Keine Kündigung wegen Mindestlohns

Ein Arbeitgeber darf einem Angestellten nicht kündigen, weil dieser den Mindestlohn verlangt. Das Arbeitsgericht Berlin erklärte eine entsprechende Kündigung für rechtswidrig.

Der Arbeitnehmer wurde als Hausmeister mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 14 Stunden bei einer Vergütung von monatlich 315,00 EUR beschäftigt. Das entspricht einem Stundenlohn von 5,19 Euro.

Er forderte von dem Arbeitgeber den gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 Euro. Darauf bot der Arbeitgeber an, die Arbeitszeit auf monatlich 32 Stunden an, wobei er dann einen Stundenlohn von 10,15 Euro zahlen wollte. Das lehnte der Arbeitnehmer ab, worauf er die Kündigung erhielt.

Das Arbeitsgericht betrachtet die Kündigung als eine nach § 612 a BGB verbotene Maßregelung. Der Arbeitgeber habe das Arbeitsverhältnis gekündigt, weil der Kläger in zulässiger Weise den gesetzlichen Mindestlohn gefordert habe; das sei verboten (Aktenzeichen 28 Ca 2405/15).