Anwalt weg, Geständnis da

Gisela Friedrichsen beschäftigt sich auf Spiegel online mit dem möglichen Mordfall Peggy Knobloch. Und auch mit der Frage, wie es zum angeblichen Geständnis des später wegen Mordes verurteilten Ulvi K. gekommen ist:

Ulvi K. hatte nach mehr als 40 Vernehmungen ausgerechnet zu jenem Zeitpunkt die Tat gestanden, als sich sein damaliger Verteidiger gerade verabschiedet hatte; als noch nicht einmal ein Tonband mitlief, sondern von den Beamten nur ein Gedächtnisprotokoll angefertigt wurde, so dass die Entstehung der Aussage nicht mehr nachzuprüfen war; als einer der Ermittler den geistig minderbemittelten jungen Mann offenbar bedrängte, er werde nicht länger dessen Freund sein, wenn er nicht bald mit der „Wahrheit“ herausrücke.

Das fragwürdige Geständnis ist nicht die einzige Ungereimtheit in dem Fall. Nach zehn Jahren erhält Uliv K. nun die Chance, im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens freigesprochen zu werden. Es wird sicher ein spannender Prozess.

Großes Lob für Gurlitts Anwälte

Das scheint ein Rückzieher zu sein. Und zwar auf ganzer Linie. Die Staatsanwaltschaft Augsburg hat heute erklärt, sie gebe alle Kunstwerke von Cornelius Gurlitt frei.

Bemerkenswert ist die Begründung:

Zum Zeitpunkt der Beschlagnahme der gesamten Sammlung war die Staatsanwaltschaft Augsburg uneingeschränkt von der Rechtmäßigkeit der Maßnahme überzeugt. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens haben sich jedoch
neue Erkenntnisse ergeben, die der StA Augsburg Anlass geben – auch im Hinblick auf die fundierte Beschwerde der Verteidiger Prof. Dr. Tido Park und Derek Setz -, die rechtliche Situation neu zu bewerten.

Das klingt ein wenig danach, als habe die Staatsanwaltschaft die Rechtslage gründlich falsch eingeschätzt. Oder sie vielleicht gar nicht sorgfältig überprüft. Immerhin saß die Behörde zwei Jahre auf den Bildern. Wir erinnern uns noch an die markigen Worte, welche die zuständigen Ermittler in ihren Pressekonferenzen fanden. Da war von nennenswerten Zweifeln jedenfalls keine Rede.

Schön jedenfalls, dass Gurlitts Entscheidung, die Sache mit Anwälten auszukämpfen, sich nun als richtig erweist. Es kommt nicht sehr häufig vor, dass Verteidiger in einer Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft ausdrücklich gelobt werden. Diese hätten, so heißt es wörtlich, eine „fundierte Beschwerde“ erhoben.

Schon vorgestern hatte Gurlitt mit dem Bund und dem Freistaat Bayern eine Vereinbarung geschlossen. Darin gibt Gurlitt den Behörden zunächst freiwillig ein Jahr Zeit, seine Kunstsammlung auf mögliche Raubkunst zu prüfen. Unverdächtige Kunstwerke erhält Gurlitt zurück.

Die VDS-Richtlinie ist unwirksam

Die Befürworter der Vorratsdatenspeicherung können sich nicht länger darauf berufen, das Europarecht schreibe diese vor. Der Europäische Gerichtshof hat heute die entsprechende Richtlinie für komplett unwirksam erklärt.

In dem Urteil greifen die Richter die bekannten Argumente gegen die Vorratsdatenspeicherung auf. Insgesamt kommen sie zum Ergebnis, dass eine Vorratsdatenspeicherung in dem bisher vorgegebenen Rahmen (6 bis 24 Monate) unverhältnismäßig ist.

Ähnlich wie in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, welche die Vorratsdatenspeicherung in Deutschland außer Kraft setzte, steht in dem Urteil nicht, dass eine Vorratsdatenspeicherung grundsätzlich unzulässig ist. Vielmehr müsse eine Regelung, so man sie denn politisch will, auf das Notwendigste beschränkt sein.

Insbesondere müsse berücksichtigt werden, dass jede Form von Vorratsdatenspeicherung beim Bürger ein Gefühl des Beobachtetseins hervorrufe. Die Richter monieren auch, die objektiven Kriterien für die Datennutzung seien zu schwammig. Außerdem trage die Richtlinie nicht ausreichend Sorge dafür, dass mit den gespeicherten Daten kein Missbrauch betrieben werden kann.

Ein hoch erfreuliches Urteil. Es setzt die Latte für alle jene sehr hoch, die trotzdem noch eine Vorratsdatenspeicherung einführen wollen.

Pressemitteilung des Europäischen Gerichtshofs

Der One-Click-Trick

Ich bin gern Kunde bei Amazon. Einer der Gründe ist der legendäre Kundenservice. Leider hat mein Bild davon gestern einen leichten Kratzer bekommen. Schuld daran ist Al Bundy.

Zu später Stunde stöberte ich etwas im Fundus von Prime Instant Video. Das ist das neue Video-Angebot, das Amazon Prime-Kunden gegen 20 Euro Aufpreis (jährlich) seit neuestem aufs Auge drückt.

Die Mehrkosten sind allerdings noch nicht die erwähnte Delle in meinem Bild von Amazon. Mir gefällt Instant Prime Video nämlich. Außerdem hat Amazon mein bisheriges Prime-Abo bis weit in 2015 hinaus zum alten Preis verlängert, so dass ich momentan ohnehin nichts dafür zahle.

Oder – fast nichts. Denn ein kleiner Fehlklick kostete mich gestern 17,99 Euro. So viel kostet die 2. Staffel von „Eine schrecklich nette Familie“, auf die ich bei meinem Streifzug gestoßen bin. Abgespannt wie ich sein muss, um 80-Jahre-Comedy zu konsumieren (vorher hatte ich eine Folge von „Die Nanny“ geguckt), drückte ich nicht auf den Button „Jetzt ansehen“. Sondern auf einen Button etwas tiefer mit der Aufschrift „Kaufen EUR 17,99“.

Schon ploppte die Kaufbesätitung auf. Halb so wild, dachte ich. Bis ich feststellte, dass es im Kontobereich keine simple Möglichkeit gibt, Käufe für Prime Instant Video zu stornieren. Wie man das ja sonst bei Amazon kennt. Also eine kleine Mail an die Kundenbetreuung. In der ich auf meine Schusseligkeit hinwies und darauf, dass ich die Staffel ja ohnehin als Kunde von Prime Instant Video jederzeit anschauen kann und deshalb echt keine Verwendung dafür habe.

Die Antwort kam schnell, war aber ziemlich kurz:

Amazon Instant-Video-Einkäufe können nach dem Kauf nicht zurückgegeben werden. Wir weisen während des Kaufvorgangs und in den Amazon Instant Video Nutzungsbedingungen darauf hin.

Ja klar, das entspricht der Rechtslage. Bei Video- und auch Software-Downloads gilt das Widerrufsrecht nicht, so jedenfalls die Meinung der meisten Gerichte. Deshalb hatte ich ja auch eher eine Kulanzlösung im Auge. Dazu allerdings kein Wort.

Etwas merkwürdig wirkt diese starre Haltung vor dem Hintergrund, dass eine Gesetzesänderung bevorsteht. Und zwar unmittelbar. Ab dem 14. Juni 2014 gibt es auch ein Widerrufsrecht für digitale Inhalte.

Dieses Widerrufsrecht kann der Händler nur ausschließen, wenn er den Kunden im Bestellvorgang noch einmal extra belehrt, dass das Widerrufsrecht bei sofortigem Download erlischt. Dazu muss der Kunde aktiv mindestens ein extra Häkchen setzen, was Amazon bei der derzeitigen Gestaltung von Prime Instant Video nicht verlangt.

Mit simplen Fehlklicks wie von mir wird Amazon dann jedenfalls in knapp zwei Monaten nichts mehr verdienen. Im Moment macht die ganze Gestaltung der Seite auf mich schon etwas den Eindruck, als spekuliere man geradezu auf so was. So ist zum Beispiel auch die 1-Click-Kaufoption bei Prime Instant Video automatisch aktiviert – obwohl ich sie für sonstige Einkäufe ausgeschaltet habe.

Interessant ist auch, dass Amazon in den Tiefen des Kundenkontos („Digitale Inhalte verwalten“ -> „Meine Video-Einstellungen“) die Möglichkeit bietet, eine PIN für Einkäufe zu vergeben. Um sich, wie Amazon schreibt, „vor versehentlichen Film- und Serien-Einkäufen bei Amazon Instant Video und auf registrierten Endgeräten zu schützen“.

Darauf darf man als Kunde aber erst mal selbst kommen. Standardmäßig ist die PIN deaktiviert.

Juristisch bleibt einem als Kunde natürlich noch die Anfechtung des Kaufvertrags. Wobei man dann allerdings beweisen muss, dass man gar keinen Vertrag schließen wollte.

Ein anderes Argument wäre auch, dass der Bestellbutton womöglich gar nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht. „Kaufen EUR 17,99“ ist doch etwas karg gegenüber dem, was der Gesetzgeber verlangt. Da lautet die Standardformulierung „Jetzt kostenpflichtig kaufen“, zumal sich mir als Kunde ja überhaupt nicht erschließt, dass der Bestellprozess schon jetzt sofort abgeschlossen wird.

Außerdem: Vor Abschluss des Bestellprozesses muss der Kunde über alle wesentlichen Elemente des Vertrags aufgeklärt werden, also den konkreten Kaufgegenstand und etwaige . Und zwar direkt über dem betreffenden Bestellbutton. Da steht allerdings nur „Staffel 1“, das ist ebenfalls reichlich dürftig.

Ich weiß aber ehrlich gesagt nicht, ob ich Lust auf eine weitere Diskussion mit Amazon habe. Ich muss mich ja immer schon für meine Mandanten streiten…

Einen Vorteil hat der „Kauf“ für mich ja ohnehin. Ich kann mir Al Bundy total auf zwei Endgeräte runterladen. Wenn ich mal datenmäßig ohne jede Anbindung bin, muss ich trotzdem nicht auf ein Buch zurückgreifen. Das beruhigt natürlich ungemein.

Nachtrag: Amazon hat den Kaufpreis jetzt doch „aus Kulanz“ erstattet.

Noch ein Knöllchen-Horst

Selbsternannte Blockwarte dürfen nicht einfach so „Beweisaufnahmen“ schießen. Das Amtsgericht Bonn verurteilte jetzt einen Naturfreund, der sich auf das Anschwärzen von Spaziergängern spezialisiert hat, die im Bonner Naturschutzgebiet Siegauen ihre Hunde unangeleint Gassi führen.

Der Beklagte hatte unter anderen mehrfach den Kläger fotografiert, als dieser beim Spaziergang seinen Hund nicht anleinte. Die Fotos schickte der Mann dann ans zuständige Ordnungsamt und erstattete Anzeige. Die Anzeige klang wie ein Obervationsprotokoll der Polizei.

Der Kläger sah sein allgemeines Persönlichkeitsrecht verletzt. Dem stimmte das Amtsgericht Bonn zu. Der Kläger müsse es sich nicht gefallen lassen, vom Beklagten abgelichtet zu werden. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Hundehalter selbst allenfalls eine Ordnungswidrigkeit begangen habe.

Dagegen habe der Beklagte eine „systematische Gebietskontrolle“ betrieben. Das sei aber noch nicht mal im eigenen Interesse geschehen, sondern nach seinen Angaben im Dienste der Allgemeinheit. Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten, so das Gericht, sei aber nicht die Aufgabe einzelner Bürger. Dafür seien die Ordnungsbehörden zuständig.

Das Amtsgericht Bonn untersagt dem Beklagten, überhaupt Fotos von dem Hundehalter zu machen, egal ob dieser sich korrekt verhält oder nicht. Ansonsten, so das Gericht, werde dessen Entschlussfreiheit gehemmt, dort überhaupt hinzufahren – ob nun mit Hund oder ohne (Aktenzeichen 109 C 228/13).

Morgen wird wieder geblitzt

Der Blitzmarathon geht in die nächste Runde. Morgen (8. April 2014) gibt es in Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen jeweils landesweit massive Tempokontrollen.

Die Messungen beginnen offiziell um 6 Uhr. Sie sollen 24 Stunden dauern.

Die Polizei in beiden Bundesländern verrät die Kontrollstellen des Blitzmarathons vorab:

Nordrhein-Westfalen

Niedersachsen

Ein sinnvolles Telefonat

Ich hatte mich schon im Geiste mit der Verteidigungsschrift beschäftigt, die ich für meinen Mandanten auf den Weg bringen wollte. Zeit war auch freigeschaufelt.

Mit dem zuständigen Staatsanwalt plauderte ich dann wegen einer anderen Sache am Telefon. „Wir haben doch noch diesen weiteren Fall“, sagte ich am Ende des Gesprächs vorsichtig. „Haben Sie sich da schon eine Meinung gebildet?“ Er sagte: „Das stelle ich mangels Tatverdachts ohnehin ein, Nachricht geht die Tage in die Post.“

Urgs. Am Ende hätte ich mich für meinen Mandanten noch um Kopf und Kragen geredet…

Wahlfreiheit geht vor Frauenförderung

Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz hat eine einstweilige Anordnung erlassen, mit der nun wirklich niemand rechnen konnte. Die Richter machten Pläne von Politikern zunichte, aktive Frauenförderung auf dem Wahlschein zu betreiben.

Geplant war, bei der Kommunalwahl in Rheinland-Pfalz am 25. Mai 2014 auf die Stimmzettel Angaben über den Frauenanteil im zu wählenden Gremium (z.B. Stadtrat) zu vermerken. Außerdem das Geschlecht des jeweiligen Bewerbers und zur Betonung des Anliegens einen Artikel aus dem Grundgesetz:

Männer und Frauen sind gleichberechtigt.

Gegen die Regelung klagten die Landtagsfraktionen von SPD und Bündnis 90/Die Grünen, außerdem Kommunalkandidaten der Piratenpartei. Interessant daran ist, dass sich die regierende rot-grüne Mehrheit die Gender-Hinweise selbst ausgedacht und sie gegen die Stimmen der Opposition verabschiedet hat. Rot-Grün zog lediglich vorsorglich vor den Verfassungsgerichtshof, weil ansonsten Wahlanfechtungen befürchtet wurden.

Die Verfassungsrichter erklären den verantwortlichen Politikern nun allerdings recht lakonisch wichtige demokratische Grundsätze. Bei der Wahl habe jeder Bürger das Recht, „in Ruhe gelassen zu werden“. Einschränkungen seien nur zulässig, sofern es nicht anders geht. Zum Beispiel durch die Faltung der Stimmzettel oder die nun mal fehlende Möglichkeit, auf dem Stimmzettel jeden Kandidaten an die prominenteste Stelle zu setzen.

Auch der politische Wunsch nach mehr Frauen in den Parlamenten ändere an diesen Grundsätzen nichts. Zwar gebe es eine „Verschränkung des staatlichen und gesellschaftlichen Willensbildungsprozesses“. Diese gelte aber in der Wahlkabine gerade nicht. Der Wahlakt verlaufe nur in eine Richtung. In ihm müsse sich die Willensbildung vom Volk zu den Staatsorganen hin vollziehen, nicht umgekehrt von den Staatsorganen zum Volk hin.

Die Bürger seien bei ihrer Wahl frei und ungebunden. Jeder Anschein staatlicher Einflussnahme auf die Wahlentscheidung sei dabei zu vermeiden. Nach der Entscheidung müssen die Stimmzettel in Rheinland-Pfalz wieder geändert werden.

Wie gesagt, insgesamt eine Entscheidung, mit der nun wirklich niemand rechnen konnte (Aktenzeichen VGH A 15/14 und VGH 17/14).

Keine Zwangsanreise für Fußballfans

Dauerkarteninhaber des Fußballclubs Hannover 96 müssen sich für ein Auswärtsspiel nicht in einen bereitgestellten Bus pferchen lassen. Das Amtsgericht Hannover hat die Zwangsanreise in mehreren einstweiligen Verfügungen untersagt. Hannover 96 muss den Fans die ihnen zustehenden Tickets aushändigen, unabhängig davon wie sie anreisen.

Die Zwangsanreise hatte in den letzten Tagen großen Wirbel erzeugt. Fußballfans fühlen sich von den umstrittenen Sicherheitsmaßnahmen gegängelt, da sie ihre Dauerauswärtskarten ohne irgendwelche Einschränkungen erworben haben. Wie nicht anders zu erwarten, wies das Amtsgericht Hannover in der Entscheidung darauf hin, dass Verträge einzuhalten sind. Den Fans stehe ein Anspruch auf die Tickets zu. Ob künftig Tickets unter anderen Bedingungen verkauft werden dürfen, musste das Gericht nicht entscheiden.

Unklar ist aber noch, ob Gastgeber Eintracht Braunschweig die Hannoveraner Fußballfans ins Stadion lässt. Möglicherweise beruft sich der Verein auf sein Hausrecht.

Bericht in der Legal Tribune Online

Junganwälte: Ab in die gesetzliche Rente

Angestellte Anwälte sind gar keine „richtigen“ Anwälte. Zumindest wenn es um ihre Altersversorgung geht. Mit dieser Unterscheidung verschließt das Bundessozialgericht Juristen in Firmendiensten die Möglichkeit, sich im Versorgungswerk versichern zu lassen. Stattdessen müssen angestellte Anwälte in die gesetzliche Rentenversicherung, heißt es in einem aktuellen Urteil.

Derzeit sind mehrere zehntausend Juristen als Rechtsanwälte zugelassen, obwohl sie eigentlich im Dienst einer Firma arbeiten. Zum Beispiel als Justiziare. Obwohl Angestellte sonst kaum eine Möglichkeit haben, der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht zu entkommen, war dies bei Anwälten längere Zeit der Fall. Abgestellt wurde nur auf den formalen Status, der sich aus der Zulassung als Rechtsanwalt ergibt. Ob die Anwälte tatsächlich einem freien Beruf nachgehen oder halt in einem Angestelltenverhältnis stehen wie der Kollege Betriebswirtschaftler auf der gleichen Büroetage, spielte keine Rolle.

Dem schiebt das Bundessozialgericht nun einen Riegel vor. Ob ein Anwalt sich gesetzlich versichern müsse, ergebe sich ausschließlich aus seiner Weisungsgebundenheit. In mehreren exemplarischen Fällen bejahte das Gericht diese Weisungsgebundenheit, etwa bei einem Hausjuristen der BASF und dem Justiziar einer großen Versicherung.

Selbst bei Anwälten, die für Anwälte arbeiten, will das Bundessozialgericht auf die Weisungsgebundenheit abstellen. Es kann also gut sein, dass die gesetzlichen Rentenversicherungen hier demnächst die nächste Baustelle aufmachen. Überdies wird die Entscheidung auch Signalwirkung für andere freie Berufe haben. Ähnliche Konstellationen gibt es zum Beispiel auch bei Apothekern, Ärzten und Architekten.

Für die Wirtschaft könnte die Entscheidung teuer werden. Die Versorgungswerke gelten – zu Recht – als wesentlich attraktiver als die gesetzliche Rentenversicherung. Das erzwungene Downgrade könnte dazu führen, dass gefragte Bewerber ihren neuen Nachteil in die Gehaltsgespräche einfließen lassen.

Bereits im Versorgungswerk aufgenommene „Angestellte“ können immerhin nicht in die gesetzliche Rentenversicherung gezwungen werden. Das Bundessozialgericht gewährt ihnen ausdrücklich Bestandsschutz (Aktenzeichen B 5 RE 13/4 R, B 5 RE 9/13 R und B 5 RE 3/14 R).

Möglichst vorher

Eine Mandantin hat sich ihre Bewährung bei Gericht auch ein wenig erkauft. Es ging um Betrug. Obwohl sie nicht die Haupttäterin ist, sagte sie gegenüber dem Gericht zu, einen Großteil des entstandenen Schadens auszugleichen. Dafür muss sie sich hoch verschulden. Aber, wie gesagt, dafür gab es dann „nur“ eine Bewährungsstrafe.

Mir kommt nun die Aufgabe zu, das Geld an die Geschädigten zu verteilen. Mittlerweile kommen die Bankdaten rein. Sehr nett fand ich folgende Telefonnotiz:

Herr B. übermittelt die Kontodaten für die Zahlung. Er hat am 12. April Geburtstag und bittet Sie, ihm das Geld möglichst vorher zukommen zu lassen.

Das ist ein Wunsch, den ich gern erfülle.

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Schluss für Roaming in der EU

Das Europaparlament hat zwei wegweisende Entscheidungen getroffen:

Roaminggebühren sollen ab dem 15. Dezember des nächsten Jahres verboten werden. Das gilt sowohl für Sprach- als auch Internettarife.

Außerdem sprach sich das Europaparlament im Grundsatz für Netzneutralität aus. Bis kurz vor der Abstimmung war zu befürchten, dass sich große Internetanbieter mit ihren Wünschen durchsetzen, Datenpakete zahlender Kunden künftig per Express befördern bzw. die Daten nichtzahlender Kunden abbremsen zu dürfen.

Beide Entscheidungen müssen noch durch die EU-Gremien und teilweise von den einzelnen Staaten umgesetzt werden.

Einzelheiten bei Spiegel online.

Wenn der Diensthund Pipi macht

Fast 3.000 Euro Schaden sollen einem Zollhundeführer in seiner Wohnung entstanden sein. Urheber war einer seiner Schützlinge. Der Zollhund hatte nach Angaben des Beamten auf den Dielenboden und den Teppich uriniert. Wer den Schaden übernimmt, musste nun vom Verwaltungsgericht Düsseldorf entschieden werden.

Auch wenn der Hund quasi der Bundesrepublik Deutschland gehört, verneinten die Richter eine Verantwortung des Dienstherrn. Der Hundeführer habe nämlich gegen eine Dienstanweisung verstoßen. Nach der dürfen Zollhunde nur im Zwinger, nicht aber in der eigenen Wohnung gehalten werden. Auch nicht vorübergehend. Der Beamte habe sich das kleine Desaster deshalb selbst zuzuschreiben.

Ob der Schaden tatsächlich so hoch war, musste das Gericht gar nicht entscheiden (Aktenzeichen 10 K 4033/13).