SAMSTAGSARBEIT

Im Arbeitsvertrag meiner Mandantin ist festgelegt, dass von Montag bis Freitag gearbeitet wird. „Der Samstag“, so heißt es wörtlich, „wird nur bei dringender betrieblicher Notwendigkeit als Arbeitstag genutzt“. Die letzte Fassung des Vertrags stammt aus dem Jahr 2003. Damals haben die Arbeitnehmer einem komplizierten Schicht-und Variomodell nur zugestimmt, weil ihnen im Gegenzug das freie Wochenende zugestanden wurde.

Knapp zwei Jahre später werden neue Schichtzeiten bekannt gegeben. Per Aushang am schwarzen Brett. Von Montag bis Freitag ergibt sich für meine Mandantin nur noch eine Arbeitszeit von 37,5 Stunden. Bisher hat sie regelmäßig 40 Stunden gearbeitet.

Dann heißt es im Aushang:

Bei Mitarbeitern, welche ihre 40 Stunden nicht unter der Woche in den 5 Arbeitstagen erreichen, geben wir die Möglichkeit, diese Stunden an Samstagen nach Absprache auszugleichen.

Ein offenkundiger Versuch, Samstagsarbeit einzuführen. Durch die Hintertür. Zwar kann der Arbeitgeber grundsätzlich Dauer und Lage der Arbeitszeit bestimmen. Aber nur im Rahmen der vertraglichen Möglichkeiten. Der Arbeitsvertrag meiner Mandantin lässt Samstagsarbeit aber nur in Ausnahmefällen zu. Bei geänderten Schichtzeiten kann man sicher auch nicht von dringenden betrieblichen Erfordernissen sprechen. Zumal die Schichtzeiten ja offensichtlich nur deswegen gekürzt worden sind, um Luft für Samstagsarbeit zu haben.

Ein Aushang am schwarzen Brett reicht dafür nicht, zumal er ja kaum den individuellen Arbeitsvertrag ändern kann. Mit einer Änderungskündigung wäre der Arbeitgeber sicher besser beraten gewesen.

Da gehe ich doch mal ausgesprochen guter Dinge zum Arbeitsgericht.

VERSCHLAFEN

Der Termin klingt gehetzt, ist aber trotzdem redselig. Er hat verschlafen, zieht sich gerade an, will aber auf keinen Fall zu spät kommen. Meinen Vorschlag, das Telefonat zügig zu beenden, damit er schneller hier ist, findet er überzeugend.

Schön, dann muss ich auch nicht länger beim Anziehen zuhören.

VERBOTENE SUBSTANZEN

Ich hatte mich schon gewundert, was für Hänflinge – relativ gesehen – die Oktoberausgabe von Men’s Health zieren. Es sind Redakteure nach einem Selbstversuch: „Sixpack in 7 Wochen“.

Gut gemacht, abgesehen von der etwas übertriebenen Fixierung auf die Optik. Für mich dennoch schmerzhafte Lektüre, denn auch die predigen das gleiche wie mein Trainer: „Eat smart, train hard.“ Bei der ersten Hälfte versage ich nach wie vor grandios. Pasta, Pizza, Reis, Weißbrot – ausgerechnet meine Grundnahrungsmittel gehören in dieser Welt zu den verbotenen Substanzen.

Vor allem nach 19 Uhr. Auch das trifft sich gut, ich bin der Abendesser schlechthin. Null Frühstück (kann ich nicht). Tagsüber trockene Brötchen oder eine Brezel (wegen ansonsten unvermeidlicher Müdigkeitsattacken). Das alles überlagert von der Vorfreude auf reichlich Kalorien, natürlich zu ernährungsphysiologisch sündig später Stunde.

Hüttenkäse und Reiscracker? Wie es scheint, bin ich einfach nicht verzweifelt genug.

VERFAHRENSFEHLER HABEN FOLGEN

Acht Jahre Untersuchungshaft sind einfach zu lang. Das Bundesverfassungsgericht beanstandet diese Haftdauer bei einem Düsseldorfer Hausbesitzer, der sechs seiner Mieter ermordet haben soll.

Ein komplizierter Indizienprozess. Das weiß ich, ich habe mehrere Zeugen in dem Verfahren vertreten. Außerdem wurde das erste Urteil gegen den Hausbesitzer vom Bundesgerichtshof aufgehoben; schon seit längerem wird neu verhandelt. Dennoch meint das Bundesverfassungsgericht, dass sich Staatsanwaltschaft und die Gerichte teilweise zu viel Zeit gelassen haben.

Das Bundesverfassungsgericht stellt auch erneut klar, dass der Justiz die wegen eines Verfahrensfehlers erforderliche Neuauflage des Prozesses als schuldhafte Verfahrensverzögerung anzulasten ist. Damit steigt der „Erfolgsdruck“ für die erste Verhandlung enorm. Strafverteidiger bekommen ein neues Instrumentarium in die Hand. Mit wütenden Protesten aus Richterkreisen ist zu rechnen.

Einzelheiten im Express und beim ZDF. Der Beschluss.

GUTER RAT – HEUTE KOSTENLOS

Herzlich willkommen auf der selbsternannten Selbsthilfegruppe law blog. Hier (und auf den anderen juristischen Blogs) werden Sie – wenn auch in rechtmäßiger Weise – in die Irre geführt

Kein Problem, sind Sie mal Opfer dieser Seite, gehen Sie einfach zu einem richtig tollen Anwalt und verklagen Sie den verantwortlichen Blogger. Sie wissen nicht, wo Sie einen klasse Anwalt finden, der für Sie den Blogger verklagt? Natürlich auf der genialen Internetseite „Frag einen Anwalt“. Am besten nehmen Sie einen, der schon für 20 Euro zu haben ist.

Rät Ihr Blogger.

(Link gefunden bei DPMS INFO)

REDAKTION

Es werden ja nicht nur Redaktionen durchsucht:

Ich brauche den beschlagnahmten Computer schnell zurück, weil mein Mann sonst keine Videospiele machen kann.

Diese Begründung müssen wir allerdings auch noch etwas redigieren.

FEHLENDER HINWEIS

Arbeitgeber müssen keinen Schadensersatz leisten, wenn sie bei einer Kündigung den Arbeitnehmer nicht oder nicht richtig darauf hinweisen, dass dieser sich unverzüglich arbeitslos melden muss. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, berichtet beck-aktuell.

Zwar sei der Arbeitgeber zu dem Hinweis gesetzlich verpflichtet. Die Vorschrift solle aber nicht das Vermögen des Arbeitnehmers schützen, sondern die Abläufe zwischen Arbeitgebern, Arbeitnehmern und der Agentur für Arbeit verbessern.

HAMBURGER DAMEN

Lyssa blickt zurück auf ihr Jurastudium in Hamburg:

Die Studentinnen waren keine jungen Frauen, sondern junge Damen mit Businesskostümchen und Perlenkette, die nach der Vorlesung von ihren BWL-Studentenfreunden im Cabrio abgeholt und an die Elbe gekarrt wurden. Man spielte viel Tennis oder Squash und blieb am Wochenende unter sich auf Sylt oder in der mallorquinischen Finca irgendwelcher abwesenden Eltern. Vorlesungen besuchte man nur sehr sporadisch, wenn es sich irgendwie noch zwischen Power-Brunch und Golftraining unterbringen ließ, denn man würde sich später alles Examensrelevante sowieso noch vom Repetitor erläutern lassen.

Kann nicht mitreden. Habe in Bochum studiert.

PRIVATE BLOGS: IMPRESSUMSPFLICHT ?

Von Diplom-Jurist Sascha Kremer

Auch private Weblogs sind in der Regel darauf angelegt, über Wochen oder Monate hinweg regelmäßig mit neuen Beiträgen gefüllt zu werden, die potentiell an alle Internetnutzer gerichtet sind und dabei mal den Aspekt persönlicher Kommunikation, mal die redaktionelle Gestaltung in den Vordergrund stellen. Damit handelt es sich bei Weblogs entweder um Teledienste iSd § 2 Teledienstegesetz (TDG) oder aber um Mediendienste iSd § 2 Mediendienste-Staatsvertrag (MdStV).

Größere Bedeutung kommt dieser Unterscheidung zwischen Teledienst und Mediendienst im Hinblick auf die Impressumspflicht allenfalls dann zu, wenn es sich im Einzelfall bei einem privaten Weblog nicht um ein „geschäftsmäßig“ betriebenes Angebot handelt. Denn dann wären gemäß § 10 Abs. 1 MdStV zumindest Name und Anschrift des Diensteanbieters (= Betreiber des Weblogs) im Impressum zu nennen, während nach § 6 TDG überhaupt keine Impressumspflicht bestünde.

Nach der überwiegenden Ansicht ist der Begriff der Geschäftsmäßigkeit allerdings sehr großzügig auszulegen und erfasst alle Angebote, die mit einer gewissen Nachhaltigkeit und Dauerhaftigkeit betrieben werden, ohne dass es etwa auf gewerbliches Handeln oder Handeln zum Zwecke der Einnahmenerzielung ankäme. Wird demnach ein privates Weblog über Wochen und Monate hinweg betrieben, ist hiernach ein nachhaltiges und dauerhaftes Handeln gegeben, sodass die weitaus meisten privaten Weblogs geschäftsmäßig betrieben werden und damit – ungeachtet der Einordnung als Tele- oder Mediendienst – in jedem Fall unter die Impressumspflicht fallen, die gemäß § 10 Abs. 2 MdStV bzw. § 6 TDG für alle geschäftsmäßigen Dienste gilt.

Das Impressum muss demnach auch bei privaten Weblogs mindestens die folgenden Angaben enthalten:

Weiterlesen

ABSCHRECKUNG

Ich frage mich, was in größeren Anwaltskanzleien los ist.

Die schicken ein harmloses Anwaltsschreiben natürlich nicht nur vorab per Fax. Nein, dem Postexemplar ist auch noch ein Empfangsbekenntnis beigefügt (selbstverständlich unfrankiert) mit der Aufforderung, dieses Empfangsbekenntnis unverzüglich zurückzusenden. Klar, dass auf dem Schreiben in großen Lettern „Zustellung von Anwalt zu Anwalt“ prangt.

Aber wozu? Das Schreiben enthält keine Kündigungen oder sonstigen wichtigen Erklärungen. Sondern nur ein paar Ausführungen zu einem Sachverhalt. Ich hätte also gar nichts davon, wenn ich behauptete, den Brief nicht erhalten zu haben.

Womöglich handelt es sich um eine Art Abschreckungsstrategie: Wer sich mit uns anlegt, wird totbürokratisiert. Ich überlege als Gegenmittel, ob ich meine Antwort persönlich abgebe. Selbstverständlich werde ich nur gehen, wenn ich an Ort und Stelle ein Empfangsbekenntnis erhalte, das ein Anwalt nach Vorlage seines Anwaltsausweises unter meinen Augen ausfüllt, weil ich ja nur dann sicher sein kann, dass die Unterschrift echt ist.

Wäre einen Versuch wert. Es sind nur 100 Meter.

SPAM – EINE FRAGE VON SEKUNDEN

Das Amtsgericht Dresden hält unverlangte E-Mail-Werbung unter bestimmten Umständen für zulässig. Da der Aufwand für das Löschen der Mail nur ca. zehn Sekunden betrage, überwiege das Interesse des Versenders an einem schnellen und günstigen Werbeweg. Das Amtsgericht lehnte deshalb eine einstweilige Verfügung ab. Auch, weil der Absender die Empfänger nach Protesten freiwillig aus dem Verteiler gelöscht hat.

Das 10-Sekunden-Argument kann wirklich nur von jemandem kommen, der sein Geld vom Steuerzahler erhält und sich um die Kostenseite seines Ladens nicht zu kümmern braucht.

Mehr zu dieser – merkwürdigen – Entscheidung bei heise online.

(Danke an Andrea Altefrone, Thomas Wallner, Andre Seidelt, Matthias Lorz, Thorsten Fogelberg, Thomas Bliesener und Martin Pilo für den Link)

GESTÖRTE SCHLÜSSEL

Schon mit einfachen Störsendern können die Funkschlüssel von Autos außer Gefecht gesetzt werden. Wer beim Weggehen nicht kontrolliert, ob das Fahrzeug geschlossen ist, lädt Diebe zur Selbstbedienung ein. Nach einem Bericht der WZ könnte so ein Schmuckhändler auf der Königsallee um eine Million Euro ärmer geworden sein.

Vielleicht sollte ich das olle Blinksignal doch wieder aktivieren.

NUR ICH

„Du bist Deutschland“

Dazu fällt mir nur der Sticker ein, den ich mir für mein erstes Auto, einen roten R 4, aus zwei DRK-Aufklebern „Ich bin Blutspender – Sie auch?“ gebastelt hatte:

„Ich bin ich – Sie auch“