OHNE LORE

Ich lese gern historische Romane. Aber nur schnörkellose. Also ohne Lore-Faktor. Wer wie ich noch dazu ein Faible für das Alte Rom hat, der sollte sich die Bücher von Simon Scarrow nicht entgehen lassen.

Mit dem Band „Under the Eagle“ beginnen die Abenteuer des Quintus Licinius Cato, der um den Preis seines Eintritts in die römische Armee aus der Sklaverei entlassen wird. Gleichzeitig ist es der Auftakt der römischen Invasion in Britannien. Scarrow verbindet Catos Karriere in der II. Legion mit der Geschichte dieses Feldzuges.

Die ersten drei Bände habe ich durch, zwei liegen noch da. Ich muss mich immer zwingen, zwischendurch mindestens ein anderes Buch zu lesen. Ansonsten wäre das Vergnügen mit dieser Serie dann doch zu schnell vorbei.

IMMER NOCH ERKÄLTET

Man kennt das ja. Früher oder später kommt es zu einer Brieftaschenkontrolle. Natürlich unter der scherzhaften Vorgabe, dass es doch nur um die alten Passfotos geht.

Vielleicht hole ich mir besser mal eine zweite Brieftasche. Für die Einkaufszettel. Und die Payback-Rabattcoupons.

Obwohl, ganz so schlecht ist es dann doch nicht gelaufen. Das kleine Klötzchen mit der lesbaren Aufschrift „a 100“ aus dem Fach ganz hinten rechts ging als Hustenmittel durch.

Der Typ am Nebentisch hat sich prächtig amüsiert.

DOITSCHES STUDIO

Ein Bielefelder Fitnessstudio zwingt seine Kunden, deutsch zu sprechen. Sonst gibt es die Kündigung. Zumindest wenn die Kunden türkisch sprechen. Das berichtet die taz. Das Studio möchte mit seiner Maßnahme angeblich die Integration fördern und „eine intakte Kommunikation aller Trainierenden gewährleisten“.

Landesintegrationsminister Armin Laschet soll den Betroffenen Hilfe zugesagt haben.

HANDY – ALLES NUR GERÄUMT

Wer im Auto nur auf die Uhr des Handys guckt, zahlt Bußgeld. Und kriegt einen Punkt. Es gibt – Überraschung ! – allerdings doch noch Situationen, in denen man im Auto das Handy in der Hand halten und trotzdem keinen Ärger kriegen kann.

Eine Möglichkeit ist zum Beispiel, dass das Handy links im Türablagefach liegt. Und rappelt. Man darf es dann nehmen und auf die Mittelkonsole legen, damit es nicht mehr rappelt. So hat es das Oberlandesgericht Köln entschieden (NJW 2005, 3366).

Die Richter haben § 23 Abs. 1a Straßenverkehrsordnung genau gelesen und festgestellt, dass der Autofahrer das Handy nur nicht zur „Benutzung“ aufnehmen oder halten darf. Ein Wegräumen sei aber keine Benutzung, weil keine der vielfältigen Funktionen des Handys auch tatsächlich genutzt werde.

AUCH NUR PREPAID

Dank Preiserhöhung werden Ende März alle Tickets ungültig, die der Verkehrsverbund Rhein-Ruhr im Jahr 2005 verkauft hat. Beim Erwerb neuer Tickets wird der Wert der alten angerechnet.

Wer allerdings sein Geld wiederhaben will, zahlt zwei Euro Bearbeitungsgebühr.

Ob er das wirklich muss, ist allerdings eine andere Frage…

VERSEHENER VERTEIDIGER

Wer gegen einen Strafbefehl Einspruch eingelegt hat, muss in der Hauptverhandlung nicht erscheinen. Der Angeklagte kann sich durch einen Verteidiger vertreten lassen (§ 411 Abs. 2 Strafprozessordnung).

Von dieser Möglichkeit hat ein Mandant Gebrauch gemacht. Was den Richter verärgerte. Denn Zeugen fällt es erfahrungsgemäß schwer, den Angeklagten zu identifizieren, wenn nur ein Anwalt in schwarzer Robe auf der Anklagebank sitzt. (Die Frage, warum es weder Polizei, Staatsanwaltschaft noch Gericht schon vorher für nötig gehalten haben zu überprüfen, ob der Angeklagte auch wirklich derjenige ist, den die Zeugen gesehen haben, stellen wir lieber gar nicht.)

Der Richter jedenfalls drohte gleich mit einem Vorführbefehl (§ 230 Strafprozessordnung). Denn, so war seine feste Meinung, schließlich habe er das persönliche Erscheinen des Angeklagten angeordnet.

Hierzu ist der Richter tatsächlich berechtigt (§ 236 Strafprozessordnung). Dummerweise ist es aber einhellige Meinung, dass sich ein Angeklagter im Strafbefehlsverfahren auch dann vom Verteidiger vertreten lassen darf, selbst wenn sein persönliches Erscheinen angeordnet worden ist (Meyer-Goßner, StPO, § 411 Randnummer 4). Die Vertretungsmöglichkeit geht dem persönlichen Erscheinen also vor.

Abgesehen davon hatte mir mein Mandant am Telefon versichert, dass in seiner Ladung gar nichts von persönlichem Erscheinen steht. Ich frage immer nach, weil Amtsrichter nicht unbedingt viel auf die einhellige Meinung geben, wenn sie ihnen nicht in den Kram passt. Ich blieb im Gericht also bockig und erklärte, dass das persönliche Erscheinen gar nicht angeordnet worden ist.

Der Richter schüttelte mitleidig den Kopf. Die Urkundsbeamtin, die wahrscheinlich auch die Ladungen rausschickt, guckte mich giftig an. Mit einem Wink wurde ich nach vorne gebeten, um einen Blick in die aufgeschlagene Akte zu werfen. „Ladung z.T. an den Angeklagten“, stand da in schöner blauer Richtertinte auf einem gehälftelten Umweltpapier, „p.E.“:

Das machen wir immer so, eine andere Ladung haben wir im Strafbefehlsverfahren gar nicht.

Dummerweise behalten Gerichte nie Abschriften ihrer eigenen Briefe in der Akte. Und mein Mandant, auf dessen Lese- und Verständniskraft ich gemeinhin vertraue, hatte mir auch keine Kopie seiner Ladung geschickt.

Der Termin platzte sowieso. Aber es war nach wie vor unklar, was in der Ladung steht. Das heißt, für den Richter und seine Mitarbeiterin war es schon klar. Nur der Anwalt erzählte mal wieder einem von Pferd. Freundlicherweise wurde mir aber aufgetragen, innerhalb einer Woche die Ladung vorzulegen, welche das Gericht selbst rausgeschickt hatte, von der sich aber keine Kopie in der Akte befand:

Ansonsten ergeht ein Vorführbefehl.

Die Diskussion über die Frage, welcher Paragraf denn Vorrang hat, schien mir mehr als müßig. So wie der Richter auf sein „Machen wir immer so“ vertraute, glaubte ich daran, dass mein Mandant lesen kann.

Inzwischen hat mir der Auftraggeber die Ladung gefaxt. Auszug:

Sie können sich in der Hauptverhandlung durch eine/einen mit schriftlicher Vollmacht versehene Verteidigerin / versehenen Verteidiger vertreten lassen.

Das kann noch spannend werden.

DER ÖFFENTLICHE FRIEDE

Zu einem Jahr Freiheitsstrafe auf Bewährung und 300 Stunden Sozialdienst wegen Beschimpfung eines religiösen Bekenntnisses und Störung des öffentlichen Friedens verurteilte das Amtsgericht Lüdinghausen einen Frührentner aus dem Münsterland. Der Mann hatte Toilettenpapier mit einem Koranstempel bedruckt und zum Verkauf angeboten, berichtet die Welt.

Das ist wahrscheinlich auch ein Preis des Rechtsstaats. Wir haben eben Paragrafen, welche die Beschimpfung von anderen, unsere Kultur eher nicht prägenden Religionsbekenntnissen verbietet.

So ist es wohl unvermeidlich, dass die – nach der Vorschrift erforderliche – mögliche Gefährdung des öffentlichen Friedens sich zwanglos auch daraus ergibt, dass sich ein islamisches Land bei der Bundesregierung über die Aktion beschwert. Ein Land, in dem schon mal gern Figuren westlicher Politiker verbrannt werden. Oder dessen Präsident den Holocaust leugnet, wenn er nicht gerade Israel mit Auslöschung droht.

Mir hätte sich schon die Frage gestellt, ob die Auseinandersetzung mit einer Religionsgemeinschaft, die derzeit, nun ja, aggressiv auftritt und ihren Heiligen Kriegern jedenfalls nicht so konsequent auf die Füße tritt wie wir unseren Cartoonisten, nicht auch zu etwas gröberen Reaktionen berechtigt.

(Danke an alle, die auf das Urteil hingewiesen haben)

PRIVATVERKAUF ?

Wer regelmäßig bei ebay verkauft, muss im Zweifel beweisen, dass er kein gewerbsmäßiger Händler ist. heise online berichtet über ein entsprechendes Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz.

Wer als Unternehmer eingestuft ist, muss seinen Kunden Widerrufsrechte einräumen.

(Danke an Andrea Altefrone für den Link)

PLATZ DA

Bei Tempo 200 soll ein Motorradfahrer versucht haben, einen Polizei-BMW von der Überholspur zu verscheuchen. Es handelte sich um einen offiziellen Streifenwagen, der mit Blaulicht fuhr.

Die Frankfurter Rundschau schildert einige bizarre Details.

(Danke an Ralph für den Link)

BLOCKIERTE RICHTER

Die Arbeitszeit von ganzen drei Richtern soll in Düsseldorf ausschließlich für die Einspruchsflut wegen einer Radarfalle auf der A 44 draufgehen, berichtet der Express. Die Pläne der Stadt, solch lukrative Blitzer auch noch an der A 46 aufzustellen, stoßen deshalb auf unverhohlenen Widerstand: „Die Stadt kassiert, wir haben die Arbeit“, zitiert das Blatt Amtsrichter Dirk Kruse.

ALLES GUT

Warum treffen sich Leute und hören Leuten zu, die aus ihren Blogs vorlesen? Für mich ist die Frage beantwortet: Es macht Laune. Vielen Dank deshalb ans Handelsblatt für den gestrigen Abend. Und erhebliche Teile der Nacht.

Um die 300 Besucher interessierten sich im Lichtburg-Kino dafür, was Modeste, Das Nuf, Ix, Don Dahlmann, Don Alphonso sowie HB-Hausblogger Thomas Knüwer zu erzählen haben. Ix hat – völlig unnötig, und das gilt für alle Akteure – gedroht, jedem unbotmäßigen Kritiker bei nächster Gelegenheit den Spiralblock aus der Hand zu reißen.

Aber ich muss sowieso ins Büro, bevor hier in wenigen Minuten die Hölle ausbricht, deshalb nur noch kurz zum Randgeschehen. Das Publikum fügte sich erstaunlich geschmeidig ins Messing- und Marmorambiente der Kö-Galerie. Es waren jede Menge Leute da, Blogger meistens, mit denen ich virtuell schon mal zu tun hatte. Interessant, dass der Eindruck aus dem Netz meist auch dem in natura entspricht. Was zumindest für mich bedeutet, dass ich gestern viele durchweg freundliche und interessante Menschen etwas näher kennen gelernt habe.

Wenn jetzt der Controller vom Handelsblatt über der Getränkerechnung keinen Herzschlag bekommt, ist wirklich alles gut.

TEXTBAUSTEINE

Ein Ermittlungsrichter am Amtsgericht Kassel hat die Durchsuchung einer Wohnung angeordnet. Sein Beschluss enthält eine merkwürdige Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde zulässig. Sie ist innerhalb von zwei Wochen nach der Bekanntmachung schriftlich beim Amtsgericht Kassel oder Landgericht Kassel durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen.

Nun ja.

Durchsuchungsbeschlüsse sind gemäß § 304 Strafprozessordnung mit der einfachen Beschwerde anfechtbar (Meyer-Goßner, StPO, § 105 Randnummer 15). Diese einfache Beschwerde ist grundsätzlich nicht an eine Frist gebunden.

Überdies beträgt die Einlegungsfrist für eine sofortige Beschwerde im Strafverfahren gemäß § 311 Strafprozessordnung nicht zwei Wochen. Sondern eine Woche.

Liest sich ein wenig, als wäre ein Zivilrichter einfach mit seinen Textbausteinen umgezogen. In § 569 Zivilprozessordnung gibt es nämlich eine ähnliche Regel für die sofortige Beschwerde. Dort beträgt die Rechtsmittelfrist auch tatsächlich zwei Wochen.