Bettler besiegt Krefeld

Die Stadt Krefeld wollte „aktives Betteln“ in der Innenstadt unterbinden, und zwar durch eine vom Rat erlassene Allgemeinverfügung. „Stilles Betteln“ wurde aber nicht untersagt. Diese Regelung hält das Verwaltungsgericht Düsseldorf im Eilverfahren für unrechtmäßig und kassiert das Verbot.

Laut dem Gericht muss bei Vorschriften stets klar sein, was erlaubt ist und was verboten. Schon diesen Anforderungen wird die Regelung aber nicht gerecht. Der Unterschied zwischen stillem und aktiven Betteln sei nicht hinreichend klar, so dass Bettler gar nicht wissen können, ob sie sich noch korrekt verhalten. Gerade wenn ersichtlich ein „rechtsunkundiger Personenkreis“ angesprochen wird, müsse die Vorschrift verständlich sein.

Die Stadt Krefeld erläutert ihre Interpretation des aktiven Bettelns auf ihrer Internetseite so:

Aktives Betteln liegt dann vor, wenn die Bettelnden auf ihre Bedürftigkeit durch Verhalten wie fortwährendes, auch nach Ablehnung weiterhin gezieltes Ansprechen aufmerksam machen. Ferner liegt aktives Betteln dann vor, wenn diese bettelnden Personen Passanten aufhalten oder neben diesen hergehen.

Vielleicht wäre es schlauer gewesen, das auch direkt so in den Ratsbeschluss zu schreiben…

Dass im übrigen nicht alle Bettler „rechtsunkundig“ sind, zeigt sich an der Klage. Ein Bettler hatte sich nämlich an das Gericht gewandt – und war nun zumindest im Eilverfahren erfolgreich (Aktenzeichen 18 L 896/23).

Besoffen auf dem E-Scooter – keine gute Idee

Wer betrunken mit einem E-Scooter fährt, riskiert nicht nur ein mehrmonatiges Fahrverbot. Nein, ihm ist die Fahrerlaubnis komplett zu entziehen, entscheidet das Oberlandesgericht Frankfurt am Main.

Es ging um einen Mann, der nach einem Barbesuch mit 1,64 Promille auf einem E-Scooter angehalten wurde. Das Amtsgericht verhängte eine Geldstrafe und ein Fahrverbot von sechs Monaten. Dagegen ging die Staatsanwaltschaft in Revision, weil ihr das Fahrverbot nicht ausreichte.

Das Oberlandesgericht sagt klipp und klar, dass auch die Fahrt auf einem E-Scooter in der Regel zum kompletten Entzug der Fahrerlaubnis führt. Eine viel geringere Gefährlichkeit als bei einer Autofahrt wollen die Richter nicht gelten lassen. Sie verweisen darauf, dass ein Fußgänger oder ein Radfahrer auch bei einem Zusammenstoß mit dem E-Scooter schwer verletzt werden oder sogar sterben könnten.

Das Amtsgericht muss den Fall nun neu entscheiden und prüfen, ob die „Regelvermutung“, die bei einer einer Alkoholfahrt zur Entziehung der Fahrerlaubnis führt, aufgrund mildernder Umstände nicht doch vorliegt. Große Hoffnungen wird sich der Fahrer aber nach dieser klaren Ansage nicht machen können (Aktenzeichen 1 Ss 276/22).

Erbsenfreies Essen ist keine Pflicht

Eltern können von einer Kindertagesstätte nicht verlangen, dass sie ihrem Kind nur erbsenfreies Essen serviert. Mit einem entsprechenden Antrag sind Eltern aus Brandenburg vor Gericht gescheitert.

Der Fall hat einen ernsten Hintergrund. Das Kind leidet an einer Erbsenunverträglichkeit, die ärztlich bestätigt ist. Allerdings sah sich die Kita nicht in der Lage, erbsenfreies Essen zur Verfügung zu stellen.

Laut dem Verwaltungsgericht müssen Kitas eine gesunde Ernährung und Versorgung gewährleisten. Dazu gehöre auch, dass auf Allergien und andere Unverträglichkeiten Rücksicht genommen wird. Aber all das nur im Rahmen des Möglichen. Es gibt nämlich keine lebensmittelrechtliche Kennzeichnungspflicht für Erbsen, so das Gericht. Deshalb könne schon der Caterer nicht garantieren, dass seine Produkte keine Erbsen oder zumindest Erbsenaroma enthalten.

Vor diesem Hintergrund kann das Gericht den Eltern nur raten, ihrem Kind geeignetes Essen mitzugeben (Aktenzeichen 9 L 51/23).

Rechtsextremer erklagt sich Referendariat in Sachsen

Dürfen Mitglieder oder Funktionäre rechtsextremer Parteien in den juristischen Vorbereitungsdienst? In der Vergangenheit sind Kandidaten mit einem zweifelhaften Verhältnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung schon mehrfach abgeblitzt. Ein Jurist klagt sich nach seinem Studium jetzt aber in Sachsen erfolgreich ins Rechtsreferendariat.

Der Jurist war schon in Bayern und Thüringen mit seiner Zulassung gescheitert. Er ist in der rechten Partei „Der III. Weg“ aktiv – die aber nicht verboten ist. Entgegen Gerichten in anderen Bundesländern hat der Verfassungsgerichtshof von Sachsen mit den politischen Aktivitäten des Mannes kein durchgreifendes Problem. Die Begründung hierfür ist jedenfalls durchdacht und klingt überzeugend.

Beim Rechtsreferendariat handelt es sich nämlich um einen Vorbereitungsdienst, und zwar nicht nur für eine Beamtenstellung. Auch künftige Rechtsanwälte müssen den Vorbereitungsdienst absolvieren. Anwälten darf die Berufszulassung aber laut Berufsordnung nur versagt werden, wenn sie die Geltung des Grundgesetzes in „strafbarer“ Weise bekämpfen (§ 7 BRAO). Solche erheblichen Straftaten können dem Bewerber aber nicht nachgewiesen werden. Wenn man ihm aber trotzdem schon den Vorbereitungsdienst verweigere, habe er faktisch keine Chance, später Rechtsanwalt zu werden. Außerdem bedeute ein erfolgreiches Referendariat ja auch nicht, dass der Mann später zum Beamten ernannt werden müsse.

Der Fall könnte nun zur Folge haben, dass das Erfordernis der strafbaren Gegnerschaft zum Grundgesetz bei der Zulassung zur Anwaltschaft gestrichen wird. In diese Richtung gehen jedenfalls aktuelle Pläne aus dem Kreis der Justizminister.

Einzelheiten zu dem Fall schildert die Legal Tribune Online.

Zwei Ärzte können ein Versorgungszentrum sein

„Zentrum für plastische und ästhetische Chirurgie“ – so nannten zwei Ärzte ihre Gemeinschaftspraxis. Ein Konkurrent klagte dagegen. Seiner Meinung nach müssen mehr als zwei Ärzte in der Praxis sein, um sich „Zentrum“ nennen zu dürfen.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat den Fall nun entschieden. Die Richter betonen zwar, dass die Bürger normalerweise bei einem „Zentrum“ eine überdurchschnittliche Firmenstruktur erwarten. Das gelte in der Wirtschaft, aber nicht im medizinischen Bereich. Denn für das immer mehr verbreitete Medizinische Versorgungszentrum (MVZ) habe der Gesetzgeber keine Mindestgröße bestimmt. Auch eine fächerübergreifende Zusammenarbeit verschiedener Ärzte werde nicht mehr verlangt (Aktenzeichen 2-06 O 209/22).