Kleine Aufmerksamkeit des Hauses – in Apotheken künftig verboten

Kleine Geschenke erhalten die Freundschaft. Gerade in Apotheken kriegten Kunden oft eine Kleinigkeit mit auf den Weg. Zum Beispiel Taschentücher, ein paar Bonbons, kleine Wärmekissen oder ein Fieberthermometer. Damit ist künftig wohl Schluss: Auf eine Klage von Wettbewerbshütern stellt der Bundesgerichtshof klar, dass auch kleine Zugaben unzulässig sind, wenn die Kunden ein ärztliches Rezept einlösen.

Laut dem Gericht ist die aktuelle, im Jahr 2013 verschärfte Rechtslage darauf ausgelegt, einen Preiswettbewerb zwischen Apotheken zu unterbinden. Dieses Ziel werde schon unterlaufen, wenn der Kunde eine kleine Aufmerksamkeit erhalte. In dem Prozess ging es um eine Apotheke, die Ein-Euro-Gutscheine für den nächsten Kauf spendierte. Eine andere Apotheke hatte Gutscheine ausgegeben, mit dem Kunden beim benachbarten Bäcker zwei Brötchen oder ein „Ofenkrusti“ gratis bekamen.

Auf der Strecke bei der Einlösung von Rezepnten bleiben künftig dann wohl auch Bonusprogramme und die Erstattung von Parkgebühren. Versandapotheken im Ausland sind übrigens nicht betroffen. Sie dürfen weiter Zugaben in die Medikamentensendungen packen. Laut dem Bundesgerichtshof ist diese durch EU-Recht bedingte Ungleichbehandlung derzeit hinzunehmen, auch weil ausländische Apotheken noch keine nennenswerte Rolle auf dem deutschen Markt spielen.

Eine Möglichkeit bleibt dem Kunden aber vielleicht doch noch, wenn sie nicht mit leeren Händen die Apotheke verlasen wollen. Wenn man zusätzlich was Rezeptfreies mitnimmt, Kopfschmerztabletten etwa, kann sich der Apotheker für diesen Kauf nach wie vor mit einer kleinen Zugabe revanchieren (Aktenzeichen I ZR 206/17 und I ZR 60/18).

Kinderfotos im Netz: Beide Eltern müssen zustimmen

Kinderfotos im Internet sind seit geraumer Zeit ein Thema. Nun stellt das Oberlandesgericht Oldenburg klar, dass bei gemeinsam Sorgeberechtigten beide Elternteile mit der Veröffentlichung einverstanden sein müssen.

Der Vater eines sechsjährigen Mädchens wehrte sich gegen Fotos auf einer Internetseite, die seine Tochter zeigen. Es handelt sich um die Homepage eines Bauernhofs, den der neue Lebenspartner der Mutter des Kindes betreibt. Die Mutter hatte nichts gegen die Fotos.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts müssen bei Fotos von Minderjährigen im Internet alle Sorgeberechtigten zustimmen. Es handele sich um eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung, die ohne Einstimmigkeit eben nicht umgesetzt werden dürfe. Dabei spielt es auch keine Rolle, dass die Tochter nun ausschließlich bei der Mutter lebt.

Recht bekam der Mann allerdings aus formalen Gründen nicht. Er wollte den Bauern verklagen und hatte dafür Prozesskostenhilfe beantragt. Stattdessen hätte er, so die Richter, erst die Mutter in Anspruch nehmen müssen, indem er deren Entscheidung vom Gericht ersetzen lässt (Aktenzeichen 13 W 10/18).

„Unnötige Gasstöße“

Gestern erfuhren wir, die Stadt Hanau will Autoposer und Schnellfahrer mit künstlichen Schlaglöchern auf kommunalen Straßen ausbremsen. Die Stadt Mannheim setzt dagegen anscheinend auf die Macht der Paragrafen. Sie hat einem etwas auffälligen Jaguarfahrer kurzerhand verboten, mit seinem Auto künftig Lärm und vermeidbare Abgase zu produzieren.

Bürger hatten den Jaguar F-Type im Sommer 2016 vierzehn Mal gemeldet, weil sie sich vom Fahrverhalten des Betroffenen gestört fühlten. Auch die Polizei hatte das Fahrzeug mehrfach dem Ordnungsamt gemeldet. Die Stadt reagierte mit einer Ordnungsverfügung: der Autofahrer habe künftig unnötigen Lärm und vermeidbare Abgasbelästigungen zu unterlassen. Gelten sollte das Verbot fürs gesamte Stadtgebiet.

Der Autofahrer klagte, bekam aber in zwei Instanzen nicht recht. Das Verbot sei schon deshalb verhältnismäßig, weil es vom Kläger nur die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften (§ 30 Abs. 1 StVO) verlange. Der Mann sah in der Anordnung ein komplette Nutzungsvebot für seinen Jaguar und den mittlerweile neu angeschafften Audi A 8. Beide seien nun mal „serienmäßig laut“. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg merkt hierzu an, dem Kläger sei lediglich ein Verhalten untersagt, das über die normale Nutzung seines zugelassenen Autos hinausgehe, zum Beispiel „unnötige Gasstöße“, durch die vermeidbarer Lärm und unnötige Abgasbelästigungen entstünden (Aktenzeichen 1 S 500/19).

Ich lass den Wagen stehen …

Aus einem Strafbefehl (20 Tagessätze zu je 30,00 €):

Sie befuhren am 08.04.2019 mit einem Fahrrad gegen 01.50 Uhr in M. in alkohlbedingt fahruntüchtigem Zustand unter anderem die Theodor-Heuss-Straße.

Angetrunken (über 1,6 Promille) Fahrrad fahren ist strafbar, auch wenn es nicht zu einem Unfall kommt. Denkt dran, falls ihr überlegt, wie ihr in einer mehr oder weniger lauen Sommernacht ohne Ärger nach Hause kommt.

Befreit von der Robenpflicht

Momentan ist es ja eher heiß draußen. Und auch drinnen, zum Beispiel in jenem Gerichtsaal, in dem ich gerade öfter anwesend bin und in dem ein Tötungsdelikt verhandelt wird.

Hitzetechnisch ist auf den billigen Plätzen der Verteidigung erst mal alles halb so wild, aber ein Großteil der Verhandlung findet vorne am Richtertisch statt, weil halt unglaubliche viele Fotos und andere Dokumente angesehen und diskutiert werden müssen. Da es neben dem Staatsanwalt noch mehrere Nebenkläger, Sachverständige und eine Mitverteidigerin gibt, ballt sich dort immer eine stattliche Zahl von Personen, von der jede einen Blick auf das betreffende Stück Papier oder den Laptopmonitor erhaschen will.

Man kommt sich also – notgedrungen – sehr nahe und steht so schon mal 30 bis 45 Minuten rum. Das Ganze dann auch noch in Robe, was ich schon nach den ersten Tagen als physische Belastung empfand. Ich habe also höflich beim Vorsitzenden gefragt, ob er mich für die Zeit vorne am Richtertisch von der Robenpflicht befreit. Wie nicht anders zu erwarten, war das kein Problem.

Außer für den Staatsanwalt, der heute erstmals in der Sitzung erschienen ist, weil der eigentlich zuständige Kollege erkrankt war. Kaum waren wir vorne an den Richtertisch gebeten, ich hatte mich vorher dezent meiner Robe entledigt, giftete er, offensichtlich in Erfüllung seiner Aufgabe als „Sitzungspolizeist“, in recht scharfem Ton zu mir rüber: „Wieso ziehen Sie eigentlich Ihre Robe aus?“

Nun ja, mit einem Satz des Richters war das Thema abgehakt. Insgesamt ein etwas merkwürdiger, ich will nicht sagen peinlicher Einstand in der Runde. Oder wie ich immer sage: Man vertut sich in den allermeisten Fällen nichts, wenn man es erst mal freundlich probiert.