Eine Bibliotheksdirektorin, die an der Universität Trier arbeitet, darf in ihrem Dienstzimmer weder ein Laufband haben noch ein Sofa. Beide Gegenstände hat die Universität zu Recht zwangsweise vom Arbeitsplatz der Mitarbeiterin entfernen lassen, befand jetzt das Verwaltungsgericht Trier.
Die Mitarbeiterin hatte erklärt, sowohl das Sofa als auch das Laufband seien Teilkomponenten eines sogenannten „dynamischen Arbeitsplatzes“. Das untermauerte die Beamtin mit entsprechenden Attesten. Das Verwaltungsgericht äußert aber erhebliche Zweifel an der medizinischen Notwendigkeit so einer privaten Aufrüstung des Dienstzimmers.
Aber in jedem Fall sei es der Klägerin verwehrt, ohne Information ihres Dienstherrn eigenmächtig ein Laufband und ein Sofa aufzustellen. Die Universität Trier biete überdies selbst Unterstützung für körperlich beeinträchtigte Mitarbeiter. Hiervon habe die Klägerin aber nie Gebrauch gemacht. Letztlich berücksichtigt das Gericht auch, dass durch die privaten Möbel die Brandgefahr steigt und ein zusätzlicher Reinigungsaufwand entsteht (Aktenzeichen 1 K 3238/15.TR).