SchülerVZ-Affäre: Bot die Firma freiwillig Geld?
Der für die Meinungsfreiheit gefährlichste Boden der Republik
Netzeitung: Computer ersetzt Redakteure
Uni Bonn: Selbst verschuldeter Massenauflauf
Die Auskunftsfreude einer Kundin, der Journalistin Eva Schweitzer, könnte dem Plagiats-Suchdienst TextGuard langfristig das Geschäftsmodell verhageln. Sie habe ein „Gesamtpaket“ gebucht, mit dem TextGuard nach unerlaubten Veröffentlichungen ihrer Artikel suche, ließ die Autorin freimütig in ihrem taz-Blog verlauten. Was nach dem Kontext recht eindeutig besagte: Ich zahle nichts, kriege aber auch nur im Erfolgsfall Geld.
Dummerweise ist es dann aber nicht mehr so einfach mit den exorbitanten Anwaltshonoraren, die in den Abmahnungen in Rechnung gestellt werden. In Schweitzers Fall waren es knapp 1.000 Euro, die ein Blogger allein an den angeblich von Schweitzer, faktisch aber wohl eher von TextGuard in Marsch gesetzten Juristen zahlen sollte.
(Wobei es dann auch Praxis ist, dass Anwälte ihre Honorare teilweise wieder an den Auftraggeber erstatten und sich so künftige Mandate sichern. Sie sollen ja nicht die einzigen sein, die am Abmahnwesen verdienen. Das nennt sich dann „Abmahnpartnerschaft“.)
Anwaltskosten können von einem Abgemahnten aber regelmäßig nur in der Höhe verlangt werden, wie sie letztlich auch der Abmahner selbst zahlen würde. Zum Beispiel, wenn sich herausstellt, dass der Abgemahnte pleite ist. Oder, was ja vorkommen soll, sich die Abmahnung als haltlos erweist.
Wird aber ein Komplett- bzw. Rundum-Sorglos-Paket auf Erfolgsbasis vereinbart, hat der beauftragte Anwalt gar keinen Gebührenanspruch gegen den Abmahner. Mit der Folge, dass der Abgemahnte auch nichts erstatten muss; jedenfalls nicht die gesetzlichen, bei entsprechenden Streitwerten sehr hohen Gebühren.
Von daher ist es wenig verwunderlich, wenn Firmen wie TextGuard sehr auf die Geheimhaltung ihrer Verträge bedacht sind. Kommen die Vereinbarungen nämlich ans Licht, so wie durch Eva Redselig, eröffnen sich für die Abgemahnten ganz neue Einwendungen.
Diese Gegenargumente sind durchaus vielversprechend. So muss zum Beispiel der bekannte Hamburger Abmahnanwalt Clemens Rasch demnächst in den Zeugenstand treten. Ein Gericht möchte von ihm wissen, ob die Musik- und Filmindustrie ihm tatsächlich jene gesalzenen Gebühren erstattet, die er in seinen Abmahnschreiben lange Zeit geltend machte. Hier geht es um Millionenbeträge.
(In jüngster Zeit werden beim Film-, Musik- und Pornoabmahnungen ja fast nur noch Pauschalen gefordert, die im Vergleich zu den Goldgräberzeiten fast mitleidserregend niedrig sind. Letztlich stellen sich aber auch wieder ähnliche Fragen, wenn im Falle der Nichtzahlung der Pauschale doch wieder die angeblich „tatsächlich angefallenen“ Anwaltsgebühren vor Gericht eingefordert werden – sofern ausnahmsweise mal tatsächlich geklagt wird.)
Kein Wunder also, dass der Geschäftsführer von TextGuard nicht begeistert von Eva Schweitzers Auskunftsfreude ist und, so berichtet es Telepolis, eine Art Geheimnisverrat bejammert. Vielleicht hat er ja den Mumm, die Journalistin deswegen juristisch zu belangen.
Man wird ja noch träumen dürfen.
Der Anwalt auf der Gegenseite hat den Beschluss angefochten, mit dem das Gericht seinem Mandanten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt hat. Als er einsah, dass er damit nicht weiterkommt, nahm er die Beschwerde zurück. Wir haben dann beantragt, dem Gegner auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.
Nun möchte der Anwalt folgendes:
… wird beantragt, von der Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten abzusehen, da die sofortige Beschwerde nur aus rein wirtschaftlichen Gründen zurückgenommen wurde.
Dummerweise hat das Gericht überhaupt gar keine andere Möglichkeit, als der Gegenseite nun auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens, zu denen auch die Anwaltskosten als außergerichtliche Kosten gehören, aufzuerlegen. Eine Ermessensentscheidung ist gar nicht möglich, weil vom Gesetz nicht vorgesehen.
Kein Wunder, dass das Gericht auf eine Stellungnahme von uns verzichtet. Der Schriftsatz wurde nur „zur Kenntnisnahme“ übersandt.
In letzter Zeit waren immer mal wieder Mandanten hier, die Probleme durch falsche oder unberechtigte Schufa-Einträge hatten. Entweder waren die Meldungen sachlich unrichtig. Oder die Mandanten hatten nie eine Schufa-Klausel unterschrieben, so dass die Übermittlung der Daten nicht zulässig war.
Die Schufa reagierte in allen Fällen zügig auf das jeweilige Fax. Es dauerte keine zwei Tage, bis die beanstandeten Daten gelöscht – nicht nur vorläufig gesperrt – wurden.
Neugierig geworden, habe ich die 7,80 Euro für eine Schufa-Eigenauskunft investiert. Die war ebenfalls zwei Tage nach Bestellung im Briefkasten.
Bis auf einen sind die Einträge alle nachvollziehbar. Dieser Eintrag stammt von der DKB-Bank. Die Bank hat sich bei der Schufa am 27. Juli 2009 über mich erkundigt. Was die Schufa wiederum als „Konditionenanfrage zu einer Kreditanfrage“ gespeichert hat.
Richtig ist daran lediglich, dass ich im Juli mal auf der Internetseite der DKB-Bank war und das Antragsformular für ein DKB-Cash-Konto ausfüllte. Soweit ich mich erinnere, habe ich auch den mir online vorausgefüllten Eröffnungsantrag runtergeladen und ausgedruckt. Ich habe ihn aber definitiv nicht zurückgeschickt, weil ich dann doch keine Lust auf das Konto hatte. Dementsprechend habe ich auch nie was von der DKB-Bank gehört.
Die DKB-Bank hatte demnach von mir jedenfalls kein verifizierbares Einverständnis mit der „Anfrage“ an die Schufa. Überdies hatte sie auch noch nicht den von ihr selbst verlangten schriftlichen Antrag auf Kontoeröffnung vorliegen, denn diesen Antrag habe ich ja nie abgeschickt.
Auch wenn eine Konditionenanfrage nach Angaben der Schufa nicht den persönlichen Score-Wert verschlechtert, stellt sich mir doch die Frage, wieso die DKB-Bank schon bei der Schufa anklopft, bloß weil irgendwer online Daten eingibt. Kann sie nicht warten, bis der schriftliche Kontoeröffnungsantrag bei ihr eingeht?
Nach den Schufa-Regeln müsste sie es wohl. Zitat aus einer Informationsbroschüre der Schufa:
– Informationen dürfen nur dann angefragt oder weitergegeben
werden, wenn eine Person mit einem Unternehmen einen Vertrag
abschließen möchte oder bereits ein Vertragsverhältnis besteht.– Im Kreditbereich muss zudem die Einwilligung zur Weitergabe
vorliegen – z.B. die von Ihnen akzeptierte SCHUFA-Klausel.
Ein Kommentar von Florian Holzhauer
Seit gestern treffen sich die USA, Japan, die EU und acht weitere Staaten in Seoul, um das Anti-Piraterie-Abkommen „ACTA“ zu besprechen. Der Inhalt ist nicht öffentlich, um genau zu sein sogar eine Angelegenheit von „national security“. Klingt beeindruckend, irgendwie nach „Menschen retten“, sozusagen die Antwort auf Schweinegrippe-Hype und Terrorismus. Weniger nach „Anti-Piraterie“. Trotzdem: Was genau drin steht, und weshalb, ist Verschlußsache.
In den letzten 48 Stunden sickern allerdings die ersten Informationen durch, und alles, was bislang öffentlich wird, klingt irgendwie gar nicht mehr nach Terrorgrippe, sondern altvertraut. Es klingt nämlich stark nach dem Wunschzettel der Copyright-Industrie, wieder einmal.
So wurde gestern zunächst über das „Digital Environment“ diskutiert – angeblich mit einigen alten Bekannten: Internetzugang wird bei Copyrightverstössen abgestellt? Drin. Netzzensur bei Copyrightverstössen? Klar, auch. Direkte Mithaftung des Providers? Ebenfalls. Oder, wie es die Zeit deutlich formuliert: „Stimmten die EU-Verhandlungsführer den ACTA-Vorschlägen aus den USA zu, würden sowohl die Sperren gegen Nutzer als auch die Sperrungen von Inhalten auf ausländischen Servern plötzlich internationales Gebot.“
Ob, sozusagen als Bonusfeature, Seitenbetreiber darauf verpflichtet werden sollen, Multimediainhalte proaktiv auf Copyright zu prüfen zu müssen, ist unklar. Verschiedene Medien berichten darüber, andere verlieren kein Wort.
Heute geht es weiter, mit ähnlich sportlichen Vorstellungen zum „Criminal Enforcement“: Nichtkommerzieller Datentausch soll strafbar werden, Gefängnisstrafen inklusive. Genauso strafbar nach Wünschen der Nachmachen von Software-, Video- oder Musik-Verpackungen. Auch Video-Bootlegs von Konzerten. Auch diverse weitere Erweiterungen der Rechte von Copyrightholdern werden angedeutet.
Liebe Contentindustrie: So nicht. Es ist für mich logisch nicht nachvollziehbar, warum auf der einen Seite um Verständnis und Fair play geworben wird. Weshalb – wie auch wieder in den letzten Tagen hier in den law blog Kommentaren – um Mitgefühl für die Multimedia-Branche geworben wird, die durch jedes kopierte MP3 den Gegenwert einer CD als Verlust notiert, und generell kurz vor dem Aussterben durch Geldmangels ist.
Um dann, auf der anderen Seite, völlig ohne öffentliche Debatte, und auch unter vollständiger Ignoranz bisheriger gesetzlicher Diskussionen und Entscheidungen, wieder einmal den gleichen – Entschuldigung – totalitären Mist irgendwo anders auf den Tisch zu bringen.
Fair play und Demokratie sieht für mich anders aus. Und gerade in einer Industrie, dessen Wert sich ausschliesslich aus emotionalen Aspekten ergibt – der rein materielle Wert einer DVD ist eher überschaubar – sollte man sehr vorsichtig sein, wie weit man den Bogen überspannt. In der Geschichte gibt es genug andere Beispiele von scheinbar unangreifbaren Institutionen, die an ihrer eigenen Selbstherrlichkeit erstickt sind.
Für mich bleibt im Moment nur zu hoffen, dass die Behauptung von Daniel Caspary in der Zeit auch tatsächlich so wahr wird: Dass sich für ACTA im Europarlament keine Mehrheit für diesen neuen Vorstoss finden lassen wird. Auch wenn ich skeptisch bin – bislang war diese Episode wieder einmal alles andere als ein Lehrstück in Transparenz und Demokratie.
Mehr Informationen zu ACTA finden sich zum Beispiel bei der EFF oder im Weblog von Michael Geist sowie Heise & Co.
PS: Sollte ich die Stimmung an diesem sonnigem Donnerstag zu sehr vermiest haben, bitte ich um Verzeihung. Zur Stimmungsaufhellung kann ich zum Beispiel die grossartige Madeleine Bloom wärmstens empfehlen.
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Der Pastor einer evangelischen Gemeinde vermutet, ein Gemeindemitglied sei in kriminelle Aktivitäten verwickelt. Er lädt die betreffende Person zu einem „seelsorgerischen Gespräch“. Aber nicht, um dem Gemeindemitglied zu helfen. Sondern um mit dem durch das Gespräch aus seiner Sicht bestätigten Verdacht zur Polizei zu laufen.
Bei der Polizei scheint der Pastor nicht sofort auf großes Verständnis gestoßen zu sein. Die Vernehmung fängt nämlich damit an, dass der Polizeibeamte ihn eindringlich auf eventuelle Schweigepflichten als Geistlicher hinweist.
Aber das kümmert den Pastor wenig. Er ist so versessen darauf, seine Informationen weiterzugeben, dass man sich eine Aktion Feigenblatt überlegt. Die Anzeige werde, so heißt es, nicht durch den Pastor erstattet. Sondern aufgrund dessen Aussage „von Amts wegen“ – durch den Polizeibeamten.
Die Folge sind umfangreiche Ermittlungen, einschließlich Hausdurchsuchung. Der Herr Pastor soll sehr zufrieden mit sich sein.
In den letzten Jahren hat sich die Bundesregierung bei gut 60 Gesetzen durch externe Berater helfen lassen. Wie nicht anders zu erwarten, tauchen in der Antwort auf eine kleine Anfrage der Linken durchweg große Anwaltskanzleien auf, aber auch verschiedene Professoren.
Die Honorare schwanken zwischen 15.000 und 1.800.000 Euro, wobei einige Aufträge aus Geheimhaltungsgründen geschwärzt sind. So hat die Kanzlei Hölters & Elsing etwa 1.088.591 Euro für einen einzigen Auftrag erhalten – „ergänzende Beratung im Rahmen der Erarbeitung des Entwurfs eines Gesetzes zur Neuorganisation der Eisenbahnen des Bundes“.
Wenn man einen durchaus stattlichen Stundensatz von 400,00 Euro brutto unterstellt – Spesen in unbekannter Höhe nicht berücksichtigt – haben die Anwälte aus der Kanzlei immerhin 2.721 Stunden ergänzend beraten. Bei so einem extremen Bedarf an fachkundiger Beratung ist natürlich klar, dass die Juristen in den zuständigen Ministerien dies nicht alleine stemmen können.
„Das habe ich noch nie gemacht“, sagte der Polizist. „Wie soll das praktisch gehen?“
Ich hatte ihm gerade mitgeteilt, der Staatsanwalt habe keine Probleme, wenn sich mein Mandant die Festplatte seines Notebooks kopiert. Das Notebook hatte die Polizei vor kurzem beschlagnahmt. Allerdings, so die Anordnung des Staatsanwalts, dürften die Daten nur „unter Aufsicht der ermittelnden Polizeibeamten“ kopiert werden.
Meine Idee war nun: Der Mandant kommt mit einer externen Festplatte auf die Dienststelle, stöpselt diese per USB an das Notebook, ruft am Rechner den Windows Explorer auf, markiert „Eigenen Dateien“ (mehr braucht er nicht) und zieht dieses markierte Element auf den Laufwerksbuchstaben der externen Festplatte. Dann einige Zeit warten, und die Daten sollten auf die externe Festplatte kopiert sein.
In Anbetracht dieses echt komplizierten Manövers (und der womöglich damit verbundenen Risiken) entschied sich der Polizeibeamte anders. Er schaute einfach mal in das relativ neue Notebook rein. Mit wenigen Blicken stellte er fest, dass Daten, die für das Verfahren bedeutsam sein könnten, offensichtlich nicht vorhanden sind.
Mein Mandant darf jetzt sein Notebook abholen. Auch eine Lösung.
Der Verwandte eines Mandanten hat eine Vorladung als Zeuge erhalten. Ihm hat die Polizei mal wieder am Telefon erklärt, dass er kommen und aussagen muss. Über eventuelle Rechte, die Aussage zu verweigern, könne man dann „auf der Wache“ diskutieren.
Hier ein Auszug aus meiner Mail an den Mandanten:
Kein Zeuge muss bei der Polizei aussagen. Wenn die Beamten am Telefon das Gegenteil behaupten, ist das falsch. Wer nicht aussagen möchte, muss weder auf die Wache kommen, sich telefonisch melden oder Auskunft geben. Auch dann nicht, wenn ein Polizeibeamter vor der Haustüre oder am Arbeitsplatz steht.
Eine Aussagepflicht besteht nur auf (schriftliche) Vorladung durch die Staatsanwaltschaft.
Davon völlig unberührt sind die normalen Aussage- bzw. Auskunftsverweigerungsrechte, etwa nahe Verwandtschaft oder die Möglichkeit, sich mit einer Aussage selbst zu belasten. Auf diese Rechte kommt es aber nur bei der Aussage vor der Staatsanwaltschaft an, da niemand bei der Polizei überhaupt etwas sagen muss.
Es passiert selten, dass Rainer Wendt was Vernünftiges sagt. Deshalb kommt er auch häufiger im law blog vor. Aber nun ist es dem Vorsitzenden der Deutschen Polizeigewerkschaft doch gelungen, mich zu verblüffen. Wendt widerspricht für seine Gewerkschaft, für mich ehrlich gesagt überraschend, der anderweitig schon lautstark erhobenen Forderung nach einem Verbot von Rockergruppen.
Seine Einsicht:
Dass die Rocker nach einem Verbot brav Rasen mähen, gibt es nur in der Werbung.
Zu Recht weist der Gewerkschaftsvorsitzende auch darauf hin, dass es allein in Nordrhein-Westfalen eine Rockerszene mit rund 30 Vereinen gibt. Für jeden Verein wäre ein Verbotsverfahren durchzuführen. Im Falle eines Verbots würden sich die Betreffenden halt anderen Gruppen anschließen. Oder neue gründen.
Wendt plädiert dafür, kriminelle Handlungen von Rockergruppen entschieden zu verfolgen. Dagegen ist nichts zu sagen, auch wenn die Polizei im konkreten Fall mitunter lustlos oder überfordert scheint.
Stau, die liebe Bahn – ein Betroffener kann sich aus vielen Gründen ein paar Minuten vor Gericht verspäten. Wenige, aber doch eine gewisse Zahl von Richtern betrachten so etwas als Affront. (Meistens sind es jene, die selbst keine Probleme damit haben, Betroffene und Anwälte endlos lang vor dem Gerichtssaal warten zu lassen.) Die Rechtsprechung ist hier auf Seiten des Bürgers: Eine Viertelstunde muss mit dem Beginn der Verhandlung im Regelfall gewartet werden; bei nachvollziehbaren Gründen auch länger.
Das Oberlandesgericht Zweibrücken weist in einer neuen Entscheidung nicht nur auf diese Grundsätze hin. Sondern das Gericht macht auch deutlich, dass der Richter sich auch in Bußgeldsachen jedenfalls zusätzliche Arbeit machen muss, wenn er den Einspruch des unpünktlichen Betroffenen ohne Verhandlung verwerfen will.
Der Richter muss zunächst ins Urteil schreiben, ob und wie sich der Betroffene möglicherweise entschuldigt hat. Im entschiedenen Fall war der Verteidiger da und hatte auf den Stau hingewiesen. Dann hat der Richter zu begründen, warum er trotz der ihm bekannten Umstände nicht abwarten konnte.
Deutliche Worte in Richtung jener unduldsamen Richter, die sich gerne mit der formularmäßigen Feststellung begnügen, der Betroffene habe „unentschuldigt gefehlt“. So einfach wird es ihnen dann künftig wohl nicht mehr gemacht.