Am Ende der Sitzung stutzte der Richter. Dann drückte er hektisch auf die Knöpfe am Saalmikrofon. Ich nehme an, die Ehescheidung wurde bis dahin in den Flur übertragen. Aber seitdem keine schmutzige Wäsche mehr gewaschen wird, dürfte sich der Unterhaltungseffekt draußen in Grenzen gehalten haben.
Parken streng verboten
Vorab zum Bild: Hinter dem grünen Zaun, vor dem das Auto steht, ist keine Einfahrt. Sondern eine Fußgängertreppe. Zwischen Auto und Zaun ist ein Gehweg. Das Auto steht nicht auf der Fahrbahn, sondern auf einer Fläche zwischen Fahrbahn und Gehweg.

Trotzdem maulte mich eine Dame an: „Parken ist hier streng verboten.“ Die Gute arbeitet wahrscheinlich im Altenheim, zu dem die Einfahrt links vom Wagen führt, und ist blockwarttechnisch nicht ausgelastet.
„Sehen Sie denn nicht das Schild? Der Pfeil zeigt nach rechts.“ Deshalb dürfe ich auch nur rechts vom Pfeil parken.
Ich versuchte, ihren Irrtum zu erklären. Dass für einen bestimmten Bereich Parken ausdrücklich erlaubt ist, heißt nicht, dass Parken außerhalb dieses Bereiches verboten ist. Parken ist vielmehr erlaubt, wenn es, zusammengefasst, nicht um einen Gehweg handelt, kein Mittelstreifen in der Nähe ist, niemand behindert wird und, natürlich, kein Parkverbotsschild aufgestellt ist.
„Für die Fläche links vom Pfeil müsste schon ein Schild aufgestellt werden, dann würde ich da nicht mehr parken.“ Wie nicht anders zu erwarten, waren Argumente der Frau egal. Ich konnte dann auch nur noch mit den Schultern zucken und darauf hinweisen, dass ich mein Auto sehr oft da parke. Trotzdem habe ich noch keinen Strafzettel bekommen. Obwohl die betreffende Straße zum Lieblingsrevier der Verkehrsüberwachung gehört.
„Da haben sie ausnahmsweise mal recht“, ereiferte sich die Frau. „Der Hipo hat nämlich auch keine Ahnung.“
Da musste ich dann doch lachen. Wie gut, dass wenigstens einer Bescheid weiß.
Versehen und Feiertage
Der Lohn für zwei Monate war abgerechnet. Aber weil Herr N. kündigte, schaltete sein Chef auf stur. Der Handwerksmeister zahlte einfach nicht. Auf eine Mahnung reagierte er nicht; ich hatte es nicht anders erwartet.
Kaum war die Klage beim Arbeitsgericht eingereicht, kam Post von seinen Anwälten. Die Kollegen sagten zu, ihr Mandant werde innerhalb weniger Tage zahlen. Vor diesem Hintergrund, baten sie, sollten wir die Klage schon einmal zurücknehmen. „Ein Prozessverfahren ist absolut nicht notwendig.“
Das Schreiben kam schon vor meinem Urlaub. Morgen mittag ist der Gütetermin vor dem Arbeitsgericht, denn ich habe die Klage nicht zurückgenommen. Das war die richtige Entscheidung, denn der Lohn ist noch immer nicht gezahlt.
Ich wette, spätestens morgen früh rufen die gegnerischen Anwälte an, erzählen was von Versehen und Feiertagen, versprechen sofortige Zahlung und schlagen vor, den Gerichtstermin aufheben zu lassen. Weil es sich doch nicht lohnt, diesen ganzen Aufwand zu machen.
Abgesehen davon, dass ich nur fünf Minuten mit der U-Bahn fahren muss, vertraue ich in diesem Fall ganz meinem Bauchgefühl. Und das sagt, unbedingt ein Versäumnisurteil erwirken.
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Alle Kunden
Ich hatte dem deutschen Pfandsystem länger Kredit gewährt. Heute sollte Zahltag sein.
Die Mitarbeiterin an der Leergutannahme schaute auf die beiden Ikea-Tragetaschen, gefüllt mit Pfandflaschen aus Plastik.
„Wie viele?“
„Weiß nicht.“
„Haben Sie nicht gezählt?“
„Nein. Sollte ich zählen?“
„Wäre einfacher.“
„Wenn ich beim nächsten Mal komme und sage, es sind 40 Flaschen, ich habe gezählt, zählen Sie dann nicht mehr?“
„Doch.“
„Und wieso ist es dann einfacher?“
„Alle Kunden zählen vorher. Ist halt einfacher.“
„Na, wenn es einfacher ist, zähle ich die Flaschen nächstes Mal vorher. Wenn ich dran denke.“
„Ja, machen Sie das.“
Die Mitarbeiterin machte sich ans Zählen, und auch der Kunde hinter mir begann hektisch, sein Leergut zu zählen. Sein Blick sagte alles. Wir waren uns stillschweigend einig. Lieber den Blödsinn mitmachen, als von der Leergutmaid öffentlich zum Abweichler gestempelt zu werden.
Kopfschmerzpulver
Um die Ecke hat der „China Imbiss Tao“ eröffnet. Sieht ordentlich aus. Aber leider schreckt schon die Karte ab:
In allen warmen Gerichten sind Geschmacksverstärker enthalten!
Bei mir erzeugt das Zeug Kopfschmerzen. Deshalb ist Glutamat der einzige Lebensmittelzusatzstoff, den ich nach Kräften boykottiere.
Kein Stillhalter
Ein Rechtsanwalt hatte uns bei einem Gerichtstermin in Stuttgart vertreten. Jetzt
weist er darauf hin, dass er zu viel Geld erhalten hat. Die vereinbarte Quote von unseren Gebühren und noch dazu eine Zahlung direkt von der Rechtsschutzversicherung.
Dazu sendet er eine detaillierte Abrechnung und kündigt an, den überschießenden Betrag an uns zu überweisen.
Ich bin fast gerührt. Die weitaus meisten Anwälte würden in so einer Situation stillhalten. Weil sie sich sich keine Arbeit machen wollen. Und es zudem naheliegt, dass niemand den Fehler bemerkt.
Lastschrift-Killer
Aus der Jahresrechnung der Stadtwerke Düsseldorf:
Ihr Abschlag inkl. gesetzlicher Umsatzsteuer beträgt künftig … EUR und wird zur Fälligkeit am 02.01.09, 30.01.09, 02.03.09, 30.03.09, 30.04.09, 02.06.09, 30.06.09, 30.07.09, 31.08.09, 30.09.09, 30.10.09 und 30.11.09 von Ihrem Konto abgebucht.
Geschäftsbedingungen und der Gregorianische Kalender sind eine explosive Mischung. Da geht es halt einfach nicht, einmal im Monat abzubuchen. Nein, es muss in manchen Monaten zweimal abgebucht werden, im Folgemonat dafür nicht. Wer sich so was ausdenkt und noch dazu nicht nur Gutbetuchte beliefert, darf sich über unnötig viele geplatzte Lastschriften wohl kaum wundern.
Ich habe die Termine übrigens nachgezählt. Es sind, wie zu erwarten, genau 12 fürs Jahr 2009.
Die kleine Abzocke
War gerade im Sportstudio und durfte den neuesten Aushang zur Kenntnis nehmen. Der Club verlangt ab sofort fünf Euro „Bearbeitungsgebühr“, wenn Kunden von ihren Rechten Gebrauch machen und den Vertrag aus wichtigem Grund aussetzen wollen. Zum Beispiel wegen Krankheit, Schwangerschaft oder Wehrdienst.
Die Gebühr wird sofort bei „Antragstellung“ kassiert. Oder spätestens zum nächsten Monatsanfang abgebucht.
Würde mich nicht wundern, wenn 90 % anstandslos zahlen.
Reef oder Rente
Ich hatte kurz überlegt, ob ich von der Stewardess erzähle, die sich heute unbedingt einen Acer Aspire One bestellen will, um bequem ihre E-Mails lesen und vermutlich stundenlang Big Kahuna Reef 2 spielen zu können.
Aber dies ist ein juristisches Blog, hier interessiert sich keiner für Nachtflüge, deshalb schnell zum Thema: Altersversorgung für Rechtsanwälte. Das Versorgungswerk Nordrhein-Westfalen schickt wie immer zum Jahresende Post, den einzigen von mir bezogenen Newsletter übrigens, der „Mitgliederrundschreiben“ heißt.
Wie schon zu erwarten, gilt auch für uns Anwälte ab heute die Rente mit 67. Ich habe aber ausnahmsweise mal Glück, dass ich schon in die Jahre gekommen bin. Für meinen Geburtsjahrgang 1964 gilt eine Übergangsregelung. Ich darf schon mit 66 Jahren in Rente.
Aber eine Sache (wer liest schon Mitgliederrundschreiben?) ist mir bis heute völlig entgangen. Wir Juristen dürfen anscheinend vorzeitig in Rente gehen. Mit frühestens 60 Jahren. Wenn ich es richtig verstehe, ist die vorzeitige Rente nicht an irgendwelche sonstigen Bedingungen geknüpft, wie sie ja in der Gesetzlichen Rentenversicherung gang und gäbe sind.
Die vorgezogene Rente wird natürlich auch im Versorgungswerk mit Abschlägen erkauft. Wenn ich pünktlich mit 60 tschö sagen täte (wobei Rentenbezug und weiter arbeiten sich wohl nicht ausschließen), würde meine Rente um 26,1 % gekürzt.
Nicht ganz ohne, aber sechs Jahre Flexibilität beim Berufsausstieg sind als Wahlmöglichkeit ja nicht zu verachten. Ich kann dem Gedanken jedenfalls durchaus etwas abgewinnen. Ich könnte zum Beispiel an meinen Gamerfähigkeiten feilen. Da habe ich echt noch Defizite.
Die Partyfrage
„Strafverteidiger sind nicht dafür da, Mutter Teresa zu verteidigen.“
Der Berliner Anwalt Carsten R. Hoenig beantwortet die „Partyfrage“, welche jedem Verteidiger regelmäßig gestellt wird und die auch schon im law blog Gegenstand endloser Diskussionen war.
Der „Dummschwätzer“ im Allgemeinen und im Besonderen
Ein Stadtrat hatte einen anderen Stadtrat während einer Sitzung als „Dummschwätzer“ bezeichnet.
Das Amtsgericht Dortmund verurteilte ihn dafür wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 60 Euro. Das Oberlandesgericht Hamm fand das Urteil in Ordnung.
Anders das Bundesverfassungsgericht: Wird jemand als „Dummschwätzer“ bezeichnet, könne das vom Recht der freien Meinungsäußerung gedeckt sein (Az: 1 BvR 1318/07). Auszug:
Die Äußerung ist durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens und des Meinens geprägt und deshalb als Werturteil anzusehen. Die polemische oder verletzende Formulierung einer Aussage entzieht diese grundsätzlich nicht dem Schutzbereich des Grundrechts.
Aber Achtung, „Dummschwätzer“ ist nun nicht als Schimpfwort freigegeben. Das Bundesverfassungsgericht machte deutlich, dass es genau auf den jeweiligen Fall und den Kontext ankommt. Wenn man in einem Streitgespräch die nach persönlicher Ansicht dummen Aussagen des anderes so bewerten will, fällt „Dummschwätzer“ unter die Meinungsfreiheit. Ganz allgemein einen anderen als „Dummschwätzer“ zu bezeichnen wäre indes unzulässige Schmähkritik. Auszug:
Wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern – jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik – die Diffamierung der Person im Vordergrund steht, hat eine solche Äußerung als Schmähung regelmäßig hinter dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen zurückzustehen.
Das Amtsgericht habe sich bei seiner Verurteilung zu wenig mit dem Anlass und dem Kontext der Äußerung beschäftigt. Deshalb hob das Bundesverfassungsgericht das Urteil auf und verwies die Sache an das Amtsgericht zurück.
Neujahr, x-fach
Heute nacht kann ich zum ersten Mal ein x-faches Neujahr feiern. Flug LH 783 geht um 23.55 Uhr von Bangkok nach Frankfurt. Da sich die Zeit während des Aufenthalts an Bord um sechs Stunden zurückdreht, dürfte das neue Jahr gleich einige Male anbrechen.
Ich bin jedoch nicht so vermessen, auf sonderlich ausgelassne Stimmung zu hoffen. Partylaune und Lufthansa passen nach meiner Erfahrung eher nicht zusammen.
Allen Lesern, ob und wie auch immer sie feiern, wünsche ich schon jetzt einen guten Rutsch ins Jahr 2009.
Strafantrag auch ohne Unterschrift
Unsere eh chronisch überlastete Justiz hat einen Fall mehr zu verkraften. Einen ganz speziellen, durch den inzwischen viele Gedanken schillern. Es ging und geht um die Frage: Muss ein schriftlich gestellter Strafantrag auch eine Unterschrift haben?
Ja sicher, hatte der Düsseldorfer Amtsrichter Hans-Werner Telle-Hetfeld im Frühjahr klar gesagt. Und damit einen Prozess platzen lassen, in dem ein Rechtsanwalt aus Wuppertal der üblen Nachrede angeklagt worden war. Es sind fünf Berufsrichter im Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf (OLG), die sich von Anwalt Jochen Thielmann wohl in ihrer Ehre verletzt fühlen – der sollte deshalb insgesamt 9.000 Euro Geldstrafe zahlen.
Er hatte den – inzwischen zu Lebenslänglich verurteilten – „Kofferbomber“ Youssef Mohamad E. H. verteidigt. Und dessen Richtern unter anderem vorgeworfen, sie argumentierten bei der rechtlichen Beurteilung „rein ergebnisorientiert“. Der Senat habe das Ziel, den Angeklagten zu verurteilen. Damit hatte er nicht nur den Staatsschutzsenat gegen sich, sondern sofort auch den Ankläger, einen Vertreter des Generalbundesanwalts. Der meinte, der Verteidiger habe „erkennbar“ den Senat „des Verbrechens der Rechtsbeugung bezichtigt“.
Und er informierte Anne-Josè Paul, die Präsidentin des OLG, die es tatsächlich fertig brachte, deshalb Straf-Antrag zu stellen. Allerdings ohne das, was das Lexikon „ein schriftliches Bekenntnis zum Inhalt einer Urkunde“ nennt – eben ohne ihren eigenhändigen Namenszug. Der sei auch überflüssig, meinte die Staatsanwaltschaft Düsseldorf. Álso zog sie mit ihrer Revision vor einen anderen Senat des OLG. Und der urteilte kürzlich, sowas ist Rechtsprechung, der Strafantrag der OLG-Präsidenten sei selbstverständlich ohne deren Unterschrift erlaubt.
Das ergibt sich schon, attestiert der dreiköpfige 1. Strafsenat seiner Chefin, aus deren Briefkopf. Und dem Zusatz: „Maschinell erstellt, ohne Unterschrift gültig“. So ähnlich habe „schon das Reichsgericht“ (1879 – 1945) entschieden: „Daran ist festzuhalten“. Jetzt muss ein weiterer Richter in Düsseldorf erneut verhandeln. Dabei ist es völlig egal, zu welchem Urteil er kommt – der Fall kann noch einmal aufgerollt werden. (pbd)