Das absichtliche Anhusten rechtfertigt ein Schmerzensgeld – jedenfalls in Zeiten der Corona-Pandemie. Das Amtsgericht Braunchweig verurteilte einen Mann, der im April auf dem Altstadtmarkt in Braunschweig einen städtischen Security-Mitarbeiter absichtlich angehustet hat, der auf Einhaltung der Abstandsregeln bestand.
In einer verbalen Auseinandersetzung zeigte sich der Beklagte nicht nur uneinsichtig. Er wurde auch ausfallend, dann trat er nah an das Gesicht des Klägers heran und hustete diesem bewusst ins Gesicht.
Nach Abwägung aller Umstände sah das Amtsgericht Braunschweig einen Schmerzensgeldanspruch des Klägers in Höhe von 250,00 Euro als begründet an. Das absichtliche Anhusten in Zeiten der beginnenden Corona-Pandemie war laut dem Urteil als vorsätzliche Gesundheits- und Körperverletzung zu qualifizieren. Die Bagatellgrenze sei deutlich überschritten. So bestand nicht nur die hohe Gefahr einer Infektion des Gegenübers mit einer möglicherweise schweren bis potenziell tödlich verlaufenden Krankheit, sondern auch eine erhebliche psychische Beeinträchtigung des Klägers aufgrund der Sorge über eine mögliche Ansteckung.
Ob einer der beiden Beteiligten tatsächlich mit dem Sars-CoV2-Virus infiziert war, ist nicht bekannt, da aufgrund mangelnder Testkapazitäten bei fehlenden Symptomen eine Testung nicht durchgeführt wurde. Dem Kläger verlieb nur, sich nach dem Vorfall für zwei Wochen in Quarantäne zu begeben. Das Zivilgericht urteilte nur über das Schmerzensgeld, um eine eventuelle Strafbarkeit des Husters ging es nicht.