Geld zurück für Bankkunden

Erfreuliche Nachrichten für Bankkunden. Die oft für Verbraucherdarlehen zusätzlich zu den Zinsen geforderten „Bearbeitungsgebühren“ sind unwirksam. Dies hat der Bundesgerichtshof gestern entschieden.

In mehreren Prozessen ging es darum, ob eine Bank ihren Kunden neben den normalen Laufzeitzinsen noch einmalige Kosten aufs Auge drücken darf. Diese Einmalzahlung, die oft einen stattlichen Betrag ausmacht, wird meist als Bearbeitungsgebühr verkauft und in Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgeführt.

Die Karlsruher Richter weisen darauf hin, dass es üblicherweise Aufgabe der Bank ist, ihre normalen Kosten für das Kreditgeschäft aus den Zinsen zu decken. Deshalb sei es für einen Kunden überraschend, wenn er für die Verwaltungstätigkeit der Bank zahlen müsse.

Zu den üblichen Kosten zählen laut dem Urteil Dinge wie „die Zurverfügungstellung der Darlehenssumme, die Bearbeitung des Darlehensantrages, die Prüfung der Kundenbonität, die Erfassung der Kundenwünsche und Kundendaten, die Führung der Vertragsgespräche oder die Abgabe des Darlehensangebotes“.

Verklagt waren die Postbank und die National-Bank aus Essen. Allerdings waren auch bei vielen anderen Banken Bearbeitungsgebühren üblich. Auch deren Kunden können nun möglicherweise Geld zurückfordern. Die Verbraucherzentrale NRW will kurzfristig Musterbriefe auf ihrer Homepage zur Verfügung stellen (Aktenzeichen XI ZR 405/12).

Urmann legt Mandat nieder

Noch laufen die Rechtsstreite um die Porno-Abmahnungen im Fall Redtube. Zahlreiche Abgemahnte klagen auf Ersatz ihrer Anwaltskosten. Nun scheint das Verhältnis zwischen der Abmahnfirma und ihren eigenen Anwälten getrübt.

In einem aktuellen Fall soll die Anwaltskanzlei Urmann & Collegen dem Gericht mitgeteilt haben, sie vertrete die Abmahnfirma The Archive AG nicht mehr.

Dabei hatten Urmann & Collegen sich in dem Prozess zunächst für die The Archive AG bei Gericht gemeldet. Die Amwälte reichten auch auch eine Klageerwiderung ein, in der sie zur Sache Stellung nahmen. Das berichtet der Hannoveraner Rechtsanwalt Thomas Feil, der das Abmahnopfer vertritt.

Warum sie die The Archive AG nicht weiter vertreten, erläutern Urmann & Collegen in ihrem Schreiben ans Gericht nicht.

Recht auf Vergessen

Normalerweise richtet sich der Europäische Gerichtshof (EuGH) nach den Empfehlungen des Generalanwalts. Deshalb ist es mehr als eine handfeste Überraschung, dass das Gericht heute in einem Grundsatzurteil anders urteilt als vorgeschlagen. Noch dazu in einem für uns alle brisanten Fall: Google und andere Suchmaschinen, so die Richter, müssen persönliche Daten löschen, wenn Betroffene dies verlangen.

Ein Spanier hatte Google verklagt, weil in den Ergebnissen zu seinem Namen immer noch mehrere Jahre alte Zeitungsartikel über ihn auftauchten. Darin war von finanziellen Problemen die Rede, die er hatte.

Ausgehend von diesem Problem ging es vor dem Europäischen Gerichtshof zunächst um die Frage, ob die Europäische Datenschutzrichtlinie auch für Suchmaschinen gilt. Das bejaht der EuGH uneingeschränkt. Nach Auffassung der Richter spielt es auch keine Rolle, in welchem Land die Suchmaschine sitzt und wo in der EU sie tätig ist.

Die Richtlinie wendet der EuGH konsequent an. Zitat aus der Pressemitteilung:

Zu der Frage, ob die betroffene Person nach der Richtlinie verlangen kann, dass Links zu Internetseiten aus einer solchen Ergebnisliste gelöscht werden, weil sie wünscht, dass die darin über sie enthaltenen Informationen nach einer gewissen Zeit „vergessen“ werden, stellt der Gerichtshof fest, dass die in der Ergebnisliste enthaltenen Informationen und Links gelöscht werden müssen, wenn auf Antrag der betroffenen Person festgestellt wird, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Einbeziehung der Links in die Ergebnisliste nicht mit der Richtlinie vereinbar ist.

Suchmaschinen müssen nun also auf jeden Fall tätig werden, wenn eine „betroffene Person“ dies beantragt. Ignorieren oder konsequentes abwiegeln, wie es heute auch gerade bei kleineren Anbietern oft vorkommt, wird also nicht mehr funktionieren. Der EuGH stellt ausdrücklich klar, dass die Nichbearbeitung der Löschungsaufforderung ein Fall für die Aufsichtsbehörden oder die Gerichte wäre.

Im Fall einer Beschwerde gelten laut dem Gericht folgende Maßstäbe:

Wendet sich die betroffene Person gegen die vom Suchmaschinenbetreiber vorgenommene Datenverarbeitung, ist u.a. zu prüfen, ob sie ein Recht darauf hat, dass die betreffenden Informationen über sie zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mehr durch eine Ergebnisliste, die im Anschluss an eine anhand ihres Namens durchgeführte Suche angezeigt wird, mit ihrem Namen in Verbindung gebracht wird. Wenn dies der Fall ist, sind die Links zu Internetseiten, die diese Informationen enthalten, aus der Ergebnisliste zu löschen.

Faktisch bejaht der EuGH somit ein „Recht auf Vergessen“, das es bislang so nicht gibt. Spätestens ab einem gewissen Zeitpunkt kann jeder verlangen, dass personenbezogene Daten über ihn aus einer Suchmaschine gelöscht werden.

Damit fällt definitiv der Anspruch von Suchmaschinen, auch längst nicht mehr aktuelle Daten jederzeit abrufbar zu machen. „Das Internet vergisst nie“ – diese Weisheit dürfte seit heute so jedenfalls nicht mehr gelten.

Offenbar tendiert der EuGH dazu, das „Recht auf Vergessen“ sehr umfassend auszulegen. Das ergibt sich aus dem Hinweis, für eine dauerhafte Speicherung müssten „besondere Gründe“ vorliegen, zum Beispiel „die Rolle der betreffenden Person im öffentlichen Leben, die ein überwiegendes Interesse der breiten Öffentlichkeit am Zugang zu diesen Informationen über eine solche Suche rechtfertigen“.

Es wird also wohl eher darauf hinauslaufen, dass Suchmaschinenbetreiber belegen müssen, warum eine Information für die Öffentlichkeit (noch) wichtig ist. Das würde Löschungsverlangen natürlich vereinfachen.

Sicher ist nach dem Urteil, dass für Suchmaschinen ab heute andere Spielregeln gelten. Das mag für einzelne einen höheren Schutz ihrer Persönlichkeitsrechte bedeuten. Auf der anderen Seite steigt aber auch die Gefahr, dass die Suchmaschinen künftig noch weniger die Wirklichkeit abbilden, als sie das (aus kommerziellen) Gründen schon heute tun.

Wer liest das schon?

Ich habe die Wahlbenachrichtigung für die Europa- und Kommunalwahl erhalten. Ich will gar nichts über die grauenhafte Gestaltung des Schreibens sagen. Außer vielleicht, dass es schon merkwürdig ist, wenn jeder städtische Abfallkalender optisch wesentlich ansprechender rüberkommt als die Infos zur Ausübung eines der wichtigsten Bürgerrechte.

Nein, mich alten Kritteler hat besonders ein Satz stutzig gemacht. Der geht mir nicht mehr aus dem Kopf. Der Satz steht mitten in einem Bandwurm-Absatz des Textes, der sich über elf eng bedruckte Zeilen erstreckt. Womöglich bin ich ohnehin der erste, der sich das durchliest. Aber hier der Text:

Sie können die Erteilung eines Wahlscheines mündlich (nicht jedoch telefonisch), schriftlich oder elektronisch beantragen.

Ich finde, wenn man es schon so genau formuliert, sollte es nicht „mündlich“ heißen, sondern „persönlich“. Schrecklich, worüber man mitunter grübelt.

Erkenn den Hacker

Die groß promotete neue ARD-Sendung „Quizduell“ startete gestern nicht wie vorgesehen. Eigentlich sollte jeder Zuschauer, der über die ARD-Quizduell-App online war, an dem Ratespiel teilnehmen können. Das scheiterte jedoch – laut ARD an einem Hackerangriff.

Noch ist allerdings unklar, ob tatsächlich ein gezielter Angriff die EDV der ARD in die Knie zwang. Oder das schlichte Unvermögen, so eine Aktion zu handlen. Die ARD hatte damit geworben, es seien weltweit 15.000 Server für die Fernsehsendung im Einsatz. Das muss man in der Tat erst mal hinkriegen.

Der Moderator nahm die mögliche Hackerattacke nach außen hin gelassen. Pilawa forderte die Verantwortlichen auf, in der nächsten Sendung ins Studio zu kommen. Wörtlich sagte Pilawa:
„Egal, wer es ist, egal, wo er sitzt: Chapeau.“ Seine Einladung ins Studio begründete Pilawa mit den Worten: „Ich will einfach wissen, wer so genial unterwegs ist.“

Das klingt natürlich attraktiv. Immerhin wäre die Sendung ein interessantes Forum für alle, die der Welt was mitzuteilen haben. Oder auch nichts, was ja auch lustig sein kann.

Ich bin heute morgen schon mehrfach gefragt worden, ob die Betreffenden denn jetzt so einfach ins Studio marschieren sollten. Ich würde es nicht empfehlen, zumindest nicht ohne juristische Absicherung. Das hat folgende Gründe:

1. Die ARD kann natürlich auf einen Strafantrag verzichten. Das hat normalerweise zur Folge, dass kein Ermittlungsverfahren durchgeführt wird.

Normalerweise.

Auch wenn es nicht sehr wahrscheinlich ist, kann die Staatsanwaltschaft aber auch von sich aus tätig werden, wenn es – wie hier – vorrangig um das „Ausspähen von Daten“, das „Abfangen von Daten“ und „Computersabotage“ geht. Hierzu müssten die Strafverfolger nur ein „besonders öffentliches Interesse“ an der Strafverfolgung bejahen.

Das müssen sie nicht, können sie aber. Wird das besondere öffentliche Interesse bejaht, spielt es keine Rolle mehr, ob die ARD auf eine Bestrafung Wert legt oder nicht.

2. Außerdem gibt es noch die Möglichkeit, dass die ARD Schadensersatzansprüche geltend macht. Oder die Produktionsfirma der Sendung. Oder die Leute hinter Quizduell.

Auf solche Ansprüche kann man als Geschädigter natürlich rechtswirksam verzichten. Die Erklärung Pilawas, der wohl freier Mitarbeiter der ARD ist, reicht dafür logischerweise nicht. Das müssen schon die Vertretungsberechtigten machen, also Leute mit sogenannter Vertretungsmacht. Das sind Vorstände, Geschäftsführer, Prokuristen etc.

Ohne eine entsprechende Zusage ist es also riskant, sich zu outen. Unabhängig davon gehe ich aber davon aus, dass die ARD-Server schon unter einer anderen Attacke leiden. Den Bekennermails von Trittbrettfahrern.

Der Redaktion Pilawa wird sich also ohnehin die Frage stellen, wer den Hack tatsächlich durchgezogen hat und eine Einladung ins Studio verdient. Wahrscheinlich können nur ausgewiesene Experten die Trittbrettfahrer aussortieren. Das wäre dann ein Fall für den Chaos Computer Club. Und vielleicht sogar ein eigenes Showformat.

Trauerarbeit via Facebook

Es war so etwas wie Trauerarbeit via Facebook, was eine Kinderkrankenschwester betrieb. Auf ihrer Profilseite erzählte sie vom tragischen Tod eines Mädchens auf der Intensivstation, dessen Zwillingsschwester sie weiter versorgte und dessen Mutter mit dem überlebenden Kind nichts mehr zu tun haben wollte.

Die Krankenschwester veröffentlichte auch Fotos des ihr anvertrauten Kindes, was das Krankenhaus zu drastischen Schritten veranlasste. Die Krankenschwester wurde fristlos gekündigt, wehrte sich jetzt aber erfolgreich vor dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg.

Grundsätzlich sei eine fristlose Kündigung bei Bruch der Schweigepflicht gerechtfertigt, betonen die Richter. Hier müssten aber die Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden. Die Krankenschwester habe eine emotionale Bindung zu dem Kind aufgebaut. Ihre Postings und die Fotos seien das Gegenteil von herabsetzend, nämlich auf Sympathie für das Kind ausgerichtet.

Außerdem sei der Schützling nicht zu identifizieren, zumal die Frau nicht schrieb, wo sie arbeitet. Auch habe sich die Krankenschwester einsichtig gezeigt und die Bilder sofort entfernt. Angesichts dessen meinte das Landesarbeitsgericht, eine Kündigung als „letztes Mittel“ sei nicht verhältnismäßig. Stattdessen hätte es der Arbeitgeber bei einer Abmahnung belassen können (Aktenzeichen 17 Sa 2200/13).

Türspion 2.0

Video-Türspione, die das Geschehen im Hausflur eines Mietshauses aufzeichnen, sind verboten. Das Amtsgericht München untersagte jetzt einer Mieterin den Betrieb ihrer privaten Videoanlage.

Die Frau hatte eine Mini-Kamera auf den Hausflur gerichtet, die im Türspion saß. Tagsüber beobachtete sie das Geschehen im Flur auf einem Videoschirm; nachts zeichnete sie es mit Hilfe eines Bewegungsmelders auf. Am nächsten Morgen sichtete die Frau die Videoaufnahmen und löschte die Daten, wenn ihr nichts „verdächtig“ vorkam.

Nachbarn fühlten sich durch die Beobachtung gestört. Insbesondere auch, weil die Frau im Erdgeschoss lebt. Alle anderen Besucher werden also zwangsläufig jedes Mal von der Kamera erfasst, wenn sie das Haus betreten oder verlassen. Weil die Mieterin nicht auf ihre Kamera verzichten wollte, wurde sie verklagt.

Das Amtsgericht München weist darauf hin, jedermann könne „Freiheit vor unerwünschter Kontrolle oder Überwachung durch Dritte“ erwarten. Dies gelte gerade für die Privat- und Intimsphäre im häuslichen und privaten Bereich. Für Mieter bedeute das auch die Freiheit, ohne ständige Überwachung die eigene Wohnung betreten oder verlassen zu können.

Dass die Frau nach eigenen Angaben in ständigem Streit mit Nachbarn liegt, kann die Überwachung nicht rechtfertigen. Denn, so das Gericht, solche Maßnahmen seien höchstens erlaubt, wenn Angriffe unmittelbar und ganz konkret bevorstehen. Überdies sei es der Mieterin wie jedem anderen zumutbar, notfalls die Polizei zu holen (Aktenzeichen 413 C 26749/13).

Hoeneß will nicht nach Landsberg

Mit ihrer Gefängnisshow anlässlich der Verurteilung von Uli Hoeneß hat sich die Verwaltung des Landsberger Gefängnisses möglicherweise ins Knie geschossen. Hoeneß möchte seine dreieinhalbjährige Strafe keinesfalls in dem dortigen Knast absitzen. Obwohl dieser für ihn zuständig ist.

Wie der Focus berichtet, stört sich Hoeneß insbesondere daran, dass es vor seinem Haftantritt extra eine Art Tag der offenen Tür gab. Medienvertretern wurden durch das Gefängnis geführt, Behördenleitung und Mitarbeiter gaben Pressekonferenzen.

Ich hatte schon vor einiger Zeit darauf hingewiesen, dass die JVA Landsberg mit dieser Medienarbeit jedes Maß vermissen ließ. Der bayerische Ministerpräsident Horst Seehofer soll über den PR-Stunt verärgert gewesen sein. Im Kabinett soll er jede Wiederholung untersagt haben.

Hoeneß sieht im Ergebnis nun seine Privatsphäre gefährdet, heißt es. Über seine Anwälte habe er beantragt, die Strafe in einem anderen Gefängnis absitzen zu dürfen. Der Vollstreckungsplan für Bayern nennt zwar Landsberg als Regelknast für Hoeneß‘ Wohnsitz. Jedoch kann aus sachlichen Gründen davon abgewichen werden.

Die Unterbringung in einem Gefängnis außerhalb Bayerns soll Hoeneß aber nicht anstreben. Er wolle den Eindruck vermeiden, bevorzugt behandelt zu werden. Als Favorit soll nun die JVA Landshut gelten, deren Neubau erst rund vier Jahre alt ist.

Update: Hoeneß wurde im Zusammenhang mit seinem bevorstehenden Haftantritt bedroht und erpresst.

Im Betreff näher bezeichnet

Mitteilung einer Bank:

… die im Betreff näher bezeichnete Zwangsvollstreckungsmaßnahme betrachten wir als beendet. Die Geschäftsverbindung zum Schuldner ist zum Erliegen gekommen.

Gemeint war: Unser Kunde ist verstorben.

Frauenvertreter ist kein Männerjob

Männer dürfen in Berlin nicht aktiv für das Amt der Frauenvertreterin kandidieren. Ebenso wenig sind sie für die Frauenvertretung wahlberechtigt, entschied das Verwaltungsgericht Berlin.

Ein Richter am Amtsgericht hatte für die Position als Frauenvertreterin kandidieren wollen. Seine Bewerbung wurde mit der Begründung nicht zugelassen, er sei keine Frau. Der Richter gab sich jedoch nicht geschlagen. Er ließ sich noch einmal von fünf Kolleginnen für das Amt aufstellen, allerdings erneut ohne Erfolg.

Später zog der Richter dann noch vor das Verwaltungsgericht. Aber auch dort hatte man keine Probleme mit der Auslegung der fraglichen Vorschrift, die ausdrüclich nur Frauen ein aktives und passives Wahlrecht für die Frauenvertretung gibt.

Hierin liege, so das Gericht, auch keine Diskriminierung. Es gebe gute Gründe für die Frauenförderung. So sei der Frauenanteil im öffentlichen Dienst von Berlin zwar auf 58,6 Prozent gestiegen. Allerdings liege der Frauenanteil in Führungspositionen bei einem Drittel oder sogar weniger (Aktenzeichen VG 5 K 420.12).

Zeitgleich rügte das Verwaltungsgericht Berlin auch das Bundesfamilienministerium. Dort waren drei herausgehobene Stellen (u.a. Pressesprecher) mit Männern besetzt worden, ohne dass die Gleichstellungsbeauftragte informiert wurde oder mitwirken konnte. Obwohl dies gesetzlich so vorgeschrieben ist.

Das Gericht bejaht auch eine Wiederholungsgefahr. Zwar habe die frühere Familienministerin Kristina Schröder die Stellen unter Umgehung der Gleichstellungsbeauftragten besetzt, jedoch gebe es auch mit der neuen Familienministerin Manuela Schwesig Streit über die Rolle der Gleichstellungsbeauftragten (Aktenzeichen VG 5 K 50.12, VG 5 K 141.12 und VG 5 K 412.12).

Wurde bei Edathy zu früh durchsucht?

Die Hausdurchsuchung beim früheren Bundestagsabgeordneten Sebastian Edathy war möglicherweise illegal. Edathys Anwalt hat laut Spiegel online einen zeitlichen Ablauf der Ereignisse vorgelegt, aus dem sich nach seinen Angaben ergibt: Edathys Immunität wurde missachtet.

Das wäre eine weitere Peinlichkeit für die Hannoveraner Staatsanwaltschaft in einem Verfahren, das an Peinlichkeiten schon reich genug ist.

Dazu gehören insbesondere die fragwürdige Pressekonferenz, in welcher der Fall ohne jede Rücksicht auf Persönlichkeitsrechte des Beschuldigten ausgebreitet wurde. Erst vor Tagen sind dann vertrauliche Daten aus einem Ermittlungsbericht an die Öffentlichkeit gelangt, der Edathy belasten soll.

Nun stellt sich Edathy auf den Standpunkt, er sei am Tag der Hausdurchsuchung, dem 10. Februar 2014, noch Abgeordneter gewesen. Seinen Mandatsverzicht hatte er zwar am 7. Februar erklärt. Allerdings wird dieser Verzicht wohl erst nach einer Bestätigung durch den Bundestagspräsidenten wirksam.

Diese Bestätigung erfolgte just am 10. Februar, als bei Edathy durchsucht wurde. Bis zum Ablauf dieses Tages, so Edathys Anwalt, sei sein Mandant Abgeordneter mit allen Rechten und Pflichten gewesen – und gegen einen Abgeordneten dürfen strafprozessuale Maßnahmen nur nach Aufhebung seiner Immunität erfolgen. Edathys Immunität wurde aber nie aufgehoben.

Es wäre schon ein dickes Ding, sollte die Staatsanwaltschaft Hannover nicht mal in der Lage sein, die Voraussetzungen eines Eingreifens vorab korrekt zu prüfen. Das könnte insgesamt sogar die Frage aufwerfen, ob das Ergebnis der Hausdurchsuchung sowie eventuell andere Erkenntnisse vor dem 11. Februar überhaupt verwertbar sind.

Auch wenn Gerichte eher zögerlich bei Verwertungsverboten sind, ginge es doch um die wesentlichen Rechte eines Volksvertreters. Kaltlächelnd darüber hinwegzusehen, dürfte jedenfalls nicht ganz einfach sein.

Update: Die Staatsanwaltschaft Hannover verweist in einer Stellungnahme darauf, Edathy habe seinen Mandatsverzicht schon Tage vorher auf Facebook gepostet. Auch habe Edathys Anwalt mitgeteilt, dieser habe alle seine Ämter niedergelegt.

Wörtlich: „Aus dem Grunde sind wir davon ausgegangen und durften davon ausgehen, dass das tatsächlich so war.“

Daraus wird zumindest ersichtlich, dass die Staatsanwaltschaft offenbar das juristische Problem nicht gesehen hat. Oder sie ging davon aus, dass alles schon o.k. ist, wenn es auf Facebook steht.

Dementsprechend heißt es in der Erklärung auch, man werde aber selbstverständlich jetzt schauen, ob an den Vorwürfen was dran ist.

Eigenbedarf kann vieles sein

Dass die Hürden für die Eigenbedarfskündigung einer Wohnung nicht zu hoch gehängt werden dürfen, ist bekannt. Das Bundesverfassungsgericht präzisiert nun in einem wichtigen Punkt die Anforderungen.

Laut dem Verfassungsgericht kann Eigenbedarf selbst dann gegeben sein, wenn der Vermieter gar keinen „Wohnungsmangel“ im engeren Sinn leidet oder eine ansonsten „wohnbedarfstypische Lage“ vorliegt. Es genügen vielmehr nach wie vor „vernünftige und nachvollziehbare Gründe“ für die Inanspruchnahme des Wohnraums. Um was für Gründe es sich handelt, spielt keine ausschlaggebende Rolle.

Die Entscheidung erging in einem Fall, in dem ein Arzt aus Hannover seine langjährige Mieterin in Berlin auf Räumung verklagt hatte, weil er die Wohnung nach eigenen Angaben für gelegentliche Besuche bei seiner nichtehelichen Tochter und für Kurzurlaube benötigt. Das Kind wohnt bei seiner Mutter in Berlin, der Vermieter selbst mit seiner Familie in Hannover (Aktenzeichen 1 BvR 2851/13).