PRIMA KLIMA

Ich gehe jetzt auch an heißen Tagen ausgesprochen gerne ins Büro. Seit gestern habe ich ein mobiles Klimagerät. Ja, ich weiß, vor einigen Tagen habe ich noch über Stoibers Idee mit den Atomkraftwerken gelästert…

LAUES WITZCHEN

Der deutsche Anwalt vor Gericht. Nicht immer ein ruhmreiches Bild. Man kann festhalten, dass ein großer Teil der Kollegen ein Über-/Unterordnungsverhältnis akzeptiert. Dabei ist es keine Frage, wer oben ist. Der Richter hat das Sagen, und wir lecken ihm die Birkenstocks. Meist gehörte Entschuldigung fürs Duckmäusertum: „Ich muss doch ständig zu diesem Gericht.“

Was für eine grenzdebile Hobbypsychologie. Ich kann es verstehen, dass Ehe und Kanzlei manchem Juristen vorgaukeln, kriechen sei eine adäquate Form der Fortbewegung. Aber kuschen, weil man Angst hat, Prozesse zu verlieren? Diesen Anwälten fällt wahrscheinlich schon gar nicht mehr auf, dass sie ohnehin ständig verlieren. Weil der Richter ja weiß, dass er es mit ihnen machen kann. Weil er sie für Weicheier hält, die sich für ein laues Witzchen beim Rausgehen bezahlen lassen – statt für eine standhafte Prozessvertretung ihrer Mandanten.

Ich rede hier nicht über Krawall oder Konfrontation. Sondern über die Sachebene. Schon auf dieser strecken Anwälte zu häufig und zu früh die Waffen. Wenn man sich nicht mal traut, einen Diskurs über Sach- oder Rechtsfragen mit dem Ziel zu führen dem Gericht zu beweisen, dass seine Auffassung nur eine und noch dazu die falsche ist, könnte man ja auch eine Schaufensterpuppe mit schwarzem Samt behängen und ein Tonband den Antrag stellen lassen.

Anwälte unterschätzen in diesem Zusammenhang auch die Richter. Die wollen nicht nur kuscheln, sondern auch mal knallhart diskutieren. Ob sachlich oder darüber hinaus auch laut und polemisch, diese Entscheidung sollte man dem Richter überlassen. (Deshalb finde ich auch die Kollegen nicht gut, die mit dem Krawall anfangen. Das schlägt nämlich wirklich auf die Mandanten zurück.) Ich persönlich lehne die „Einladung“ zu einer Schreierei nicht immer, aber meistens ab, indem ich bewusst leise und mit möglichst freundlichem Ton ein paar Ungeheuerlichkeiten von mir gebe. Probieren Sie den Effekt, Sie werden ihn lieben.

Letztlich ist es auch vor Gericht so wie im richtigen Leben. Ein Streit hat reinigende Wirkung. Er steckt Grenzen ab, auch im zwischenmenschlichen Bereich. Ich will mich nicht zu weit aus dem Fenster lehnen, aber bei vielen Richtern, mit denen ich Zoff hatte, komme ich danach sehr gut klar.

Auch, was den Inhalt ihrer Entscheidungen angeht.

Quelle: wulkan (www.wulkan-comic.de)

NEBENJOB IM URLAUB

Wer im Urlaub nicht (nur) auf der faulen Haut liegen, sondern sich was dazu verdienen will, muss aufpassen. Nebenerwerb statt Erholung kann Ärger geben – bis zur Abmahnung und Kündigung. Aber es gibt auch Ausnahmen. Der Anwaltsuchservice beschreibt Rechte und Pflichten der Arbeitnehmer.

NEWS

Juristische News und Abstracts aus aktuellen juristischen Aufsätzen bietet LexisNexis. Das Angebot umfasst die meisten Rechtsgebiete. Obwohl kostenlos, sieht es wertig aus. Die Zusammenfassungen der Aufsätze enthalten viele Details. Das Lesen lohnt sich also auch, wenn man unter folgenden Defiziten leidet: keinen Zugriff auf den besprochenen Beitrag, keine Zeit, keine Lust.

(link gefunden im HandakteWebLAWg)

GESCHENKT

In den nächsten Tagen kommt ein Mandant, dem haben Freunde das Beratungsgespräch bei mir zum Geburtstag geschenkt.

Entsprechende Gutscheine gibt es ab heute auch im Sekretariat :-)

PUNKTE

Der gesetzliche Verzugszins beträgt „fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz“. So steht es in § 288 Bürgerliches Gesetzbuch. Üblicherweise wird aber der Antrag auf Zahlung dieser Zinsen so formuliert: „… den Beklagten zur Zahlung von 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz zu verurteilen“.

Die Autoren des Praktiker-Rechtsprechung-Report (Mai 2004, 7.6)haben erkannt, dass das eine nicht unbedingt dem anderen entspricht. 5 % „über“ dem Basiszinssatz (derzeit 1,14 %) sind nach dem Wortlaut nur 0,057 %, insgesamt 1,197 %. Fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz sind dagegen 6,14 %.

Wieder eine Regressfalle geschlossen. Denn ich bekenne, auch mir fehlte bislang der Durchblick bei den Punkten.

MINIMA

Ein Anwalt hat das Finanzamt darauf verklagt, ihm für die Verbuchung von 66 Cent einen Abrechnungsbescheid zu senden. Unter Hinweis Hinweis auf den römischen Grundsatz „Minima non curat praetor“ (das Gericht kümmert sich nicht um Kleinigkeiten) hat das Finanzgericht Hamburg die Klage abgewiesen, berichtet beck-aktuell.

Ob im umgekehrten Fall mit ähnlichen Entscheidungen zu rechnen ist, muss erst die Zukunft zeigen.

VERBÜCHERUNG

VERBÜCHERUNG

Zitat aus dem Schreiben eines österreichischen Anwalts:

„In vorangeführter Angelegenheit nehme ich Bezug auf Ihr Schreiben vom 4.6.2004 und erlaube mir vorweg zur Festhaltung zu bringen, dass mein Mandant interessiert wäre, dass das Bringungsrecht in der von Ihnen beschriebenen Modalität einer Verbücherung zugeführt wird.“

Der Kollege Kollege Michael Kadlicz bezeichnet diese Formulierung in seinem neuen Weblog als „Juwel“. Wir können also davon ausgehen, dass hier selbst für die Sprachverhältnisse in der Alpenrepublik zu dick aufgetragen wird.

WLAN-NOMADEN

Kein öffentliches Interesse an einer Strafverfolgung sah die Staatsanwaltschaft Hamburg bei einem Surfer, der in Hamburg über fremde WLANs im Internet gesurft hat. Das Verfahren wurde eingestellt, berichtet heise online.

Die Staatsanwaltschaft hätte auch gleich einen Tatverdacht verneinen können. Denn Surfen über fremde WLAN-Netze ist nicht strafbar. Beim Ausspähen von Daten (§ 202a Strafgesetzbuch) müssen Daten gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sein. Dann müsste man schon eine (vorhandene?) Firewall überwinden und in den Computer hinter dem WLAN eindringen. Daran dürften Kostenlos-Surfer aber überhaupt kein Interesse haben. Ihre Nutzung des WLAN dient doch nur dazu, sich öffentlich zugängliche Daten aus dem Internet zu holen. Somit kann von einem „Beschaffen“ fremder Daten schon gar keine Rede sein.

Beim Erschleichen von Leistungen (§ 265a Strafgesetzbuch) stellt sich schon die Frage, ob ein WLAN ein Telekommunikationsnetz ist. Mit Sicherheit ist es aber keines, das „öffentlichen Zwecken“ dient. Außerdem muss man ja in allen Tatbestandsvarianten die Absicht haben, „das Entgelt nicht zu entrichten“. Frei zugängliche WLANs sind aber in der Regel gar nicht gebührenpflichtig.

Übersehen wird in der Diskussion auch, dass es sich um Vorsatzdelikte handelt. Dieser Vorsatz wird in der Regel nicht gegeben sein, weil es unzählige WLANs gibt, die absichtlich offen gehalten werden. Wenn sich das Notebook also irgendwo einbucht, kann der Nutzer zunächst davon ausgehen, dass der Anbieter des Netzes hiermit einverstanden ist. Es gibt für ihn weder Anlass noch Verpflichtung, sich darüber zu vergewissern. WLANs können mit einfachen Mitteln abgeschottet werden. Deshalb darf das Offenhalten juristisch als schlüssiges Einverständnis mit der Nutzung interpretiert werden.

UPDATE

Da ich plötzlich und unerwartet heute Abend doch nichts vorhabe, kann ich ja noch mitteilen, dass es das nächste Update am Montag gibt. ETA 0700 bis 0730. Bis dahin ein schönes Wochenende.

SICHER

Richter sollen sich in jedem Stadium des Verfahrens um eine gütliche Einigung bemühen. Das verlangt die Zivilprozessordnung. Nach einer solchen Lösung, die eigentlich auch nahe lag, war jetzt ein Richter am Landgericht Köln bemüht. Er führte in den Sachverhalt ein, erklärte, wo er die tatsächlichen und rechtlichen Probleme sieht.

Der Richter hatte gerade anderthalb Minuten geredet, als ihn der Anwalt der Gegenseite ziemlich rüde unterbrach. „Das hat überhaupt keinen Sinn“, raunzte er. „Mein Mandant will ein Urteil. Da gibt es überhaupt keinen Spielraum.“ Ein Gespräch über die Sach- und Rechtslage lehnte der Anwalt ab. „Ich werde hier nur einen Antrag stellen, zu mehr bin ich nicht verpflichtet.“

Diese Anträge haben wir dann auch gestellt. Rausgegangen bin ich mit dem ziemlich sicheren Gefühl, dass ich diesen Prozess gewinnen werde.