SPIELVERDERBER

Die deutsche Bürokratie ist immer für Überraschungen gut. Negative. Ein Beispiel ist das neue Gesetz mit der Abkürzung JVEG, nach dem Übersetzer bezahlt werden sollen.

Anhänger eines schlanken Staates müssen bei den folgenden Vorschriften ganz tapfer sein:

Die Entschädigung für die Übersetzung eines Textes aus einer Sprache in eine andere Sprache beträgt 1 Euro je Zeile. Ist die Übersetzung erschwert, insbesondere wegen der Verwendung von Fachausdrücken oder wegen schwerer Lesbarkeit des Textes, so kann die Entschädigung bis auf 3 Euro, bei außergewöhnlich schwierigen Texten bis auf 4,30 Euro je Zeile erhöht werden. Für eine oder für mehrere Übersetzungen auf Grund desselben Auftrags beträgt die Entschädigung mindestens 13 Euro.

Als Zeile gilt die Zeile der angefertigten schriftlichen Übersetzung, die durchschnittlich 50 Schriftzeichen enthält. Werden in der angefertigten Übersetzung keine lateinischen Schriftzeichen verwendet, war aber ein Text mit lateinischen Schriftzeichen zu übersetzen, so sind die Zeilen dieses Textes maßgebend. Angefangene Zeilen von mehr als 30 Schriftzeichen gelten als volle Zeilen, angefangene Zeilen von 30 oder weniger Schriftzeichen werden zu vollen Zeilen zusammengezogen.

Wir sehen ihn vor uns, den deutschen Oberjustizinspektor fürs Gerichtskassen- und Übersetzervergütungswesen.

Tag für Tag wühlt er sich aufopferungsvoll durch stapelweise Papier. Ihn interessiert zunächst nicht der Inhalt. Er prüft nur akribisch, ob jede Zeile auch mindestens 50 Zeichen enthält. Sie können ja mal einen Selbstversuch machen und hier im law blog die Anschläge in 3 Zeilen zählen, dann wissen Sie, dieser Job erfordert Konzentration und Augenlicht. Vor allem wenn man angefangene Zeilen von 30 oder weniger Schriftzeichen auch noch mühsam „zusammenziehen“ muss.

Dann kontrolliert der Beamte, ob der Übersetzer auch die Zeilen richtig gezählt hat. Dazu zählt er – wie schon der Übersetzer zuvor – alle Zeilen. Das dauert schon mal 1 Stunde oder auch 2. Aber je länger der Text, desto größer die Chance, dass der Übersetzer bei der Abrechnung geschludert hat. Es sind nur 531 statt der abgerechneten 533 Zeilen? Hurra, der treue Beamte hat heute Vormittag dem Staat 2 Euro gespart.

Nachmittags widmet sich der Beamte übrigens der Frage, ob der Text einfach, schwer oder sogar außergewöhnlich schwierig ist. Da kann man sich richtig reinknien. Auf Kosten des Steuerzahlers macht das sogar richtig doll Spaß. Und wer sich die Frage erlaubt, ob ein simples Stundenhonorar für Übersetzer in ganz Deutschland nicht vielleicht Dutzende Beamtenstellen sparen könnte, der ist ein fieser Spielverderber.

(link via TransBlawG)

BLOG´N´ROLL (?)

BLOG´N´ROLL (?)

Der Schockwellenreiter grummelt:

„Mit dem Blog’n’Roll geht’s genauso bergab wie mit dem Rock’n’Roll: Erst waren wir ein paar wenige und hatten eine Menge Spaß miteinander, doch mit dem Erfolg kommen die Anzug- und Bedenkenträger und wollen alles kaputtmachen.“

Anlass ist diese Diskussion darüber, wie sorgfältig Blogger fremden content kenntlich machen sollten.

Anzug- und Bedenkenträger umschreibt offensichtlich die Leute, die ihre Blogs vorwiegend mit eigenen Inhalten füllen. Ich zum Beispiel habe überhaupt keine Probleme damit, wenn jemand an anderer Stelle Inhalte vom law blog übernimmt. Ich freue mich sogar. Aber ich finde es nicht zu viel verlangt, dass meine Texte als solche kenntlich bleiben – auch beim Kopieren über mehrere Zwischenstationen.

Klar, dass Leute wie der Herr Schockwellenreiter da lieber den Blog´n´Roll predigen. Er hat ja auch nichts zu befürchten, außer Ärger mit Inhalteanbietern. Wenn man auf seiner täglichen Seite den fremden content rausstreicht, bleiben im Regelfall 3 unverständliche Halbsätze und ein paar Fassadenfotos.

Wenn das rockt, dann lasse ich das rollen gerne sein.

LIEBE AKADEMIKER

Die Unversität Hannover schult junge Anwälte in Rhetorik. Aus der Ankündigung:

Es könne vorkommen, dass Zeugen Unvorhergesehenes aussagen und daraufhin weder Staatsanwalt noch Richter dem Mandanten zu glauben scheinen.

Liebe Akademiker:

Es ist der Regelfall, dass Staatsanwalt und Richter dem Mandanten nicht glauben – selbst wenn die Zeugen aussagen wie erhofft. Wen das als Verteidiger überrascht, der sollte sein Heil lieber im Mietrecht suchen.

Ehrenhaft ist jedoch das Ziel des Seminars:

Nun müsse man in freier Rede ein neues Plädoyer aus dem Stehgreif halten und gehörte Fakten so darstellen, dass der Mandant entlastet wird oder zumindest Zweifel an seiner Schuld aufkommen.

Ich bin begeistert. Eine fördermittelunschädliche Umschreibung für das Klassenziel: professioneller Rechtsverdreher. Willkommen im Club.

(link via Handakte WebLawG).

GLÜCK

GLÜCK

Das Oberlandesgericht Karlsruhe (12 U 142/02) urteilt:

Beschäftigt ein Selbstständiger Mitarbeiter, sind dies aber nur Hilfskräfte, so hindert die verbleibende Fähigkeit zur Koordination und Anleitung die Annahme voller Arbeitsunfähigkeit dann nicht, wenn der Versicherte krankheitsbedingt keine Leistungen mehr erbringen kann, die den Einsatz der Hilfskräfte wirtschaftlich sinnvoll machen.

Habe das nur zufällig gelesen. Muss es zum Glück nicht verstehen.

NevA

NevA

Orpheus stöhnt:

Mein Unfallgegner hat bei uns eine Rechnung über 4100,- € eingereicht! Dabei hatte der weniger als ich an seinem Auto, liegt es nur daran, dass er Mercedes fährt oder daran, dass er wahrscheinlich den Kfz- Sachverständiger kennt?!

Aber 41oo,- €?! NevA

Da könnte er schon Recht haben. Ein guter Sachverständiger ist was wert. Aber man muss vorsichtig sein. Seit es den Versicherungen schlecht geht, lehnen die immer häufiger Gutachten ab. Als untauglich. Einmal hat eine Versicherung sogar Strafanzeige gegen meinen Mandanten und dessen Gutachter gestellt, wegen Betrugsversuchs. (Anwälte halten die offenbar für technikblind, deshalb haben sie mich verschont.)

Man sollte sich aber von „Gegengutachten“ der Versicherungen nicht zu sehr beeindrucken lassen. Grundsätzlich ist der Geschädigte berechtigt, die Schadenshöhe mit einem Gutachter seiner Wahl zu belegen. Wenn das Gutachten technisch und kalkulatorisch im Rahmen des Vertretbaren liegt, muss die gegnerische Versicherung zahlen.

Mit der eigenen Versicherung über das Gutachten des Gegners diskutieren, bringt meistens nicht viel. Die eigene Versicherung hat Ermessen wie Kaugummi, ob und in welcher Höhe sie den Schaden reguliert. Auch hier gilt: Nur wenn die eigene Versicherung nachweislich völligen Quatsch macht, muss sie die Rabattrückstufung wieder aufheben. Das ist aber sehr schwer nachzuweisen; jedenfalls ist meine Prozessbilanz hier ziemlich mies.

Wenn der geltend gemachte Schaden sowieso jenseits des Betrages liegt, bei dem sich selber zahlen lohnt, würde ich mich gar aufregen. Ist sowieso zu heiß.

HELSINGBORG – HELSINGÖR / Justizdrama in 5 Akten

HELSINGBORG – HELSINGÖR / Justizdrama in 5 Akten

Der Eifer mancher Verkehrspolizisten ist unbeschreiblich. Ein Beispiel :

1. Akt: Der Bußgeldbescheid

Ihnen wird vorgeworfen, am 09.01.03, um 15.05 Uhr in A 1, Gem. Damlos, km 104,0 Rifa Hamburg als Führer der Sattelzugmaschine mit ? Anhänger … folgende Ordnungswidrigkeit(en) nach § 24 StVG begangen zu haben: Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 22 km/h. Zulässige Geschwindigkeit: 60 km/h. Festgestellte Geschwindigkeit (abzgl. Toleranz): 82 km /h. … Beweis: Fahrtenschreiberschaublatt … Geldbuße: 50 Euro … Nach Rechtskraft des Bußgeldbescheides erfolgt Eintragung im Verkehrszentralregister. Die Ordnungswidrigkeit wird mit 1 Punkt(en) bewertet.

2. Akt: Erste Einwände des Betroffenen

An den

Kreis Ostholstein

Bußgeldstelle

Sehr geehrte Damen und Herren

der Tatvorwurf gegen meinen Mandanten ist unbegründet. Meinem Mandanten wird vorgeworfen, die außerorts zugelassene Geschwindigkeit von 60km/h um 22 km/h überschritten zu haben. Beweismittel ist eine Tachoscheibe. Es ist nicht nachvollziehbar, wie sich aus der Tachoscheibe eine zuverlässige Zuordnung zum Ort ergeben soll, so dass hieraus eine konkrete Geschwindigkeitsüberschreitung ermittelbar wäre.

Ich beantrage deshalb die Einstellung des Verfahrens.

Hier geht es weiter.

UDO UND DER PRINZ

UDO UND DER PRINZ

Das MediumMagazin, ein Fachblatt für Journalisten, berichtet unter dem Titel „Schleichender Verfall“ über die Unsitte, dem zahlenden Leser PR-Material als redaktionelle Information anzudrehen.

Das Blatt zitiert mich („der frühere Journalist und heutige Fachanwalt für Strafrecht“) in Ausgabe 8/2003 locker-flockig:

Veröffentlichungen gegen Entgelt sind nach den Landespressegesetzen als Anzeige zu kennzeichnen. Darunter sind ebenso wirtschaftliche Vorteile zu fassen, die ein Verlag dadurch erhält, dass er einen Text oder ein Bild honorarfrei abdrucken kann. Denn der Deal lautet: Gespartes Honorar gegen Erwähnung.

Deshalb mein Fazit:

Manche Publikation ist eher ein Fall für den Staatsanwalt als für den Lesezirkel. Je mehr der Konkurrenzdruck zunimmt, desto eher werden sich seriöse Anbieter gegen krumme Touren wehren.

Noch einen drauf setzt im gleichen Artikel der Kollege Professor Matthias Prinz:

Verlage müssen sich genau so behandeln lassen wie jeder andere Kaufmann. Wer als Händler auf einen Fusel-Sekt ein Champagner-Etikett klebt, ist wegen Betruges dran. Vergleichbares Verhalten gibt es bei Verlagen, die vorsätzlich ihre Leser über die Inhalte täuschen – sei es mit frei erfundenen Geschichten oder mit versteckter Werbung.

Online gibt es leider nur ein summary.

SCHLAG INS GESICHT

Durch Saufen zur Freiheit? Jule Lutteroth behauptet in Spiegel online, dass besoffene Straftäter meistens besser wegkommen:

Man kann nur für etwas verurteilt werden, wenn man rechtswidrig und schuldhaft gehandelt hat. Täter, die im Vollrausch ein Verbrechen begehen, werden daher unter Umständen milder bestraft als solche, die bei einer gleichen Tat nüchtern waren. So ist das im Strafgesetzbuch geregelt – auch wenn das für Opfer oder deren Angehörige in vielen Fällen einem Schlag ins Gesicht gleich kommt. (Mehr)

Ganz von der Hand zu weisen ist die Klage der Opfer nicht. Allerdings reicht die Strafobergrenze für Vollrausch (5 Jahre) in 90 % aller Fälle locker aus, um den Täter gerecht zu bestrafen. Ein Problem mit dem Strafrahmen gibt es nur, wenn der nüchterne Täter mehr als 5 Jahre gekriegt hätte. Das ist aber nur bei sehr schweren Delikten der Fall.

In der Regel handelt es sich dann auch um Wiederholungstäter, denen leichter nachgewiesen werden kann, dass sie sich vorsätzlich betrunken haben, um die Tat dann im Rausch zu begehen.

Was ich persönlich nicht verstehe, ist dieses ewige Geschrei nach höheren Strafrahmen. Wenn unsere Gerichte auch nur ansatzweise die Strafmöglichkeiten ausschöpfen würden, die ihnen das Gesetz schon heute gibt, dann würden Beschuldigte (und Verteidiger) bedröppelt aus der Wäsche schauen.

LÄCHERLICH?

LÄCHERLICH?

Zwangsvollstreckung wegen 1 Cent – das klingt lächerlich. Wie diese Geschichte im Express.

Die Sache sieht allerdings anders aus, wenn man selbst betroffen ist.

Ein Prozessgegner muss aufgrund eines Gerichtsbeschlusses unsere Kosten erstatten. EUR 214,00 plus 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz. Die Rechtsschutzversicherung überweist nur EUR 214,00. Ich denke, das ist ein Irrtum und lasse meine Sekretärin anrufen. Sie berichtet folgendes:

Der Sachbearbeiter Herr M. lässt ausrichten, wir sollten uns nicht so anstellen. Die Versicherung habe ihr Geld auch nicht zu verschenken. Wegen dem Kleckerbetrag mache er die Akte nicht noch mal auf.

Ich will das persönlich klären. Doch für mich hat Herr Sachbearbeiter keine Zeit. Ich möge mich schriftlich melden, lässt er ausrichten. Ein Brief für EUR 1,23. Der Mann weiß, wie man Mitmenschen brüskiert.

Okay, er muss ja nicht. Unser Schuldner ist der Prozessgegner. Ich rufe ihn an, erkläre die Lage. Er soll die EUR 1,23 überweisen und sich bei seiner Versicherung wiederholen. Notfalls kann er die Versicherung sogar darauf verklagen. Anscheinend passen Versicherung und Gegner wie Pott und Deckel – der gute Mann legt einfach auf.

Auch meine Geduld ist begrenzt. Ich weiß, wo der nette Herr arbeitet und wo er seine Konto hat. Also stelle ich einen Pfändungs- und Überweisungsantrag bei Gericht. 10 Tage später ist sein Girokonto gesperrt, und der Arbeitgeber bestellt ihn wegen einer Lohnpfändung in die Personalabteilung.

Plötzlich geht alles ganz zügig. Der Mann von der Rechtsschutz ist am Telefon. Er entschuldigt sich für das „bedauerliche Versehen“. Selbstverständlich werde alles gezahlt. Eine Blitzüberweisung sei auf dem Weg. Ich müsse aber die Pfändung unbedingt freigeben, sonst verliere sein Versicherungsnehmer den Job. Seine Stimme flattert unüberhörbar: „Das ist eine japanische Firma, die haben da ganz seltsame Maßstäbe.“ Spricht er auch ein bisschen vom eigenen Arbeitgeber?

Ich kriege dann die EUR 1,23. Und weitere Kosten in Höhe von ca. EUR 75,00.

Lächerlich?

ROBE

Je höher die Temperaturen, desto eher legen auch auch die Richter ihre Roben ab. Heute morgen war das am Landgericht so. Und jeder bemerkt nach der Verhandlung erstaunt, dass der Rechtsstaat keinen Schaden nimmt, wenn „Organe der Rechtspflege“ nicht wie Pinguine verkleidet sind.

Interessant ist übrigens die Situation an den Amtsgerichten: Dort müssen Anwälte in Zivilsachen keine Robe mehr tragen.

Ich gehöre zu den etwa 0,5 Prozent, die das auch praktizieren. Die anderen hängen gewohnheitsmäßig an alten Zöpfen. Oder schöpfen einen Teil ihres Selbstbewusstseins aus einem albernen schwarzen Kittel. So stolz wie mancher Kollege in wehender Robe durchs Gericht stolziert, kann man das nicht ausschließen. More annoying sind nur noch Anwälte, die ihre Roben auf dem Weg zum Gericht fein säuberlich über die Armbeuge hängen.

MONTAGSGEHALT

Sieht so aus, als hätte sich ein Richter tierisch darüber geärgert, wie „intensiv“ Schreibkräfte manchmal mitdenken. Sonst hätte er wohl kaum folgenden Beschluss erlassen, den ich heute auf dem Schreibtisch habe:

Arbeitsgericht D.

Beschluss

In dem Rechtsstreit

des Michael J.

g e g e n

die G. GmbH

wird das Urteil nach erfolgter Anhörung der Parteien wegen Schreibfehlern wie folgt gemäß § 319 ZPO berichtigt:

– Tatbestand, Seite 2, 3. Absatz, Zitat 4 des Arbeitsvertrages zu Ziffer 1:

Statt „13. Montagehalt“ heißt es „13. Monatsgehalt“;

– Tatbestand, Seite 3, 4. Absatz (streitiges Beklagtenvorbringen):

Statt „13. Montagsgehalt“ heißt es jeweils „13. Monatsgehalt“;

– Entscheidungsgründe, Seite 4, 2.Absatz:

Statt „13. Montagsgehaltes“ heißt es „13. Monatsgehaltes“;

– Entscheidungsgründe, Seite 5, 2.Absatz:

Statt „13. Montagsgehalt“ heißt es „13. Monatsgehalt“;

– Entscheidungsgründe, Seite 6, 1.Absatz:

Statt „13. Montagsgehalt“ heißt es „13. Monatsgehalt“;

-Entscheidungsgründe Seite 6, 2.Absatz, Zitat des Arbeitsvertrages:

Statt „13. Montagsgehaltes“ heißt es „13. Gehaltes“,

– Entscheidungsgründe Seite 6, 3.Absatz:

Statt „13. Montagsgehalt“ heißt es „13. Monatsgehalt“.

Bleibt nur eine Frage: selbst getippt?

HITZEFREI?

Hitze am Arbeitsplatz ist kein Grund, die Arbeit zu verweigern. „Bei besonders hohen Temperaturen kann allenfalls die Arbeitsgeschwindigkeit angepasst werden“, sagte ein Sprecher des Bundesarbeitsgerichts (BAG) am Dienstag. Klare Vorschriften zu erlaubten Höchsttemperaturen am Arbeitsplatz gibt es nach Aussagen des Richters nicht.

Berliner Beamte gehen ins Schwimmbad, der Rest setzt den Bummelstreik fort und entspannt sich bei Spiegel online.

CATCH ME IF YOU CAN

Man glaubt es nicht. Aber in gewissen (klein-)kriminellen Kreisen ist der Glaube unausrottbar, dass Handies nicht abgehört werden können. Wer das glaubt, lebt seit mindestens 5 Jahren hinterm Mond.

Darüber hinaus taugen Mobiltelefone längst auch prima als Signalgeber für die Polizei. Die kann auf einfache Art feststellen, wo sich der Verdächtige gerade aufhält – ohne dass dieser überhaupt was merkt. Stichworte: IMSI-Catcher und stille SMS.

Die Methoden dürften auch interessant sein für frustrierte Gläubiger und eifersüchtige Liebhaber.

Wer sich zur Ziel- bzw. Opfergruppe zählt, findet spannende Informationen beim Kollegen Sascha Kremer.