Durchsuchung und Beschlagnahme in der Rechtsanwaltskanzlei
Toller Artikel von Detlef Burhoff. Man weiß ja nie.
Durchsuchung und Beschlagnahme in der Rechtsanwaltskanzlei
Toller Artikel von Detlef Burhoff. Man weiß ja nie.
Inzest erlauben? ist einer der meistgesuchten Beiträge im law blog. Ich freue mich, dass ich die dortigen Gedanken mit einem Gutachten zur Verfassungsmäßigkeit der Strafvorschrift anreichern kann. Die Arbeit von Ali Al-Zand und Jan Siebenhüner (PDF) wurde in der Kritischen Vierteljahresschrift für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft veröffentlicht.
Vielen Dank an den Verlag und die Autoren.
Jetzt ist der Grund für die erneute Verhaftung eines der Potsdamer Tatverdächtigen bekannt. Der Mann soll sich gegenüber einem Mitgefangenen mit der Tat gebrüstet haben:
Hätte ich mal richtig reingetreten.
So wird der Verdächtige von dem neuen Zeugen zitiert. Jedenfalls „sinngemäß“, berichtet die FAZ.
Solche Aussagen sind mit größter Vorsicht zu genießen. Mit Sicherheit hat der Verteidiger seinem Mandanten eingeschärft, ohne ihn mit niemandem über die Sache zu sprechen. Auch nicht im Knast.
Erfahrungsgemäß gibt es auch immer Häftlinge, die von der Prominenz ihres Zellengenossen profitieren wollen. Jedenfalls liegt es nicht fern, dass da etwas erfunden bzw. verdreht wird. Zumal bei der offensichtlichen Beweisnot der Ermittlungsbehörden ja auch Vorteile in der eigenen Sache locken könnten.
Natürlich würde der Generalbundesanwalt nie so einen schmutzigen Deal machen. Aber das muss einen Gefangenen ja nicht davon abhalten, es mal zu versuchen. Vielleicht erfahren wir ja schon bald, wie belastbar die Angaben des nun aufgetauchten Denunzianten wirklich sind.
heise online: Rechtliche Konsequenzen der eDonkey-Razzia
Callboy Torsten schickt mir jetzt auch schon E-Mails. Callboy Torsten ist übrigens nicht herabsetzend gemeint, Herr Torsten Rahnert führt diesen Absender selbst. Zu meinem Beitrag „Callboy, allein im Netz“ schreibt er mir folgende freundliche Worte:
Sehr geehrter Herr Vetter !
Wenn Sie auch eine Anzeige haben möchten müssen Sie es sagen ! die Wahrheit ist : http://www.mybigmouth.net hat gegen das Urheberrecht in Tatmehrheit mit Beleidigungen in Tatmehrheit Verleubnungen ins Netz gesendet – der hat auch nichts besseres zu tun als fast jeden Tag einen neuen Artikel über mich zu schreiben .Anzeige gegen den läuft .Webseitenbetreiber http://www.krambox.de setzt auf seiner Seite und auf anderen das ich angeblich nicht verlinkt werden möchte – siehe mal dazu http://www.xxxichsuchedichx.de/sponsoren.htm – Anzeige wegen Verleubnung und Beleidigungen laufen . http://www.mein-parteibuch.de habe ich die Verleubnung runterzunehmen – was folgt statt dessen – einen nicht gewollten Artikel .Anzeige gegen ihn läuft .
Mit freundlichen Grüßen Torsten Rahnert
Sehr geehrter Herr Rahnert,
zeigen Sie mich ruhig an. Ich nehme mir dann auch einen Anwalt. Und Sie zahlen die Kosten. Nach den diversen Diskussionen können Sie sich nämlich nicht mehr damit herausreden, dass Sie wirklich an den Unsinn glauben, den Sie in Ihre Strafanzeigen schreiben.
Je mehr Leute Sie mit ungerechtfertigten Anzeigen überziehen, desto größer für Sie die Gefahr, dass sich ein Staatsanwalt auf § 469 Strafprozessordnung besinnt:
„Ist ein, wenn auch nur außergerichtliches Verfahren durch eine vorsätzlich oder leichtfertig erstattete unwahre Anzeige veranlaßt worden, so hat das Gericht dem Anzeigenden, nachdem er gehört worden ist, die Kosten des Verfahrens und die dem Beschuldigten erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen.“
Gehen Sie also mal nicht davon aus, dass die Polizei immer der bequemere Weg ist. Ich sage es Ihnen hier vorsorglich einmal ganz deutlich: Was Sie stört, hat mit Strafrecht nichts zu tun. Was Sie stört, können Sie höchstens auf dem Zivilrechtsweg durchsetzen. Damit sage ich nicht, dass Sie mit Ihren Vorstellungen den Hauch einer Chance hätten. Ich sage Ihnen nur, dass Sie mit Ihren Strafanzeigen daneben liegen. Sie halten die Polizei davon ab, ihre eigentliche Arbeit zu erledigen.
So, jetzt wissen Sie Bescheid. Wenn Sie den Mumm haben, legen Sie den Beamten auf Ihrer Polizeiwache doch einen Ausdruck dieses Schreibens vor.
Noch was: Bloß weil Sie den Zivilrechtsweg nicht beschreiten wollen, heißt das noch nicht, dass ich es nicht tun werde. Wenn Sie mir also noch einmal ohne jeden sachlichen Grund mit einer Anzeige drohen oder andere absurde Ansprüche stellen, werde ich Sie auf Unterlassung in Anspruch nehmen. Das nennt sich einstweilige Verfügung. Und für die Kosten müssen Sie bestimmt hart arbeiten.
Noch was: Für einen der Beteiligten habe ich Strafantrag wegen Ihrer Kommentare gestellt. Sie wissen schon, elektrischer Stuhl und das A…. Das, Herr Rahnert, sind Beleidigungen. Fangen Sie schon mal an zu sparen.
Mit freundlichen Grüßen
Udo Vetter, RA und Fachanwalt für Strafrecht
Zusammenfassung des Themas Callboy Torsten
Ein einmonatiges Fahrverbot ist für einen Rechtsanwalt keine unzumutbare Härte, auch wenn er viele Gerichtstermine hat. Zumindest, wenn er mit 5.000 € im Monat „gut“ verdient. Dann, so das Amtsgericht Lüdinghausen, kann der Jurist einen Fahrer bezahlen. Oder sich von einem Mitarbeiter seiner Kanzlei chauffieren lassen, berichtet das Handelsblatt.
Das Oberlandesgericht Stuttgart hat die Anklage gegen einen Versandhändler zugelassen, der Protestartikel gegen Neonazis vertreibt. Dazu gehören zum Beispiel T-Shirts mit Hakenkreuzen in Halteverbotszeichen. Dem Mann wird vorgeworfen, hierdurch in strafbarer Weise Kennzeichen verfassungsfeindlicher Organisationen zu verwenden.
Das Oberlandesgericht Stuttgart vertritt in dem Beschluss die Auffassung, es komme nicht darauf an, ob der Täter dem Symbolgehalt der Kennzeichen zustimme oder nicht. Einer der gesetzlichen Ausnahmefälle liege nicht vor.
Die Sache muss jetzt vor dem Landgericht Stuttgart verhandelt werden.
Bei Reisen in fremde Städte spendiert der Staat Pflichtverteidigern nicht nur Kilometer-, sondern auch Abwesenheitsgeld. Für bis zu vier Stunden gibt es 20 €, für vier bis acht Stunden 35 €. Für Wuppertal hatte ich eingetragen:
„2. Hauptverhandlungstag, 12.35 bis 16.50“
Allerdings fiel mir gerade ein, dass ich das verspätete Mittagshäppchen auf der Nordstraße und den Abstecher zu Strauss Innovation hier in Düsseldorf eher auf meine eigene Kappe nehmen sollte. Womit ich wieder unter vier Stunden lag.
Aber Hauptsache, ein gutes Gefühl.
Telefonnotiz:
Hr. V., Polizei, teilt mit, dass die Sache H. nächste Wo. samt unserer Akteneinsichtanfrage an die StA raus geht. Hat sich wg. Schwangerschaften verzögert.
Dem entnehmen wir zumindest, dass FTPWelt.com nicht überall zu den Blaulichtfällen zählt.
Art 16 Grundgesetz:
Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden. Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird. …
Eine eindeutige Regelung. Sollte man meinen. Doch nicht eindeutig genug für Juristen, um ein Schlupfloch zu finden. Für den Fall, dass die Staatsbürgerschaft durch Täuschung erschlichen wurde, gilt der Bestandsschutz nicht. Sondern die Staatsbürgerschaft kann auf Grund des ganz normalen Verfahrensgesetzes zurückgenommen werden, mit dem auch Führerscheine aufgehoben und Sozialhilfebescheide kassiert werden. Das hat das Bundesverfassungsgericht entschieden. Zwei Richter des zuständigen Senats stimmten gegen diese Auffassung.
Mit der Entscheidung wird die deutsche Staatsangehörigkeit für Eingebürgerte entwertet. Denn plötzlich wird diese wichtige Rechtsposition Gegenstand von Tatsachenfragen. Jetzt kann sogar nachträglich geschnüffelt werden, die Echtheit von Urkunden oder Angaben bezweifelt werden.
Dummerweise sind gerade diese Dinge häufig eine Frage der Wertung. Wer schon mal mit Urkunden aus Asien oder Schwarzafrika zu tun hatte, weiß, dass deren Entstehungsprozess nicht immer unbedingt den Maßstäben eines schwäbischen Standesbeamten und seiner Verfahrensgesetze genügt.
Wenn diese Urkunden aber einmal geprüft und für o.k. befunden worden sind, sollte es auch gut sein. Sonst ist der Eingebürgerte wirklich nur ein Deutscher zweiter Klasse. Spätestens wenn gegen ihn strafrechtlich ermittelt wird, kann jetzt auch gleich noch mal der komplette Einbürgerungsvorgang durchleuchtet werden. Es braucht nicht wenig Fantasie, um sich das damit verbundene Druckpotenzial zu erschließen.
Interessant auch, mit welcher Leichtigkeit das Bundesverfassungsgericht über die historischen Gründe hinweggeht, die dazu bewogen haben, die deutsche Staatsbürgerschaft weitgehend unantastbar zu gestalten. Das klingt so, als sei unser Land gegen eine Rückfall in schlechtere Zeiten vollkaskoversichert. Hoffen wir mal, dass es so ist.
Ein Richter hat gerade eine kleinere Verhandlung (ohne Zeugen) verschoben, die für Freitag vorgesehen war. Per Fax. „Aus dienstlichen Gründen.“
Na, dann viel Erfolg im Dienst. Für die meisten anderen ist ja Brückentag.
Auch wer sein Geld mit kriminellen Aktivitäten verdient, sollte korrekt Unterhalt für seine Kinder zahlen. Das Landgericht Berlin verurteilte jetzt einen Mann wegen Verletzung der Unterhaltspflicht zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten. Der Vater verdiente als Arbeitnehmer 880 €, knapp 600 € kamen durch Untreue bzw. Unterschlagung dazu.
Aus dem Urteil:
Denn nach der ständigen Rechtsprechung des BGH sind zur Feststellung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens grundsätzlich alle Einkünfte heranzuziehen, die dem Unterhaltsschuldner zufließen, gleich welcher Art diese Einkünfte sind und aus welchem Anlass sie im Einzelnen erzielt werden (vgl. z.B. BGH Urt. v. 7. 5. 1986, FamRZ 1986, 780, 781). Unter diese Definition fallen auch durch Straftaten erlangte Einkünfte. Für sie gilt nichts anderes. Dies wird damit begründet, dass bei Nichtzahlung von Unterhalt häufig und typischerweise der Unterhaltsbedürftige aus Steuermitteln (Sozialhilfe, Arbietslosengeld II, Unterhaltsvorschuss) unterhalten werden muss. Der durch die Straftat bereits verursachte Schaden würde daher oft noch in unverständlicher Weise vergrößert, wenn das durch eine Straftat erzielte Einkommen unbeachtlich bliebe.
Nur in einem Punkt macht das Gericht Unterschiede:
Der Unterschied zu legalen Einkünften besteht lediglich darin, dass eine illegale Tätigkeit vom Unterhaltsschuldner jederzeit abgebrochen werden darf, ohne dass ihm dies unterhaltsrechtlich – in Form von fiktiven Einkünften – vorgehalten werden könnte, während beim mutwilligen Abbruch einer legalen Tätigkeit auch bloß erzielbare, aber tatsächlich nicht erzielte Einkünfte die Leistungsfähigkeit und damit ggf. Strafbarkeit des Täters begründen können.
Ein Lied pfeifend und sichtbar gut gelaunt radelte in Aachen am vergangenen Wochenende ein 25-jähriger an uniformierten Ordnungshütern vorbei – und missachtete dabei das Rot der Ampel. Die Beamten stellten ihn folgerichtig zur Rede und fanden heraus, dass der Mann zur Verbüßung einer Reststrafe von acht Monaten gesucht wurde. Dessen gute Stimmung endete laut Polizeibericht „abrupt“. Behördensprecher Paul Kemen kommentiert das Verhalten pädagogisch: „Wer so aufzeigt, der muss auch damit rechnen, dass er drangenommen wird!“ (pbd)
Aus einem „Anhörbogen“, den ein ostdeutsches Polizeipräsidium an einen Beschuldigten gesandt hat:
Falls Sie vernommen werden möchten, werden Sie gebeten, sich zur Vereinbarung eines Termins mit der angegebenen Dienststelle fernmündlich in Verbindung zu setzen.
Aber keine Telefonnummer. Weder Durchwahl. Noch Zentrale.
Da setzt aber jemand alles dran, dass der Beschuldigte sich schriftlich äußert und ihn nur ja nicht auf der Dienststelle heimsucht.
Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden:
Die Rasterfahndung greift schwer in das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Bürgers ein. Sie darf nur bei konkreten Gefahren für erhebliche Rechtsgüter angeordnet werden. Eine allgemeine Bedrohungslage, wie sie etwa nach dem 11. September 2001, angenommen wurde, reicht nicht aus.