Kein Auftakt nach Maß

Das war in der Tat überraschend, was Uli Hoeneß heute vor dem Landgericht München einräumte. Er habe nicht, wie bisher angenommen und ihm auch zur Last gelegt, etwa 3,5 Millionen Euro Steuern hinterzogen. Sondern etwa 18,5 Millionen Euro. Hinzu kommen noch unberechtigte Verlustvorträge von 5,5 Millionen Euro. Schon bei der kleineren Hinterziehungssumme wäre es ein juristischer Hochseilakt, noch zu einer Bewährungsstrafe zu kommen. Jetzt stellt sich wohl kaum noch die Frage, ob Hoeneß ins Gefängnis muss. Sondern nur wie lange.

Natürlich ist jeder Fall anders. Aber bei knapp 18,5 Millionen Euro hinterzogener Steuern kann man beim Strafmaß durchaus von einer vier oder fünf vor der Jahreszahl ausgehen. Das ist weit jenseits des bewährungsfähigen Bereichs. Und es noch nicht mal übertrieben hart. Bei solchen Summen kann es auch deutlich dicker kommen. Jedenfalls hört da bei den meisten meisten Gerichten der Spaß endgültig auf.

Hinzu kommt, dass Hoeneß die relevanten Unterlagen angeblich erst Ende Februar bei den Strafverfolgern vorgelegt hat. Da war Hoeneß schon formal angeklagt. Das ist natürlich ein denkbar später Zeitpunkt. Zumal Hoeneß ja spätestens seit seiner Haftverschonung klar sein konnte, wie ernst die Lage ist. Dass er sich noch mal Monate Zeit lässt, um die Karten vollständig aufzudecken, stützt kaum das Bild des reuigen Sünders. Und das ist zurückhaltend formuliert.

Überdies wird Hoeneß kaum noch einer abnehmen, dass seine ursprüngliche Selbstanzeige tatsächlich dazu dienen sollte, reinen Tisch zu machen. Dann hätte er in dieser Selbstanzeige nicht lediglich wenig mehr als ein Sechstel der aktuellen Summe deklariert. Es dürfte kaum menschenmöglich sein, einem Gericht plausibel zu verklickern, dass man bei Vorbereitung der ersten Selbstanzeige trotz Hektik und Panik eine Steuerschuld in Höhe von sage und schreibe 15 Millionen Euro nicht bemerkt hat.

Logisch, dass da auch der Vorsitzende Richter nach den aktuellen Berichten skeptisch wirkt. Er habe bei Hoeneß mehrfach nachgebohrt, heißt es. Eine zufriedenstellende Erklärung scheint Hoeneß nicht gegeben zu haben. Stattdessen hat ihn wohl sogar der eigene Anwalt gerüffelt mit den Worten: „Erzählen Sie nichts vom Pferd! Da gingen Ihnen doch die Gäule durch.“ Selbst der Verteidiger schien Hoeneß Beteuerung nicht zu glauben, die Selbstanzeige sei völlig losgelöst von Recherchen des Magazins Stern gewesen.

Wie auch immer: Hoeneß hat zwar eine Selbstanzeige abgegeben, aber hier war der Sachverhalt möglicherweise auch schon entdeckt. Das kann man auch anders sehen und die Selbstanzeige für akzeptabel halten. Allerdings wäre sie spätestens nach der jetzigen Faktenlage immer noch nicht strafbefreiend- und zwar komplett. Denn mit der Selbstanzeige muss alles deklariert werden, sonst ist sie hinfällig.

Selbst Hoeneß ist bewusst, dass er nach den neuesten Bekenntnissen kaum noch was aus seiner ersten Selbstanzeige herleiten kann. Er erklärte vor Gericht: „Ich habe im letzten Jahr gelernt, dass an der Wirksamkeit meiner Selbstanzeige Zweifel bestehen. Als Laie kann ich jedoch zu diesen juristischen Fragen nichts beitragen.“

Ich weiß nicht, wer ihm da die Feder geführt hat, aber besonders schlau scheinen mir solche erneuten Ausflüchte nicht. In der Tat geht hier ja nicht um ziselierte Rechtsprobleme, die sich einem Mega-Unternehmer wie Hoeneß nicht erschließen. Wir reden hier über eine schlichte Erkenntnis direkt aus dem Leben: Man muss reinen Tisch machen, wenn man reinen Tisch machen will.

Hoeneß steht nun mehrfach schlecht da. Er hat Steuern hinterzogen. Unter Druck gab er anscheinend nur das zu, was ihm hätte nachgewiesen werden können. Anders gesagt: Mutmaßlich hat Hoeneß sogar noch bei seiner Selbstanzeige gelogen in der Hoffnung, dass man ihm andere Taten nicht nachweisen kann. Nun, kurz vor dem Prozess, zog er dann die Notbremse. Seine nun halbwegs vorgetragene Reue wirkt angesichts der Vorgeschichte auf mich wenig authentisch.

Auch das Gericht schließt eine Verzögerung des Prozesses wohl nicht mehr aus. Aus gutem Grund wird man wenig geneigt sein, Hoeneß neue Zahlen einfach zu akzeptieren. Nicht auszudenken, wenn sich nun noch die eine oder andere Million zur Schadenssumme dazu gesellt.

Taktisch sehr unklug finde ich, dass Hoeneß in seiner kurzen persönlichen Erklärung auch noch an mehreren Stellen Selbstmitleid einfließen lässt. So weist er darauf hin, ihm drohe trotz ohnehin eingetretener rechnerischer Verluste jetzt auch noch eine Nachzahlung im zweistelligen Millionenbereich, „was meinen wirtschaftlichen Verlust aus diesen Geschäften weiter erhöhen wird.“

Womöglich kokettiert Hoeneß mit der Vorstellung, allein die schiere Summe seiner Zahlungen an den Fiskus falle so beeindruckend segensreich fürs Allgemeinwohl aus, dass man die strafrechtliche Seite eher nachlässig behandeln kann. Da liegt er nach meiner Meinung komplett falsch.

Alles in allem, ein Prozessauftakt nach Maß sieht anders aus.

Kostenfreie Bilder, womöglich mit Haken

Dieses Blog ist ja traditionell nicht gerade reich bebildert. Aber für andere Contentproduzenten könnte ein neues Angebot der Firma Getty Images durchaus interessant sein. Die Bildagentur, eine der größten überhaupt, stellt künftig eine große Menge an Bildern kostenlos zur Verfügung – wenn die Nutzer strenge Bedingungen beachten.

Das Einbinden der Bilder ist nur zulässig, wenn dies über einen Frame geschieht. Den Code für den Frame stellt Getty Images zur Verfügung. Im Prinzip funktioniert das Ganze ähnlich wie bei Youtube. Ganz „kostenlos“ dürfte das Angebot dennoch nicht sein. Getty Images wird womöglich Werbung in oder unter die Bilder einblenden. Außerdem nimmt sich die Firma das Recht, Nutzerdaten zu sammeln (und wahrscheinlich zu verkaufen).

Ganz wichtig ist, dass Getty Images jede gewerbliche Nutzung ausschließt. Ob damit auch die bloße Einblendung von Werbung, zum Beispiel via Google Adwords, einbezogen ist, ist noch unklar. Gleiches gilt für die Frage, ob eine gewerbliche Nutzung schon dann vorliegt, wenn jemand zum Beispiel über seine Arbeit bloggt.

So lange Getty Images hier keine eindeutigen Vorgaben macht, sollten Webseitenbetreiber vorsichtig mit dem Angebot sein. Die Bildagentur mahnt seit Jahren aggressiv selbst und über Anwälte kostenpflichtig jede Nutzung ihres Bildmaterials ab, die sie für unberechtigt hält.

Bericht bei heise.de

BGH: Abofallen sind strafbar

Der Betreiber einer Abofalle im Internet ist zu Recht zu einer zweijährigen Haftstrafe auf Bewährung verurteilt worden. Der Bundesgerichtshof bestätigte jetzt ein Urteil des Landgerichts Frankfurt. Angeklagt war ein Mann, der für einen vermeintlich kostenloses Routenplaner Geld kassierte.

Die Abzocke folgte dem üblichen Schema. Dem Besucher der Routenplaner-Seite wurde suggeriert, er könne schnell und kostenlos eine Fahrtstrecke berechnen. Im Kleingedruckten fand sich dann der gut versteckte Hinweis, dass die Nutzung des Routenplaners 59,95 € für drei Monate kostet.

Der Bundesgerichtshof verwarf die Argumente des Angeklagten. Dieser hatte eingewandt, die Kosten seien erkennbar gewesen, wenn die Nutzer die Bedingungen lesen. Das sei juristisch aber irrelevant, heißt es in dem Urteil. Die Täuschungsabsicht habe sich genau auf jene Kunden gerichtet, die eben nicht genau lesen, sondern von einem kostenlosen Angebot ausgehen. Auch dieser, wenn auch vielleicht relativ kleine Personenkreis sei schützenswert. Denn hier werde gezielt Unaufmerksamkeit oder Unerfahrenheit ausgenutzt (2 StR 616/12).

Mutmaßliche KZ-Wärter vor Entlassung

Vor knapp zwei Wochen sorgte die Staatsanwaltschaft Stuttgart für Aufsehen. Sie nahm drei Männer im Alter von 88, 92 und 94 Jahren in Haft. Den Beschuldigten wird vorgeworfen, als junge Männer im Konzentrationslager Auschwitz gewesen zu sein und für die dortigen Gräueltaten Mitverantwortung zu tragen. Nun scheinen die Strafverfolger einzulenken. Nach einem Bericht von Spiegel online sollen auch die Staatsanwälte neben den Verteidigern beantragen, zwei Inhaftierte freizulassen.

Ich habe schon in einem früheren Beitrag die Frage gestellt, wie sich so ein Haftbefehl wohl rechtfertigen lässt. Auch wenn das Gesetz bei Mordvorwürfen keine Haftgründe wie Flucht- oder Verdunkelungsgefahr im strengen Sinn erfordert, so muss es dennoch zumindest vernünftige Gründe für die Untersuchungshaft geben. Ein Automatismus existiert jedenfalls nicht.

Auch die Verteidiger der Männer haben (natürlich) darauf hingewiesen, dass ihre Mandanten schon aus Altersgründen kaum in der Lage sein werden, das Weite zu suchen. Dass die Beschuldigten nach so langer Zeit irgendwas verdunkeln können, ist auch eher unwahrscheinlich.

Unter dem Eindruck der entsprechenden Anträge der Anwälte lenkt die Staatsanwaltschaft nun ebenfalls ein. Auch sie will laut dem Bericht, dass die Haftbefehle zumindest außer Vollzug gesetzt werden. Eher unangenehm empfinde ich die offizielle Begründung. Der Gesundheitszustand der beiden noch inhaftierten Männer habe sich in knapp zwei Wochen Haftzeit drastisch verschlechtert. Das wiederum erscheint mir nun nicht sonderlich überraschend. Wenn es denn tatsächlich stimmt und dieses Statement nicht bloß verdecken soll, dass hier höchst fragwürdig gehandelt wurde.

Es wäre nicht die erste juristische Panne in der Angelegenheit. Der jüngste der Beschuldigten, ein 88-Jähriger, musste schon kurz nach seiner Verhaftung wieder auf freien Fuß gesetzt werden. Man hatte zunächst übersehen, dass er damals noch minderjährig war und für ihn Jugendstrafrecht gilt. Er hätte nach geltender Rechtslage deshalb gar nicht eingesperrt werden dürfen.

Freiwillig unfreiwillig

Die Polizei ist heute schnell bei der Hand, von Beschuldigten eine „freiwillige“ Speichelprobe zu verlangen. Mein Mandant lehnte dies jedoch standhaft ab. Das wiederum war der Beamte wohl eher weniger gewohnt.

Der Polizist sagte mir am Telefon, sein Amtsgericht habe noch nie einen Antrag auf DNA-Analyse abgelehnt, den er über die Staatsanwaltschaft gestellt habe. „Muss Ihr Mandant selbst wissen“, seufzte er, „ob er Ihnen die Anwaltsgebühren dafür in den Hintern bläst“

Wollte der Mandant. Musste er aber nicht. Der zuständige Staatsanwalt war nämlich nach einigen Diskussionen bereit, das Verfahren gegen eine Zahlung ans Rote Kreuz einzustellen. Zunächst packte allerdings auch er die Forderung ins Paket, dass mein Mandant die Speichelprobe abgibt. Aber auch das konnte ich ihm ausreden. Nämlich mit dem Hinweis, dass die DNA-Speicherung nur zulässig ist, wenn vom Beschuldigten auch künftig Straftaten zu erwarten sind.

Diese Prognose fiel, objektiv betrachtet, bei meinem Mandanten sehr günstig aus. Nur leider wird heute halt jede DNA-Probe gern mitgenommen, die ein Betroffener freiwillig abgibt. Womöglich, weil ihm ein Polizist ähnliches erzählt hat wie mir.

Kommt dann ein bestimmter Hinweis auf die Gesetzeslage, ist man sich aber doch nicht mehr so sicher. Jedenfalls verzichtete der Staatsanwalt sofort auf die Speichelprobe und stellte das Verfahren trotzdem ein. Man muss es also nicht immer und unbedingt glauben, wenn Polizeibeamte Betroffenen die DNA-Speicherung als freiwillig, aber dennoch unausweichlich verkaufen.

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Mit Implantaten zur Polizei

Brustimplantate sind bei Frauen nicht unbedingt in Hindernis für den Polizeidienst. Das Verwaltungsgericht Berlin kam jetzt zu dem Urteil, dass einer Bewerberin für einen Polizeijob nicht mit der Begründung abgesagt werden kann, die Implantate machten sie gesundheitlich anfälliger.

Die Bewerbung der Frau war abgelehnt worden, weil sie im Dienst Schutzkleidung tragen müsse. Die Implantate verursachten dabei einen zusätzlichen Druck, der zu übermäßiger Belastung des Bindegewebes führe. Hierdurch steige die Gefahr von Erkrankungen.

Das Verwaltungsgericht befragte eine Sachverständige zu dem Thema. Diese sagte jedoch, das Risiko durch Implantate sei auch bei Einsätzen mit Schutzkleidung nicht wesentlich höher. Demnach, so das Gericht, bestehe keine Gefahr längerer Erkrankungen oder gar der Frühpensionierung (Aktenzeichen VG 7 K 117.13).

Zurück zur SMS?

In meiner aktuellen Kolumne auf der Webseite der ARAG beschäftige ich mich damit, wie WhatsApp von heute auf morgen uncool werden konnte, was wir daraus lernen können und warum die SMS vielleicht doch noch nicht abgeschrieben ist.

Zum Beitrag.

Weg

Nicht nur in in Düsseldorf beginnt morgen die fünfte Jahreszeit. Hier aber besonders heftig. Ein guter Anlass, mal für ein paar Tage das Büro zu meiden. Und, je nach Sicht der Dinge, auch Düsseldorf. Deshalb macht auch das law blog Pause.

Ab Aschermittwoch, 5. März, geht’s voraussichtlich weiter.

Missbräuchliche Fahndungen?

Ein politischer Missbrauch bei internationalen polizeilichen Fahndungsaufrufen kann nach Einschätzung der Bundesregierung nicht von vornherein ausgeschlossen werden. So umfasse Interpol 190 Mitgliedstaaten, „die nicht ausnahmslos einen europäischen Menschenrechtsstandard aufweisen“, schreibt die Regierung in ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke.

Dieser Gefahr sei sich das Generalsekretariat von Interpol (IPSG) jedoch bewusst. Die Interpol-Statuten verböten daher ausdrücklich den Missbrauch polizeilicher Fahndungen zu politischen Zwecken. Das IPSG habe zahlreiche Vorkehrungen getroffen, um einen Missbrauch zu verhindern. Auch das Bundeskriminalamt (BKA) berücksichtige die Möglichkeit eines Missbrauchs bei der Sachbearbeitung von Fahndungsfällen.

Jede im BKA eingehende ausländische Interpol-Fahndung werde vor der Umsetzung entsprechend geprüft. Laut den Statuten von Interpol sei es verboten, in Fällen aktiv zu werden, „die von ihrer Natur her als politisch, militärisch, religiös oder rassisch zu bewerten sind“.

Jeder Aufruf von Interpol zur Festnahme und Auslieferung einer Person werde deshalb mit den Statuten der Organisation abgeglichen. Zudem könne sich jedes nationale Interpol-Zentralbüro an das IPSG wenden, wenn Zweifel bestünden, ob ein Fahndungsaufruf im Einklang mit den Statuten stehe und so eine Überprüfung auslösen.

Außerdem, so die Bundesregierung, könne sich jeder Betroffene juristisch gegen einen Fahndungsaufruf wehren. Anlass für die Anfrage der Linken waren mehrere fragwürdige Fahndungsaufrufe, unter anderem auch von türkischen Behörden.

Keine 3-Prozent-Hürde bei der Europawahl

Bei der Europawahl bekommt die Stimme jedes Wählers mehr Gewicht. Das Bundesverfassungsgericht erklärte heute die Drei-Prozent-Hürde für unwirksam.

In der mündlichen Urteilsbegründung hieß es, die Drei-Prozent-Hürde verstoße gegen die Grundsätze der Wahlrechtsgleichheit und der Chancengleichheit. Die von den großen Parteien befürchtete „Zersplitterung“ des Parlaments stellt nach Auffassung der Karlsruher Richter kein so großes Risiko dar, dass die Stimmen für kleinere Parteien unter den Tisch fallen dürfen.

Geklagt hatten 19 kleinere Parteien. Sie dürfen jetzt bei der Europawahl nicht nur antreten, sondern können sich auch Hoffnungen auf Sitze machen. Deutschland wird 96 Abgeordnete ins Europaparlament entsenden, so dass der notwendige Stimmenanteil für jeden Sitz bei etwas mehr als einem Prozent liegt.

Link zum Urteil

Youtube muss seine Sperrtafeln ändern

Seit Jahren streiten die GEMA und Youtube darüber, welche Lizenzgebühren die Videoplattform in Deutschland zu entrichten hat. Nun hat die GEMA nach eigenen Angaben zumindest einen symbolischen Sieg errungen. Das Landgericht München erklärte die bekannten Sperrtafeln von Youtube für rechtswidrig. Auf diesen Einblendungen weist Youtube beim Aufruf unzähliger Videos der GEMA die Schuld dafür zu, dass für deutsche Nutzer der Bildschirm schwarz bleibt.

Der Text der Einblendung lautet – in verschiedenen Varianten – seit Jahren ungefähr so:

Dieses Video ist in Deutschland leider nicht verfügbar, da es möglicherweise Musik enthält, für die die erforderlichen Musikrechte von der GEMA nicht eingeräumt wurden. Das tut uns leid.

Hierdurch sah sich die GEMA zu Unrecht an den Pranger gestellt und verklagte Youtube. Das Landgericht München habe sich in einem Urteil nun auf die Seite der Verwertungsgesellschaft gestellt, erkärt die GEMA in einer Pressemitteilung. Der Hinweis sei laut dem Gericht eine „absolut verzerrte Darstellung der rechtlichen Auseinandersetzung zu Lasten der GEMA“. Durch die Verwendung der Sperrtafeln werde die GEMA herabgewürdigt und angeschwärzt. Der Text erwecke bei den Nutzern den falschen Eindruck, die GEMA sei für die Sperrungen der Videos verantwortlich, obwohl YouTube die Videos tatsächlich selbst sperrt, um mögliche Zahlungsansprüche der GEMA von vornherein zu vermeiden.

Google, die Betreiberfirma von Youtube, kann gegen das Urteil Berufung einlegen. Ob es eine Lizenzpflicht gibt und wie weit diese reicht, hat das Landgericht München nicht entschieden.

Wir brauchen dringend ein Gesetz, das es längst gibt

Ich wundere mich über die Politiker der Großen Koalition. Diese haben eine Gesetzeslücke ausgemacht, welche dringend geschlossen werden muss. Seit Tagen dröhnt auf uns eine Kakophonie von Forderungen ein, wonach unverzüglich was passieren muss. Als Konsequenz aus der Edathy-Affäre, so erklären sie landauf, landab, müsse der Verkauf oder sogar die bloße Weitergabe von Bildern nackter Kinder unter Strafe gestellt werden. Und zwar besser gestern als heute. Ein juristischer Notstand, sozusagen.

Die Betreffenden sollten mal einen Blick ins Gesetz werfen, bevor sie neue Gesetze fordern. Es gibt nämlich längst einen Straftatbestand, der die Verbreitung oder Veröffentlichung von Bildern fremder Personen verbietet, sofern diese nicht zugestimmt haben. Die Vorschrift gilt unabhängig vom Alter der Betroffenen. Sie ist übrigens auch unabhängig vom Grad der Bekleidung.

Erstaunlich finde ich das Ganze, weil das Gesetz eigentlich für jeden verständlich ist. Es handelt sich insgesamt um drei Paragrafen, und die sind noch nicht mal lang. Zunächst regelt § 22 Kunsturheberrechtsgesetz:

Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.

§ 23 Kunsturheberrechtsgesetz regelt Ausnahmen, etwa wenn es sich um Personen der Zeitgeschichte handelt. Es ist noch nicht einmal ansatzweise erkennbar, welche der vorgesehenen Ausnahmen die Verbreitung von Bildern nackter Kinder rechtfertigen könnten.

Womit wir schon beim Straftatbestand angekommen sind, der genau das verbietet, was jetzt so dringend verboten werden soll. Auch diese Vorschrift, der Paragraf 33, ist nicht sonderlich kompliziert formuliert:

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen den §§ 22, 23 ein Bildnis verbreitet oder öffentlich zur Schau stellt.

Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.

Was wollen die zahlreichen Entdecker von riesigen Gesetzeslücken eigentlich, das über diese klare und eindeutige Vorschrift hinausgeht? Den Absatz 2, die Notwendigkeit eines Strafantrags, könnte man ja streichen. Selbst wenn die Betroffenen unbekannt sind, könnten die Ermittlungsbehörden dann von Amts wegen einschreiten.

Ganz neu ist das Gesetz übrigens nicht. Es trat in Kraft, nachdem sich Journalisten Zugang zum Sterbezimmer des Reichskanzlers Otto von Bismarck verschafft hatten. Anschließend versuchten sie, Bilder des Verstorbenen zu verkaufen.

Das war 1907. Vielleicht ist der Notstand doch eher ein politischer.

Teachers dated me, my parents hated me*

Ein Lehrer auf Probe kann entlassen werden, wenn er über soziale Netzwerke mit einer 16-jährigen Schülerin privat chattet und dabei explizit sein sexuelles Interesse an dem Mädchen zum Ausdruck bringt. Dies hat das Verwaltungsgericht Aachen entschieden.

Der 40jährige Lehrer hatte über Monate privaten Kontakt mit einer seiner Schülerinnen. Schließlich offenbarte er dem Mädchen, er wolle mit ihr schlafen. Als es der Schülerin zu viel wurde und sie sich ihrer Schulleitung offenbarte, verbot die Bezirksregierung Köln dem Lehrer die Führung der Dienstgeschäfte und entließ ihn schließlich aus dem Beamtenverhältnis.

Der Lehrer hielt die Entlassung für unverhältnismäßig, weil das ihm vorgeworfene Verhalten auch durch Versetzung an eine andere Schule sanktioniert werden könne. Es habe nie körperliche sexuelle Kontakte zwischen ihm und dem Mädchen gegeben.

Das Verwaltungsgericht Aachen sieht das anders. Ein Lehrer, der – gleich ob körperlich oder verbal – sexuellen Kontakt zu einer ihm anvertrauten Schülerin unterhalte, zeige, dass ihm die Befriedigung eigener Bedürfnisse wichtiger sei als die unbeeinträchtigte Entwicklung von Kindern und Jugendlichen. Das Dienstvergehen betreffe somit den Kernbereich der Dienstpflichten und rechtfertige selbst bei einem Beamten auf Lebenszeit die Entlassung (1 K 2155/13).

*

Richterliche Aufklärung

Auf dem Gebiet der Sexualaufklärung ist der Bundesgerichshof eher selten tätig. Nun haben die Richter allerdings einige wichtige Worte für alle Heten im fortpflanzungsfähigen Alter gesagt, die es nicht unbedingt auf eine Elternschaft ankommen lassen wollen. Das will ich dann auch unbedingt weitergeben.

In dem Prozess ging es um eine Frau, die schwanger geworden war. Allerdings nicht von ihrem Angetrauten, sondern während der Affäre mit einem anderen Mann. Nach mehr als zwei Jahren focht die Frau die Vaterschaft ihres Ehemannes an, da sich herausgestellt hatte, dass dieser nicht der biologische Vater des Kindes ist. Der Ehemann war aber nicht dazu bereit, auf seine gesetzliche Vaterrolle zu verzichten.

Die Ehefrau machte geltend, sie habe erst lange nach der Affäre erfahren, dass der andere Mann tatsächlich der Vater ist. Darauf kommt es jedoch nicht an, befindet der Bundesgerichtshof. Schon der Umstand, dass sie wissentlich Geschlechtsverkehr mit einem Dritten hatte, führe zum erforderlichen Wissen und setze die zweijährige Anfechtungsfrist in Gang.

Dagegen führte die Frau ins Feld, sie habe Kondome verwendet. Aber auch das führt nach Auffassung der Richter nicht dazu, dass sie sich in gutem Glauben wiegen konnte. Denn, so die Richter:

Insoweit hat der Senat bereits darauf hingewiesen, es sei allgemein bekannt, dass die Zuverlässigkeit der Empfängnisverhütung mit Kondomen deutlich geringer sei als die anderer Verhütungsmittel wie etwa der „Pille“. Er hat darauf Bezug genommen, dass nach dem sogenannten „Pearl-Index“ bei regelmäßiger Verwendung von Kondomen 2 bis 12 von 100 Frauen innerhalb eines Jahres schwanger werden gegenüber der deutlich höheren Sicherheit bei Einnahme der „Pille“. Zwar könne die Kenntnis der Größenordnung dieser Versagensquoten nicht allgemein vorausgesetzt werden; eine ungefähre Vorstellung von diesem Risiko müsse aber zum Allgemeinwissen gezählt werden.

Dabei versagen laut dem Gericht aber keineswegs die Kondomhersteller, sondern die Nutzer im Eifer des Gefechts. In dem Urteil heißt es:

Das Versagensrisiko von Kondomen liegt im Wesentlichen in der fehlerhaften Anwendung begründet.

Kann man wahrscheinlich gar nicht oft genug sagen, noch dazu kurz vor Karneval.

Nur ein Missverständnis

Für Aufregung und Kopfschütteln sorgt derzeit ein Urteil des Schweizer Bundesgerichts. Die Entscheidung wird in vielen Berichten häufig darauf verkürzt, ein Polizist in der Schweiz dürfe einen Ausländer ungestraft als „Drecksasylant“ und „Sauausländer“ bezeichnen. Das stimmt so nicht.

Das Schweizer Bundesgericht hat lediglich entschieden, dass der Straftatbestand der Rassendiskriminierung nicht auf anwendbar ist. Genau diesen hatte die Basler Justiz aber angewandt, nachdem ein Polizist einen Ausländer auf einer Schmuckmesse nicht nur wegen Diebstahlsverdachts festgenommen, sondern ihn auch vor den Augen der Besucher mit „Drecksasy lant“ und „Sauausländer“ tituliert hatte.

Die Richter kommen zu dem Ergebnis, dass diese Aussagen keinen unmittelbaren Bezug zur Rasse des Betroffenen aufweisen. Genau diesen Bezug verlangt aber das Gesetz in der Schweiz.

Eine ähnliche Problematik stellt sich mitunter auch deutschen Gerichten, die auf die korrekte Anwendung des Gesetzes achten. So ist zum Beispiel nicht alles, was als Beleidigung angesehen wird, auch eine Volksverhetzung.

Mit keinem Wort hat das Schweizer Bundesgericht übrigens gesagt, dass der Polizist nicht bestraft werden kann. Vielmehr hat es die Sache an das zuständige Gericht zurückverwiesen. Dieses muss jetzt prüfen, ob eine Beleidigung vorliegt (Aktenzeichen Urteil 6B_715/2012).