Mit Skype weltweit ins Internet

Skype hat mit „Skype Access“ ein neues und, wie ich finde, cooles Feature. Über den Skype-Account kann man sich derzeit in rund 100.000 Hotspots weltweit einwählen. Die Liste der teilnehmenden Networks liest sich jedenfalls schon mal beeindruckend.

Mit dem Feature erspart Skype die Registrierung bei den teilnehmenden WLANS. Man muss also nicht umständlich seine Daten, Kreditkartennummer eingeschlossen, angeben. Erspart immerhin das Risikio, abgezockt zu werden. Vielmehr erfolgt der Zugang über den Skype-Button, der aufploppt, wenn ein an Access angeschlossenes WLAN entdeckt wurde.

Der Minutenpreis ist mit 16 Cent zwar nicht ohne. Er liegt aber sicher nicht über den Horrorpreisen, die gerade an Flughäfen verlangt werden. Überdies rechnet Skype minutengenau ab. Die meisten Anbieter, die ich schon mal genutzt habe, wollen meist eine halbe oder ganze Stunde pauschal bezahlt haben.

Eine eher unglaubliche Geschichte

Die Geschichte mit der fast zwei Monate verwesenden Leiche im Hotelbett ist ein heißer Kandidat – für die Rubrik „Eine Meldung und wie es wirklich gewesen ist“.

Etwa fünf Hotelgäste sollen also arglos in dem Zimmer übernachtet haben, während die Tote im Bettkasten unter der Matratze lag. Das Reinigungspersonal will nichts bemerkt haben.

Man darf wohl annehmen, dass die Budget Lodge in Memphis (Video) nicht gerade High-Class ist, vielleicht auch was die Reinigung angeht. Dass aber der Verwesungsgeruch einer Leiche so lange unbemerkt bleibt, obwohl sich Menschen in dem Zimmer aufhalten, kann ich mir nicht vorstellen.

Ich hatte schon einige Male Gelegenheit, mich in der Nähe von Leichen in verschiedensten Dekompostationsstadien aufzuhalten, bevor sie abtransportiert wurden. Sowohl im Zivildienst als auch später als Anwalt. Zuletzt kam das vor, als ich nach einem alkoholkranken Mandanten schaute, der einen Gesprächstermin nicht wahrgenommen hatte, auf E-Mails und Anrufe nicht reagierte. Die Polizeibeamten, die auf meine Bitte schließlich die Wohnung öffneten und für die so was zum Tagesgeschäft gehört, meinten, er sei vor ungefähr zehn bis 14 Tagen in seinem Bett gestorben.

Ich will gar nicht versuchen, den Geruch in der Wohnung zu beschreiben. Nur so viel: Auch nach einiger Zeit tue ich alles, um überhaupt nicht daran zu denken. Von daher, aber auch wegen ähnlicher Erfahrungen in weiteren Fällen fällt es mir schwer, die Geschichte so zu glauben, wie sie jetzt erzählt wird.

Alle gewaltbereit und böswillig

Die Gewerkschaft der Polizei Niedersachsen ist gegen Namens- oder Dienstnummernschilder für Polizisten. An sich nicht überraschend. Sehr ehrlich scheint mir dagegen die Begründung:

Die allgemeine Kennzeichnungspflicht kann erhebliche Folgen für die Polizisten haben. Sie könnten beispielsweise mit Anzeigen und daraus folgenden Ermittlungsverfahren überzogen werden. Ob die Vorwürfe zutreffen oder nicht, die betroffenen Beamten sind in solchen Fällen für eine Beförderung gesperrt und haben mit einem beschädigten Ruf zu kämpfen.

Der Polizeigewerkschaft sind also die (angeblich) beeinträchtigten Karrierechancen wichtiger als die Aufklärung möglicher Dienstpflichtverletzungen oder gar Straftaten durch Polizisten. Selbst in Fällen, in denen die Vorwürfe zutreffen.

Das kann man wohl nur zur Kenntnis nehmen. Ebenso das nachfolgende freimütige Bekenntnis des stellvertretenden Landesvorsitzenden, der Beschwerdeführer und „Gewaltbereite“ in einen Topf wirft und ohnehin nur mit haltlosen Beschwerden sowie „vermeintlichen Klagen“ rechnet.

Und nicht nur sie

Aus einem gerade fertig gestellten Schriftsatz:

Das Strafverfahren ist ohne Präjudiz für die zivilrechtliche Angelegenheit.

Gegen die Beklagte ist ein Strafbefehl ergangen, der rechtskräftig wurde. Die Beklagte nahm ihren Einspruch vor der Hauptverhandlung zurück. Dies geschah aufgrund einer Risikoabwägung. Hier war für die Beklagte zu berücksichtigen, dass sie – und nicht nur sie – mit dem zuständigen Strafrichter D. sehr schlechte Erfahrungen gemacht hat.

Die Beklagte wollte keinesfalls das Risiko eingehen, dass die Geldstrafe über 90 Tagessätze erhöht wird und sie sich demgemäß nicht mehr als unvorbestraft bezeichnen dürfte. Von daher nahm sie die – an sich nicht gerechtfertigte – Verurteilung zu 30 Tagessätzen in Kauf.

Im Strafverfahren gab es keine Beweisaufnahme. Schon von daher kann aus dem Strafbefehl nichts Nachteiliges für die Beklagte hergeleitet werden.

Im Original ist der Name des Richters nicht abgekürzt.

Kein Schertz

Stefan Niggemeier erzählt die fast unglaubliche Geschichte, wie sich ein bekannter Medienanwalt mit dem „Gewaltschutzgesetz“ zu wehren versucht.

Dass der bekannte Medienanwalt Gott und der Welt den Mund verbieten lässt, wenn jemand (negativ) über ihn beziehungsweise seine Arbeit berichtet, war man ja schon gewohnt. Die Steigerung ist nun, dass der betreffende Anwalt seine Kritiker zu „Stalkern“ erklären lassen möchte.

Immerhin scheint er hierbei momentan nicht gerade auf der Gewinnerstraße zu fahren, sondern sich ziemlich lächerlich zu machen.

Hoffentlich klagt Zwanziger

Natürlich kann man sich freuen, dass es jetzt ausgerechnet Theo Zwanziger trifft. Jenen Funktionär, der selbst gern vor Gericht zieht, wenn ihm kritische Äußerungen nicht passen. So hat Zwanziger etwa den Journalisten Jens Weinreich verklagt, bloß weil der ihn – durchaus nachvollziehbar – einen unglaublichen Demagogen genannt hatte.

Nun muss also Zwanziger mal leiden. Er hatte zum Fall Amerell folgendes erklärt:

Nur durch den Mut von Herrn Kempter konnten wir die Missstände aufdecken und können nun darauf reagieren. In anderen Bereichen dauert es bis zu 40 Jahre, ehe sich die Leute zu so etwas äußern.

Das darf er jetzt nicht mehr sagen, denn das Landgericht Augsburg hat eine einstweilige Verfügung gegen den DFB-Präsidenten erlassen. Die Äußerung verletze Amerells Persönlichkeitsrecht, weil sie sexuellen Missbrauch von Kindern mit einer „Beziehung zweier Erwachsener“ gleichstelle.

Aber darf man sich auch freuen, dass es Zwanziger trifft? Oder sollte nicht doch lieber das Kopfschütteln darüber überwiegen, wie sehr Gerichte mittlerweile auf der Meinungsfreiheit rumtrampeln – und es womöglich noch nicht mal merken.

Das fängt schon damit an, dass Zwanziger die Kirche gar nicht erwähnt. Auch kirchliche Missbrauchsfälle nicht. Sicher kann man die Worte des DFB-Präsidenten unschwer so interpretieren, dass er die aktuelle Diskussion um Missbrauchsfälle in der katholischen Kirche meint. Aber mehr als eine Interpretation ist es nicht.

Selbst wenn Zwanziger einen Vergleich Kirche – DFB machen wollte, wo ist dieser falsch? Zwanziger möchte herausstellen, dass im DFB mögliche Straftaten bzw. Sportvergehen eben nicht unter den Teppich gekehrt, sondern, unter regem Anteil der Öffentlichkeit, zügig aufgearbeitet werden. Ob das nun wirklich so ist und ob alles richtig läuft, ist dagegen schlichtweg unwichtig. Zwanziger sagt seine Meinung über die Prozesse „in anderen Bereichen“ und beim DFB. Auch wenn diese Meinung grottenfalsch sein sollte, darf er sie nicht nur haben, sondern auch äußern.

Und das Persönlichkeitsrechts des Oberschiedsrichter Amerell? Nicht mal mit größter Mühe gelingt es mir aus dem Satz herauszulesen, dass Zwanziger Amerell mit einem „Kinderschänder“ gleichsetzt. Zwanziger spricht von „Missständen“ und meint offensichtlich Sexualdelikte, die im Wirkungsbereich großer Organisationen stattfinden. Das ist schon der Aussagerichtung her weit von einer Diffamierung Amerells entfernt. Der sachliche Kern der Äußerung bezieht sich überdies auf die Bereitschaft des Schiedsrichters Kempter zur Aussage.

Gewagt auch die Unterscheidung des Landgerichts Augsburg zum Unterschied zwischen sexuellen Missbrauch von Kindern und der Beziehung zweier Erwachsener. Ob und wie sich Manfred Amerell verhalten hat, ist ja noch längst nicht abschließend geklärt. Gleiches gilt für die Frage einer möglichen Strafbarkeit.

Das Landgericht Augsburg hätte im Zweifel für den „Angeklagten“ entscheiden sollen. Ausnahmsweise bin ich froh, dass der DFB klagefreudig und finanzstark ist. Denn so besteht wenigstens die Chance, dass diese Fehlentscheidung korrigiert wird.

Unmittelbar vor dem Zivilfahrzeug

Mein Mandant soll 80 Euro Bußgeld zahlen und drei Punkte in Flensburg kassieren, weil sich bei der Fahrt auf die Autobahn vom Dach seines Lkws ein Eisbrocken gelöst haben soll. Die Sache wäre sicher folgenlos geblieben und unter Winter verbucht worden, hätte der Mandant nicht besonderes Pech gehabt:

Das Eis schlug unmittelbar vor dem Zivilfahrzeug der Polizei auf.

Ich warte nun auf das Schreiben der Beihilfestelle, mit dem diese Verdienstausfall und Heilbehandlungskosten für die Kripo-Kommissare auf Geschäftsreise erstattet verlangt. So ein traumatisches Erlebnis kann doch nur zu vorübergehender Dienstunfähigkeit geführt haben.

Kreisverkehr hebt Tempolimits auf

Wie lange gilt eine Geschwindigkeitsbegrenzung? Jedenfalls nicht mehr hinter einem Kreisverkehr, hat das Oberlandesgericht München entschieden.

Nach Auffassung des Gerichts gelten Geschwindigkeitsbegrenzungen generell nur bis zur nächsten Einmündung oder Kreuzung. Der Kreisverkehr habe überdies Vorfahrt, so dass sich durch Einfahrt in den Kreisverkehr ohnehin eine „Zäsur“ für alle Autofahrer ergebe. Die Geschwindigkeitsbegrenzung bis zur Einfahrt müsse ja auch nicht für alle Fahrbahnen gelten, die in den Kreisverkehr münden.

Konsequenz: Soll nach der Ausfahrt aus einem Kreisverkehr ein besonderes Tempolimit gelten, muss ein neues Verkehrsschild her.

(Gefunden im beck-blog)

Nicht opportun

Die Polizeibeamten zeigten sich großmütig und stellten keinen Strafantrag. Sicher, meine Mandantin war während eines Einsatzes, der sich noch nicht mal gegen sie richtete, ausgeflippt. Sie bedachte die Beamten mit einigen deftigen Schimpfworten und erwähnte die Gestapo. Halt Alltag für Polizeibeamte, insbesondere wenn sie es mit Angetrunkenen zu tun haben. Meine Mandantin hatte 1,5 Promille getankt.

Kein Strafantrag – jeder vernünftige Staatsanwalt hätte das Verfahren sofort eingestellt und sich Wichtigerem zugewandt. Aber in diesem Fall war das zwar möglich, aber vielleicht nicht opportun. Denn der Polizeipräsident höchstpersönlich stellte Strafantrag. Einzelheiten habe ich bereits hier erzählt.

So kam es also, wie es kommen musste. Anklage, Gerichtsverhandlung. Auf dem Flur habe ich die wartenden Beamten angesprochen, ob sie denn wissen, wieso sie trotz nicht gestellter Strafanträge als Zeugen aussagen sollen. Dass ihr oberster Chef die Sache höher hängt als sie selbst, war ihnen nicht bekannt. Sie fanden es aber gaaaaaaaanz toll. Zumal sie beide weit angereist waren und etliche Stunden in Düsseldorf abhängen konnten, bis ihre Nachtschicht beginnt.

Ich war mir ziemlich sicher, wie die Beamten ausgesagt hätten. Jedenfalls tendierten sie nicht dazu, die Sache wichtiger zu machen, als sie ist. Allerdings kam es gar nicht mehr zu einer Aussage. Der Staatsanwalt, nicht jener, der die Anklage geschrieben hat, war der Meinung, dass man nicht jemanden für eine Beleidigung bestrafen muss, wenn der Beleidigte dies gar nicht wünscht. Und die Ehre der Polizei als Apparat, das füge ich mal an, kann sicher an anderer Stelle überzeugender verteidigt werden.

Nun zahlt meine Mandantin 250 Euro ans Sozialwerk der Polizei, das Verfahren wird ohne Strafe eingestellt. Die Justiz hat nach weit über einem Jahr einen Fall erledigt, mit dem sie sich nie hätte herumschlagen müssen.

Angeblich redselig

Ich weiß nicht, was da schief läuft. Aber mit dem Verhalten eines bestimmten Ausländeramtes habe ich derzeit echte Probleme. Diese Bedenken habe ich dem zuständigen Gericht wie folgt mitgeteilt:

… Entgegen den Angaben im Bescheid stammt die Klägerin nicht aus Nigeria. Die Klägerin hat zu keinem Zeitpunkt gegenüber den Mitarbeitern des Ausländeramtes zugegeben, aus Nigeria zu stammen.

Dieses angebliche Eingeständnis ist nicht protokolliert worden. Es beruht lediglich auf Aktenvermerken der Mitarbeiter des Ausländeramtes. Bemerkenswert an den Aktenvermerken ist, dass diese erst angefertigt wurden, nachdem das Ausländeramt die Beschwerdebegründung vorliegen hatte. Vorher war wohl niemand auf die Idee gekommen, die angeblich so freimütigen Äußerungen meiner Mandantin vor oder nach dem eigentlichen Termin zu dokumentieren.

Die Klägerin beteuert, derartige Angaben niemals gemacht zu haben. Dies wird untermauert durch das sonstige Verhalten der Klägerin. Die Klägerin war bei ihrer Festnahme nach einem Vermerk der zuständigen Polizeibeamten noch nicht einmal in der Lage, die englische Belehrung über ihr Schweigerecht zu verstehen.

Obwohl die Polizei auch später in der Justizvollzugsanstalt mehrere, teils mehrstündige (!) Versuche gemacht hat, die Klägerin zu vernehmen, hat die Klägerin von ihrem Schweigerecht Gebrauch gemacht. Das Ergebnis der polizeilichen Vernehmungen ist gleich null.

Auch in dem „offiziellen“ Protokoll der Ausländerbehörde, das die Klägerin unterschrieben hat, tauchen Angaben der Klägerin, wonach diese aus Nigeria stamme, nicht auf. Ganz im Gegenteil. Dort steht das, was die Klägerin auch über mich hat mitteilen lassen. Nämlich, dass sie nicht aus Nigeria stammt.

Wieso die Klägerin ausgerechnet „informell“ gegenteilige Angaben gemacht haben soll, ist nicht ersichtlich. Schon vom gerichtsbekannten Ablauf einer derartigen Vernehmung/Anhörung in der Justizvollzugsanstalt scheint es kaum plausibel, dass die Klägerin mit den Mitarbeitern des Ausländeramtes mal locker „am Rande“, aber doch zur Sache geplauscht haben könnte, noch dazu durch tatkräftige Unterstützung eines Dolmetschers.

Die Ausländerbehörde scheint von einem gewissen Übereifer motiviert. Das führt zum Beispiel dazu, dass sie falsche Angaben zu angeblich schriftlichen Erklärungen der Klägerin macht. So soll die Klägerin unter anderem eigenhändig als Geburtsort Lagos niedergeschrieben haben. Das ist tatsächlich jedoch nicht richtig. Die Klägerin war lediglich bereit, ihr Geburtsdatum niederzuschreiben. Sämtliche anderen Angaben in dem Formular stammen wohl vom Dolmetscher, wobei die Klägerin auch zum Formular beteuert, zu keinem Zeitpunkt eingeräumt zu haben, aus Nigeria zu stammen. Das Wort Lagos ist auf dem Papier noch nicht einmal zu entdecken.

Dass das Formular gar nicht von der Klägerin ausgefüllt wurde, zeigt sich ja schon daran, dass eine der deutschen Sprache nicht mächtige junge Frau bei einzelnen Punkten kaum „unbekannt“ eintragen würde.

Die Klägerin berichtet, dass sowohl die Mitarbeiter des Ausländeramtes als auch der Dolmetscher ihr beständig eingeredet hätten, sie solle zugeben, aus Nigeria zu stammen. Dass hier einiges zweifelhaft gelaufen ist und – vorsichtig formuliert – eine offensichtliche Voreingenommenheit besteht, ergibt sich weiter aus dem Hinweis in der Akte, wonach der Dolmetscher der Überzeugung sei, die Klägerin stamme aus Nigeria.

Dolmetscher sollen aber dolmetschen und keine ethnologischen Expertisen abgeben. Wenn sie es doch tun, lässt das wiederum an der Qualität ihrer Übersetzungsarbeit zweifeln und Parteilichkeit vermuten. Gleiches gilt für ein Ausländeramt, das sich für die Herkunft einer Person auf die Einschätzung eines Dolmetschers beruft. …

Kein Abruf durch die abrufenden Stellen

ELENA, die seit Jahresanfang in Fahrt kommende Datenkrake im Bereich der Lohnabrechnung und Sozialversicherung, stellt die Zwangsbeteiligten natürlich nicht ganz rechtlos. So gibt es einen Auskunftsanspruch. Jedem Teilnehmer ist auf Verlangen mitzuteilen, welche Daten über ihn gespeichert sind (§ 103 Abs. 4 SGB IV).

Dummerweise scheinen sich die Behörden aber nicht in der Lage zu sehen, diesen Auskunftsanspruch auch zu erfüllen. So heißt es auf der ELENA-Homepage:

Im ELENA-Verfahren besteht ab 2010 für den Teilnehmer ein Anspruch auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten. Eine Auskunft ist vor 2012 aber nicht realisierbar, da der Abruf durch die abrufenden Stellen erst ab 2012 möglich ist.

Aus datenschutzrechtlichen Gründen ist eine Öffnung des Verfahrens gegenüber Dritten ohne die Zwischenschaltung einer prüfenden abrufenden Stelle, also dem Vieraugenprinzip mit zwei Signaturkarten, nicht zu vertreten. Von daher wird es im Übergangszeitraum bis 1. Januar 2012 keine Auskunftsmöglichkeiten an die Teilnehmer geben.

Ein privates Unternehmen, das mit dem lapidaren Hinweis auf fehlenden technische Möglichkeiten beziehungsweise ein nicht ausgereiftes System seine Auskunftspflicht nach § 34 BDSG mal kurzerhand für zwei Jahre verneint, müsste wahrscheinlich zügig mit Verurteilungen, Zwangsvollstreckung und auch Bußgeldern rechnen.

Wenn man der Staat ist, setzt man den Datenschutz in Form des Auskunftsanspruchs halt einfach außer Kraft. Ob und inwieweit das haltbar ist, werden sicher bald die Gerichte entscheiden.

Nachtrag: Hier kann man sich an einer Verfassungsbeschwerde gegen ELENA beteiligen.

(Danke an Jupp Schugt für den Hinweis)

Anzahl berichtigt

Aus dem Bericht einer Kreispolizeibehörde:

Beim Verladen der Kartons auf ein Transportwägelchen wurde im Asservatenraum festgestellt, dass einer der Kartons geöffnet und leer war. Die Anzahl der sichergestellten LCD-Flachbildschirme musste von elf auf zehn Stück berichtigt werden.

Weiter ist, soweit ersichtlich, nichts passiert.

Monatliche Einkünfte

Nachdem das Amtsgericht ein Machtwort gesprochen hat, gab der zahlungsunwillige Arzt nun tatsächlich die eidesstattliche Versicherung ab. Durch ein Vögelchen war unserem Mandanten zugetragen worden, dass der Doktor in anderer Sache bei einem Gerichtstermin erscheinen muss. Eine günstige Gelegenheit für die Gerichtsvollzieherin, die den Arzt gleich verhaftete.

Für seine angeblich unglaublich angeknackste Psyche ist der Mediziner mit eigener Praxis übrigens erstaunlich leistungsfähig. Im Vermögensverzeichnis schreibt er:

Ich erziele als Arzt monatliche Einkünfte in Höhe von 20.000 € brutto.

Gleichzeitig räumt er ein, dass sämtliche Honorare von Privatpatienten aufs Konto seiner Tochter umgeleitet werden. Im nächsten Satz weist er dann darauf hin, dass künftige Honorare ab sofort auf ein „Notaranderkonto“ bei seinen Hausanwälten gehen.

Ich nehme an, er macht sich falsche Vorstellungen davon, wie pfändungsfest so ein „Anderkonto“ ist. Das werden wir jetzt mal als erstes testen, und dann geht die Strafanzeige gegen die Tochter wegen Beihilfe zum Vereiteln der Zwangsvollstreckung raus.

PS. Die Verhaftung hat keine offensichtlichen Schäden hinterlassen. Nach der eidesstattlichen Versicherung musste der Arzt schnell in die Praxis zurück. Die Patienten warteten bereits.