Abmahnanwälte berechnen keine Millionen

Vor dem Kölner Landgericht mussten vorgestern der Hamburger Anwalt Clemens Rasch und ein Kollege aussagen. Raschs Kanzlei gehört zu den emsigsten Abmahnern im Bereich Filesharing.

Es ging um das Geschäftsmodell Massenabmahnung und insbesondere um die Frage, ob die Anwälte für Ihre Auftraggeber überhöhte Gebühren geltend machen. Es wird nämlich bezweifelt, dass etwa die Musik- und Filmindustrie bzw. die von ihr beauftragten Firmen wie DigiProtect tatsächlich von den Anwälten die Kosten in Rechnung gestellt bekommen, welche bei den Abgemahnten eingefordert werden.

Diese Frage ist wichtig, denn grundsätzlich dürfen von einem Abgemahnten nur die Anwaltskosten verlangt werden, die auch der Abmahner – als Auftraggeber des Anwalts – letztlich selbst zahlt. Dass dies tatsächlich geschieht, scheint der Zeuge Rasch jedenfalls nicht behauptet zu haben. Er soll eingeräumt haben, dass im Falle eines Vergleichsschlusses mit dem Abgemahnten, zum Beispiel Zahlung einer Pauschale von 400,00 €, die an sich weitergehenden Kosten, mit denen gern in den Schreiben gewunken wird, gegenüber den Rechteinhabern nicht mehr geltend gemacht werden.

Die Differenz zwischen dem an sich mickrigen Vergleichsbetrag und den rechnerischen Anwaltskosten von teilweise mehrere tausend Euro versickert also im Sande. Rasch soll erklärt haben, hierüber würden dann immer individuelle Vereinbarungen geschlossen.

Jedenfalls kann man nun recht gewiss sein, dass die Film- und Musikindustrie keinesfalls die Millionenbeträge an Anwaltsgebühren erstattet, die sich eigentlich aus den Abmahnungsschreiben ergeben. Allerdings führt dies dazu, dass sich die Frage stellt, wieso die (im Einzelfall) verklagten Abgemahnten dann plötzlich so exorbitante Summen zahlen sollen. Für mein Verständnis läuft das ziemlich eindeutig dem Grundsatz zuwider, wonach der Abgemahnte nur das an Anwaltskosten erstatten muss, die letztlich auch den Abmahner treffen.

Ähnlich sieht es der Kollege Thomas Stadler. Ich hoffe, auch das Landgericht Köln erkennt den Bruch in der Argumentation und streicht die Anwaltskosten aus den Klageforderungen raus. Eine Entscheidung soll Ende Januar verkündet werden.

Die Justiz will sich selbst verwalten

Gegen eine Selbstverwaltung von Gerichten und Staatsanwaltschaften hat sich gestern NRW-Justizministerin Roswitha Müller-Piepenkötter (CDU) ausgesprochen. Sie bezieht sich damit auf eine aktuelle Diskusssion darüber, dass sich Gerichte aus ihrer Einbindung in die Justizverwaltung lösen und eine eigene Personal- und Haushaltsverantwortung haben wollen.

„Ich stehe solchen Modellen kritisch gegenüber“, sagte die Ministerin in Düsseldorf bei der Verabschiedung des ehemaligen Verwaltungsgerichtspräsidenten Reinhard Klenke. Auch an seinen Nachfolger Andreas Heusch richtete sie die Mahnung, eine Selbstverwaltung schränke die gesetzlich verankerte Unabhägigkeit der Richter ein. Man solle besser darüber nachdenken, wie die Rechtsschutzgewährung der Bürger verbessert werden könne.

Eine sich selbst verwaltende Justiz jedenfalls laufe Gefahr, eigenen finanziellen Interessen hinterherzulaufen. Der Deutsche Richterbund dagegen ist der Meinung, dass auch in Deutschland ein Selbstverwaltungsmodell eingeführt werden muss. Damit allerdings verlöre das Ministerium seine Eingriffsmöglichkeiten in die Justiz. (pbd)

Tiefenlöschen

Zeit online berichtet heute über den Ermittlungsansatz Nr. 1 im Internet – die IP-Adresse. Es geht auch darum, was man tun sollte, wenn man versehentlich verbotenes Material, zum Beispiel Kinderpornografie, heruntergeladen hat. Zu dem Thema werde ich zitiert:

In diesem Zusammenhang ist oft der Hinweis zu hören, man solle einen irrtümlichen Download auf gar keinen Fall verschweigen, sondern den Fehler sofort bei der Polizei melden. „Davon kann ich nur abraten“, sagt Vetter. Vielmehr sollte man seine Festplatte sofort tiefenlöschen oder noch besser: komplett vernichten. Wer treuherzig zur Polizei ginge, müsse auf jeden Fall mit einem Ermittlungsverfahren rechnen. „Da reibt sich die Polizei doch die Hände.“

Ich gehe dann mal heim, die Zahnbürste packen.

Warten aufs Urteil

Ein Mandant wartet auf ein Strafurteil. Die Entscheidung hat das Gericht am letzten Sitzungstag zwar mündlich verkündet. Die schriftliche Begründung lässt aber auf sich warten.

Tatsächlich haben Richter in Strafsachen ordentlich Zeit, das Urteil zu schreiben. Die Grundfrist beträgt fünf Wochen seit Verkündung der Entscheidung. Gab es mindestens vier Verhandlungstage, sind es sieben Wochen. Ab dem elften Tag kommen für zehn volle Verhandlungstage nochmals jeweils zwei Wochen hinzu.

Überdies muss das Urteil innerhalb der gesetzlichen Frist nur auf der Geschäftsstelle des Gerichts angekommen sein. Wann es dann ausgefertigt und an die Beteiligten versandt wird, spielt keine große Rolle. So kommen dann oft noch mal ein, zwei Wochen drauf.

Ich gucke bei Revisionen auf jeden Fall, ob das Urteil rechtzeitig in der Geschäftsstelle eingetroffen ist. Viele Richter sind überraschenderweise auch nur Menschen und als solche durchaus nicht abgeneigt, Fristen bis auf den letzten Moment auszunutzen. Oder auch mal einen oder ein paar Tage dranzuhängen in der Hoffnung, es wird schon niemand merken.

Schlecht nur, wenn es auffällt und das Revisionsgericht alllfällige Entschuldigungen (Überlastung, Nichtvorlage der Akten, allgemeines Behördenchaos) nicht akzeptiert. Dann muss die ganze Verhandlung wiederholt werden.

Zuletzt hatte ich das bei einem Strafrichter. Kurz vor der Rente verlor er offensichtlich nicht nur die Lust, sondern auch den Überblick. Unser Urteil schrieb er einen Tag vor dem Ruhestand – über vier Wochen zu spät.

Seine Nachfolgerin hat ohne Murren neu verhandelt und die Strafe deutlich gemindert.

Abmahnanwalt scheitert an Verfügung

Meine These, dass juristische Qualität proportional abnimmt mit dem Gebrauch von Ausrufezeichen, ist heute bestätigt worden!!!

Der Frankfurter Abmahnanwalt Dr. Udo K. und sein Prozessbevollmächtigter haben es beim Landgericht Frankfurt noch nicht mal geschafft, eine einstweilige Verfügung gegen Rechtsanwalt Thomas Stadler zu erwirken. Stadler hatte sich kritisch mit K.s Geschäften auseinandergesetzt. Daraufhin wurde er nicht nur mit Ausrufezeichen bombardiert, sondern ihm wurden auch Gerichtsverfahren angedroht.

Nun ist es K. und seinem Anwalt nicht gelungen, das Landgericht Frankfurt davon zu überzeugen, dass Stadler nicht nur kritisch, sondern richtig böse ist. Jedenfalls ist ein Antrag auf einstweilige Verfügung zurückgenommen worden. Das geschieht üblicherweise, wenn das Gericht nach Lektüre des Antrags und eventueller weiterer Schriftsätze zu dem Ergebnis kommt, dass die Sache keine Aussicht auf Erfolg hat.

Inflationär verwendete Satzzeichen spielen bei der juristischen Bewertung natürlich keine Rolle.

Näheres bei RA Thomas Stadler

Wirtschaftliche Vorabexekution

Herr S. schloss Ende vorletzter Woche seine kleine Pizzeria auf, als ihm Mitarbeiter des Zolls ein Schreiben im gelben Umschlag überbrachten. Inhalt war ein Gerichtsbeschluss. Man könnte auch von einem wirtschaftlichen Todesurteil sprechen. Ab sofort war das gesamte Vermögen des Herrn S. beschlagnahmt, alle seine Konten gepfändet. Das Wechselgeld aus der Kasse nahmen die Beamten gleich mit.

„Dinglicher Arrest“ nennt sich das, erlassen vom Amtsgericht. Damit sollen Ansprüche des „Justizfiskus“ gesichert werden. Herr S. kann erst wieder Überweisungen machen, seine Miete, die Stadtwerke oder seine Lieferanten bezahlen, wenn er 53.000 Euro bei der Gerichtskasse hinterlegt. Die er nicht hat.

Herr S. erfuhr erst nach Einfrieren seiner Konten, was ihm überhaupt zur Last gelegt wird. Er soll Sozialabgaben nicht entrichtet zu haben. Der Zoll kann zwar nicht belegen, dass Herr S. Mitarbeiter schwarz beschäftigt hat. Frühere Prüfungen, unter anderem eine Betriebsprüfung auch für Lohnsteuer durch das Finanzamt Ende 2008 blieben ohne nennenswerte Beanstandungen.

Aber es geht eben auch anders – durch Spekulation.

Das sieht dann so aus, dass ein Zollbeamter entscheidet, wie viel Personal für so eine kleine Pizzeria erforderlich ist. Herr S. hat aber nur etwa die Hälfte dieses angeblich erforderlichen Personals auf der Payroll. Die messerscharfe Schlussfolgerung: 50 % des angeblichen Personals arbeitet schwarz. Praktischerweise werden dann auch noch stattliche fiktive Gehälter für dieses fiktive Personal angesetzt. So kommt man zu nicht gezahlten Sozialabgaben in erheblicher Höhe – und die Folgen hieraus sind ganz und gar nicht fiktiv.

Der Steuerberater von Herrn S. war fassungslos, als er sah, wie Beamte den Personalbedarf einer kleinen Pizzeria berechnen. Auch ich kann nur feststellen: Auf so krude Zahlen zu einem „Mindestpersonal“ kann man nur kommen, wenn man die Personaldecken in wasserköpfigen Behörden und das dortige Arbeitstempo auf den Rest der Welt projiziert.

Abgesehen davon hat man im Eifer auch vergessen (und insbesondere nicht erfragt), dass Herr S. Familienangehörige einsetzt. Das nennt sich Familienhilfe und ist nicht zu beanstanden. Selbst wenn man zum Beispiel die Ehefrau und die erwachsene Tochter, die fleißig helfen, nur als einen Arbeitnehmer ansetzt, sieht die offizielle Rechnung schon ganz anders aus.

Nun ist es nicht so, dass Herr S. schon zu irgendwas verurteilt wäre. Das Verfahren hat, wie gesagt, erst begonnen. Aber erst mal werden seine Konten eingefroren – dann schaut man man mal, was sich nach zwei-, vielleicht dreijährigem Prozess so ergibt. Dass Herr S. bis dahin seinen Laden nicht mehr hat, pleite ist und ohnehin nichts mehr zahlen könnte – was soll`s? Falls sich die Vorwürfe nur teilweise oder vielleicht gar nicht belegen lassen sollten, aber, ach was, daran wollen wir doch heute gar nicht denken…

Herr S. hat übrigens noch mal Glück im Unglück. Am Landgericht, das über die Beschwerde für den Arrest zuständig ist, gibt man noch etwas auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Wie es aussieht, wird der Arrest nun auf 10.000 Euro reduziert. Das ist ein Betrag, den ich nach Rücksprache mit meinem Mandanten selbst vorgeschlagen hatte. Vor allem, um kein Alles-oder-nichts-Spiel mit ungewissem Ausgang spielen zu müssen.

Die nun in Rede stehende Summe kann Herr S. stemmen. Sobald die Sicherheit hinterlegt ist, können wir das Verfahren ganz normal durchziehen. Am Ende wird sich zeigen, ob und was an Herrn S. hängen bleibt. Ich tippe mal, er kriegt noch gut was von seinen 10.000 Euro wieder.

Geschäftsreisen

Eines der Geheimnisse im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ist für mich die Erstattung von Parkgebühren. Oder besser, die Nichterstattung von Parkgebühren. Wenn ich beispielsweise als Verteidiger am Düsseldorfer Amts- oder Landgericht tätig bin, kriege ich die Kosten fürs Parkhaus nicht erstattet. Weder vom Mandanten noch von der Staatskasse, sofern ich als Pflichtverteidiger beigeordnet bin.

Liegt das Gericht dagegen außerhalb der Stadt Düsseldorf, kriege ich die Parkgebühren komplett bezahlt. Außerdem Fahrtkosten (30 Cent pro Kilometer) und ein Abwesenheitsgeld von bis zu 60,00 €.

Warum diese unterschiedliche Behandlung? Parkgebühren, Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld setzen eine „Geschäftsreise“ voraus. Diese Geschäftsreise ist nach dem Vergütungsgesetz nur gegeben, wenn das Reiseziel außerhalb der Gemeinde liegt, in welcher der Anwalt seine Kanzlei hat.

Ich kann ja nachvollziehen, dass nicht jeder Fall vor Ort eine Spesenabrechnung für ein paar lumpige Kilometer nach sich ziehen soll. Aber bei den Parkgebühren ist die Situation doch anders, weil sie ja unabhängig vom Ort anfallen.

Gut, eine andere Lösung wäre, mich mit den Mitarbeitern an der Schranke zum Düsseldorfer Gerichtsparkplatz zu vertragen. Dort dürfte ich mein Auto an sich auf dem Anwaltsparkplatz abstellen. Doch bevor ich mich mit den dort eingesetzten chronischen Miesepetern abgebe, zahle ich lieber für eins der zum Glück ausreichend vorhandenen Parkhäuser – sogar aus eigener Tasche.

Er habe seinen Sohn schlagen müssen

Aus einem Strafurteil:

Er habe daraufhin dort angerufen und den Zeugen G. A. am Telefon gehabt, der ihm gegenüber seine Tatbeteiligung bestritten habe. Am Folgetag sei der Vater des Zeugen G. A. zu ihm gekommen und habe sich für das Verhalten seines Sohnes … entschuldigt. Der Vater des Zeugen G. A. habe weiter bekundet, er habe seinen Sohn schlagen müssen, um diesen zur Wahrheit zu bewegen. Daraufhin habe der Sohn seine Tatbeteiligung zugegeben.

Als ich das las, war ich wirklich gespannt, ob die Verurteilung des möglichen Mittäters von G. A. auch auf diese Episode gestützt wird. Aber der Richter bezieht sich lediglich auf andere Zeugenaussagen, denen er „uneingeschränkt“ folgt. Die angeblichen Äußerungen des G. A. zu seinem Vater erwähnt er mit keinem Wort.

Ein durch „Folter“ erlangtes Geständnis, noch dazu übermittelt durch Dritte, wäre auch ein zu schöner Revisionsgrund gewesen.

Die Rechtsabteilung schreibt

Mail von der Gegenseite. Absender ist, und das steht wirklich da, die „Rechtsabteilung“:

Da es im Moment nur darum geht, wer hat die dickeren Eier, kann er es gern auf einen Onlineabtausch ankommen lassen. Er kann gewiss sein, wir haben die grösseen Kapazitäten und Erfahrungen um Ihn fertig zu machen. Das einzige was er gewinnen kann ist Erfahrung was im Netz alles möglich ist.

Dabei habe ich so sachlich geschrieben.

Fleißig ermittelt

Es geht um harmlose, noch dazu grieselige Videoaufnahmen, die jemand aus seinem Fenster gemacht hat. Die Aufnahmen zeigen nur, was auf einer Anliegerstraße passiert. Zum Beispiel sind Fußgänger zu sehen, die vorübergehen. Allerdings sind die Aufnahmen von so schlechter Qualität, dass die Gesichter nicht zu erkennen sind. Also keine Verletzung des Rechts am eigenen Bild.

Das hinderte die Polizei in der Person eine Kriminalhauptkommissars aber nicht, eine Akte anzulegen und fleißig zu ermitteln. Es werden sogar Zeugen vorgeladen und vernommen. Ermittelt wird, so steht es mehrfach in der Akte, wegen „Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen“. Das ist der (neue) Paparazziparagraf. Er hat folgenden Wortlaut:

Wer von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt Bildaufnahmen herstellt oder überträgt und dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Ist eine Straße eine Wohnung? Oder ein gegen Einblick besonders geschützter Lebensbereich?

Wer Steuern zahlt, darf sich ärgern. Jetzt.

Bloß nix Legales

Wer auf studiVZ oder meinVZ Werbung schalten möchte, unterliegt strengen Anforderungen. Es gibt sogar einen Werbekodex. Der enthält in Ziff. 4.1 die Pflicht, nur Anzeigen für illegale Machenschaften zu schalten:

Die Anzeigen dürfen keine Inhalte nicht zum Werbegegenstand haben, die gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen.

Um freundliche Beachtung wird gebeten.

(Danke an Philipp Ronicke für den Hinweis)