Großeltern können nicht aus eigenem Recht klären lassen, ob ein Enkelkind tatsächlich von ihrem eigenen Sohn abstammt. Das Bundesverfassungsgericht wies die Beschwerde einer Frau zurück, die nach dem Tode ihres Sohnes die von diesem angestoßene Vaterschaftsanfechtung für sein (angebliches) Kind weiterführen wollte.
Der Sohn war verstorben, bevor über seine Vaterschaftsanfechtung entschieden war. Seine Mutter wollte das Verfahren zu Ende geführt wissen, da sie sich kein Enkelkind „aufdrängen“ lassen wollte. Laut dem Verfassungsgericht erfordern die Grundrechte es nicht, dass einer Großmutter die Möglichkeit gegeben werden müsse, das Verwandtschaftsverhältnis zu einem möglicherweise nicht biologisch mit ihr verwandten Kind zu lösen (Aktenzeichen 1 BvR 2269/15).