Wie ich sehe, haben wir neue Briefmarken.
Ich fürchte, der eine oder andere Mandant wird in Ohnmacht fallen.
Meinem Mandanten war vorgeworfen worden, er habe seiner geschiedenen Ehefrau den ihr zustehenden Unterhalt nicht gezahlt. Es geht um uralte, ziemlich komplizierte Scheidungsvereinbarungen, für die man die beteiligten Notare noch heute an die Wand klatschen sollte. Der Prozess war ein ziemliches Stück Arbeit. Am Ende stand – ein glasklarer Freispruch. Das Urteil ist rechtskräftig.
Nun geht es darum, welche Auslagen mein Mandant für die diversen Gerichtstermine erstattet erhält, zum Beispiel seine Anreisekosten aus Frankreich, wo er mittlerweile wohnt. Der Bezirksrevisor, der (nur) darauf zu achten hat, dass die Staatskasse keinen Cent zu viel an Prozessbeteiligte zahlt, legt sich argumentativ ins Zeug. Zum Beispiel mit dieser Äußerung:
Dass dieselben Umstände bereits dazu führten, dass die Anzeigenerstatterin fast ein Jahrzehnt und auch weiterhin ihre Unterhaltsansprüche nicht durchsetzen konnte und kann und zudem der strafrechtliche Vorwurf hieraus resultierte, bleibt überdies ohne jedwede Berücksichtigung durch den Betroffenen.
Ich darf’s noch mal wiederholen: Der Angeklagte wurde freigesprochen. Da ist es schon ganz schön dreist, so was zu schreiben und damit implizit zu behaupten, der zuständige Richter liege falsch. Finde ich zumindest.
Aber es geht noch weiter. Mein Mandant ist nun schon über 80 Jahre alt. Wir haben darauf hingewiesen, dass er alters- und gesundheitsbedingt gewisse Abstriche machen muss. So verzichtet er aus Sicherheitsgründen darauf, während Autofahrten sein Mobiltelefon eingeschaltet zu lassen oder gar E-Mails zu lesen. Deswegen hatte ihn die Nachricht von einer Terminsaufhebung erst erreicht, als er über Nacht bereits aus Frankreich angereist war. Durch die Nichterreichbarkeit während der Reise sind vermeidbare Kosten entstanden, meint der Bezirksrevisor.
Er begründet das wie folgt:
Weshalb das Alter des Betroffenen ein Hinderungsgrund für die Nutzung eines Smartphones sein soll, erschließt sich ebenfalls nicht. Grundsätzlich dürfen die entsprechenden Fähigkeiten altersunabhängig vorausgesetzt werden, zumal die genannten Kommunikationswege kein Teufelswerk sind, sondern die ganz normalen und einfachen Grundfähigkeiten betreffen. Gerade ältere Menschen entwickeln oft erstaunliche Fähigkeiten im Umgang mit modernen Kommunikationsmitteln.
Sagt jemand über einen 81-Jährigen, mit dem er noch nie persönlichen Kontakt hatte. Ich werde meinen Mandanten mal fragen, ob er sich wirklich so was in einem an sich läppischen Kostenverfahren um die Ohren hauen lassen will. Gut möglich, dass die Sache also noch ein Nachspiel hat, bei dem sich dann ausnahmsweise mal der forsche Beamte zu rechtfertigen hat.
Aus einer Strafanzeige:
… stieß Frau M. den Herrn P. kräftig von sich weg, wodurch sie Schmerzen im Handgelenk erlitt. Sie bestand auf einer Anzeigenerstattung wegen versuchter Körperverletzung.
Es ist ja schon ein deutliches Signal, wenn Polizeibeamte in ihrer Anzeige niederschreiben, dass sie nicht verstehen, warum sie das jetzt niederschreiben müssen. Ich jedenfalls spare mir erst mal größere schriftliche Ausführungen. Dass kein Tatverdacht vorliegt, sieht der Staatsanwalt auch selbst.
Ich verrate vermutlich kein Geheimnis, wenn ich feststelle: Nur wenig verleidet einen Strafrichter mehr die Laune als der Umstand, dass für eine Hauptverhandlung aus unvorhergesehenen Gründen zusätzliche Sitzungstage benötigt werden. Weitere Gerichtstermine machen nicht nur Arbeit, sondern passen meist halt auch nicht in den Terminkalender.
Oft sind natürlich die bösen Anwälte schuld. Zum Beispiel, wenn sie (gute) Beweisanträge stellen. Etwas anders trug es sich jetzt im schönen Berlin zu. Dort hatte der Richter in einem Berufungsverfahren nur einen der zahlreichen Zeugen geladen: den Geschädigten namens Maier.
Nur wer erschien nicht? Der Zeuge und Geschädigte Maier. Stattdessen nahm nach dem Aufruf der Sache ein Herr im Gerichtssaal Platz, den man allenfalls als ganz entfernten Augenzeugen einsortieren konnte. Wobei ich eher davon ausgehe, dass er eigentlich gar nichts von der tätlichen Auseinandersetzung gesehen hat, um die es ging.
Wie aber kam es zu dem Auftauchen des Herrn? Ganz einfach, der Gute heißt Mairer, und der Richter hat sich vertan, als er die zu ladenden Zeugen auf der Liste in seinem Computer anklickte. So saßen wir also da, vermissten mehr (Richter) und weniger (ich) Herrn Maier. Und allen war klar: Die Sache war nur am selben Tag zu beenden, wenn man sich aufeinander zu bewegt.
Von da war es dann nicht mehr weit zu einer Art Verständigung. Ich will jetzt nicht sagen, dass diese Verständigung vielleicht nicht auch zu erreichen gewesen wäre, wenn statt Mairer Maier erschienen wäre. Geschadet hat der Fauxpas aus meiner Sicht aber auf keinen Fall. Zumindest bin ich mir sicher, dass der Richter die nächste Zeit doppelt hinschaut, wenn er Ladungslisten erstellt.
Auf Verkehrssünder wird teilweise mit Geräten Jagd gemacht, welche die sogenannten Rohmessdaten gar nicht vollständig speichern. Dies führte zu einem bemerkenswerten Urteil des Verfassungsgerichtshofs in Saarbrücken: Kann der Betroffene die Daten mangels Speicherung nicht überprüfen, kann er sich auch nicht wirksam verteidigen. Genau diese Möglichkeit setze ein Rechtsstaat aber voraus (Grundsatz des fairen Verfahrens).
Das sehen nicht alle Gerichte so, wie jetzt ein aktueller Beschluss des Oberlandesgerichts Oldenburg zeigt. Danach sind auch Messungen ohne Datenspeicherung verwertbar, wenn das Gerät von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen ist. Liege die Zulassung vor und sei das Gerät geeicht, handele es sich um ein standardisiertes Messverfahren. In diesen Fällen, so das Gericht, spreche eben eine Vermutung dafür, dass die Messung richtig ist.
Einen Rechtsanspruch darauf, dass Rohdaten gespeichert werden, sehen die Richter nicht. Sie verweisen darauf, dass auch Messungen mit einer Laserpistole anerkannt werden – obwohl die meisten dieser Geräte seit jeher nur das Ergebnis anzeigen, den Messverlauf aber auch nicht speichern. Allerdings beißt sich die Katze hier offensichtlich in den Schwanz. Denn das könnte man genau so gut in die Richtung werten, dass dann halt auch Messungen mit Laserpistolen nicht überprüfbar und deshalb unverwertbar sind (Aktenzeichen 2 Ss OWi 233/19).
Ich persönlich finde im Internet wenig nerviger als den Umstand, dass man vor dem Besuch fast jeder Internetseite erst mal über diese unglaublich bedrohlichen Cookies aufgeklärt wird – und diesen zustimmen muss. Wie viele hunderttausend Arbeits- und Freizeitstunden gehen wohl in der EU für diese völlig unnütze Tätigkeit drauf? Aber es ist halt wie es ist, und so musste der Europäische Gerichtshof jetzt klären, wie die Zustimmung konkret auszusehen hat.
Anlass für das Urteil war die Internetseite eines deutschen Gewinnspielanbieters. Dieser präsentierte dem Nutzer ein vorausgefülltes Ankreuzkästchen für die Cookies und verband das auch noch mit einer Einwilligung in die Zusendung von Werbematerial.
Das Ankreuzkästchen darf nicht ausgefüllt sein, entscheidet der Europäische Gerichtshof. Sonst fehle es an einer „aktiven Zustimmung“ des Nutzers, wie sie von der EU-Richtlinie gefordert werde. Aktiv müsse der Nutzer in diesem Fall ja nur werden, wenn er die Abwahl des Angebots auswählt, indem er den Haken entfernt.
Dass die Einwilligung zu Cookies nicht mit einer Zustimmung für Werbung verbunden werden darf, versteht sich ohnehin von selbst. Aber auch dies stellt das Gericht nochmals klar (Aktenzeichen C-673/17).
Dieser Abzockfall spielt zwar ganz klassisch auf der Reeperbahn, ist aber letztlich für jeden interessant, der gerne mit Karte bezahlt. Denn nicht nur im Rotlicht kommt es vor, dass Zahlvorgänge am Terminal (angeblich) scheitern. Worauf man dann als Kunde achten muss, illustriert eben jener aktuelle Reeperbahn-Fall, über den wegen des Sitzes der Bank allerdings das Amtsgericht Frankfurt zu entscheiden hatte.
Nachdem in einem einschlägigen Hamburger Etablissement wahrscheinlich nicht viel passiert war, passierte folgendes: Der Gast wollte seine Rechnung bargeldlos zahlen. Am mobilen Terminal, das ihm eine Mitarbeiterin hinhielt, gab er verdeckt die PIN ein. Die Mitarbeiterin ging weg, und zwar mit Lesegerät und Karte. Wenig später kam sie zurück und behauptete, die Transaktion habe nicht funktioniert. Das Spiel wiederholte sich, sogar noch mit einer zweiten Karte des Gastes.
Am nächsten Tag merkte der Gast, dass mit seiner Karte (und unter Verwendung der korrekten PIN) an einem Geldautomaten um die Ecke 2 x 1.000,00 € gezogen wurden. Von seiner Bank verlangte er das Geld zurück, weil er ja im Lokal gewesen sei und nicht am Geldautomaten.
Das Amtsgericht Frankfurt attestiert dem Mann aber grobe Fahrlässigkeit. Der Zahlende müsse die PIN nicht nur verdeckt eingeben. Vielmehr habe er auch dafür zu sorgen, dass Lesegerät und Karte in seinem Blickfeld bleiben. Der Gast hätte also widersprechen müssen, als die Bedienung mit seiner Karte verschwand. Außerdem dürfe ein Kunde die PIN nur ein zweites Mal eingeben, wenn er sich vorher einen Abbruchbeleg geben lässt. Nur in diesem Fall könne der Karteninhaber sicher sein, dass der vorherige Zahlungsversuch wirklich gescheitert ist. Dies verhindere, dass die erneute Aufforderung zur PIN-Eingabe nicht für missbräuchliche Abhebungen genutzt wird.
Den Punkt mit dem Abbruchbeleg kann ich nicht so ganz nachvollziehen. Die PIN des Kunden bleibt ja immer dieselbe, so dass auch das erstmalige Auslesen des Kartenterminals auf die PIN bzw. das heimliche Mitlesen der PIN (Kameras) durchs Personal für die Abhebung am Geldautomaten gereicht hätte. Aber wie auch immer, das Gericht bejaht jedenfalls eine Pflicht, die eigene Karte im Auge zu behalten (Aktenzeichen 30 C 4153/18 – 20).
Ein Katzensitter darf sich nicht wundern, wenn er sich Flöhe einfängt. Diese Lehre kann man aus einem Urteil des Landgerichts Köln ziehen, das über den Streit zwischen einer Katzensitterin und dem Herrchen des Tieres zu entscheiden hatte.
Wie es oft so ist, waren Klägerin und Beklagter gut befreundet. Im August 2017 verreiste der Beklagte. Wie schon zuvor durfte die Klägerin in seiner Wohnung bleiben, sollte aber im Gegenzug die Hauskatze des Beklagten betreuen. Schon am ersten Tag floh die Klägerin jedoch aus der Wohnung – angeblich hatte sie sich bei der Katze Flöhe eingefangen. Mehr als 5.000 Euro Schadensersatz sollte der Katzenhalter dafür zahlen. Denn angeblich war später die eigene Wohnung der Klägerin so stark mit Flöhen befallen, dass nicht mal der Kammerjäger richtig helfen konnte.
Allerdings konnte die Klägerin nicht so recht beweisen, dass „ihre“ Flöhe von der Katze stammten. Es sei durchaus möglich, so das Gericht, dass der Flohbefall von einem anderen Tier- oder Menschenkontakt herrührt. Dass der Beklagte angeblich am Telefon eingeräumt hatte, seine Katze habe Flöhe, reichte den Richtern nicht.
Überdies seien Flöhe ein „allgemeines Lebensrisiko“ für jeden, der Tiere betreut. Weiter weist das Gericht darauf hin, dass die Parteien sich nur gefällig sein wollen. Ein Dienstleistungsvertrag sei also nicht zustande gekommen. Bei allgemeinen Gefälligkeiten sind die Haftungsregeln aber deutlich abgeschwächt. Freundlichkeit zahlt sich also nicht immer aus. Das wäre dann die allgemeine Regel, die man aus dem Urteil mitnehmen kann (Aktenzeichen 3 O 331/18).
210.000 Euro Rabattguthaben hat ein Münchner auf alten SIM-Karten der Telefonica angehäuft. Er nutzte die früher bestehende Möglichkeit, für eingehende Gespräche ein paar Cent pro Minute gutgeschrieben zu erhalten. Das Guthaben will Telefonica nun nicht auszahlen, die Parteien streiten mittlerweile vor dem Oberlandesgericht München.
Die Süddeutsche Zeitung schildert in ihrem Prozessbericht, wie der Telefonica-Kunde die enormen Guthabenbeträge auf Prepaid-Karten ansammeln konnte und wieso er möglicherweise sogar recht bekommt.
Die schlechte Nachricht für uns: Mit aktuellen Prepaid-Karten funktioniert der Trick wohl nicht mehr.
Rechtsanwälte aus Bad Kreuznach haben die Richter am Berliner Landgericht angezeigt, die das Urteil im Fall Renate Künast zu verantworten haben. Das Landgericht hatte übelste Beleidigungen als noch zulässige Meinungsäußerungen bewertet. Die Juristen werfen den Richtern Rechtsbeugung vor.
Ihre Motivation begründen die Anwälte auf ihrer Webseite. Nach ihrem Eindruck orientiert sich das Berliner Landgericht zwar in der Form an den Vorgaben des Verfassungsgerichts für die Prüfung von Beleidigungsfällen im Spannungsfeld zur freien Meinungsäußerung, ignoriert aber die inhaltlichen Vorgaben völlig.
In einem früheren Beitrag hatte ich ja auch schon darauf hingewiesen, dass bei bestimmten Äußerungen nur sehr schwer ein Sachbezug herzustellen ist. Das sind Fälle krassester Beleidigungen, bei denen die Herabsetzung der Person zu 99,9 % im Vordergrund steht. So was sortieren andere Gerichte – zutreffend – als Formalbeleidigungen bzw. Schmähkritik ein, die halt grundsätzlich nicht zulässig ist.
Das Wort „grundsätzlich“ im letzten Satz ist wichtig, um die Erfolgsaussichten der Strafanzeige einzuschätzen. Denn nicht jedes Fehlurteil ist auch eine Rechtsbeugung im Sinne des § 339 StGB. Vielmehr setzt die Rechtsbeugung voraus, dass das Urteil sich „gegen grundlegenden Prinzipien des Rechts“, gegen die Rechtsordnung als ganzes oder gegen „elementare Normen“ richtet, die für eine rechtsstaatliche Justiz wesentlich sind. Das sind so die bekanntesten Formeln, mit denen uns die Obergerichte in den letzten Jahrzehnten versorgt haben. Man erkennt unschwer, dass der Beurteilungsspielraum hier sehr weit ist.
Auch gegenüber Richtern gilt natürlich der Grundsatz „Im Zweifel für den Angeklagten“. Aber ich kann jetzt auch nicht sagen, dass die Strafanzeige der Kollegen irgendwie neben der Spur ist, im Sinne von Effekthascherei. Einen Anfangsverdacht, der die Staatsanwaltschaft zu Ermittlungen verpflichtet, wird man jedenfalls nicht von der Hand weisen können.
Entgegen anderslautenden Befürchtungen hat das Bundesverwaltungsgericht die deutsche Regelung für die Vorratsdatenspeicherung nicht wieder in Kraft gesetzt. An sich sollte die gesetzlich neu (aber nicht besser) geregelte Vorratsdatenspeicherung derzeit schon praktiziert werden. Allerdings haben sich diverse Provider, vor Gericht gewehrt und auch schon Recht erhalten. Die Bundesnetzagentur hat wegen dieser juristischen Erfolge die Vorratsdatenspeicherung bis auf weiteres ausgesetzt.
Bei dem „weiteres“ wird es zunächst bleiben. Die Richter lassen in einem heute veröffentlichten Beschluss zwar erkennen, dass sie ein weitgehendes Recht des Gesetzgebers sehen, angesichts eines „mit den neuen Telekommunikationsmitteln verbundenen spezifischen Gefahrenpotenzials“ auch Verbindungs- und Standortdaten von Bürgern zu speichern, die einer Straftat noch nicht verdächtig sind.
Allerdings wollen sie die Vorratsdatenspeicherung aber nicht absegnen, weil es eben anderslautende Urteile des Europäischen Gerichtshofs gibt. Dieser hält es eher nicht für zulässig, dass eine Vorratsdatenspeicherung durchweg alle Bürger betrifft. Allerdings hält das Bundesverwaltungsgericht den Standpunkt des Europäischen Gerichtshofs nicht für eindeutig. Insbesondere weil die Urteile zu Arten der Vorratsdatenspeicherung in anderen Ländern ergangen seien, deren Regeln viel weitgehender als die deutschen seien.
Der Europäische Gerichtshof soll nun eine Vorabentscheidung über die deutsche Vorratsdatenspeicherung treffen. Sofern der Europäische Gerichtshof die deutsche Regelung für unzulässig erachtet, will sich auch das Bundesverwaltungsgericht so positionieren. Der Ball ist jetzt also in einem anderen Spielfeld, dort wird das entscheidende Battle ausgetragen.
Zumindest bis das Match entschieden ist, bleiben wir also von einer Vorratsdatenspeicherung verschont. Eine sehr gute Nachricht, wie ich finde (Aktenzeichen 6 C 12.18; 6 C 13.18).
Polizeibeamte sind verpflichtet, Namensschilder oder Kennziffern zu tragen, wenn es für sie gesetzlich vorgeschrieben ist. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht heute entschieden. Die Richter wiesen die Klagen von Polizeibeamten aus Brandenburg zurück, die sich gegen die Kennzeichnungspflicht wehrten.
Die Richter sehen zwar – wenig überraschend – in der Kennzeichnungspflicht einen Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung der Beamten. Aber nicht jeder Eingriff ist bekanntlich auch unzulässig – wenn die Abwägung zu Gunsten anderer Rechtsgüter ausfällt.
Das Gericht erkennt in der Kennzeichnungspflicht wesentliche Vorteile:
– Die Kennzeichnungspflicht stärke die Bürgernähe und die Transparenz der Arbeit der Polizei;
– die Kennzeichnung helfe, Beamte zu identifizieren, die im Dienst Straftaten begehen oder ihre Dientspflichten verletzen. Sie wirke außerdem präventiv, denn Beamte würden auch von Fehlverhalten abgehalten;
– außerdem werde eine „Vielzahl rechtmäßig handelnder Beamter von einer Einbeziehung in die Ermittlungen verschont“.
Weiter weist das Gericht darauf hin, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Beschlüssen zu möglicher Polizeigewalt eine Identifizierungsmöglichkeit für erforderlich hält. Für den Datenschutz gebe es ausreichende Vorschriften im Landesrecht.
Das Urteil bezieht sich in erster Linie auf Beamte, die in „geschlossenen Einsätzen“ tätig sind, also zum Beispiel auf Demonstrationen oder bei Fußballspielen.
Mit dem Urteil dürften die immer wieder vorgebrachten Argumente, mit denen eine Kennzeichnungspflicht für Polizeisten als rechtswidrig dargestellt wird, weitgehend vom Tisch sein. Die Landesregierung von Nordrhein-Westfalen hat erst noch vor kurzem eine Kennzeichnungspflicht auf die lange Bank geschoben, weil sie deren Rechtmäßigkeit angeblich nicht erkennen konnte (Aktenzeichen 2 C 33.18 und 2 C 32.18).
Aus einem Brief des Amtsgerichts:
… im Hinblick auf Ihre Anregung das Verfahren einzustellen, teilt das Gericht Ihnen mit, dass die Staatsanwaltschaft mit einer Einstellung nach § 153a StPO nicht einverstanden ist, da die Möglichkeit einer Einstellung bereits vor Beantragung des Strafbefehls geprüft und abgelehnt wurde. Eine Veränderung der Gesamtsituation ist aber seitdem nicht erfolgt.
Komischerweise ist es mir in den letzten 25 Jahren in einer Vielzahl von Fällen gelungen, mit schön begründeten Briefen und höflichen Telefonanrufen eine Einstellung des Verfahrens zu erreichen – ohne dass sich die Gesamtsituation in der Zwischenzeit geändert hatte. Wenn du das als Anwalt nicht hinkriegen würdest, würdest du dich doch eher schon etwas nutzlos fühlen.
Aber ist halt so, man kann nicht immer erfolgreich sein. Das letzte Wort ist ja auch noch nicht gesprochen. Versuchen wir es halt in der Hauptverhandlung und, wenn’s sein muss, in den nächsten Instanzen.
Ein ziemlich unhöflicher Richter blaffte mich am Telefon an, ich soll meine Faxe gefälligst an das Computerfax seiner Geschäftsstelle senden – und nicht an das Zentralfax des Gerichts. Weil er das Fax dann, was ich nachvollziehen kann, schneller auf dem Schreibtisch hat.
Ich habe ihm erklärt, dass ich seinem Wunsch natürlich gerne nachkomme. Dann solle er aber bitte auch dafür sorgen, dass das Arbeitsplatzfax der Gerichtsangestellten auch nach 12.30 Uhr auf Empfang ist. Da macht seine Halbtagskraft nämlich Feierabend und schaltet ihren Rechner aus.
Ich darf jetzt offiziell wieder an die Zentrale faxen.