Richter?

Aus einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung:

Die Durchsuchung war rechtswidrig.

Die Rechtswidrigkeit ergibt sich schon aus dem Umstand, dass der Richtervorbehalt nicht beachtet wurde. Die Anordnung von Durchsuchungen ist gemäß § 105 Abs. 1 StPO grundsätzlich dem Richter vorbehalten. Der 3. Februar 2010 war ein Mittwoch. Um 16.20 Uhr hätte problemlos ein richterlicher Beschluss eingeholt werden können. Um diese Zeit ist in …. ein Ermittlungsrichter im Gericht anzutreffen, jedenfalls ist er aber erreichbar. Die Annahme von Gefahr im Verzug, welche ausnahmsweise eine richterliche Anordnung entbehrlich macht, verbietet sich schon aus diesem Grund.

So oft wie ich das so oder ähnlich in den letzten Monaten geschrieben habe, speichere ich es wohl besser mal als Textbaustein.

Resolut mit Rollator

Von einer resoluten, aber auch trotzigen Frau berichtet Aachens Polizei. Die 52-Jährige hat mit einer rollenden Gehhilfe auf dem Amsterdamer Ring für eine halbe Stunde den Verkehr lahmgelegt: „Zig Autofahrer kamen nicht weiter, weil die Frau die Fahrbahn versperrte und dabei sowohl Hupen als auch wütende Proteste der Autofahrer beharrlich ignorierte.“

Zuvor hatte ihr ein Autofahrer aufgrund eines Rückstaus den Weg über den Zebrastreifen versperrt. Dass der Mann sein Auto beim Anblick der Frau mit ihrem Rollator zurücksetzte und den Weg frei machte, stellte die 52-Jährige jedoch nicht zufrieden. Sie fühle sich als Verkehrsteilnehmerin nicht ernstgenommen, erzählte die Frau den alarmierten Polizeibeamten. Deswegen habe sie eine „erzieherische Maßnahme“ für notwendig gehalten.

Die Beamten lösten den Stau auf und zeigten die 52-Jährige an. Sie erwartet jetzt ein Strafverfahren wegen Verdachts der Nötigung. (pbd)

Mit den Augen besitzen

Das Hamburger Oberlandesgericht meint in einem aktuellen Urteil, auch das bloße Anschauen kinderpornografischer Inhalte sei strafbar. Das wurde bisher anders gesehen, denn nach dem Wortlaut des Gesetzes beginnt die Strafbarkeit beim „Besitz“, genau genommen beim Versuch, sich Besitz zu verschaffen.

Ich habe Johannes Boie von der Süddeutschen Zeitung dazu einige Fragen beantwortet und gebe für alle, die es interessiert, ab zur „Schaltzentrale“.

Keine Kreuze mehr im Gerichtsaal

Wenn ich die Rheinische Post richtig verstehe, sind am Düsseldorfer Amts- und Landgericht in diesen Tagen alle Kreuze aus den Sitzungssälen entfernt worden. Auf jeden Fall wird es im Neubau an der Werdener Straße, der Anfang März bezogen wird, keine Kreuze in den Sitzungssälen mehr geben. So berichtet es die WZ und liefert die ergänzende Information, dass es damit fortan in keinem Düsseldorfer Gericht unter dem Kreuz verhandelt wird. Aus Oberlandesgericht, Arbeitsgericht und Verwaltungsgericht soll das christliche Symbol schon länger verschwunden sein.

Ich hatte bislang einen einzigen Mandanten, der sich an einem Kreuz im Sitzungssaal störte; das sagte er mir vor der Verhandlung. Anruf bei der zuständigen Richterin. Die musste erst mal nachschauen, ob in ihrem Stamm-Sitzungssaal überhaupt ein Kreuz an der Wand hängt. Was wohl der Fall war, denn sie rief zurück und gab durch, dass wir nun in einem anderen, kreuzlosen Raum verhandeln werden.

Rüder Ton

Frau N. hat eine Zahlung von der ARGE erhalten. Nur ein paar Euro, und die waren auch nicht für sie bestimmt. Denn Frau N. bezieht gar keine Sozialleistungen. Wie es zu der Zahlung kam? Vermutlich hat ihr früherer Ehemann in seinem Hartz IV-Antrag etwas nicht auf die Reihe gekriegt – und das Konto seiner Ex genannt.

Frau N. sagt, sie hat den kleinen Betrag nicht bemerkt. Umso heftiger ist jetzt das, was die zuständige ARGE veranstaltet. Schon im ersten (!) Schreiben ist davon die Rede, Frau N. habe die „Zuvielzahlung“ (?) bemerken und das Geld unaufgefordert erstatten müssen. Da sie nicht zurücküberwiesen habe, liege „Betrugsvorsatz“ vor. Frau N. müsse deshalb mit einer Strafanzeige rechnen.

Mag ja sein, dass die ARGE meint, im Umgang mit ihren Kunden einen rüden Ton anschlagen zu müssen. Oder zu dürfen. Aber hier hat sie es mit einer unbescholtenen Bürgerin zu tun, die nichts beantragt hat, die ihre Kontonummer nicht genannt und auch den Zahlungseingang nicht bemerkt hat. Und selbst wenn wäre es höchst fraglich, ob jemand von sich aus aktiv werden muss, bloß weil ein Geldbetrag bei ihm eingeht, den er nicht genau zuordnen kann.

Aber damit nicht genug. Die ARGE kündigt auch noch vollmundig an, gegen Frau N. einen „Rückforderungsbescheid“ zu erlassen. Einen Bescheid außerhalb eines Leistungsverhältnisses? Ohne es jetzt (schon) überprüft zu haben, klingt das für mich wie ein ganz normaler Fall der ungerechtfertigten Bereicherung. Dafür ist der Zivilrechtsweg gegeben, und mit Bescheiden ist gar nichts zu machen.

Aber wir werden es vermutlich auch nicht klären müssen. Frau N. möchte das Geld nicht behalten. Sie wird den Kleckerbetrag zurücküberweisen – und noch nicht mal mit den Anwaltsgebühren für die von mir noch zu diktierende verbale Retourkutsche aufrechnen.

Das vollständige Zitat

Der bloggende Richter „Ballmann“ veröffentlicht ein Schreiben von mir an ihn (natürlich ohne zu fragen, ob ich damit einverstanden bin). In dem Brief geht es um einen Beitrag aus dem law blog, den „Ballmann“ auf sein Blog kopiert hat (natürlich ohne zu fragen, ob ich damit einverstanden bin). Dummerweise vergisst der Jurist, der sich jedenfalls hinsichtlich eines Impressums nicht ans Gesetz gebunden fühlt, zu zitieren, an wen mein Fax gerichtet war:

Fax 03… 611
Amtsgericht B…
Herrn Direktor H.-O. …
…platz
3…. B…

Wenn schon, dann doch bitte vollständige Textwiedergabe. (Wobei ich jetzt auch nicht gefragt habe.)

Nachtrag: Das betreffende Blog existiert nicht mehr; ich habe die Adressdetails gelöscht.

Einsprüche powered by Google

Bei Radar- und Videomessungen geht es momentan drunter und drüber. Dürfen Fotos und Filme gegen den Betroffenen als Beweismittel verwendet werden? Hier herrschen Ratlosigkeit, Uneinigkeit und entsprechende Verunsicherung – bei Polizei, Ordnungsämtern, Gerichten und Anwälten.

Ausgelöst hat die Ungewissheit das Bundesverfassungsgericht mit einem aufsehenerregenden Beschluss. Danach haben auch Verkehrssünder Persönlichkeitsrechte. Es bedarf einer – derzeit meist wohl fehlenden – gesetzlichen Ermächtigung, um Tempo- oder sonstige Verkehrsverstöße zu filmen.

Dabei interpretieren mittlerweile viele die Aussage des Bundesverfassungsgerichts so, dass selbst Messungen, bei denen nur derjenige gefilmt oder fotografiert wird, der in diesem Augengblick tatsächlich gegen Verkehrsregeln verstößt, nicht zulässig sind. So etwa das Amtsgericht Wurzen in einem Beschluss vom 22. Oktober 2009.

Manche Gerichte stellen inzwischen alle Tempoverfahren ein, wenn bestimmte Messgeräte verwendet wurden. Es kann natürlich Zufall sein, dass ich ausgerechnet jetzt den ersten Bußgeldbescheid in Händen halte, in dem das Messverfahren nicht mehr ausdrücklich genannt wird. Bislang kenne ich es nur so, dass unter „Beweismittel“ stets das verwendete Gerät nach Hersteller und Typ genannt genannt wird. Der Landkreis Rotenburg (Wümme) schreibt dagegen nur:

Messung mit einem Geschwindigkeitsmessgerät

Ob man damit Einsprüche powered by Google vermeiden möchte?

Deutschsprachiger Anwalt

Sprachkenntnisse sind heute ja das A und O. Peter F., Rechtsanwalt aus Düsseldorf, verfügt über so seltene und damit schwierig zu findende Qualifikationen, dass er damit sogar seinen Briefbogen schmückt:

zweisprachig deutsch/englisch

Die Mädchen kamen gerade aus dem Hallenbad

Aus dem Polizeibericht:

Zwischen 8.45 und 11.15 Uhr kontrollierten Polizisten am Montagvormittag insgesamt neun schulpflichtige Jugendliche, die sie im Isenburgzentrum sowie im Bürgerpark von Sprendlingen antrafen. Rücksprachen mit den Sekretariaten ihrer Schulen ergaben jedoch, dass die fünf „IZ-Besucher“ gerade Freistunden oder sogar schon Schulschluss hatten. Die im Sprendlinger Bürgerpark überprüften vier Mädchen kamen gerade aus dem Hallenbad. Dort hatten sie am Schwimmunterricht teilgenommen und trotteten anschließend zurück in ihre Schule.

(Quelle des Links)