Die Polizei in Erfurt warnt vor einer Betrugsmasche mit Gutscheinkarten. Dabei tauschen Kriminelle die Barcodes auf den Karten aus, ohne dass dies dem Personal oder dem Käufer auffallen muss. Bei der Aktivierung an der Kasse wird der Gutscheinwert auf den anderen Gutschein gebucht; eventuelle Sicherheitscodes finden die Täter dann auf dem Gutschein. Der Gutschein des Kunden ist wertlos, die Einlösung scheitert.
Näheres kann man in einem Bericht des MDR nachlesen. Danach soll es rechtlich zweifelhaft sein, ob man als Kunde Ersatz verlangen kann. Das sehe ich nicht so. Ein Gutschein ist ein sogenanntes Inhaberpapier (§ 807 BGB). Man kann den Gutschein also weitergeben, und der jeweilige Inhaber kann die Einlösung verlangen. Hier ist aber entscheidend, dass der Händler gar kein betreffendes Guthaben auf den konkreten Gutschein übertragen hat. Sondern eben unabsichtlich auf die Karte, die zu dem missbrauchten Bar- oder Gutscheincode gehört. Von daher hat der Verkäufer seine Leistungspflicht gegenüber dem – hoffentlich – ahnungslosen Kunden nicht erfüllt. Er muss also einen neuen Gutschein ausstellen oder Ersatz leisten. Deshalb wird auch berichtet, dass Händler geschädigte Kunden eher nicht im Regen stehen lassen.
Auf jeden Fall sollte man die Kaufquittung nicht achtlos wegwerfen. Mit dem Beleg dürfte es einfach sein, die Manipulation zu belegen.