Ich bin bekanntlich der Überzeugung, dass Staatsanwaltschaften rechtswidrig handeln, wenn sie sich bei der Aufklärung möglicher Urheberrechtsverletzungen von der GVU helfen lassen. Schließlich ist es widersinnig, sich ausgerechnet von einem Interessenverband der vermeintlich Geschädigten darüber beraten zu lassen, ob ein Verstoß vorliegt oder nicht.
In einem ähnlich gelagerten Fall äußert die Datenschutzbeauftrage des Landes Nordrhein-Westfalen Bedenken, dass Staatsanwälte ausgerechnet die Geschädigten heranziehen, um einen Tatverdacht zu erhärten. Konkret ging es darum, dass die Staatsanwaltschaft wegen eines Verdachtes auf Abrechnungsbetrug durch einen Pflegedienst der Krankenkasse die kompletten Patientenakten zur Auswertung geschickt hatte.
Unter anderem kritisiert die Datenschutzbeautragte in ihrem Bericht 2005 (PDF, Textseite 91):
Sachverständige dürfen jedoch personenbezogene Daten, die sie aus der Durchführung ihrer Sachverständigentätigkeit zur Kenntnis erhalten, nicht für anderweitige Zwecke nutzen, insbesondere nicht für die Verfolgung eigener Rechtsansprüche.
Im vorliegenden Fall hat die Staatsanwaltschaft zugesichert, in künftigen Fällen den Bedenken der Datenschutzbeauftragten Rechnung zu tragen. Ich bin gespannt, wie die Antwort in GVU-Fällen ausfällt.
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