Drei Scheiben, mehr als zwei Jahre Haft

Als Reaktion auf die Krawallen in Stuttgart vor einigen Monaten ist ein 18-Jähriger wegen besonders schweren Landfriedensbruchs zu einer Jugendstrafe von zweieinhalb Jahren verurteilt worden. Ab zwei Jahren Freiheitsstrafe ist eine Bewährung nicht möglich.

Der Angeklagte gestand, die Heckscheibe und zwei Seitenscheiben eines Polizeiautos zerstört zu haben. Mir drängt sich – ausgehend von den Presseberichten – der Eindruck auf, dass insbesondere aus generalpräventiven Gründen, also um potenzielle andere Täter abzuschrecken und das Vertrauen der Gesellschaft in die Geltung von Verboten zu stärken, eine so hohe Strafe verhängt wurde.

Dies ist rechtlich zulässig, aber nur innerhalb gewisser Grenzen. Wird der Spielraum schuldangemessenen Strafens verlassen, so ist dies nicht zulässig. Im Mittelpunkt muss jedenfalls immer die konkrete Tat stehen. In der juristischen Literatur wird die Berücksichtigung der Generalprävention im Rahmen des Strafens unter anderem deshalb kritisiert, weil die Verurteilten zu einem reinen Objekt staatliches Handelns gemacht würden und dies gegen die Menschenwürde verstoße.

Autor: RA Dr. André Bohn