AUSWEICHMANÖVER

Schnell folgenden Satz diktiert:

„Mit dem Vorschlag ist kein sachliches oder rechtliches Anerkenntnis verbunden.“

Länger gegrübelt, ob man ein Recht überhaupt anerkennen kann. Entweder hat man Recht. Oder nicht. Das ist doch eine objektive Angelegenheit. Ein „falsches“ Anerkenntnis würde also bedeuten, dass man Unrecht anerkennt. Ob das Unrecht damit zum Recht wird?

Den Satz wie folgt geändert:

„Mit dem Vorschlag ist kein Anerkenntnis verbunden.“

SCHWACHES BILD

Sind die Berliner Journalisten eigentlich alle Kuscher?

Zum zweiten Mal nach der Wahl in NRW steht der Kanzler vor ihnen, gibt eine Erklärung ab, die tausend wichtige Fragen provoziert. Aber die Damen und Herren Medienvertreter schweigen. Sie lassen Schröder, wie wahrscheinlich vorher vom Presseamt strikt „angeordnet“, einfach so abtreten.

Warum rufen Sie dem Kanzler nicht wenigstens ein paar Fragen zu? Damit er als das dasteht, was er derzeit ist: ein medialer Feigling. Sie könnten es ja auch ironisch verpacken, zum Beispiel mit dem Hinweis, dass vor ihm nicht nur Mikrofonständer stehen.

Aber so war das ein schwaches Bild. Im wahrsten Sinne des Wortes.

Quelle: wulkan (www.wulkan-comic.de)

UM DIE ECKE GEFRAGT

Unser Callcenter (ab 16.30 Uhr) ruft mich auf dem Handy an.

„Ich habe Frau R. sei in der Leitung. Sie ist 75 Meter vom Büro entfernt. Ob sie noch dringend was abgeben kann, für Ihre Kollegin?“

„Klar, sie kann jederzeit was abgeben. Ich bin noch bis 20 Uhr im Büro. Aber sagen Sie ihr gleich, dass meine Kollegin nicht mehr da ist.“

Frau R. hat – natürlich – nicht geklingelt. Sie wollte offensichtlich doch nur ein bisschen plaudern…

PREISERHÖHUNG

Passend zur Diskussion um Bankdienstleistungen und Gebühren öffnete ich gestern Abend ein Schreiben meines Geldhauses. Die Überschrift versprach „zusätzliche Leistungen bei Ihrem privaten Konto“. Toll, es folgten so dramatische Veränderungen wie kostenloser Monatsauszug (sowieso Pflicht, wie wir mittlerweile wissen), Karten- und Dokumentenservice, Echtzeit-Kontostand-Abfrage und „modernstes Online-Banking“.

Ach so, erst im vorletzten Satz und reichlich beiläufig rückt die Bank mit der Sprache raus: „Auf Grund dieser umfassenden Kontoleistungen beträgt ab dem 1. Juli 2005 der monatliche Grundpreis Ihres Kontos 4,49 Euro – fünfzig Cent mehr als bisher.“

Eine Preiserhöhung, verpackt in drei Lagen Watte. Besonders schlau finde ich das Rumgedruckse nicht – aber die Marketingabteilung wird es besser wissen.

ALBERNHEITEN

“Bereits aus zeitlichen Gründen bitten wir Sie, uns mit den von Ihnen im Internet veranstalteten Albernheiten zu verschonen.” Mit diesen gewählten Worten reagiert die Rechtsschutzversicherung Concordia auf kritische Berichterstattung im RSV-Blog.

Ich wette, dass dafür noch jemand was auf den Deckel kriegt.

KAHLSCHLAG VERBOTEN

Bei Durchsuchungen, zum Beispiel in Anwaltskanzleien, dürfen nicht ohne weiteres sämtliche Daten beschlagnahmt werden. Das Bundesverfassungsgericht sieht vielmehr eine Pflicht der Strafverfolger, wichtige und unwichtige Daten zu trennen. Nur Daten, die für das Verfahren bedeutsam sind, dürfen zurückbehalten werden.

Erneut weist das Verfassungsgericht darauf hin, dass stets der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten ist. Und erfreulicherweise stellen die Richter auch klar, dass es bei schwerwiegenden und willkürlichen Verfahrensverstößen sogar zu einem Verwertungsverbot kommen kann.

(Meldung bei heise online; Gerichtsbeschluss; danke an Mathias Schindler für den Link)

ZEILE FÜR ZEILE

Du machst dich nicht beliebt, wenn du um die Mittagszeit im Vorraum einer kleinen Bankfiliale für den Monatsauszug einer Anwaltskanzlei das einzige Kundenterminal nutzt. Gilt nur, wenn in dem Terminal noch ein Nadeldrucker eingebaut ist.

DER KURIER VOM AMT

Wenn die Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren dem Verteidiger Akteneinsicht gewährt, kann sie dafür eine Kostenpauschale verlangen. Vom Verteidiger. Diese Pauschale beträgt 12 Euro. Geregelt ist das in § 107 Abs. 5 des Ordnungswidrigkeitengesetzes:

Von demjenigen, der die Versendung von Akten beantragt, werden je durchgeführte Sendung einschließlich Rücksendung pauschal 12 Euro als Auslagen erhoben.

Ein findiger Anwalt hat bemerkt, dass in der Vorschrift auch die Rücksendung erwähnt ist. Da die Behörde aber keinen frankierten Rückumschlag mitgeschickt hatte, zog er 1,51 Euro für Porto und Umschlag ab.

Das AG Brandenburg an der Havel gab ihm Recht. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes habe die Behörde aus den 12,00 Euro auch die Kosten der Rücksendung zu tragen. Wenn sie keinen frankierten Rückumschlag beifüge oder für einen Transportdienst sorge, dürfe der Anwalt seine Kosten aufrechnen.

Die Parallelvorschrift für andere Aktenversendungen, etwa in Straf- oder Zivilverfahren, enthält Ziff. 9003 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz. Dort ist ausdrücklich festgelegt, dass „Hin- und Rücksendung der Akten als eine Sendung“ gelten. Allerdings wird die Formulierung teilweise wohl so verstanden, dass bei Rücksendung der Akte in mehreren Teilen die Behörde trotz erhöhten Aufwandes bei der Rücknahme keine weitere Pauschalen nehmen darf. Das könnte man aber auch anders sehen…

Wird interessant sein, ob Gerichte, Staatsanwaltschaften und Bußgeldstellen sich tatsächlich aufraffen, die Kosten der Rücksendung zu übernehmen – so wie es dem Wortlaut des Gesetzes entspricht.

Ich tippe eher auf eine schnelle Gesetzesänderung.

(AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 22.02.2005, 22 OWi 325/04)

VORFAHRT FÜR DIE PRESSEFREIHEIT

Der Schleichwerbeskandal in der ARD kam erst mit Zeitverzögerung ans Licht. Denn im Vorfeld wurden Prozesse gegen den Journalisten Volker Lilienthal geführt, welcher mit investigativen Methoden recherchiert hat.

Unter anderem wurde das Wettbewerbsrecht instrumentalisiert. Lilienthal habe „Geschäftsgeheimnisse“ ausgespäht. Das Oberlandesgericht München räumte mit diesem Urteil der Pressefreiheit die Vorfahrt ein.

Näheres im immateriblog.