Freiheit für friesische Strände

Die friesische Gemeinde Wangerland hat ihre neun Kilometer Nordseestrand fast komplett eingezäunt. Sie bittet jeden Besucher zur Kasse. Aber nicht mehr lange, denn das Bundesverwaltungsgericht gibt in einem Grundsatzurteil den Strand weitgehend wieder für alle Bürger frei.

Drei Euro verlangte Wangerland für den Zugang zum Strand, nur nicht von Anwohnern und Kurtaxe-Zahlern. Der Eintritt sollte selbst dann fällig werden, wenn Besucher gar nicht baden, sondern nur einen Spaziergang machen wollten. Dies verstößt nach Auffassung der Richter gegen die allgemeine Handlungsfreiheit, welche das Grundgesetz allen Bürgern gibt. Außerdem ergebe sich aus § 59 Bundesnaturschutzgesetz das Recht für jedermann, Landschaften frei zu betreten.

Eintritt dürfe für Strände nur in Bereichen kassiert werden, die besonders erschlossen sind. Also zum Beispiel an Abschnitten, wo es Restaurants, Kioske, sanitäre Einrichtungen und besondere Liegeflächen gibt. Abseits dieser Infrastruktur befinde sich aber „freie Landschaft“ im Sinne des Gesetzes, und hier sei ein Eintritt eben nicht zulässig. Die Gemeinde hatte argumentiert, die Unterhaltung des (teilweise künstlich aufgeschütteten) Strandes koste viel Geld. Aber auch das macht eine „großflächige Kommerzialisierung“ deutscher Strände nicht zulässig, befinden die Richer.

Möglicherweise brechen auch vielen anderen Gemeinden in Schleswig-Holstein Einnahmen weg. „An der Nordseeküste wird generell von Tagesgästen mit wenigen Ausnahmen ein Strandeintritt verlangt“, zitiert stern.de die Geschäftsführerin des Tourismusverbandes Nordsee. In Mecklenburg-Vorpommern gibt es laut dem dortigen Tourismusverband keine eingezäunten Strände. Allerdings werde dort von Tagesgästen oft Kurtaxe kassiert (Aktenzeichen 10 C 7.16).

Nachtrag: Wohl zu Unrecht wurde Wangerland in Ostfriesland verortet. Es gehört allerdings zu Friesland, worauf viele Leser dankenswerterweise hingewiesen haben.

„Hiermit kündige ich alle Mandate“

Einschreiben von Herrn Frank Petersen:

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Vetter,

hiermit kündige ich alle mit Ihnen bestehenden Mandate.

Unerfreulich. Aber doch halb so wild. Denn zu meinen Mandanten zählt kein Frank Petersen.

Ich vermute stark, er hat mit gleicher Post seinem bisherigen Anwalt mitgeteilt, dass er ihn mit seiner Vertretung beauftragt.

Gericht attestiert Düsseldorfs OB unzulässige Stimmungsmache

Der „Licht-aus-Appell“ des Düsseldorfer Oberbürgermeister war insgesamt rechtswidrig. Anlässlich einer Demonstration mit dem Motto „Düsseldorfer gegen die Islamisierung des Abendlandes“ hatte der Oberbürgermeister im Januar 2015 auf der Webseite der Stadt „ein Zeichen gegen Intoleranz und Rassismus“ gefordert. Er ordnete an, dass während der Demo in den öffentlichen Gebäuden der Stadt das Licht ausgeschaltet wird. Zugleich rief er alle Bürger auf, ebenfalls das Licht auszmachen. Außerdem sollten sie an einer parallel stattfindenden Gegendemo teilnehmen.

Das Bundesverwaltungsgericht attestierte dem Oberbürgermeister jetzt, er habe seine Rechte überschritten. Es sei einem Oberbürgermeister zwar erlaubt, sich im Rahmen seines Aufgabenbereichs zu äußern. Ein Amtsträger wie das Stadtoberhaupt dürfe sich auch am politischen Meinungsbildungsprozess beteiligen. Aus dem Demokratieprinzip folge aber, dass er diesen Prozess nicht „lenken und steuern“ dürfe.

Ihm seien auch Äußerungen nicht gestattet, die die „Ebene des rationalen Diskurses“ verlassen und die Vertreter anderer Meinungen ausgrenzen. Alle diese Vorgaben seien bei den Aktionen und Aufrufen überschritten worden, so das Bundesverwaltungsgericht (Aktenzeichen 10 C 6.16).

Dry Lease oder Wet Lease? Das muss Fluggäste nicht interessieren

In den Wirren um Air Berlin dürfte ein Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs zu genau dem richtigen Zeitpunkt kommen. Es ging um die Frage, von wem Passagiere Entschädigung für Flugverspätungen verlangen können, wenn die Fluggesellschaft den Flug gar nicht selbst durchführt, sondern die Maschine und eventuell sogar die Crew einer anderen Airline einsetzt.

Dass Airlines Maschinen der Konkurrenz einsetzen, ist gar nicht selten. So betreibt etwa Eurowings schon heute einen beträchtlichen Teil der Flüge mit Maschinen und Crews, die eigentlich zu Air Berlin gehören. In der Fachsprache nennt sich das Ganze Dry Lease (ohne Crew) und Wet Lease (mit Crew).

Wer also haftet für die Verspätung und muss Passagiere nach der Fluggastrechte-Verordnung entschädigen (es gibt zwischen 250 und 600 Euro)? Konkret ging es in dem Rechtsstreit u.a. um einen bei der Royal Air Maroc gebuchten Flug, den die spanische Swift Air durchgeführt hat. Die Fluggäste hatten Royal Air Maroc verklagt, bekamen aber erstaunlicherweise in den beiden ersten Instanzen nicht recht. Die Gerichte meinten, verantwortlich sei die ausführende Airline – obwohl diese dem Fluggast möglicherweise gar nicht bekannt ist.

Das korrigiert der Bundesgerichtshof jetzt und stellt fest: Die Gesellschaft, welche das Ticket ausstellt, haftet auch für die Entschädigung nach der Fluggastrechte-Verordnung. Das kann man sich jedenfalls gut merken. Wer sich für die juristischen Feinheiten des Streits interessiert, dem sei dieser Artikel in der Legal Tribune Online empfohlen.

Die Suche nach dem Handy

Bei einer Hausdurchsuchung hatten Polizisten einen eng begrenzten Auftrag. Sie sollten (nur) das Handy meines Mandanten beschlagnahmen. Das Telefon wurde aber nicht gefunden. Womöglich, weil mein Mandant schon was ahnte. Das wiederum veranlasste die Beamten dazu, von sich aus den Durchsuchungsbeschluss zu erweitern. Jetzt sollte in der Wohnung nach irgendwelchen anderen Beweismitteln gesucht werden, Unterlagen etc. Auch den PC des Mandanten wollte die Polizei mitnehmen, wenn er nicht freiwillig verriet, wo sich sein Handy befand.

So kam ich ins Spiel. In einem etwas hitzigen Telefonat konnte ich den Einsatzleiter überzeugen, dass er ausführendes Organ ist. Wenn das Gericht ausdrücklich die Suche auf das Handy XY und die SIM-Karte mit der Rufnummer 0175… beschränkt, dann ist das eben so. Es war allerdings eine ganze Zeit ein Wettbewerb, wer lauter schreien kann. Aber irgendwann drang die Botschaft durch, und die Beamten verließen die Wohnung.

Später erzählte mir der Mandant, dass er die ganze Zeit Höllenqualen durchgestanden hat. Er hatte das Handy an einem geschickt gewählten Platz im Badezimmer deponiert. Zeit, das Gerät auszuschalten, hatte er allerdings nicht mehr gehabt. Da wäre es natürlich Pech gewesen, wenn einer der drei Polizisten wirklichen kriminalistischen Scharfsinn gezeigt hätte.

Man hätte ja einfach mal die fragliche Rufnummer wählen können.

Unnötige Anklage

Aus einer Anklageschrift:

Dem Justus B. … wird folgendes zur Last gelegt:

Der Angeschuldigte führte am Tattag gegen 19.30 Uhr auf dem Grundstück an der N.straße eine Tüte mit insgesamt 0,7 g Bruttogesamtgewicht Marihuana zum Eigenkonsum bei sich. … Der Angeschuldigte ist bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten.

Die Anklageschrift führt an sich alle Punkte auf, aus denen sich ergibt, dass sie nie hätte verfasst werden dürfen. Weiche Drogen. Geringstmenge. Verwendung zum Eigenkonsum. Keine Vorstrafen.

Also genau der Fall, für den das Bundesverfassungsgericht gesagt hat, dass eine Einstellung eigentlich naheliegt und ernsthaft geprüft werden muss – weil die Strafbarkeit des Besitzes von Marihuana insgesamt sonst nicht mehr verfassungsgemäß wäre.

Irgendwo im Instanzenweg wird die Einstellung deshalb noch erfolgen, dafür lehne ich mich mal aus dem Fenster.
Aber bis dahin haben wir wieder einen Vorgang mehr, der die Gerichte davon abhält, sich um die wirklich wichtigen Fälle zu kümmern.

Anzug vs. Jogginghose

Der Bewohner einer Mietwohnung, angeblich „Vorstandsfahrer“ bei einem großen Konzern, kommt nach Hause. Auf dem Flur begegnet er einem Nachbarn. Nach einem kurzen Wortwechsel rastet er aus und schlägt dem Nachbarn mit der Faust ins Gesicht. So stark, dass dieser umkippt und erst anderthalb Stunden später wieder aufwacht. Im Krankenhaus.

Jetzt will das Opfer verständlicherweise Schmerzensgeld. Die Sache geht vor Gericht. Der schönste Abschnitt der schriftlichen Klageerwiderung ist für mich folgender:

Der Beklagte befand sich zu dieser Zeit in seiner Arbeitskleidung, einem Anzug. Der Kläger war bekleidet mit einer Jogginghose und einem Unterhemd.

Wir haben uns zu diesem Punkt so geäußert:

Der Umstand, dass der Beklagte am fraglichen Tag einen Anzug getragen hat und der Kläger Freizeitkleidung, wird gerne zugestanden. Welchen Zweck der Beklagte in juristischer Hinsicht mit der Erwähnung der Bekleidung der Parteien verfolgt, erschließt sich ohnehin nicht. Sofern der Beklagte schwerwiegende ästhetische Probleme im Angesicht des Klägers verspürt haben sollte, berechtigte ihn dies trotzdem nicht zu einer Tätlichkeit.

Zurückhaltung, bitte

Ein Anwaltskollege hatte unwillkommenen Besuch. Die Polizei stand bei ihm in der Bürotür, versehen mit einem Durchsuchungsbeschluss. Immerhin hatte die verantwortliche Richterin klare Vorgaben für die Durchsuchung gemacht:

Die Vollstreckungshandlungen gegen den Beschuldigten Rechtsanwalt R. sind durch den Einsatz zivil gekleideter Beamter während der üblichen Geschäftszeiten und auch sonst unter größtmöglicher Rücksichtnahme auf den Kanzleibetrieb und den Ruf des Beschuldigten vorzunehmen. Das Ausmaß der – auch mittelbaren – Beeinträchtigung der beruflichen Tätigkeit des Beschuldigten ist mit Blick auf die herausgehobene Berufsausübung eines Rechtsanwalts für die Rechtspflege und für die Wahrung der Rechte seiner Mandanten so gering wie möglich zu halten.

Mit dieser doch recht deutlichen Anleitung ist wohl tatsächlich alles recht moderat abgelaufen. Schön wäre es natürlich, wenn sich solche Mahnungen zur Zurückhaltung öfter in Durchsuchungsbeschlüssen fänden. Und nicht nur dann, wenn es um eine angeblich „herausgehobene“ Berufsgruppe geht.

Zeuge oder Beschuldigter? Beides!

Für den cleveren Polizeibeamten liegt schon mal ein grober Klotz auf dem Weg zum Fahndungserfolg: das Gesetz. Es schränkt die Möglichkeiten mitunter ein, und das aus guten Grund. Stichwort Rechtsstaat.

So ein Widrigkeit begegnete Beamten jetzt in einem alltäglichen Fall. Jemand soll mit dem Auto meines Mandanten nicht nur gefahren sein. Vielmehr soll der Betreffende auch eine andere Autofahrerin beleidigt haben. Der zuständige Beamte wählte das Komplettpaket: Er lud meinen Mandanten als Zeugen vor. Laut Vorladung wollte er im Auftrag der Staatsanwaltschaft ermitteln, wer das Auto gefahren hat. Dazu wollte er meinen Mandanten vernehmen.

Gleichzeitig erhielt mein Mandant eine weitere Vorladung. Darin ordnete die Polizei die erkennungsdienstliche Behandlung meines Mandanten an. Die Fotos sollten der Autofahrerin vorgelegt werden. Vielleicht sagte sie ja aus, dass mein Mandant selbst am Steuer seines Autos saß.

So geht es aber nun wirklich nicht. Fotos dürfen zwar „zur Durchführung des Strafverfahrens“ gemacht werden. Aber halt nur vom Beschuldigten. Nicht von einem Zeugen. Wenn jemand als Beschuldigter einsortiert wird, kann man ihn aber nicht gleichzeitig als Zeugen ausfragen.

Auch die zuständige Staatsanwältin war am Telefon erstaunt, als ich sie nach dieser Methode befragte. Sie jedenfalls wollte damit dann doch nichts zu tun haben. Stattdessen einigten wir uns darauf, dass ich für meinen Mandanten erst mal Akteneinsicht erhalte. Damit ist die Porträtsitzung im Polizeipräsidium erst mal vom Tisch.

Sich gegen eine erkeunngsdienstliche Behandlung nach Kräften zu wehren, halte ich für wichtig. Auf wundersamen Wegen landen die Bilder aus konkreten Verfahren rechtswidrigerweise des öfteren in der „Verbrecherkartei“ mit Fotos, auf denen Zeugen später in ganz anderen Fällen Verdächtige identifizieren sollen. Ich kenne eigentlich niemanden, der sich ausgerechnet über diese Art des Kontrollverlustes am eigenen Bild freuen würde. Überdies klage ich für Mandanten durchaus gerne auf Löschung dieser Fotos, wenn die Zweckentfremdung mal wieder rauskommt. Die Erfolgsquote ist nämlich fast 100 %.

„… mindestens ca.“

Aus einer Anklageschrift in einem Drogenprozess:

… versandte der Angeklagte jeweils zu einem im Einzelnen nicht mehr bestimmbaren Zeitpunkt jeweils 600 ml Methadon-Hydrochlorid Lösung 1 % (entsprechend mindestens ca. 6 g Methadon-Hydrochlorid).

Die Formulierung „mindestens ca.“ übernahm auch der Strafrichter kritiklos in sein Urteil. Im Berufungsprozess am Landgericht ist das dann nicht mehr passiert. Der Richter sah ebenso wie ich einen gewissen inneren Widerspruch. Sicher nur ein kleiner Punkt, aber insgesamt ein Mosaiksteinchen auf dem Weg zu einem deutlich milderen Urteil.

Das haben wir dann auch gekriegt.

Sommerpause

Das law blog macht eine Sommerpause. Ab dem 7. September geht es weiter.

Lesern, die trotzdem mal vorbei schauen wollen, möchte ich einen Blick ins Archiv empfehlen. Dort finden sich alle Beiträge aus mittlerweile mehr als 13 Jahren.

Auch Reichsbürger dürfen Auto fahren

Bloß weil das Straßenverkehrsamt einen Autofahrer in der „Reichsbürgerbewegung“ verortet, darf diesem nicht die Fahrerlaubnis entzogen werden. Die Stadt Freiburg hatte von einem mutmaßlichen Reichsbürger verlangt, dass dieser ein psychiatrisches Gutachten vorlegt. Als der Mann dies verweigerte, wurde ihm die Fahrerlaubnis entzogen. Diese Entscheidung hat das Verwaltungsgericht Freiburg in einem Eilverfahren korrigiert.

Die Stadt Freiburg machte geltend, der Betroffene habe in mehreren schriftlichen Erklärungen bei der Polizei erklärt, er gehöre zur Reichsbürgerbewegung, deshalb erkenne er die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland nicht an. Er sehe es – so die Interpretation der Stadt Freiburg – als sein Recht bzw. seine Pflicht, sich gegen Maßnahmen des Staates notfalls mit Gewalt zur Wehr zu setzen. Außerdem sei er bei einer Durchsuchung, bei welcher der Führerschein seiner Tochter beschlagnahmt wurde, nicht nur als querulatorisch wahrgenommen worden. Vielmehr deute sein Verhalten auf einen Realitätsverlust hin.

„Abwegige und abstruse Äußerungen“ zum deutschen Staat und Widerspruch gegen staatliche Maßnahmen reichen jedoch nach Auffassung des Gerichts nicht aus, um an der Fahreignung einer Person zu zweifeln. Die Stadt Freiburg benenne kein Vorkommnis, bei dem der Betroffene tatsächlich gegen geltendes Recht verstoßen habe. Bei der Durchsuchung habe er zwar protestiert, aber letztlich sogar selbst seine aufgebrachte Tochter beruhigt und dafür gesorgt, dass diese ihren Führerschein freiwillig rausgibt.

All dies zeige, so das Gericht, dass der Betroffene zwar die Gültigkeit von Normen und Behördenmaßnahmen zwar verbal in Frage stellt, sich aber jedenfalls bisher trotzdem an die geltenden Regeln gehalten hat. Insbesondere habe er bislang auch nicht nennenswert gegen die Straßenverkehrsordnung verstoßen. Der Mann darf zunächst weiter fahren; die Stadt Freiburg kann gegen die Entscheidung Beschwerde einlegen (Aktenzeichen 4 K 4224/17).

Immer erst von hinten lesen

Wenn ich Behördenakten lese, fange ich immer hinten an. Kann ja sein, dass sich seit Beginn des Verfahrens schon was Relevantes ereignet hat. Es wäre übel, nach anderthalb Stunden Lektüre festzustellen, dass der Staatsanwalt das Verfahren schon von sich aus eingestellt hat. Zum Beispiel mangels Tatverdachts.

Außerdem lehrt die Erfahrung, dass mit zunehmender Dicke der Akten die Zahl der Zusammenfassungen steigt. Das können Ermittlungsberichte sein. Oder Aktenvermerke des Staatsanwalts. Oder auch ein Gutachten. Wenn man das schon mal kennt, fällt es natürlich leichter, später Wichtiges von Unwichtigem zu trennen.

Allerdings ist es manchmal auch ganz sinnvoll, gleich an den Anfang einer Akte zu springen. Was ich heute gemacht habe, als ich las, dass eine Bußgeldbehörde gegen einen Mandanten Erzwingungshaft beantragt hat. Der Gute, nennen wir ihn Willi Müller, soll ein Bußgeld von 4.000 Euro nicht bezahlt haben. Die Geldbuße war durch einen Bußgeldbescheid festgesetzt worden.

Der Bußgeldbescheid auf Seite 1 der Akte lautete aber gar nicht auf Willi Müller. Er war vielmehr gerichtet an „Willi Müller Landschaftsbau GmbH“. Auch im Vorfeld hatte die Bußgeldbehörde Post immer nur an die Willi Müller Landschaftsbau GmbH geschickt. Zugestellt wurde der Bußgeldbescheid auch an der Firmenadresse der Willi Müller Landschaftsbau GmbH.

Die Firma gab es tatsächlich mal. Mein Mandant war auch Geschäftsführer. Allerdings führt ein Bußgeldbescheid gegen eine GmbH keineswegs automatisch zu einer Haftung des Geschäftsführers. Wenn der Geschäftsführer selbst in Anspruch genommen werden soll, muss das eindeutig erkennbar sein. Zum Beispiel, in dem er selbst angehört wird. Und indem sich der Bußgeldbescheid auch erkennbar gegen ihn persönlich richtet.

Kurz gesagt: Gegen meinen Mandanten persönlich ist nie ein Bußgelbescheid ergangen. Dementsprechend gibt es auch keine Grundlage für eine Vollstreckung gegen ihn. Interessant ist nur, dass dies bei der Bußgeldbehörde über die Jahre niemandem aufgefallen ist. Das mag daran liegen, dass ein Abteilungsleiter mal handschriftlich vermerkt hat: „Geschäftsführer = Zahlungspflichtiger“. Aber durch einen Federstrich lässt sich ein Bußgeldbescheid nicht reparieren, selbst wenn man ein hohes Tier im städtischen Rechtsamt ist.

Allerdings ist es durchaus spannend, ob das Amtsgericht meiner Argumentation folgt. Immerhin konnte ich meinen Ausführungen Kopien einiger Urteile beilegen, die in solchen Fällen deutlich zwischen der Firmenhaftung und der Geschäftsführerhaftung unterscheiden. Dass ich die Urteile immer gleich als Kopie beifüge, ist übrigens auch so eine Erfahrungsgeschichte wie das Von-hinten-Lesen.

Es ist nämlich keineswegs ausgemacht, dass Richter bloß wegen einiger Rechtsprechungszitate gleich aufgeregt in die Bibliothek laufen. Oder, neumodisch, in der Juris-Datenbank nachsehen. Aufs Papier werfen sie schon eher einen Blick. Und oft bleibt der an der richtigen Stelle hängen…

Bank muss kostenlos Auskunft geben

Es gibt ja kaum eine Dienstleistung, die sich Banken heutzutage nicht bezahlen lassen. Aber nicht jede Gebühr ist auch tatsächlich gerechtfertigt. So kassiert die Postbank zum Beispiel sechs Euro, wenn ein Kunde sein Passwort oder seine Postbank-ID vergessen hat. Ganz in Ordnung dürfte das allerdings nicht sein – und die Postbank scheint dies auch zu wissen.

Ein Kunde hatte die Bank über das Online-Banking gebeten, ihm seine Postbank-ID mitzuteilen, die er verlegt hatte. Für die Nachricht legitimierte sich der Kunde auch mit einer TAN. Die Postbank wusste also, dass sie mit dem Richtigen korrespondiert. Trotzdem machte das Geldhaus die Übersendung der ID davon abhängig, dass sich der Kunde sechs Euro berechnen lässt.

Die Postbank ließ es auf eine Klage vor dem Amtsgericht Bonn ankommen. Der Kunde argumentierte, die Postbank-ID sei ein personenbezogenes Datum. Deshalb stehe ihm nach § 34 BDSG ein Auskunftsanspruch zu. Nach dieser Rechtsgrundlage kann jedermann verlangen, dass er über die zu seiner Person gespeicherten Daten Auskunft erhält, und zwar kostenlos, begrenzt auf einmal im Jahr. An diesem Auskunftanspruch können (wohl) auch Gebührenverzeichnisse von Banken nichts ändern. Eine Argumentation, die natürlich nicht nur für die Posbank-ID gilt, sondern auch für viele andere Zugangsdaten bei Banken und Unternehmen.

Auf ein streitiges Urteil wollte es die Postbank in diesem Fall lieber nicht ankommen lassen. Sie schickte dem Kunden die ID, außerdem übernimmt sie die Kosten des Rechtsstreits (Aktenzeichen 107 C 103/17).