HOCHACHTUNGSVOLL

Die Gefängnisstrafe aus Versehen ist abgewendet. Das Amtsgericht teilt mit, bei den neun Monaten auf Bewährung handele es sich um einen Schreibfehler. Tatsächlich sei in der Sache gar kein Strafbefehl erlassen worden.

Natürlich ohne Entschuldigung. Oder eine kleine Floskel des Bedauerns.

SCHWER ERKENNBAR

Immer häufiger werden Täter durch Überwachungskameras identifiziert. Oder sollen zumindest. In der Praxis stellen sich aber viele Aufnahmen als unbrauchbar heraus, weil sie von zu schlechter Qualität sind.

Es ist relativ einfach festzustellen, dass der Verdächtige nicht die Person auf dem Foto ist. Hierzu reicht in der Regel ein kar zu unterscheidendes anthropologisches Merkmal. Um den Tatnachweis zu führen, muss dagegen eine Vielzahl von Merkmalen eindeutig übereinstimmen. Gutachten scheitern häufig daran, dass die Bilder nicht von ausreichender Qualität sind.

Deshalb gibt der Bundesgerichtshof im Urteil vom 15. Februar 2005 (Strafverteidiger 2005, 374) praktische Tipps:

Je höher die Auflösung der Tataufnahmen ist, desto detailreicher ist die Wiedergabe. Diese wird durch die Kameraoptik bestimmt. Ebenso sind die Brennweite und das Objektiv von Bedeutung. Durch die verlustbehaftete Bilddatenkompression werden Bildartefakte wie tatsächlich nicht vorhandene Linien und Muster erzeugt. Je stärker die Bilddaten komprimiert werden, um möglichst viele Bilder auf der Festplatte archivieren zu können, desto geringer ist die Erkennbarkeit. Die Perspektive bei Raumüberwachungskameras von oben ist von vornherein wenig geeignet für Vergleichsuntersuchungen, weil wesentliche Informationen durch die Verzerrung verloren gehen. Allgemein gilt: Je mehr dieser Kriterien beachtet werden, desto höher ist die Qualität der Bilder und desto größer die Chance auf ein aussagekräftiges Gutachten.

(Fast) passend zum Thema: Zeigt das Radarfoto die längst verstorbene Schwester?

(Danke an Torsten Kleinz für den Link)

STREIT UM KOSTEN

Wenn sie Bußgeldbescheide aufheben müssen, verweigern Ordnungsämter gerne die Kostenerstattung (z.B. Anwaltskosten). Sie begründen dies mit § 109a Absatz 2 Ordnungswidrigkeitengesetz:

Soweit dem Betroffenen Auslagen entstanden sind, die er durch ein rechtzeitiges Vorbringen entlastender Umstände hätte vermeiden können, kann davon abgesehen werden, diese der Staatskasse aufzuerlegen.

Meist heißt es, dem Betroffenen sei ein Anhörungsbogen übersandt worden. Er hätte schon hierauf reagieren und zum Beispiel mitteilen können, dass er nicht der Fahrer ist.

Abgesehen davon, dass dieser Einwand erfahrungsgemäß überhört und der Bußgeldbescheid stur erlassen wird, setzt dies natürlich voraus, dass der Anhörungsbogen den Betroffenen tatsächlich erreicht hat. Hierzu behaupten die Bußgeldstellen in der Regel, das Schreiben sei abgesandt worden und nicht „rückläufig“.

Das reicht aber nicht.

So hat zum Beispiel schon das Amtsgericht Frankfurt / Main entschieden, dass die formlose Absendung des Anhörungsbogens nicht beweist, dass der Brief auch tatsächlich angekommen ist (DAR 1991, 1990, 474). Ebenso das Amtsgericht Gießen (DAR 1991, 16).

Gute Erfahrungen mache ich auch mit dem Argument, dass die Behörde vor dem Erlass des Bußgeldbescheides den Sachverhalt ermitteln muss, soweit ihr dies zumutbar ist. Häufig macht sie es sich zu einfach, indem sie den Bußgeldbescheid einfach gegen den Halter erlässt.

Den Rückschluss „Halter = Fahrer“ hat jedoch sogar das Bundesverfassungsgericht für unzulässig erklärt. Die Wahrscheinlichkeit, dass das Fahrzeug Dritten überlassen wird, sei auch bei Privatfahrzeugen viel zu groß. Deshalb fordert das Verfassungsgericht zusätzliche tatsächliche Anhaltspunkte für einen Bußgeldbescheid gegen den Halter (Beschluss vom 31. August 1993, 2 BvR 843/93).

Ich verweise in diesen Fällen darauf, dass die Ordnungsbehörde sich wenigstens ein Passbild des „Verdächtigen“ hätte besorgen können, statt ins Blaue zu schießen.

Letztlich überprüft das Amtsgericht die Kostenentscheidung. Die Erfolgsquote mit den vorstehenden Argumenten geht gegen 100 %.

ENTLASTET

Gegen eine Forderung der Firma T-Mobile hatte ich gegenüber dem Inkassobüro Einwände erhoben. Darauf schickt mir die Tesch Inkasso Forderungsmanagement GmbH folgendes Schreiben:

… mit Bezug auf Ihr Schreiben teilen wir Ihnen mit, dass die vorbezeichnete Angelegenheit von unserer Mandantschaft, zur Einleitung des gerichtlichen Mahnverfahrens, an einen Vertragsanwalt abgegeben worden ist. …

Anbei erhalten Sie Ihr Schreiben – zu unserer Entlastung – im Original zurück.

Weiterleiten wäre doch auch keine schlechte Idee gewesen.

CRIME OF THE DAY

Die Polizei gibt meinem Mandanten Gelegenheit, sich schriftlich zu folgendem Tatvorwurf zu äußern:

Parkplatz Aldi-Filiale, Gerangel mit Einkaufswagen

NOCH MAL

Die Anwälte kommen aus einer großen Kanzlei. Sie vertreten eine große Versicherung. Keine Ahnung, warum ausgerechnet sie Forderungen aus rechtskräftigen Kostenfestsetzungsbeschlüssen noch einmal einklagen („überdies sind bis heute folgende Kostenbeschlüsse aus den Vorprozessen nicht bezahlt“).

Wie es aussieht, wird auch hinter Marmorfassaden nur mit Wasser gekocht.

WORLD OF WARCRAFT UND DIE KOSTEN

Von Diplom-Jurist Sascha Kremer

Online-Spiele (genauer wohl Massive Multiplayer Online Games oder kurz
MMORPG) sind für Spielehersteller und Spieler gleichermaßen interessant: Der Hersteller verdient nicht nur beim erstmaligen Verkauf des Spiels über die Ladentheke, sondern auch an in der Regel monatlichen Abo-Gebühren für das Bereithalten des „Spielbretts“ im Internet. Der Spieler kann dafür im Gegenzug die Vorzüge einer im Grundsatz unendlichen Spielewelt genießen, in der er auf „reale“ Kontrahenten und Mitstreiter stößt.

Eines dieser Online-Spiele ist World Of Warcraft. Hersteller Blizzard gestattet jedem Käufer nach dem Kauf des Spielepakets für einen Monat die kostenlose Nutzung der Online-Spielewelt, danach ist der Abschluss eines Abos mit einer Vertragslaufzeit von einem, drei oder sechs Monaten fällig.

Der „Haken“ des Abo-Modells: Nur in den Zahlungsbestimmungen wird darauf hingewiesen, dass sich das Abo nach Ablauf der Vertragslaufzeit automatisch um die jeweils gewählte Vertragsdauer verlängert, wenn der Nutzer nicht vorher kündigt.

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VERANLASSUNGEN

Aus dem Schreiben einer Körperschaft des öffentlichen Rechts:

Es handelt sich hierbei um eine reine Formsache, aus der sich für Sie nicht die Notwendigkeit zu weiteren Veranlassungen ergibt.