NUR NETT ODER SCHON UNTREU ?

Bei VW soll der Betriebsrat Budgets in erheblicher Höhe gehabt haben, über die nicht detailliert abgerechnet werden musste (z.B. Spiegel online).

Heikel ist das wohl weniger für die Betriebsräte, umso mehr aber für die Verantwortlichen bei VW. Denn eines ist klar: Der Betriebsrat muss seine Kosten im Einzelnen nachweisen und abrechnen (Fitting, Betriebsverfassungsesetz, § 40 Randummer 97). Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass der Arbeitgeber dann nicht zahlen muss (und als ordentlicher Kaufmann auch nicht darf), wenn nicht ordnungsgemäß abgerechnet wird.

Veranlasst ein Mitarbeiter des Unternehmens dennoch die Zahlung, wird man über eine Untreue nachdenken müssen. Denn entgegen weit verbreiteter Ansicht verlangt Untreue nicht, dass sich der Täter selbst bereichert. Es genügt schon, wenn dem Unternehmen durch sein Verhalten ein finanzieller Nachteil entsteht.

Das mögliche Wohlverhalten des Betriebsrates dürfte dabei kein aufrechnungsfähiger Posten sein.

PLÄTZE UND MOPPEDS

Die Düsseldorfer Polizei konfrontiert meinen Mandanten mit einem interessanten Tatvorwurf:

Gefährliche Körperverletzung auf Straßen / Wegen oder Plätzen (§ 224 StGB)

In meinem Gesetzestext steht allerdings nichts davon, dass die Örtlichkeit eine Rolle spielt.

Wo wir schon beim Lästern sind: Der ehrwürdige Strafrechtskommentar Tröndle / Fischer hält es für eine gefährliche Körperverletzung, wenn jemand vom „Mopped“ gestoßen wird (§ 224 Randnummer 12a).

SELBST ZAHLEN

„Ich habe im Fernsehen was gesehen, so mit Pflichtverteidiger.“

„Einen Pflichtverteidiger kriegen Sie nicht. Nicht bei 20 Tagessätzen und so einer relativ einfachen Angelegenheit. Noch dazu, wo Sie nicht vorbestraft sind.“

„Gut, dann lassen wir die Sache über Prozesskostenhilfe laufen.“

„Pflichtverteidigung ist im Strafrecht das Wort für Prozesskostenhilfe.“

„Dann rechnen Sie halt mit dem Amt ab.“

„Das Sozialamt übernimmt keine Kosten für Strafverteidigung.“

„Ja, was heißt das jetzt? Dass ich Ihre Rechnung vielleicht selbst bezahlen muss?“

„Ja. E sei denn, Sie haben jemand, der Sie unterstützt.“

„Also, danke. Dann gehe ich lieber alleine zum Gericht. Kann ja nicht so schwer sein.“

Ich wünsche viel Erfolg.

WAHRE FREUNDE

Eine Handyrechnung über 1.058,49 €. Das kann passieren, wenn man sein Zweittelefon ein paar Tage verleiht, bloß weil ein „guter Bekannter“ sein Handy angeblich verloren hat und dringend erreichbar sein muss.

WELTSTADT KÖLN

Mal ehrlich: Wer hätte geahnt, dass in der Weltstadt Köln Parkhäuser pünktlich um 24 Uhr schließen? Zum Beispiel das Parkhaus am Gürzenich, direkt am Rande der sogenannten Altstadt gelegen.

Ich nicht. Sonst hätte ich den netten Abend 45 Minuten früher beendet. Und mir die Nacht im Hotel erspart.

DANEBEN GEGRIFFEN

„Hast du ein Problem, du Arschloch?“

40 Tagessätze für eine simple Beleidigung. Ausgesprochen bei einer beiderseitigen, wohl versehentlichen Rempelei an den Türen des Arbeitsamtes.

Für den Tarif kann man sonst jemanden verprügeln. Oder einen Betrug begehen. Sicher auch den x-ten Ladendiebstahl.

Also, gegen den Strafbefehl lege ich doch gerne Einspruch ein.

VERGLEICH

Wir bieten 2.000,00 €. Die Gegenseite fordert 4.000,00 €. Jetzt ruft die Gegnerin selbst an, schimpft ein wenig auf ihren Anwalt und schlägt vor, sich zu vergleichen.

Haben Sie ein Angebot?

Zahlen Sie 4.000,00 €, dann ist die Sache erledigt.

Aber wenn wir 4.000,00 € zahlen wollten, bräuchten wir uns doch nicht zu streiten.

Wollen Sie mich jetzt runterhandeln? Also eins sage ich Ihnen, wir gehen keinen Cent runter. Ihr Mandant muss alles zahlen. Sonst gibt es halt keinen Vergleich.

Wie nicht anders zu erwarten, haben wir uns nicht geeinigt. Ich bin sicher, heute Abend erzählt sie ihrem Mann, dass der blöde Anwalt auf der Gegenseite einfach nicht für einen Vergleich zu haben ist.

FALSCHE VORBILDER

Immer wieder gern gesehen: Junge Strafrichter, die ihre Verhandlungen im Halbstundentakt terminieren. Und schon am späten Vormittag zweieinhalb Stunden hinter der Zeit sind.

Man sollte halt nicht alles von den „alten Hasen“ abgucken.

WLAN UND STRAFRECHT

Ulf Buermeyer beschäftigt sich in einem interessanten Aufsatz mit dem strafrechtlichen Schutz von WLANS. Sein Fazit:

Vor diesem Hintergrund wäre es nicht zu rechtfertigen, auch die bloße Nutzung offener WLANs als Internet-Zugang strafrechtlich zu sanktionieren, stellt doch das Strafrecht nur das letzte Mittel staatlicher Sozialkontrolle dar: Es wird – in den Worten des BVerfG – „als ‚ultima ratio‘ […] eingesetzt, wenn ein bestimmtes Verhalten über sein Verbotensein hinaus in besonderer Weise sozialschädlich und für das geordnete Zusammenleben der Menschen unerträglich, seine Verhinderung daher besonders dringlich ist“.

Dann aber kann es nicht Aufgabe des Strafrechts sein, durch Androhung von Sanktionen für die Nutzung offener WLANs die Nachlässigkeit von WLAN-Betreibern zu kompensieren, die den Schutz ihrer rechtlichen Interessen auf einfache Weise selbst realisieren könnten, indem sie die Verschlüsselung aktivieren, sich jedoch keine hinreichenden Gedanken machen und daher diese elementare Maßnahme nicht ergreifen.

(Danke an Adrea Altefrone für den Link)

SPONTAN GEÄUSSERT

Herr S. verließ ein Lokal, das die Polizei in wenigen Minuten durchsuchen wollte. Der Einfachheit halber wurde er gleich mal festgenommen. Bei seiner Durchsuchung entdeckten die Beamten geringe Mengen Kokain.

Auf dem Kriminalkommissariat soll Herr S. über seine Rechte belehrt worden sein. Er erklärte, nichts sagen zu wollen. Dennoch soll er dann später einem Polizeibeamten „beiläufig“ gestanden haben, dass er jeden Tag in dem Lokal Drogen kaufe. Schon seit vier Monaten, bisher also rund 120 Mal.

Als die Beamten das vermeintliche Geständnis protokollieren wollten, berief sich Herr S. erneut auf sein Aussageverweigerungsrecht. Er durfte darauf nach Hause gehen. Wenige Tage später ging er noch mal zu den Beamten und wies darauf hin, dass er an dem Abend unter Drogen stand und nicht wusste, was er sagt.

Tja, jetzt streiten wir demnächst vor Gericht, ob Herr S. anhand von Aussagen der Polizisten verurteilt werden kann. Für mich spricht einiges für ein Verwertungsverbot. Zumal die Beamten auch nicht dokumentiert haben, wieso es zu der späteren „Spontanäußerung“ gekommen ist. Zum Beispiel könnte Herr S. ja darüber im Unklaren gelassen worden sein, ob er dabehalten wird…

Selbst wenn man eine Zeugenaussage über eine (angebliche) Spontanäußerung zulässt, stellt sich die Frage, wie Herrn S. widerlegt werden soll, dass er tatsächlich nicht unter Drogen stand und gar nicht vernehmungsfähig war.

Ich bin gespannt.

SPÄTES SCHEITERN

Die Gegenseite macht ein Vergleichsangebot. Dieses Angebot nehmen wir an. Um dann mitgeteilt zu bekommen, dass man auf der anderen Seite auch die eigenen Anwaltskosten haben möchte.

Wäre ja nett, so eine Verhandlungsposition vorher zu erfahren. Dann hätte man sich die ganzen Diskussionen vielleicht gleich sparen können, weil das von vornherein nicht in Frage gekommen wäre.