von Diplom-Jurist Sascha Kremer
Die Berichterstattung hat (leider) wenig genutzt: Immer noch melden sich regelmäßig schockierte (Privat-)Personen, denen eine Abmahnung in Sachen „Princess“ zugegangen ist (siehe Abmahnungen wegen Princess und Princess: Stand der Dinge).
Zwischenzeitlich scheint allerdings die abmahnende Kanzlei zumindest ein wenig den Überblick verloren zu haben: Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung erfassen zwar häufig Unterlassungs- und Auskunftsansprüche (vgl. §§ 14 Abs. 5, 19 Abs. 3 MarkenG), zuweilen aber auch nur Unterlassungsansprüche, obwohl die Sachverhalte grundsätzlich vergleichbar sind. In der Regel handelt es sich nämlich um Angebote auf eBay, bei denen Schmuckstücke aller Art in der Auktionstitelzeile unter Verwendung der Bezeichnung „Princess“ angeboten werden.
Da im Gerichtsbezirk des OLG Stuttgart (ebenso wie in einigen anderen Gerichtsbezirken auch) der Streitwert für Unterlassungs- und Auskunftsansprüche in Markenangelegenheiten im einstweiligen Verfügungsverfahren und im anschließenden Hauptsacheverfahren gleich hoch angesetzt wird, hatte sich für gewerbliche „Princess-Verletzer“ auf eBay zuletzt ein Streitwert von 75.000,- EUR als Regelbemessung durchgesetzt.
Allerdings war sowohl dem LG Stuttgart als auch den abmahnenden Anwälten durchgegangen, dass sich die 75.000,- EUR nur auf solche Verfahren bezogen, in denen sowohl Unterlassungs- als auch Auskunftsansprüche geltend gemacht wurden.