Infos ans Parlament nur gegen Vertraulichkeit

Ein ehemaliger Fußballnationalspieler kann einen Teilerfolg gegen die Landesregierung verbuchen. Gegen den Spieler läuft ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft. Über den Stand dieses Verfahrens wollte die SPD im Rechtsausschuss des Düsseldorfer Landtags heute vom Justizministerium informiert werden. Dagegen wehrte sich der Fußballer mit der Begründung, die Informationen im Landtag könnten wiederum in negative Presseberichte umschlagen – gegen die er sich bisher juristisch erfolgreich gewehrt hat.

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat in der Tat eine einstweilige Anordnung erlassen, um die Persönlichkeitsrechte des Sportlers zu schützen. Allerdings hält das Gericht eine Information des Parlaments nicht grundsätzlich für unzulässig. Jedoch sei es notwendig, dass der Rechtsausschuss vorher die Vertraulichkeit der Informationen beschließt, wie es nach seiner Geschäftsordnung möglich ist. Es sei davon auszugehen, so das Gericht, dass sich die Mitglieder des Rechtsausschusses diesen Beschluss dann auch beachten (Aktenzeichen 20 L 1629/20).

Öffentliches Interesse an der Strafverfolgung?

War es nur ein Knuff zur Begrüßung oder ein veritabler Faustschlag? Jedenfalls landete der amtierende AfD-Fraktionsvorsitzende Dennis Hohloch im Brandenburgischen Landtag im Krankenhaus, nachdem ihn sein Vorgänger Andreas Kalbitz in den Fraktionsräumen der AfD „begrüßt“ hatte.

Laut Medienberichten ermittelt die Staatsanwaltschaft wegen fahrlässiger Körperverletzung. Die Ermittler gehen also nicht davon aus, dass Kalbitz vorsätzlich handelte, auch wenn bei Hohloch der Verdacht auf einen Milzriss bestehen soll. Juristisch interessant ist bei der Angelegenheit jedenfalls, wieso Kalbitz derzeit als Beschuldigter gilt. Es gibt hier nur zwei Möglichkeiten:

– Die fahrlässige Körperverletzung ist, wie auch die einfache Körperverletzung, ein Antragsdelikt (§ 230 StGB). Grundsätzlich bedarf es also eines Antrags. Nicht von irgendwem, sondern vom Verletzten, hier also AfD-Politiker Hohloch.

– Ob Hohloch diesen Antrag gestellt hat, dürfte fraglich sein. Zu finden ist hierzu nirgends was. Die Staatsanwaltschaft hat erklärt, dass sie nach Presseberichten selbst Ermittlungen eingeleitet hat. Damit wären wir bei der zweiten Möglichkeit. Denn ohne Strafantrag ist eine fahrlässige oder einfache Körperverletzung nur verfolgbar, wenn „wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen“ für erforderlich gehalten wird.

Sofern in dem Fall tatsächlich ein Ermittler ein öffentliches Interesse bejaht, wäre das jedenfalls sehr interessant. Denn, ich fasse zusammen, normalerweise interessieren sich Staatsanwaltschaften eher weniger für verunglückte Begrüßungen und sonstige Missgeschicke im privaten oder beruflichen Bereich, an deren Ende sich jemand wehgetan hat. Überdies ist in den Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren auch ausdrücklich festgelegt, dass der Wunsch des Verletzten berücksichtigt werden soll, dass es nicht zu einer Strafverfolgung kommt.

Normalerweise wird so was also eingestellt, gerade wenn der Geschädigte keine Strafverfolgung wünscht. Und tut er dies, wird er auf den sogenannten Privatklageweg verwiesen. Auch damit ist die Staatsanwaltschaft dann aus dem Spiel. Wieso das vorliegend möglicherweise so komplett anders läuft, kann ich mir erst mal nicht erklären. Aber vielleicht bin ich auch nur naiv.

Bericht auf Zeit Online

Der widerspenstige Rapper

Der Rapper Gzuz hat es in seinem Prozess vor dem Amtsgericht Hamburg geschafft, dass der Richter ihn aus dem Saal warf. Obwohl ja eigentlich die Anwesenheit des Angeklagten, von Ausnahmefällen abgesehen, bei einer Strafverfhandlung vorgeschrieben ist. Gzuz soll immer wieder dazwischengeredet haben, was den Richter zu der Maßnahme animierte, berichtet Spiegel Online.

Die Rechtsgrundlage für die Massnahme findet sich in § 177 GVG. Wer „den zur Aufrechterhaltung der Ordnung getroffenen Anordnungen nicht Folge“ leistet, darf aus dem Sitzungssaal entfernt werden. Das ist offensichtlich dem Rapper passiert. Es hätte aber auch schlimmer laufen können – in Form einer Ordnungshaft. Diese ist bis zu 24 Stunden möglich.

Zwischen Ordnung und Bevormundung liegt in Gerichtssälen oft nur ein schmaler Grat. Immerhin: Wer mit einer Maßnahme nicht einverstanden ist, kann sich gemäß § 181 GVG beschweren. Für einen Gerichtsvorsitzenden ist es natürlich peinlich, wenn das Oberlandesgericht später feststellt, dass er übertrieben hart durchgegriffen hat.

Oder, was fast noch häufiger vorkommt, dass er auf diesem exotischen Gebiet nicht sicher auf der prozessrechtlichen Klaviatur zu spielen vermag. Oft wird nämlich in der hitzigen Atmosphäre vergesen, solche „Ordnungsmittel“ wirksam anzudrohen und, ganz wichtig, den Betroffenen zu der beabsichtigten Maßnahme auch anzuhören. Das führt dann schnell zu einer formellen Unwirksamkeit der Anordnungen. Mit dem Risiko, dass Prozessteile, die in Abwesenheit des Angeklagten verhandelt wurden, wiederholt werden müssen.

Kleines Detail am Rande: Verteidiger sind in § 177 GVG und § 178 GVG nicht erwähnt. Dementsprechend sind Ordnungsmittel gegen sie nicht zulässig, so zumindest die heutige Meinung.

Presserat rügt Verfassungsgericht

Der Deutsche Presserat rügt eine etwas merkwürdige Medienpolitik des Bundesverfassungsgerichts. Das Gericht stellt ausgewählten Journalisten nämlich komplette Entscheidungen schon am Vorabend der Verkündung und Veröffentlichung zur Verfügung. Die betreffenden Journalisten haben – trotz Sperrfrist – deshalb einen Vorsprung, weil sie ihre Meldungen vorbereiten können.

Konkret geht es um den Verein „Justizpressekonferenz“. Dort können nur Journalisten festes Mitglied werden, wenn sie dauerhaft ein Büro in Karlsruhe unterhalten. Das ist natürlich nur großen Medienhäusern möglich, etwa die Hälfte der Mitglieder sollen ohnehin für ARD und ZDF arbeiten.

In der Praxis sieht der Deutsche Presserat eine unzulässige Benachteiligung anderer Journalisten, die nicht in Karlsruhe sitzen. Entweder müsse die Vorabinformation auf alle Interessierten ausgedehnt oder beendet werden, so die Forderung. Bei anderen Gerichten, etwa dem Bundesgerichtshof, gibt es wohl so eine Unterscheidung nicht.

Containern ist Diebstahl

Containern ist juristisch Diebstahl und kann auch dementsprechend bestraft werden. Dies stellt das Bundesverfassungsgericht klar. Zwei Frauen waren verwarnt worden und mussten acht Stunden gemeinnützige Arbeit leisten, weil sie sie sich Lebensmittel aus dem Abfallcontainer eines Supermarktes genommen hatten. Gegen die Verwarnung mit Strafvorbehalt erhoben die Betroffenen Verfassungsbeschwerde.

Laut der Entscheidung sind auch Sachen in einem Abfallcontainer „fremd“ und damit taugliches Diebstahlsobjekt. Dies begründet das Gericht mit dem Hinweis auf das weitgehende Eigentumsrecht nach dem Grundgesetz. Der Supermarkt hatte die Container nicht nur abgeschlossen; er ließ sie auch von einem Entsorgungsbetrieb leeren. Schon hieraus ergebe sich, dass dem Markt die Lebensmittel nicht „gleichgültig“ seien, betonen die Richter. Vielmehr sei es durchaus nachvollziehbar, dass Märkte etwas gegen das Containern haben, schon weil sie ansonsten Haftungsrisiken befürchten müssen, wenn Dritte die abgelaufene und möglicherweise auch verdorbene Ware konsumieren. Schon das berechtigte Interesse, Rechtsstreite zu vermeiden und erhöhten Sorgfaltspflichten aus dem Weg zu gehen, müsse anerkannt werden.

Es sei Sache des Gesetzgebers, ob er das Containern möglicherweise legalisieren wolle, etwa mit Blick auf Art. 20a GG (Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen). So lange das aber nicht geschehe, bleibe die grundsätzliche Strafbarkeit bestehen. Allerdings weist das Gericht auch darauf hin, dass es im Straf- und Strafprozessrecht Möglichkeiten gibt, der „geringen Schuld“ des Täters Rechnung zu tragen – etwa mit einer Einstellung wegen Geringfügigkeit oder gegen eine Geldauflage. Die vom Amtsgerichts ausgesprochene Verwarnung mit Strafvorbehalt (§ 59 StGB) sei einzelfallbezogen nachvollziehbar und verstößt deshalb nicht gegen das Übermaßverbot.

Klar ist jetzt jedenfalls, dass das Containern nur über Gesetzesänderungen möglich sein wird. Es gibt auch einige Gesetzesiniativen für die Entkriminalisierung des Containerns, zum Beispiel von der Fraktion Die Linke. Ein interessanter Aufsatz in der „Kriminalpolitischen Zeitschrift“ beleuchtet die Hintergründe (Aktenzeichen 2 BvR 1986/19, 2 BvR 1985/19).

Aufbrausend und schreiend

Aus einer Strafanzeige:

Herr N. verlangt daraufhin aufbrausend und schreiend von mir, die Personalien auszutauschen. Er wird von mir darauf hingewiesen, dass meines Erachtens ein Austausch von Personalien zwischen Personen, die sich bereits kennen, wenig sinnvoll erscheint, da die Personalien ja bekannt sind. Dies trifft insbesondere für Eheleute zu.

Nur falls mal wieder jemand behauptet, Polizisten hätten einen leichten Job.

Krakelig

Das gibt’s auch nicht jeden Tag. Ein Vernehmungsprotokoll, das der zuständige Polizeibeamte mit Kugelschreiber aufgeschrieben hat, weil mein Mandant schon bei der Hausdurchsuchung unbedingt Stellung nehmen wollte. Heraus kamen 7 krakelige Seiten, aber was kann ich schon groß sagen? Meine Handschrift ist auch nicht unbedingt leserlich.

Jedenfalls habe ich mich interessiert durchs handschriftliche Protokoll (Seiten 48 bis 55 der Ermittlungsakte) gekämpft. Um dann festzustellen, dass der Beamte noch mal alles abgetippt und fein säuberlich in die Akte geheftet hat – ab Seite 56. Sicher hat auch die Staatsanwältin über diese Reihenfolge dezent geflucht. Das tröstet mich leise.

Moin, Polizei-Team Rastatt

Die gute, alte Postkarte hat noch nicht ausgedient. Beweist jedenfalls ein schriftlicher Gruß ans „Polizei-Team Rastatt“, der dort vor wenigen Tagen einging. Der Absender, derzeit nach eigenen Angaben ohne festen Wohnsitz, bat um einen Anruf oder eine Mail für den Fall, dass gegen ihn was vorliegt, Haftbefehle ausdrücklich eingeschlossen:

Postkarte Rastatt

Derartige Arbeitserleichterung ist bei der Polizei natürlich willkommen, wie diese in einer Pressemitteilung selbst verrät. Der Absender soll übrigens Glück gehabt haben – die Polizei sieht derzeit keinen Gesprächsbedarf.

Danke an Jakob H. für den Hinweis

„Verbotene Gegenstände“

Der Mandant kam aus Holland und wurde im Grenzgebiet bei Kleve kontrolliert. Die Bundespolizei notiert Folgendes:

Auf Befragen des PMA H. gab er an, in Amsterdam einen Freund besucht zu haben und zurück nach Heidelberg zu fahren. Die Nachfrage bezüglich verbotener Gegenstände (Waffen, Betäubungsmittel, Bargeld über 10.000 €) zu besitzen, verneinte er.

Lassen wir die paar Gramm Gras beiseite, die letztlich zur Anzeige führten. Mir geht es um die Frage: Sind Barmittel über 10.000 Euro tatsächlich „verboten“? Darf man damit nicht einreisen? Die Antwort auf beide Fragen lautet: nein. Man darf bei der Einreise aus einem EU-Staat beliebig viel Geld bei sich haben – und es gibt auch keine Anmeldepflicht.

Wenn der Polizist, wie hier, konkret danach fragt, darf man das Geld nur nicht verschweigen. Bejaht man die Frage, darf sich der Beamte nach der Herkunft des Geldes und dem Verwendungszweck erkundigen. Zu Herkunft und Verwendungszweck darf die Polizei aber immer bohren, wenn irgenwelches Geld gefunden wird – auch wenn es um weniger als 10.000 Euro geht.

Also zusammengefasst: Geld ist nicht verboten, darf man aus einem EU-Land in beliebiger Höhe mitbringen. Man muss es ab einem Betrag von 10.000 Euro angeben, aber nur wenn jemand fragt. Fragen nach Herkunft und Verwendungszweck muss man beantworten.

Aber selbst wenn man an die 10.000 Euro oder mehr im Gepäck gerade schlicht nicht denkt, wird das Geld dadurch nicht automatisch illegal. Es droht allerdings ein Bußgeld bis zu einer Million Euro, selbst wenn ansonsten alles unangreifbar ist. Üblicherweise setzen die Gerichte für so einen Fauxpas zwischen 3 und 5 % der fraglichen Summe als Bußgeld fest, aber das ist wirklich nur ein Erfahrungswert.

Gänzlich anders sieht es übrigens aus, wenn ihr die EU verlasst. Dann müsst ihr Barmittel über 10.000 Euro proaktiv anmelden. Gleiches gilt bei der Einreise. Ansonsten: Bußgeld, siehe oben.

Chat-Verlauf from Hell

Chat-Verlauf from Hell:

Warum schickt mir das Gericht eine Rechnung über 455 Euro?!!!

Ich nehme an, der Strafbefehl gegen Sie ist rechtskräftig geworden.

Warum haben Sie nichts dagegen gemacht?

Sie haben mir am 19.05.2020 eine Mail geschrieben, in der Folgendes steht: „Habe keinen Bock mehr auf Ihre ständigen Rechnungen. Zusammenarbeit hiermit gestoppt. Ab sofort!!!! Es gibt super Anwälte genug, habe schon Termin morgen.“

Ja, aber warum haben Sie nichts gemacht? Das war doch nicht so gemeint?!

Gut, immerhin lässt sich sagen, ein Telefonat in der Situation wäre früher auch nicht angenehmer gewesen. Inzwischen ist übrigens wieder alles gut. Der neue Anwalt war nicht so süper, insbesondere hat er wohl noch unverschämtere Rechnungen gestellt als ich.

Obwohl er in der Sonne stand…

In einer Strafanzeige berichtet ein Polizeikommissar von einem Drogentest, den er im Rahmen einer allgemeinen Verkehrskontrolle gemacht hat:

Zeitweise hatte der Betroffene eine Piloerektion, obwohl dieser bei einer Außentemperatur von 25 Grad in der Sonne stand.

Die Staatsanwältin hat das Wort übrigens unterkringelt. Die Auflösung findet sich in der Wikipedia. Hättet ihr es gewusst? Ehrliche Kommentare sind willkommen…

Rauschgift, Banden

Falls ihr mal Post aus dem Polizeipräsidium Chemnitz bekommt, könnte der Absender etwa so aussehen:

Macht sich natürlich super, wenn der Fensterbriefumschlag dann auch noch so gefaltet ist, dass man genau diesen Absender deutlich lesen kann. Mein Mandant konnte seiner Gattin gerade noch vermitteln, dass er wirklich „nur“ Zeuge ist. Beim Mittagessen soll es trotzdem hoch her gegangen und Scheidung ein Thema gewesen sein. Was der Postbote und die werte Nachbarschaft denken, ist natürlich noch ein ganz anderes Thema.

zbsrlp

Die Zentrale Bußgeldstelle in Rheinland-Pfalz verschickt keine unverschlüsselten PDF-Dokumente per E-Mail. Es sei denn, der Betroffene ist ausdrücklich damit einverstanden. Was natürlich erst mal niemand ist.

Damit die Versendung verschlüsselter PDF-Dokumente aber nicht so übermäßig kompliziert ist, weil mangels Passwort kein Empfänger die Datei öffnen kann, lässt sich das benötigte Passwort direkt im Merkblatt nachlesen, das jedem Anhörungsbogen der Behörde beiliegt:

Das Passwort ist übrigens für jeden gleich.

Der Tote im Koffer

Vielleicht habt ihr vorgestern den Bericht über eine Frau aus Armenien gelesen, die am Flughafen München ankam und das Skelett ihres verstorbenen Ehemannes in einem Koffer mit sich führte. Berichte hierzu gibt es jede Menge, zum Beispiel im Berliner Tagesspiegel.

Die Geschichte hat gerade keinen juristischen Haken. Die Frau durfte die Gebeine mit sich führen, das hat eine juristische Prüfung ergeben. Interessant finde ich es allerdings, mit welcher Selbstverständlichkeit die Bundespolizei die Sicherheits-Scans der Kameras an die Presse lanciert, auf denen man wunderbar die einzelnen Knochen und auch den Schädel erkennen kann.

Bei uns gibt es so was wie ein postmortales Persönlichkeitsrecht. Das heißt, auch Tote verdienen eine gewisse Achtung und dürfen nicht als „Objekte“ dargestellt werden. Gerade auch dann, wenn es an sich ja überhaupt keinen Grund für die Polizei gibt, einen derartigen Vorgang an die Öffentlichkeit zu bringen. Aber gut, gehen wir mal davon aus, dass die 74-jährige Armenierin freudig zugestimmt hat, dass die Bilder der Gebeine ihres Mannes zur Unterhaltung des werten Publikums dienen. Aber selbst in diesem Fall bliebe offen, was der Tote wohl gewollt hätte. Ich habe da allerdings so eine Vermutung.

Anruf bei der Kripo

Anruf bei der Kripo:

Rechtsanwalt Vetter aus Düsseldorf, guten Tag, Ihre Kollegin J. hatte um Rückruf gebeten.

Oh, Frau J. telefoniert gerade. Kann sie in ca. 20 Minuten zurückrufen?

Ja, gerne, ich gebe Ihnen mal meine Handynummer, weil ich gleich unterwegs bin. 0172 231 76 22. Brauchen Sie noch das Aktenzeichen? Oder den Namen meines Mandanten?

Nein, wenn sie Vetter hört, weiß die Kollegin mit Sicherheit Bescheid.

Ich nehme das mal als Kompliment.