PRINZIP

Wie mein Mandant an die Kreditkarte gekommen ist, weiß er gar nicht mehr. Wahrscheinlich über die verlockende Botschaft, dass sie kostenlos ist. Natürlich nur im ersten Jahr. Aber das steht ja nur im Kleingedruckten.

Obwohl er kaum etwas mit der Karte kaufte, sammelte er zu seiner eigenen Überraschung im Rahmen eines Bonusprogramm genug Punkte für eine Reisetasche. Dass er die Punkte einlöste, führte nicht zu sonderlicher Begeisterung bei der Kreditkartenfirma. Die ignorierte seine Rückfrage nach der Prämie souverän.

Was tut man bei Frust? Kündigen. Wenigstens kam eine Bestätigung, dass der Vertrag nach Ablauf des Jahres endet. Und wenige Tage später ein Anruf der Firma. „Wegen der Kündigung haben Sie keinen Anspruch mehr auf die Prämie“, erklärte ein Mitarbeiter. Wo das denn stehe, wollte der Mandant wissen. So was müsse man doch nicht regeln, belehrte ihn der Anrufer. „Das ist selbstverständlich.“

Auf mein Fax antwortete die Rechtsabteilung des Kreditkartenunternehmen überraschend schnell. Ein bedauerliches Missverständnis. „Die Kündigung hat selbstverständlich keinen Einfluss auf den Prämienanspruch.“

Sie haben dann auch prompt die Tasche geschickt. Und einen Scheck über unsere Gebühren. Wobei der Scheck ziemlich niedrig war und die Tasche mehr als bescheiden. Aber manchmal geht es halt auch ein bisschen ums Prinzip.

FAHRTENBUCH

Kann bei einem „normalen“ Verkehrsverstoß der Fahrer nicht ermittelt werden, darf eine Fahrtenbuchauflage höchstens 6 Monate gelten. Das hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht entschieden. Eigentlich sollte die Halterin ein Jahr Fahrtenbuch führen, weil sie den Fahrer, der bei Rot über eine Ampel gefahren war, nicht erkennen konnte bzw. wollte.

Viele Ordnungsämter beachten überdies nicht, dass ein Fahrtenbuch nicht mehr angeordnet werden darf, wenn der Halter später als 14 Tage zu der Sache befragt wird. Dann ist es nämlich nicht auszuschließen, dass er sich wirklich nicht mehr erinnern kann. Das gilt allerdings nur in Fällen, wo der Erinnerung nicht auf die Sprünge geholfen werden kann – zum Beispiel durch ein Foto.

(link via Handakte WebLAWg)

MOGELN ERLAUBT

Ein Vermieter kann den Mietvertrag nicht nicht wegen arglistiger Täuschung anfechten bzw. fristlos kündigen, wenn der Mieter in einer Selbstauskunft falsche Angaben gemacht hat. Ein Mieter hatte verschwiegen, dass er die eidesstattliche Versicherung (Offenbarungseid) abgegeben hat, berichtet der Anwaltsuchservice. Nach Auffassung des Landgerichts Wiesbaden handelt der Vermieter rechtsmissbräuchlich, wenn er sich nach zwei Jahren auf die Falschauskunft beruft, sofern der Mieter ansonsten pünktlich gezahlt hat.

Fragt sich nur, was eine Selbstauskunft dann noch wert ist. Immerhin treten die Probleme gerade bei Mietverhältnissen ja meistens nicht gleich am Anfang auf.

LADUNG

Jede ordentliche Strafe beginnt mit einer Ladung. So etwa zum Arrest in der Jugendarrestanstalt Remscheid:

Mitzubringen sind Nachtzeug, Kamm, Waschlappen, Zahnbürste, Seife, Zahnputzmittel, Rasierzeug (bei Bedarf), Oberbekleidung, Leibwäsche, Strümpfe und Taschentücher zum Wechseln, Sporbekleidung und -schuhe sowie etwas Bargeld u.a. für die Rückfahrt, Krankenkassenkarte. Briefmarken, Briefumschläge, Briefpapier, Bleistift und Anspitzer sind mitzubringen. … Der Versuch, nicht zugelassene Gegenstände einzuschmuggeln, wird mit einer Hausstrafe geahndet. Einstellmöglichkeiten für Fahrzeuge jeglicher Art bestehen nicht.

SPIEGLEIN, SPIEGLEIN

SPIEGLEIN, SPIEGLEIN

DPMS info meint, die schönste Rechtsanwältin im Internet gefunden zu haben. Ich kann mit keinen Gegenbeispielen aufwarten, so dass wir es zunächst glauben müssen. Sie ist aber (allerhöchstens) die zweitschönste Rechtsanwältin überhaupt. Die Frankfurter Kollegin darf sich angesprochen fühlen :-)

PREISUNTERSCHIED

59,95 Euro für eine Joop-Krawatte bezahlt. Auf dem Tapeziertisch um die Ecke gab es das gleiche Teil für 10,00 Euro. Nur ohne Etikett. Ich habe es der Verkäuferin den Umtauschgrund ehrlich erklärt. Sie hat nur gelacht: „Kein Problem, das haben wir jeden Tag ein Dutzend Mal.“

Den zurückerhaltenen Kaufpreis gleich wieder investiert. 2 x Strellson und 1 x Boss, würde ich sagen.

KEINE ANTWORT

Eine Flucht ins Ausland soll künftig kein Mittel mehr sein, um Straftaten in Deutschland verjähren zu lassen. Deshalb will die Bundesregierung das Gesetz so ändern, dass bereits ein Auslieferungsverfahren die Verjährung unterbricht, berichtet die Süddeutsche Zeitung.

Dann bleibt gesuchten Verdächtigen nur noch die Hoffnung, dass ihr „Exil“ gar nicht ausliefert. Es gibt nach wie vor einige Länder, die nicht gut auf Deutschland bzw. die deutsche Justiz zu sprechen sind. Manche antworten noch nicht einmal auf Auslieferungsersuchen.

WAS IHR WOLLT

Ich zitiere sinngemäß aus einer Ordnungswidrigkeitenanzeige:

Wir beobachteten den Betroffenen, wie er mit seinem Taxi die Z-Straße befuhr. Offensichtlich zu schnell. Noch vor der Belehrung äußerte sich der Betroffene wie folgt: „Ich weiß gar nicht, was ihr wollt, ich bin höchsten 53 gefahren.“

Es handelt sich um eine Tempo-30-Zone.

STETS ZU DIENSTEN

Telefonnotiz 1:

Herr N.. bittet um Rückruf wegen einer mail, die er Ihnen senden wird.

Telefonnotiz 2:

Frau K. hat morgen früh um 9.15 einen Besprechungstermin. Sie sollen Sie aber unbedingt vorher anrufen, wenn Sie morgens ins Büro kommen, weil sie was Eiliges zu klären hat.

Telefonnotiz 3:

Herr S. bittet um Rückruf. Ist aber kaum zu erreichen, weil er ständig außer Haus ist und sein Handyakku schlappgemacht hat. Sie sollen es deshalb öfter probieren.

Ist das nicht etwas viel – für einen Tag?

INTERESSEN

Aus dem Briefbogen eines Solinger Rechtsanwalts:

Interessenschwerpunkte: Mietrecht, Arbeitsrecht, Vertragsrecht, Strafrecht, Familienrecht.

Vielleicht wäre es einfacher zu schreiben, wofür er sich nicht interessiert.

TV

Falls jemand heute Abend trotz des schönen Wetters vor der Glotze sitzt, hätte ich einen kleinen Fernsehtipp: 21 Uhr, Bayern 3, Rundschau-Magazin. Da sage ich live was zum Mannesmann-Urteil.

REIBUNGSVERLUSTE

Eine Mandantin von mir hat zwei Kinder. Sie erhält Sozialhilfe. Seit Jahren prozessieren wir gegen ihre Heimatstadt, weil meiner Mandantin der Unterhaltsvorschuss für eines der Kinder verweigert wird. Begründung: Sie habe nicht ausreichend bei der Ermittlung des Vaters mitgewirkt, den man natürlich gerne zur Kasse bitten würde.

Nach Ansicht des Sozialamtes hatte meine Mandantin Anspruch auf den Unterhaltsvorschuss, den das Jugendamt zahlt. Da sie diesen Anspruch aber durch ihre unvollständigen Angaben vereitele, sei sie selbst schuld. Deshalb wurde die Sozialhilfe zunächst um den rechnerischen Vorschuss gekürzt. Nachdem wir aber die Klage eingereicht hatten, zahlte das Sozialamt plötzlich wieder die gesamte Sozialhilfe. Begründung laut einem Aktenvermerk: Die Leistungsempfängerin bemühe sich jetzt ja um eine Klärung. Deshalb solle die Rechtskraft der Entscheidung abgewartet werden.

Das ist ziemlich unlogisch, weil wir in dem Prozess ja gerade erreichen wollen, dass die aus Sicht des Jugendamtes unzureichenden und zweifelhaften Angaben akzeptiert werden. Wie auch immer, die Frau und ihre Kinder haben derzeit keinerlei „Verlust“. Eine Rückforderung der gezahlten Sozialhilfe scheidet aus rechtlichen Gründen aus, selbst wenn wir den Prozess verlieren.

In dieser Konstellation traf es sich also gut, dass das Verwaltungsgericht den Rechtsstreit mal wieder vertagt hat. Wir „gewinnen“ also Monat für Monat schon dadurch, dass es in der Sache nicht weitergeht. Wieso aber Jugend- und Sozialamt ihre Arbeit so wenig aufeinander abstimmen, das wäre objektiv mal eine Überprüfung wert.