Wenn zwei von drei jugendlichen Angeklagten einen Verteidiger haben – hat dann der Dritte Anspruch auf einen Pflichtverteidiger? Dieser Dritte ist mein Mandant. Es geht um keine ganz so große Sache, eher so einen ebenso gedankenlosen wie misslungenen Prank à la ApoRed, aber letztlich doch um wichtige Verfahrensrechte.
Im ersten Anlauf sahen weder Staatsanwaltschaft noch das Jugendgericht einen Grund, mich als Pflichtverteidiger beizuordnen. Die Sach- und Rechtslage sei nicht sonderlich schwierig (das ist wohl richtig). Die zu erwartenden Rechtsfolgen erreichten nicht das Jahr Freiheitsstrafe, ab welchem die Beiordnung eines Anwalts erforderlich ist (stimmt auch). Den beiden Angeklagten wurden ebenfalls keine Pflichtverteidiger beigeordnet.
Auch Letzteres stimmt. Aber für die Jungs, die eher aus begüterten Häusern kommen, hatten sich eben Wahlverteidiger gemeldet, welche die Eltern bezahlen. Nun wäre mein Mandant der einzige gewesen, der ohne Verteidiger auf der Anklagebank Platz nehmen muss. Darauf wies ich das Gericht noch mal mit folgender Begründung hin:
Wenn andere Angeklagte sich eines Verteidigers bemühen, ist es einem jungen Mann im Jugendstrafverfahren nicht mehr möglich, sich ausreichend selbst zu verteidigen (Grundsatz des fairen Verfahrens). Ich verweise hierzu nochmals auf den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 24.04.2008 (Aktenzeichen 2 Ss 164/08). Die hier maßgeblichen Erwägungen finden sich am Ende des Beschlusses.
Auf die Frage, ob die Verteidiger den anderen Angeklagten beigeordnet sind oder nicht, kommt es nicht an. Maßgeblich ist lediglich, dass die anderen Angeklagten Verteidiger haben.
Nun besann sich die Jugendrichterin doch anders. Sie ordnete mich bei, unter ausdrücklichem Bezug auf den Grundsatz des fairen Verfahrens. Vielleicht sollte ich künftig deutlicher darauf hinweisen, wo genau sich die interessante Stelle in einem Richterspruch findet…