„Für einen guten Zweck“

Heute habe ich erfahren, dass einer meiner Mandanten gestorben ist. Seit Oktober 2023 hatte er ein Ermittlungsverfahren am Hals – und zwar einen Verbrechensvorwurf. Bei so einem schweren Vorwurf hat man Anspruch auf einen Pflichtverteidiger. Deshalb habe ich auch gleich meine Beiordnung als Pflichtverteidiger beantragt. Auf eine Antwort auf den Antrag warte ich noch heute…

An sich ist die Rechtslage bei schweren Straftaten klar. Wenn der Beschuldigte einen Verteidiger verlangt, muss ihm ein Anwalt beigeordnet werden. In der Praxis werden diese Anträge aber gern verschleppt. In meinem Fall war es aus taktischen Gründen auch nicht sinnvoll, ständig nachzufragen. Deshalb ließ ich die Sache erst mal laufen, dementsprechend bin ich bis heute nicht als Pflichtverteidiger beigeordnet.

Mir ist schon klar, was jetzt passiert. Auf meine Nachfrage wird die Staatsanwaltschaft schreiben, mein Mandant sei ja tot, das Verfahren eingestellt. Für die Beiordnung eines Pflichtverteidigers gebe es keinen Grund. Was aber nicht ganz stimmt. Es gibt nun schon einige Urteile, die ganz klar sagen: Es kommt auf den Zeitpunkt an, in dem die Beiordnung beantragt wird. Verzögerungen bei der Entscheidung über den Antrag gehen nicht zu Lasten des Beschuldigten, auch nicht zu Lasten des Anwalts. Auch wenn ich sonst genug zu tun habe, werde ich die Sache im Zweifel durchkämpfen, um die bislang angefallenen Pflichtverteidigergebühren zu bekommen.

Die werde ich dann an die Krebshilfe spenden. Dem Mandanten hätte es gefallen.