshofs wird der eine oder andere vielleicht sogar bereit sein, das Risiko eines offenen WLAN zu tragen. Immerhin fördert man damit ja auch ein Stückchen Freiheit jenseits von UMTS.

Die Haftung für illegale Tauschbörsennutzung ist aber nur ein Teil des Risikos.

Wird das WLAN zum Beispiel für den Download von Kinderpornografie genutzt oder für andere kriminelle Aktivitäten, steht den Ermittlern fast immer nur die IP-Adresse zur Verfügung. Der daraus hergeleitete Anfangsverdacht richtet sich gegen den WLAN-Betreiber. Daraufhin können Wohnung und Arbeitsplatz durchsucht und die gesamte Hardware beschlagnahmt werden.

Der Betroffene hat ein Ermittlungsverfahren am Hals. Das kann lange dauern und sehr viel Schaden anrichten. Schon manche berufliche und private Existenz ist an Durchsuchungen zerbrochen, auch wenn sich der Verdacht später in Nichts auflöste.

Sicher ein Worst Case und statistisch eher unwahrscheinlich, aber dennoch im Bereich des Möglichen.

Wer all das in Kauf nimmt und dennoch ruhig schläft, kann sein WLAN offen lassen – auch nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs.

Die freiwillige Haft

Die meisten Menschen gehen mit Schrecken in Untersuchungshaft. Wissend, dass ihnen die wohl schwierigste Zeit ihres Lebens bevorsteht. Entsprechend hoch sind die Erwartungen und auch Forderungen an ihre Anwälte. Hol mich hier raus – oft um jeden Preis.

Jetzt habe ich es aber mal mit einem Mandanten zu tun, der in Untersuchungshaft bleiben will. Obwohl, aus unterschiedlichen Gründen, die Chancen eigentlich gar nicht schlecht stehen, dass ein Ermittlungsrichter den Haftbefehl außer Vollzug setzen könnte. Wenn ein entsprechender Antrag gestellt wird.

Auf der anderen Seite hat der Mandant in den Monaten vor seiner Verhaftung schwer gelitten. Vor allem an seiner Drogenabhängigkeit. Den Aufenthalt im Gefängnis, es ist nicht sein erster, empfindet er als Chance für einen kalten Entzug und als Schutzwall vor dem goldenen Schuss. So aufgeweckt und lebenslustig und einsichtsfähig wie im Besuchszimmer des Gefängnisses habe ich ihn jedenfalls schon lange nicht mehr gesehen.

Wir haben lange diskutiert, aber er will erst mal nichts gegen den Haftbefehl unternehmen.

Ich muss das wohl respektieren.

Quelle: wulkan (www.wulkan-comic.de)

Der Fall Tauss – aus anderer Sicht

Der Fall Jörg Tauss war in den Medien weitgehend ein Heimspiel für die Staatsanwaltschaft. Unabhängig vom Ausgang des Prozesses – es geht um bislang nicht entschiedene Rechtsfragen – ist Tauss damit politisch jedenfalls ruiniert.

Wie es zu dem Spektakel kommen konnte und wer es möglicherweise befeuerte, schildern Tauss‘ Anwalt Jan Mönikes und Gregor Wettberg in einem sehr detaillierten Aufsatz.

Die Anti-Hecker von Schopfheim

Im beschaulichen süddeutschen Ort Schopfheim und drumrum wurde schon einmal Geschichte geschrieben. Schopfheim war einer der (Neben-)Schauplätze des Heckeraufstandes von 1848. Gewiss, die Karenzzeit war lang, aber nun drängen die Schopfheimer umso vehementer zurück ins Blickfeld der staunenden Öffentlichkeit. Revolutionäre Ansätze sind ihnen heute allerdings fremd. Der moderne Schopfheimer verteidigt Recht, Ordnung und Sicherheit – und das sogar zu nachtschlafener Zeit.

Gegen 21.30 Uhr erblickten ruhelose Schopfheimer, wie ein Mann dem Bimmeln des Nachtwächters keine Beachtung schenkte, sich stattdessen zu Fuß und mit einem Laptop durch die Straßen bewegte. Schnell keimte der Verdacht, hier wolle sich jemand in offene Funknetzwerke einklinken, um gratis über fremde Zufahrten in diesem Interdings zu surfen. Die beherzten Bürger sprangen aus ihren Häusern, stellten den Täter und holten auch gleich ein Geständnis ein.

Der Polizei blieb nur, die Personalien aufzunehmen, das Notebook zu beschlagnahmen, den Bürgern für ihre Tatkraft zu danken und nochmals darauf hinzuweisen, dass weltoffene Schopfheimer ihre WLANs zu verschlüsseln haben.

Neues aus Schopfheim in 150 Jahren.

(Artikel im Südkurier / via Jens Ferner)

Wenn Bargeld mal nicht lacht…

Bargeld ist zwar an sich das Standardzahlungsmittel. Aber längst nicht immer gern gesehen, zumal bei Onlinebestellungen. Da ist die Übermittlung ja auch nicht ganz einfach. Die Billigflugggesellschaft Ryanair verbot ihren Kunden gar, bar zu zahlen. So hieß es in Ryanairs Kleingedrucktem:

Wegen der erhöhten Sicherheits- und Verwaltungskosten wird von Ryanair kein Bargeld für die Bezahlung von Flugscheinen, die Entrichtung von Gebühren und Kosten für die Beförderung von Übergepäck und Sportausrüstung akzeptiert.

Der Bundesgerichtshof hält das Verbot der Barzahlung in einem aktuellen Urteil für zulässig:

Die mit dem Ausschluss der Barzahlung einhergehende Benachteiligung der Fluggäste ist angesichts des anerkennenswerten Interesses der Beklagten an möglichst rationellen Betriebsabläufen nicht als unangemessen anzusehen. Bei der vorzunehmenden Abwägung ist ausschlaggebend, dass die Beklagte ihre Leistungen nahezu ausschließlich im Fernabsatz erbringt und eine Barzahlung für beide Parteien mit erheblichem Aufwand verbunden wäre.

Allerdings ging Ryanair doch einen Schritt zu weit. Für die verbleibenden Zahlungsmöglichkeiten, Kreditkarte und Überweisung, verlangte die Flugggesellschaft Extra-Gebühren. Vier Euro für die Kreditkarte, 1,50 Euro für eine Überweisung.

So geht es nicht, urteilten die Bundesrichter. Die Annahme der Bezahlung gehöre zu den Pflichten des Vertragspartners. Hierfür müsse er dem Zahlenden einen zumutbaren Weg eröffnen, und dieser Weg dürfe nicht mit Zusatzgebühren gepflastert sein.

Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs

Gericht darf nicht videoüberwacht werden

Ein Gerichtsgebäude darf nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Wiesbaden nicht komplett videoüberwacht werden. In einem Beschluss setzt das Gericht ein Verfahren aus, weil es wegen der Videoüberwachung einen absoluten Revisionsgrund sieht.

Das Verwaltungsgericht:

Die Gerichtsöffentlichkeit ist gesetzlich als Saalöffentlichkeit vorgesehen. Das heißt, dass es keine Zugangshindernisse geben darf, die verhindern, dass beliebige Personen ohne besondere Schwierigkeiten den Gerichtssaal erreichen können. … Maßnahmen, die den Zugang zu einer Gerichtsverhandlung nur unwesentlich erschweren und dabei eine Auswahl der Zuhörerschaft nach bestimmten persönlichen Merkmalen vermeiden, sind grundsätzlich nicht ungesetzlich, wenn für sie ein die Sicherheit im Gerichtsgebäude berührender verständlicher Anlass besteht.

Worin solche Maßnahmen im Einzelfall bestehen müssen, damit das angestrebte Ziel erreicht wird, muss dem pflichtgemäßen Ermessen des die Sitzungspolizei ausübenden Vorsitzenden oder, wenn auf ein Verfahren bezogen die Sicherheit des ganzen Gerichtsgebäudes gefährdet erscheint, des das Mausrecht ausübenden Gerichtspräsidenten überlassen bleiben.

Dies kann sich jedoch nicht auf einen Dauerzustand beziehen… Hinzu kommt vielmehr, dass eine Videobeobachtung der Gerichtsöffentlichkeit innerhalb des Gebäudes einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung darstellt.

Die Videoüberwachung und die damit verbundene Unklarheit, welche Aufnahmen ausgewertet oder gar gespeichert werden, könnten mögliche Prozessbesucher abschrecken. Durch dieses Hindernis ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Wiesbaden die vom Gesetz geforderte Prozessöffentlichkeit nicht mehr gewährleistet.

(Beschluss vom 20. Januar 2010; 6 K 1063/09)