Anwaltskalender 2018: die Gewinner

Ich mache es kurz und schmerzlos. Hier sind die soeben ermittelten Gewinner der Verlosung des Anwaltskalenders 2018:

Ben Zucker
Valentin
Oliver Kranz
Gerwers
Zaiki
Vanessa
Pia
Grep
Axel
DonQ
Lukas
Someone
Felix
Handschuh
K.

Die Gewinner wurden per Mail benachrichtigt.

Bei allen Lesern bedanke ich mich für die Teilnahme am Gewinnspiel, das Interesse am law blog und auch am Anwaltskalender 2018 des Karikaturisten Wulkan.

Anwaltskalender 2018: letzter Aufruf

Eigentlich wollte ich am Wochenende noch mal auf die laufende Verlosung im law blog hinweisen. Es gibt insgesamt 15 Anwaltskalender des Karikaturisten wulkan zu gewinnen. Einzelheiten siehe hier.

Leider bin ich dann doch nicht dazu gekommen, so dass ich hiermit kurzerhand die Teilnahmefrist verlängere (das Verlängern von Fristen ist ohnehin eine anwaltliche Paradedisziplin). In diesem Fall bis morgen, Dienstag, im Laufe des Tages. Dann werden die Gewinner ermittelt.

Wer also schnell noch mitmachen will, hier ist die Gelegenheit. Es genügt ein Kommentar zu diesem oder dem früheren Beitrag.

Wer sich nicht auf sein Glück verlassen will, kann auch bei wulkan einen Kalender ordern. Der Kalender eignet sich auch als Weihnachtsgeschenk für entfernt lebende Freunde, Familie oder Geschäftspartner. Er wird nämlich auch gern an eine Wunschadresse des Bestellers geschickt. Es handelt sich übrigens um die Jubliäumsausgabe; der Anwaltskalender erscheint dieses Jahr zum 20. Mal.

Der Kalender kostet 20,95 Euro zzgl. 5,00 Euro Versandkostenpauschale. Bestellungen sind möglich unter wulkan@arcor.de oder telefonisch unter 0172-200 35 70. Über den Buchhandel ist der Anwaltskalender nicht erhältlich.

Beim Plädoyer hören die anderen zu

Anwälte fordern einen Maulkorb für andere Anwälte. Und werben damit indirekt für die Beschränkung eigener Rechte. Das gibt es selten. Aber der NSU-Prozess war schon immer für Überraschungen gut, warum auch für eine in diese unerfreuliche Richtung?

Gestern versuchte Wolfgang Stahl, ein Pflichtverteidiger der Angeklagten Beate Zschäpe, einen Nebenklägeranwalt zum Schweigen zu bringen. Nicht in irgendeiner Phase des Prozesses. Sondern während des Schlussplädoyers, für das dem Nebenklägeranwalt das Wort erteilt worden war. Eher allgemeine (Vor-)Bemerkungen des Anwalts zum Thema Rassismus (man kann sie hier nachlesen) brandmarkte Stahl als „politische Rede“, die im Gerichtssaal nichts verloren habe und die er untersagt haben wollte.

Zu einem Schlussvortrag im Strafprozess haben nicht nur die Anklage und die Verteidigung das Recht. Sondern auch die Vertreter der Nebenkläger. Das Plädoyer ist so was wie ein geschützter Raum. So lange er spricht, hat der Plädierende das Wort. Und die anderen hören zu. Ich persönlich habe erzwungene Unterbrechungen bei einem Plädoyer bislang nur in wenigen Fällen erlebt. Die weitaus meisten ergaben sich daraus, dass ein Verfahrensbeteiligter eine Pinkelpause brauchte. Einmal erlitt ein Schöffe einen Herzinfarkt, das war weniger erheiternd.

Wenn der Vorsitzende so was mit Wolfgang Stahl oder einem der anderen Verteidiger veranstaltet hätte, wäre deren Proteststurm mehr als einer im Wasserglas gewesen. Und das völlig zu Recht, denn offensichtlich hat der Nebenklägeranwalt ja nicht die Lottozahlen der letzten 15 Jahre verlesen (was mangels jedes Sachbezugs womöglich tatsächlich unzulässig wäre). Und wo führte es denn hin, wenn Gerichte den Schlussvortrag gerade auch des Angeklagten mit der Austaste fürs Mikrofon steuern dürften? Jedenfalls keinen Schritt in Richtung eines rechtsstaatlichen Verfahrens.

Das Gericht hat in der Situation völlig richtig und souverän reagiert. Beim Plädoyer im Strafprozess gelte ein „größtmöglicher Freiraum“, deshalb durfte der Nebenklägeranwalt weiter reden. Eigentlich schade, dass ein Gericht ausgerechnet einen Anwalt hierüber belehren muss.

„Unwürdig“ für den Anwaltsberuf?

Die Beleidigung eines Ausbilders sowie einer Staatsanwältin, die wegen der Beleidigung ermittelte, sollten einer jungen Volljuristin dauerhaft den Zugang zum Anwaltsberuf verschließen. So zumindest die Auffassung der Anwaltskammer Hamm, der Anwaltsgerichte und des Bundesgerichtshofs. Nun greift das Bundesverfassungsgericht ein und bremst den Eifer, mit dem die Juristin als „unwürdig“ für den Anwaltsberuf eingestuft wurde.

Weil sie von ihrem Ausbilder nur ein „befriedigend“ erhielt, war die damalige Rechtsreferendarin tatsächlich ausgetickt. In einer E-Mail belegte sie den zuständigen Staatsanwalt in einer regelrechten Tirade mit etlichen unschönen Worten. Später äußerte sie in einer weiteren E-Mail Zweifel an der Rechtstreue und den intellektuellen Fähigkeiten der Staatsanwältin, die in ihrem Fall ermittelte. Wegen der Beleidigung des Ausbilders wurde die Frau zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt.

Die Rechtsanwaltskammer Hamm griff ganz tief in die Kiste ihrer Möglichkeiten, um die Frau nicht in den Kollegenkreis aufnehmen zu müssen. Im Ergebnis sei diese charakterlich ungeeignet, um als Anwältin zu arbeiten. Sie sei als so „unwürdig“ anzusehen, dass sie nicht geeignet sei, den Beruf einer Rechtsanwältin „ordnungsgemäß“ auszuüben.

So einfach geht es nicht, sagt das Verfassungsgericht. Zwar stehe außer Frage, dass die Frau sich falsch verhalten habe und auch Zweifel an ihrer Eignung als Rechtsanwältin durchaus angebracht waren. Allerdings schütze das Grundrecht der Berufsfreiheit auch angehende Rechtsanwälte. Insofern müsse, so das Gericht, sehr genau abgewogen werden, ob ein tatsächliches öffentliches Interesse daran überwiegt, der Juristin den Weg in den Anwaltberuf zu verstellen.

Hier vermisst das Verfassungsgericht eine konkrete Prognose, warum aus dem Fehlverhalten der Frau abzuleiten ist, dass diese auch künftig in einer Art und Weise auftreten könnte, die mit dem Vertrauen in die Integrität der Rechtsanwaltschaft nicht vereinbar und dies die „funktionierende Rechtspflege“ bedroht. Die Berufsfreiheit dürfe nur eingeschränkt werden, wenn ein „besonders wichtiges“ Gemeinschaftsgut bedroht sei. Es klingen deutliche Zweifel an, dass der doch recht überschaubare Sachverhalt tatsächlich zu einer Bedrohung für die Rechtspflege aufgeblasen werden durfte. Letztlich mahnen die Richter auch eine „strikte Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit“ an.

Der Anwaltsgerichtshof Hamm muss die Sache jetzt neu entscheiden. Mit etwas mehr Augenmaß hätte man sich dort das Debakel offensichtlich ersparen können (Aktenzeichen 1 BvR 1822/16).

Verfassungsfeindlich tätowiert

Ein Berliner Polizeikommissar verliert endgültig seinen Job, weil ihm fehlende Verfassungstreue attestiert wird. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt die Entlassung des Beamten, der seit 2007 keinen Dienst mehr macht, aber wegen der laufenden Verfahren weiter bezahlt wurde. Das Besondere an dem Fall: Das Gericht beantwortet die Frage, ob auch Tätowierungen eines Beamten ein Beleg für dessen innere Einstellung sein können.

Der Polizist hat Tätowierungen von Runenzeichen und Emblemen rechtsextremistischer, rassistischer Musikgruppen auf seinem Körper. Eine Tätowierung sei, so das Gericht, „zunächst nur eine Körperdekorierung“. Allerdings werde der Körper dadurch auch bewusst als Kommunikationsmedium eingesetzt. Schon wegen ihrer Dauerhaftigkeit ließen einschlägige Tätowierungen auf ein besonders intensives Bekenntnis zu den Organisationen und Ideologien schließen. Der Beamte ziehe also „außenwirksame Folgerungen aus seiner Überzeugung und bringt eine die verfassungsmäßige Ordnung ablehnende Einstellung zum Ausdruck“.

Die Richter sehen außerdem weitere Belege dafür, dass der Beamte nicht hinter dem Grundgesetz steht. So habe er wiederholt den Hitlergruß gezeigt, mit einer Hakenkreuzflagge posiert und NS-Devotionalien in seiner Wohnung aufbewahrt. Bei einer Gesamtbetrachtung sei „sein durch die Tätowierungen dokumentiertes Bekenntnis als grundsätzliche und dauerhafte Abkehr von den Prinzipien der Verfassungsordnung zu werten, die zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führt“. Strafrechtlich ist der Polizist mehrfach freigesprochen worden (Aktenzeichen 2 C 25.17).

Die Riester-Rente ist „sicher“

Die vielgescholtene Riester-Rente hat zumindest einen greifbaren Vorteil: Beiträge, die in einen Riester-Vertrag eingezahlt wurden, sind nicht pfändbar. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

In dem Fall ging es um ein Riester-Guthaben von 333 Euro. Diese Summe bzw. den Rückkaufswert wollte der Insolvenzverwalter loseisen, der das Vermögen einer zahlungsunfähigen Frau verwaltete. Doch der Insolvenzverwalter hat nach dem Richterspruch keinen Zugriff auf den Riester-Vertrag. Das Guthaben stuft der Bundesgerichtshof nämlich als unpfändbar ein.

Voraussetzungen für den Pfändungsschutz sind nach dem Urteil, dass die Sparleistungen auch tatsächlich staatlich gefördert wurden. Außerdem darf der Höchstbetrag nicht überschritten werden (Aktenzeichen IX ZR 21/17).

Alle Jahre wieder: Die Anwaltskalender-Verlosung

Das Jahr neigt sich langsam dem Ende zu, und hier im law blog gibt es wie in jedem Herbst was zu gewinnen: den beliebten Anwaltskalender des Karikaturisten wulkan. Die Jubiläumsausgabe 2018 – der Kalender erscheint zum 20. Mal – ist druckfrisch erhältlich. Wir verlosen ab heute unter allen Lesern 15 Exemplare des Werks.

Der Kalender enthält 12 humorvolle Juristenmotive im DIN-A-3-Format, alles in klassischem schwarz-weiß und hochwertiger Spiralbindung.

Wie immer machen wir es einfach. Wer einen der Juristenkalender 2018 gewinnen will, schreibt bitte bis zum Sonntag, 19. November 2017, einen Kommentar zu diesem Beitrag. Bitte eine gültige E-Mail-Adresse hinterlassen. Die Gewinner werden ausschließlich über diese E-Mail-Adresse kontaktiert. Die E-Mail-Adressen geben wir nicht weiter und verwenden sie auch nicht für andere Zwecke. Unter allen Teilnehmern entscheidet das Los.

Fünf Kalender spendiert Karikaturist wulkan, zehn Kalender spendiert das law blog. Der Kalender wird den Gewinnern noch vor Weihnachten frei Haus geschickt.

Wer sich nicht auf sein Glück verlassen will, kann natürlich auch sehr gerne bei wulkan einen Kalender ordern. Der Kalender kann auch direkt an eine Wunschadresse gesandt werden; er eignet sich also auch als Weihnachtsgeschenk für entfernt lebende Freunde, Familie oder Geschäftspartner.

Der Preis beträgt 20,95 Euro zzgl. 5,00 Euro Versandkostenpauschale. Bestellungen sind schnell und unkompliziert möglich unter wulkan@arcor.de oder telefonisch unter 0172-200 35 70. Über den Buchhandel ist der Anwaltskalender nicht erhältlich.

Allen Teilnehmern wünschen wir viel Glück und allen Bestellern viel Freude mit dem Anwaltskalender.

Probieren wir es mal

„Ach, wir probieren es einfach mal mit der Verhandlung.“ Sprach die Richterin in einem Prozess, in dem sich mein Mandant wegen Körperverletzung und Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte verantworten muss.

Ich hatte am Telefon vorsichtig darauf hingewiesen, dass sich bei meinem Mandanten die Frage nach der Schuldfähigkeit stellt. Was sich wiederum aus der – dünnen – Gerichtsakte in dieser Sache nicht ohne weiteres erschließt. Ich zitiere aus einem aktuellen Arztbericht:

– Somatisierungsstörung
– Panikstörung
– Rezividierende Depression
– Aufmerksamkeitsdefizit- und Hyperaktivitätsstörung
– Zwangsneurosen
– Posttraumatische Belastungsstörungen
– Dissoziative Störung
– Kombinierte Persönlichkeitsstörung

Insofern gehe ich jetzt erstmal gern in die Verhandlung. Denn bei dieser heftigen Diagnose bleibt als Ergebnis ernsthaft nichts anderes als ein Freispruch oder eine Einstellung des Verfahrens – jedenfalls so lange kein Sachverständigengutachten zur Schuldfähigkeit vorliegt. Im ersten Termin kann also kaum was Negatives herauskommen, und mit einer Einstellung könnte mein Mandant sehr gut leben.

Probieren wir es einfach mal…

Die 25-Euro-Grenze

Wer zu Unrecht „Opfer“ einer Ermittlungsmaßnahme wird, hat Anspruch auf Entschädigung. Dafür gibt es ein eigenes Gesetz. Mit dem Kleinvieh wollte sich der Staat aber anscheinend nicht beschäftigen, denn in § 7 StrEG heißt es:

Entschädigung für Vermögensschaden wird nur geleistet, wenn der nachgewiesene Schaden den Betrag von fünfundzwanzig Euro übersteigt.

Auf einem Schaden unter 25 Euro bleibt man als Bürger also in jedem Fall sitzen. Das ist jedenfalls eine interessante und doch eher großzügige Bagatellgrenze. Wäre vielleicht ganz nett, wenn die öffentliche Hand, die ja schon mal für Centbeträge gerne mahnt und vollstreckt, so eine Grenze für sich ebenfalls einführt.

Aber wie auch immer, mit der gesetzlichen Regelung musste ich mich jetzt beschäftigen, weil mein Mandant nach einer unrechtmäßigen Hausdurchsuchung die Reparaturkosten für eine verkratzte Wohnungstür haben wollte.

Bei der Türöffnung hatte der Schlüsseldienst das Türblatt verkratzt. Keine große Sache, die Reparatur kostete 28,01 Euro. Dass der Schaden entstanden ist, stellte der zuständige Staatsanwalt auch gar nicht in Frage. Wohl aber die Ersatzpflicht, denn nach seiner Rechnung betrug der Schaden nur 23,54 Euro.

Die Umsatzsteuer auf den Rechnungsbetrag müsse rausgerechnet werden, so sein Argument. Die Umsatzsteuer sei ja eine Steuer und könne somit kein Schaden sein. So jedenfalls habe ich die Argumentation verstanden. Es gingen dann einige Briefe hin und her. Schließlich gab der Staatsanwalt klein bei und sah ein, dass bei Privatpersonen, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, der Schaden doch die Umsatzsteuer umfasst.

Letztlich kriegte der Mandant also sein Geld. Und wir denken an diesen Fall, wenn mal wieder die Überlastung der Justiz lautstark beklagt wird.

Wer ist angeklagt?

Mein Mandant und sein Vater haben gleiche Familiennamen. So weit, so normal. Bei ihnen sind aber auch die Vornamen identisch. Zudem wohnen sie an der gleichen Adresse. Das einzige „harte“ Unterscheidungskriterium bei ihren Personendaten ist also das Geburtsdatum – und ausgerechnet das hat die Staatsanwaltschaft nicht korrekt auf die Reihe gebracht.

Wegen der angeblichen Straftat wurde der Vater angeklagt, und zwar unter ausdrücklicher Nennung seines Geburtsdatums 11.03.1964. Aus der Strafanzeige und den Ermittlungsunterlagen ergibt sich aber eindeutig, dass nur mein Mandant als möglicher Täter in Frage kommt. Der ist am 21.07.1993 geboren. Aber sein Geburtsdatum taucht in der Anklageschrift nicht auf. Und, noch schlimmer, auch nicht im Eröffnungsbeschluss, mit dem das Gericht die Anklage zugelassen hat und in dem das Geburtsdatum des Vaters erneut vermerkt ist.

Zur Verwechslung ist es wohl gekommen, weil der Vater meines Mandanten (auch) Einträge im Strafregister hat. Mutmaßlich wurde bei der Datenabfrage nur auf den Namen und die Adresse geschaut. So kam wohl der Registerauszug über den Vater in die Akte.

Problematisch ist das Ganze, weil an sich jetzt die falsche Person angeklagt ist. Offensichtliche Schreibfehler in der Anklage oder einem Eröffnungsbeschluss können zwar berichtigt werden. Aber nur dann, wenn ansonsten keine Zweifel daran bestehen, gegen wen Anklage erhoben wurde. Genau diese Zweifel bestehen hier aber.

Eine Anklage lässt sich nachträglich auch nicht mehr auf eine andere Person umswitchen. Was bedeutet, dass die Anklage gegen den Vater zurückgenommen werden müsste. Und dann gegen den Sohn Anklage erhoben wird. Möglicherweise viel Aufwand und Kosten um kaum etwas. Aber der Gesetzgeber hat es so gewollt. Denn es wäre ja auch wirklich unschön, wenn man eines Tages mit einem angeblichen Strafurteil gegen sich konfrontiert wird, das an sich gegen einen anderen hätte ergehen müssen.

In einer ähnlichen Geschichte warte ich übrigens noch auf eine Reaktion des Gerichts.

Verfassungsgericht: Es gibt nicht nur Männer und Frauen

Männlich, weiblich – und was gibt es dazwischen? Oder daneben? Das Bundesverfassungsgericht stärkt nun mit einer, wie ich finde, aufsehenerregenden Entscheidung die Rechte der vielen Menschen, die sich nicht den klassischen Geschlechtern zuordnen lassen wollen. Die bisherige Praxis, entweder als Frau oder Mann kategorisiert zu werden oder gar keinen Eintrag zu bekommen, ist nach einem heute veröffentlichen Beschluss des Gerichts verfassungswidrig.

Das Gericht nimmt schon selbst auf die sensible Materie Rücksicht, indem es im Beschluss von einer „beschwerdeführenden Person“ spricht und nicht, wie üblich, von einer Beschwerdeführerin oder einem Beschwerdeführer. Die betreffende Person hatte sich längere Zeit darum bemüht, dass ihr Geschlecht im Personenstandregister von weiblich in „inter/divers“ oder „divers“ geändert wird. Von der bereits bestehenden Möglichkeit, den Eintrag ganz streichen zu lassen mit der Folge,
dass im Personenstandsregister dann „fehlende Angabe“ steht, wollte sie keinen Gebrauch machen.

Die Behörden und auch die Gerichte verweigerten die Änderung zunächst. In Karlsruhe fand die Person nun offene Ohren. Nach dem Beschluss schützt das allgemeine Persönlichkeitsrecht auch die geschlechtliche Identität derjenigen, die sich dauerhaft weder als Männer noch Frauen begreifen. Geschlechtliche Identität, so das Gericht, sei auf das Selbstverständnis als Mann oder Frau reduziert. Wer sich der klassischen Zuordnung entziehe, dessen „geschlechtliche Identität“ sei aber dennoch genauso geschützt wie die von Männern und Frauen. Deshalb werde die „fehlende Angabe“ der berechtigten Identifikation mit einem Geschlecht, das nicht männlich oder weiblich ist, nicht gerecht.

Im Ergebnis bejaht das Gericht eine Diskriminierung der Betroffenen. Diese Diskriminierung werde auch nicht dadurch gerechtfertigt, dass bei Zulassung anderer Angaben im Personenstandsregister die Verwaltungskosten steigen. Ein „Mehraufwand“, so das Gericht, sei hinzunehmen.

Eine eigene Regelung treffen die Richter nicht. Vielmehr muss nun das Parlament entscheiden, welche Lösung sinnvoll ist. Neben der Anerkennung eines dritten Geschlechts kommt laut dem Gericht durchaus in Betracht, dass auf den Geschlechtseintrag im Personenstandsregister komplett verzichtet wird. Als Übergangsfrist legen die Richter den 31. Dezember 2018 fest (Aktenzeichen 1 BvR 2019/16).